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Selbständiges Beweisverfahren über eine Invalidität in der privaten Unfallversicherung

OLG Dresden – Az.: 4 W 279/22 – Beschluss vom 18.05.2022

I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des LG Dresden vom 25.1.2022 abgeändert und im Wege des selbständigen Beweisverfahrens die Einholung eines schriftlichen Gutachtens einer Fachärztin/eines Facharztes für Orthopädie und Psychiatrie über folgende Fragen angeordnet:

II.

1. Führten die von der Antragstellerin durch den Unfall am 01.11.2016 erlittenen Gesundheitsschädigungen/Funktionsbeeinträchtigungen zu einer Invalidität auf der Grundlage der Gliedertaxe der Antragsgegnerin?

2. Wie hoch ist der Invaliditätsgrad für die o.g. aus dem Unfall resultierenden Gesundheitsschädigungen/Funktionsbeeinträchtigung der Antragstellerin – auf der Grundlage der Gliedertaxe der Antragsgegnerin?

III. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

IV. Die weiteren Anordnungen werden dem Landgericht übertragen.

V. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 15.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin begehrt im Wege des selbständigen Beweisverfahrens ein schriftliches medizinisches Sachverständigengutachten zu den Fragen einzuholen, ob die von ihr durch einen Unfall am 1.11.2016 erlittenen Gesundheitsschädigungen/Funktionsbeeinträchtigungen zu einer Invalidität auf der Grundlage der Gliedertaxe der Antragsgegnerin führen und wie hoch dieser Invaliditätsgrad ist. Es wird im Übrigen auf die Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig zurückgewiesen. Eine Beweisgefährdung sei nicht glaubhaft gemacht. Schon wegen der Zeitspanne von vier Jahren zwischen Unfall und der Einleitung des selbständigen Beweisverfahrens wäre sie gehalten gewesen, die Gefahr eines Beweismittelverlustes gesondert darzulegen. Auch sei das nach neuerer Rechtsprechung zu fordernde rechtliche Interesse der Antragstellerin zu verneinen, weil ihr aus der streitgegenständlichen privaten Gruppenunfallversicherung kein Anspruch mehr zustehe, nachdem sie die Frist zur Geltendmachung habe verstreichen lassen. Es fehle sowohl eine fristgemäße ärztliche Feststellung als auch die rechtzeitige Geltendmachung des behaupteten Invaliditätsanspruches vor dem nach den Versicherungsbedingungen zu beachtenden Fristablauf am 1.2.2018. Eine erstmalige Geltendmachung sei erst am 9.2.2018 erfolgt. Der von der Antragstellerin vorgelegte Arztbrief datiere vom 12.2.2018 und liege damit ebenfalls außerhalb der maßgeblichen Frist, unabhängig davon, dass sich aus ihm auch die Feststellung einer bedingungsgemäßen Invalidität nicht ergebe. Die Antragsgegnerin habe mit Schreiben vom 12.12.2016 (Anl. E1) auf die einzuhaltenden Fristen hingewiesen und könne sich daher auch auf den Fristablauf berufen.

Mit der fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde vertritt die Antragstellerin die Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass sie den Anspruch rechtzeitig, nämlich bereits am 9.1.2018, geltend gemacht habe und daher ein rechtliches Interesse gegeben sei. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass es sich bei der Angabe „9.2.2018“ um einen Schreibfehler gehandelt habe, was sich auch aus dem Eingangsstempel der Antragsgegnerin ergebe. Die erforderliche ärztliche Feststellung zur Invalidität sei mit Attest vom 13.11.2017 (Anlage K 13) erfolgt. Aufgrund der vorprozessualen Korrespondenz, in der sie stets zugestanden habe, dass die formellen Voraussetzungen für den Antrag erfüllt seien und es nur noch auf darauf ankomme, ob von einer unfallbedingten Invalidität auszugehen sei, habe die Antragsgegnerin das Recht auf die Berufung hinsichtlich dieses Umstandes verwirkt, zumindest aber konkludent hierauf verzichtet, zumal der Hinweis im Schreiben vom 21.12.2016 auf die Folgen der Fristversäumnis nicht genüge.

Die Antragsgegnerin verteidigt die angefochtene Entscheidung und meint, die gestellten Fragen seien ohnehin unzulässig, weil sie auf eine Ausforschung hinausliefen.

Der sofortigen Beschwerde hat das Landgericht nicht abgeholfen. Zwar sei aufgrund des neuen Vorbringens im Beschwerdeverfahren nunmehr von der fristgerechten Geltendmachung des Anspruchs auszugehen; eine hinreichende ärztliche Feststellung der Invalidität liege jedoch auch nicht in der Anspruchsanmeldung vom 3.11.2017, weil der unterzeichnende Arzt ausdrücklich anmerke, dass er zur Kausalität nicht Stellung nehmen könne.

II.

Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg und führt zur Abänderung des angefochtenen Beschlusses. Der Antrag auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens ist in diesem Umfang zulässig.

1. Nach § 485 Abs. 2 ZPO kann eine Partei die schriftliche Begutachtung durch einen Sachverständigen beantragen, wenn sie ein rechtliches Interesse u. a. daran hat, dass der Zustand einer Person und die Ursache eines Personenschadens festgestellt werden, wobei ein rechtliches Interesse nach S. 2 dieser Vorschrift anzunehmen ist, wenn die begehrte Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann. Anders als in den Fällen des Absatzes 1 kommt es demgegenüber nicht darauf an, ob ohne ein solches Verfahren zu besorgen ist, dass das Beweismittel verloren geht oder seine Benutzung erschwert wird. Schon aus diesem Grund kann von der Antragstellerin nicht verlangt werden, die Gefahr eines solchen Beweismittelverlustes glaubhaft zu machen. Nach gefestigter Rechtsprechung ist der Begriff des „rechtlichen Interesses“ im Übrigen weit zu fassen. Insbesondere ist es dem Gericht grundsätzlich verwehrt, bereits im Rahmen des selbstständigen Beweisverfahrens eine Schlüssigkeits- oder Erheblichkeitsprüfung vorzunehmen. Dementsprechend kann ein rechtliches Interesse nur dann verneint werden, wenn ein Rechtsverhältnis, ein möglicher Prozessgegner oder ein Anspruch nicht ersichtlich ist. Dabei kann es sich nur um völlig eindeutige Fälle handeln, in denen evident ist, dass der behauptete Anspruch keinesfalls bestehen kann (BGH vom 16. 9. 2004 – III ZB 33/04 – juris). Bei der Auslegung des Begriffs des rechtlichen Interesses ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeit besteht, dass ein Sachverständiger zu einem für den Antragsteller ungünstigen Ergebnis gelangt. Der Vermeidung eines Rechtsstreits dient ein selbstständiges Beweisverfahren deshalb auch dann, wenn ein Beweisergebnis den Antragsteller zu einer Abstandnahme von der ursprünglich vielleicht beabsichtigten Klage bewegen kann (OLG Celle, Beschluss vom 10. 5. 2011 – 8 W 27/11 – juris; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 16. 5. 2013 – 9 U 33/11 – juris; OLG Nürnberg VersR 2014, 1519, beck-online). Demgegenüber spricht es nicht gegen ein rechtliches Interesse, dass der Ast. eines selbstständigen Beweisverfahrens regelmäßig Gefahr läuft, dass das von ihm erwirkte Sachverständigengutachten in einem späteren Prozess nicht ausreicht oder sich gar als unerheblich erweist. Das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen. Die Gefahr eines letztlich vergeblich durchgeführten selbstständigen Beweisverfahrens kann deshalb nicht dazu führen, die vom Gesetzgeber bewusst weit gefassten Antragsvoraussetzungen des § 485 II ZPO mit Rücksicht auf angebliche Besonderheiten bestimmter Streitsachen wieder einzuschränken (vgl. BGH VersR 2003, 794). Den praktischen Nutzen eines selbstständigen Beweisverfahrens zu prüfen, ist nicht Sache der Gerichte, sondern allein des Antragstellers (OLG Celle NJW-RR 2011, 1180).

Eine solche evidente Unzulässigkeit kann auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und des beiderseitigen Parteivortrags hier nicht festgestellt werden. Wie das Landgericht im Abhilfeverfahren ausgeführt hat, legen die von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen nahe, dass die Geltendmachung des Anspruches nicht am 9.2.2018, sondern am 9.1.2018 erfolgt und damit die maßgebliche 15-Monatsfrist gerechnet ab dem Unfallereignis vom 1.11.2016 eingehalten war. Auch liegt nicht in diesem Sinne auf der Hand, dass sich die Antragsgegnerin auf das Fehlen einer ärztlichen Invaliditätsbescheinigung berufen könnte. Eine solche Berufung scheidet zwar noch nicht deshalb aus, weil – wie die Antragstellerin meint – die Antragsgegnerin auf die Folgen einer Fristversäumnis nicht in dem gebotenen Umfang hingewiesen und damit gegen § 186 VVG verstoßen hätte. Ein solcher Hinweis ist nämlich im Schreiben vom 21.12.2016 (Anlage K2) enthalten, der freilich in dem zweiseitigen Schreiben nicht drucktechnisch besonders abgesetzt, sondern nur durch Fettdruck hervorgehoben wird. Der Gesetzeswortlaut von § 186 VVG erfordert allerdings auch weder eine drucktechnische Hervorhebung noch eine „gesonderte“ Mitteilung wie in § 28 Abs. 4 VVG. Vielmehr soll nach dem Willen des Gesetzgebers den Versicherer bei Anzeige eines Versicherungsfalles lediglich eine Informationsobliegenheit treffen, den Versicherungsnehmer auf spezielle Anspruchs- und Fälligkeitsvoraussetzungen hinzuweisen (Senat, Beschluss vom 05. Januar 2021 – 4 U 1586/20 -, Rn. 11, juris).

Zutreffend hat das Landgericht auch angenommen, dass innerhalb der maßgeblichen Frist des § 7 AUB allein die Bescheinigung des Dr. S… vom 13.11.2017 (Anlage AS Anmeldung) erstellt worden ist. Auch der Senat hat Bedenken, ob diese Bescheinigung den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen genügt. Eine fristwahrende ärztliche Bescheinigung muss nämlich in der Sache bestätigen, dass innerhalb der Frist ein bestimmter, die körperliche oder geistige Leistungsfähigkeit beeinträchtigender gesundheitlicher Dauerschaden eingetreten ist, der auf den Unfall ursächlich zurückzuführen ist (Senat, Beschluss vom 05. Januar 2021 – 4 U 1586/20 -, Rn. 15, juris; vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2018 – 12 U 111/17). Sie braucht allerdings keinen bestimmten Invaliditätsgrad zu benennen und auch nicht auf einer qualifizierten ärztlichen Diagnose zu beruhen (Saarbrücken VersR 2004, 856). Es reicht vielmehr eine Feststellung dem Grunde nach (BGH VersR 1997, 442; Köln VersR 2013, 1428: MdE nach § 56 Abs. 2 S. 1 SGB VII). Eine präzise Diagnose des Umfangs oder der Ursachen des Dauerschadens ist gleichfalls nicht erforderlich (Brockmöller r+s 2018, 568). Auch widersprüchliche Stellungnahmen eines oder mehrerer Ärzte schaden nicht, wenn jedenfalls eine ausreichende Stellungnahme vorliegt (Prölss/Martin, VVG, 31. Aufl., AUB 2014 Rn 12). Die ärztliche Feststellung vom 13.11.2017 enthält in diesem Sinne die Angabe eines bestimmten Dauerschadens in Form einer „Belastungsstörung der linken Schulter, verstärkter Hals-/Nackenbeschwerden“ und der Feststellung einer „psychischen Belastung durch Traumata (?)“. Zugleich wird durch Ankreuzen des entsprechenden Feldes im Fragebogen bescheinigt, dass diese Folgen des Unfalls zu einer dauerhaften Invalidität der Antragstellerin geführt haben. Im Widerspruch hierzu führt der begutachtende Arzt sodann indes aus, er könne „zur Kausalität keine Angaben machen“. Vor diesem Hintergrund bestehen Zweifel, ob dieses Schreiben den o.a. Anforderungen an eine ärztliche Feststellung noch genügt, ohne dass indes die Unzulässigkeit evident wäre.

Unabhängig hiervon wäre in einem sich anschließenden Klageverfahren aber auch zu prüfen, ob eine Berufung der Antragsgegnerin auf die fehlende ärztliche Bescheinigung hier nicht nach § 242 BGB ausnahmsweise als treuwidrig anzusehen wäre, weil die Antragsgegnerin nach Ablauf der Frist „aus Kulanzgründen“ eine ärztliche Begutachtung der Antragstellerin durch Dr. W… veranlasst hat (vgl. Anlage K 13). Die Rechtsordnung lässt zwar ein solches widersprüchliches Verhalten grundsätzlich zu. Missbräuchlich ist es nur dann, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand entstanden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BGH, Urteil vom 16.03.2017 – I ZR 39/15 – juris). Diese können etwa darin bestehen, dass der Versicherungsnehmer es aufgrund des Verhaltens der Versicherung unterlässt, erfolgversprechende Maßnahmen zur Verfolgung seines Anspruchs einzuleiten oder wenn er sich nach Fristablauf auf Veranlassung des Versicherers umfänglichen, mit erheblichen körperlichen und seelischen Unannehmlichkeiten verbundenen ärztlichen Untersuchungen unterzogen hat (BGH, Urteil vom 28.06.1978 – IV ZR 7/77, Senat, Beschluss vom 02. November 2020 – 4 U 1586/20 -, Rn. 17, juris; Beschluss vom 12.10.2018 – 4 U 1097/18 – juris). Ob und in welchem Umfang die von Dr. W… vorgenommenen Untersuchungen diesen Anforderungen entsprechen und welche der dokumentierten apparativen Untersuchungen auf Veranlassung der Antragsgegnerin erfolgten, müsste ggf. ebenfalls in einem Folgeprozess geklärt werden. Das selbständige Beweisverfahren ist jedoch nicht der Ort, um derartigen Streitfragen nachzugehen. Das verbleibende Risiko, dass nach einer sachverständigen Begutachtung die Durchsetzung des Anspruchs in einem Folgeprozess aus Rechtsgründen scheitert, trägt vielmehr die Antragsgegnerin, die dieses Risiko sehenden Auges auf sich nimmt.

2. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin sind die gestellten Fragen auch zulässig. Allerdings war die Begutachtung auf die Fachgebiete Orthopädie und Psychiatrie zu beschränken. Inhalt und Grenze eines Beweisthemas werden im selbständigen Beweisverfahren vom Antragsteller bestimmt und nicht vom Gericht. Zwar kann es dem Rechtsschutzziel des Antragstellers dienen, wenn das Gericht unklare oder missverständliche Formulierungen im Beweisbeschluss klarstellt, oder wenn die Formulierung eines Beweisantrags vom Gericht aufgrund von Ausführungen des Antragstellers in seiner Begründung konkretisiert und ergänzt wird. Wenn und soweit eine vom Gericht verwendete eigenständige Formulierung vom Ziel des Antragstellers abweicht, bleibt jedoch im selbständigen Beweisverfahren – anders als im Hauptverfahren – die Bestimmung und Begrenzung des Beweisthemas durch den Antragsteller maßgeblich (OLG Karlsruhe Beschl. v. 2.2.2017 – 9 W 57/16, BeckRS 2017, 111877 Rn. 8, beck-online). Zwar ist auch im selbständigen Beweisverfahren ein Ausforschungsbeweis unzulässig. Dieser ist jedoch nur mit Zurückhaltung anzunehmen und liegt erst dann vor, wenn der Beweisführer ohne greifbare Anhaltspunkte für das Vorliegen eines bestimmten Sachverhalts willkürlich Behauptungen „aufs Geratewohl“ oder „ins Blaue hinein“ aufstellt (BVerfG Beschluss v. 24.01.2012 – 1 BvR 1819/10 -juris; BGH Beschluss v. 21.4.2015 – II ZR 126/14, BeckRS 2015, 10923). Willkür in diesem Sinne kann nur bei Fehlen jeglicher tatsächlicher Anhaltspunkte vorliegen (OLG Hamm, Beschluss vom 20. August 2020 – I-6 W 32/20 -, Rn. 33, juris m.w.N.). Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann hiervon jedoch nicht ausgegangen werden. Mögen auch die bislang vorliegenden ärztlichen Unterlagen die Kausalität des Unfallereignisses vom 1.11.2016 nicht bestätigt haben, so ist ein solcher Zusammenhang gleichwohl bereits in der Antragsschrift schlüssig dargelegt worden. Ohnehin kann vom Antragsteller eines selbständigen Beweisverfahrens kein vertiefter medizinischer Vortrag verlangt werden (Zöller-Herget, ZPO, 34. Aufl. § 487 Rn 5).

Für die Einholung des eines zahnärztlichen und eines neurologischen Gutachtens bietet jedoch weder der Vortrag der Antragstellerin noch die von ihr im Beschwerdeverfahren vorgelegte ärztliche Stellungnahme einen Anhalt. Die Feststellungswirkung einer solchen ärztlichen Bescheinigung beschränkt sich vielmehr auf den vom Arzt benannten Verletzungsbereich, wenn dieser auch nicht zu eng eingegrenzt werden darf und die adäquaten Folgen der für diesen Bereich noch notwendigen Behandlungen. Der Inhalt der Feststellung muss für den Versicherer Anlass sein können, das Vorhandensein und die Unfallbedingtheit der geklagten Beschwerden abzuklären. Deshalb erstreckt sich die Feststellung nur auf die Bereiche, deren Schädigung angesichts des geschilderten Unfallgeschehens Ursache der geklagten Beeinträchtigung sein könnte (BGH VersR 2015, 618; Dörrenbecher VersR 2015, 620; Brockmöller r+s 2016, 406; r+s 2018, 568; Prölss/Martin/Knappmann, 31. Aufl. 2021, AUB 2014 Abs. 2 Ziff. 2 Rn. 16). Die Bescheinigung des Dr. S… vom 13.11.2017 beschränkt sich auch bei Anlage des gebotene großzügigen Maßstabes indes auf orthopädische und psychiatrische Feststellungen, während sich ihr an keiner Stelle entnehmen lässt, dass es auf zahnärztliche oder neurologische Fragen ankommen könnte.

3. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin führt damit zur Anordnung des selbständigen Beweisverfahrens, wobei der Senat an die vom Ast. vorgegebenen Beweisfragen gebunden ist (OLG Köln Beschl. v. 1.8.2005 – 5 W 92/05, BeckRS 2005, 10175 Rn. 6, beck-online). Die weiteren erforderlichen Anordnungen überträgt der Senat gem. § 572 Absatz 3 ZPO auf das LG.

III.

Eine Kostenentscheidung ist im Beschwerdeverfahren nicht veranlasst. Es wird zwar vertreten, im Falle einer Erfolglosigkeit der Beschwerde sei eine Kostenentscheidung nach § 97 ZPO zu treffen (Zöller-Herget, aaO. § 490 Rn. 5). Jedenfalls dann, wenn § 97 Abs. 2 ZPO – wie hier – nur wegen eines Teils der Kosten zur Anwendung käme, unterbleibt aber eine Kostenentscheidung (OLG Celle, Beschluss vom 09. April 2015 – 13 W 18/15 -, Rn. 6, juris). Den Beschwerdewert hat der Senat mit dem vollen Hauptsachewert bemessen, den die Antragsgegnerin mit 15.000,- beziffert hat (vgl. BGH, NJW 2004, NJW Jahr 2004 Seite 3488, NJW Jahr 2004 3489).

 

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