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Rückdeckungsversicherung – nachrangiges Pfandrecht an verpfändeter Forderung

OLG Köln: Pfandrecht an Rückdeckungsversicherung unzureichend

Das OLG Köln hat in seinem Urteil vom 30.08.2023, Az.: I-16 U 182/22, die Berufung der Beklagten gegen das vorinstanzliche Urteil zugelassen, die Klage der Klägerin abgewiesen und die Kosten des Rechtsstreits überwiegend der Klägerin auferlegt. Die Klägerin hatte Ansprüche aus einer Rückdeckungsversicherung geltend gemacht, die nach ihrer Ansicht durch ein nachrangiges Pfandrecht gesichert waren. Das Gericht entschied jedoch, dass die Klägerin kein vorrangiges Pfandrecht hatte und somit keinen Anspruch auf Hinterlegung oder Schadensersatz bezüglich der gekündigten Rückdeckungsversicherung besitzt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: I-16 U 182/22 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  • Die Berufung der Beklagten wurde zugelassen, und die Klage der Klägerin wurde abgewiesen.
  • Die Klägerin vertrat die Auffassung, dass ihr Sicherungspfandrecht bestand, das die Kündigung der Rückdeckungsversicherung ohne ihre Zustimmung untersagte.
  • Das Gericht stellte fest, dass der Klägerin lediglich ein nachrangiges Pfandrecht zustand und sie somit keine Ansprüche gegen die Beklagte geltend machen konnte.
  • Es wurde entschieden, dass die Kündigung der Versicherung und die Auszahlung des Rückkaufswertes rechtmäßig waren.
  • Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf Hinterlegung oder Schadensersatz bezüglich der gekündigten Rückdeckungsversicherung.
  • Es wurde bestätigt, dass die Verpfändung nicht zu einem vorrangigen Pfandrecht der Klägerin führte.
  • Das Urteil betonte, dass rechtliche Folgen und Verpflichtungen aus der Rückdeckungsversicherung nach der Kündigung ordnungsgemäß geregelt waren.
  • Die Kosten des Rechtsstreits wurden überwiegend der Klägerin auferlegt.

Sicherungsmittel Rückdeckungsversicherung: Rechtliche Fallstricke bei Pfandrechten

Im Bereich der Absicherung von Pensionszusagen für Gesellschafter-Geschäftsführer spielt die Rückdeckungsversicherung eine wichtige Rolle. Wird diese Versicherung verpfändet, entsteht ein Pfandrecht, das die Forderungen des Gläubigers sichert. Hierbei sind jedoch rechtliche Aspekte und potenzielle Fallstricke zu beachten. Dieser Pfändungsschutz ist ein zentrales Thema in der Rechtspraxis, das detaillierte Kenntnisse über die Vornahme und die Folgen von Verpfändungen erfordert.

Wenn Sie rechtliche Fragen zur Sicherungsmittel Rückdeckungsversicherung und Pfandrechten haben, zögern Sie nicht und fordern Sie noch heute unsere unverbindliche Ersteinschätzung an.

Im Zentrum eines juristischen Streits stand eine Rückdeckungsversicherung, die durch ein nachrangiges Pfandrecht an verpfändeter Forderung gesichert war. Diese rechtliche Auseinandersetzung erreichte ihren Höhepunkt mit dem Urteil des OLG Köln vom 30.08.2023, unter dem Aktenzeichen I-16 U 182/22. Es ging um Ansprüche, die aus einer Rückdeckungsversicherung resultierten und zwischen den Parteien strittig waren.

Rückblick auf den Streitfall: Die Grundlagen des Rechtsstreits

Die Klägerin erhob Ansprüche gegen die Beklagte aufgrund einer Rückdeckungsversicherung, die ursprünglich zur Sicherung von Pensionszusagen diente. Diese Versicherung wurde auf die Person des damaligen Geschäftsführers Y. abgeschlossen, der zugleich der ehemalige Ehemann der Klägerin war. Im Laufe der Zeit wurden die Ansprüche aus dieser Versicherung zur Sicherung aller Ansprüche aus der Pensionszusage an Y. verpfändet. Ein ähnliches Vorgehen wurde für eine weitere Lebensversicherung gewählt, die die Klägerin als versicherte Person betraf. Nach der Scheidung zwischen der Klägerin und Y. verpfändete die Streithelferin die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung erneut, diesmal zugunsten der Klägerin.

Der Dreh- und Angelpunkt: Pfandrecht und Verpfändung

Das rechtliche Problem und die Herausforderung in diesem Fall lagen in der Bewertung und dem Rang des Pfandrechts. Die Klägerin argumentierte, ihr habe im Zeitpunkt der Kündigung der Rückdeckungsversicherung ein Sicherungspfandrecht zugestanden, welches die Streithelferin nicht ohne ihre Zustimmung kündigen dürfe. Die Beklagte hingegen vertrat die Ansicht, dass durch die Scheidung jedwedes Pfandrecht der Klägerin erloschen sei, da die zugrunde liegende Forderung nicht mehr existiere.

Urteilsbegründung: Warum das Gericht die Klage abwies

Das OLG Köln entschied, dass der Klägerin kein Anspruch auf Hinterlegung eines Betrages zur Sicherung ihrer Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung zusteht. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sah das OLG keine Regelungslücke, die eine analoge Anwendung des § 1281 Satz 2 BGB rechtfertigen würde. Es wurde festgestellt, dass die Klägerin lediglich ein nachrangiges Pfandrecht innehatte und somit keine (Erfüllungs-)Rechte aus der Kündigung der Versicherung ableiten konnte.

Schlüsselaspekte der gerichtlichen Entscheidung

Das Gericht führte weiter aus, dass die Kündigung der Versicherung und die Auszahlung des Rückkaufwertes in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erfolgt seien. Es wurde betont, dass das Pfandrecht der Klägerin sich nicht zu Lasten der Beklagten an dem Auszahlungsbetrag fortsetzt. Vielmehr seien die Streithelferin und Y. als Pfandgläubiger verpflichtet, den eingezogenen Betrag anzulegen und daran ein neues Pfandrecht zu bestellen.

Fazit des Rechtsstreits

Das OLG Köln wies die Klage der Klägerin vollständig ab und legte die Kosten des Rechtsstreits überwiegend der Klägerin auf. Das Urteil verdeutlicht die Bedeutung der genauen Prüfung von Pfandrechten und Verpfändungen in der Versicherungspraxis, insbesondere im Kontext von Rückdeckungsversicherungen und Pensionszusagen.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Was versteht man unter einer Rückdeckungsversicherung?

Eine Rückdeckungsversicherung ist eine spezielle Form der Lebensversicherung, die vorrangig im Kontext der betrieblichen Altersvorsorge zum Einsatz kommt. Unternehmen nutzen diese Versicherung, um die finanziellen Verpflichtungen aus Pensionszusagen gegenüber ihren Arbeitnehmern abzusichern. Der Kerngedanke dabei ist, dass der Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse als Versicherungsnehmer auftritt und eine Lebensversicherung auf das Leben des pensionsberechtigten Arbeitnehmers abschließt. Im Unterschied zu einer Direktversicherung, bei der der Arbeitnehmer selbst bezugsberechtigt ist, bleibt bei der Rückdeckungsversicherung in der Regel der Arbeitgeber oder die Unterstützungskasse bezugsberechtigt.

Die Rückdeckungsversicherung dient somit dem unternehmensexternen Aufbau eines Versorgungsvermögens und der Übertragung von biometrischen Risiken (wie vorzeitiger Tod, Invalidität oder Langlebigkeit des Arbeitnehmers) auf das Versicherungsunternehmen. Ein weiteres Motiv für den Abschluss einer solchen Versicherung kann die privatrechtliche Insolvenzsicherung von Versorgungszusagen sein, die nicht durch den Pensions-Sicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (PSVaG) geschützt sind. Hierbei kann die Rückdeckungsversicherung durch Verpfändung zur Sicherung beitragen. Rechtlich und wirtschaftlich gehört die Rückdeckungsversicherung zum Vermögen des Arbeitgebers bzw. der Unterstützungskasse.

Wird das Bezugsrecht auf den Arbeitnehmer übertragen, wandelt sich die Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung um. Dies ermöglicht eine flexible Handhabung der Versicherungsleistungen im Hinblick auf die individuellen Bedürfnisse der Arbeitnehmer und die spezifischen Anforderungen des Unternehmens.

Wie funktioniert ein Pfandrecht an einer Forderung?

Ein Pfandrecht an einer Forderung ermöglicht es, eine Forderung als Sicherheit für eine Verbindlichkeit zu nutzen. Dieses Recht ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt und sichert die Ansprüche von Gläubigern ab. Bei der Verpfändung einer Forderung muss zwischen den Parteien eine Einigung erzielt werden, ähnlich wie bei der Verpfändung von Sachgegenständen. Ein wesentlicher Schritt ist die Mitteilung der Verpfändung an den Schuldner der verpfändeten Forderung durch eine sogenannte Pfandanzeige. Diese Anzeige ist erforderlich, damit die Verpfändung wirksam wird und der Gläubiger sein Pfandrecht im Fall der Nichterfüllung der zugrunde liegenden Verbindlichkeit geltend machen kann.

Das Pfandrecht bleibt über den Zeitraum der Forderung bestehen und erlischt erst, wenn die Forderung beglichen ist. Es gibt zwei Arten des Pfandrechts: das vertragliche Pfandrecht und das gesetzliche Pfandrecht. Das vertragliche Pfandrecht entsteht durch eine Vereinbarung zwischen Gläubiger und Schuldner, während das gesetzliche Pfandrecht ohne eine solche Vereinbarung entstehen kann, beispielsweise bei Handwerkern für ihre Arbeit.

Das Pfandrecht an einer Forderung ist ein beschränkt dingliches Recht, das dem Pfandgläubiger die Möglichkeit gibt, die Forderung zu verwerten, falls der Schuldner seinen Verpflichtungen nicht nachkommt. Die Verwertung des Pfandrechts ist allerdings an bestimmte Voraussetzungen gebunden, wie die Pfandreife, die eintritt, wenn die Frist für die Forderung abgelaufen ist und der Gläubiger die Verwertung des Pfandes angedroht hat.

Zusammenfassend ermöglicht das Pfandrecht an einer Forderung einem Gläubiger, eine Forderung als Sicherheit für eine Verbindlichkeit zu nutzen und im Fall der Nichterfüllung der Verbindlichkeit die Forderung zu verwerten. Die Wirksamkeit der Verpfändung hängt von der korrekten Mitteilung an den Schuldner der Forderung ab.

Welche Rolle spielt die Verpfändung im Zusammenhang mit Rückdeckungsversicherungen?

Die Verpfändung spielt im Kontext von Rückdeckungsversicherungen eine wesentliche Rolle, indem sie als Sicherungsinstrument für die Erfüllung von Pensionszusagen dient. Insbesondere bei Gesellschafter-Geschäftsführern (GGF), die nicht durch den gesetzlichen Insolvenzschutz des Betriebsrentengesetzes abgedeckt sind, wird die Rückdeckungsversicherung häufig an den GGF verpfändet, um im Falle einer Insolvenz des Unternehmens die Versorgungsansprüche zu sichern.

Die Verpfändung einer Rückdeckungsversicherung bedeutet, dass der Versicherungsnehmer (in der Regel der Arbeitgeber oder eine Unterstützungskasse) die Ansprüche aus der Versicherung an den Versorgungsberechtigten (den Arbeitnehmer oder GGF) als Pfand für die Erfüllung der Versorgungszusage überträgt. Im Insolvenzfall des Arbeitgebers hat der Versorgungsberechtigte dann ein Absonderungsrecht an der Versicherung, was ihm eine bevorzugte Befriedigung seiner Ansprüche ermöglicht.

Die Verpfändung muss dem Versicherer schriftlich angezeigt werden, um wirksam zu sein, und jede Verfügung über die Versicherung, wie Kündigung oder Beleihung, bedarf der Zustimmung des Pfandgläubigers. Dies schützt den Versorgungsberechtigten davor, dass der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer die Rückdeckungsversicherung kündigt und sich den Rückkaufswert einverleibt, was das Pfandrecht des Arbeitnehmers unterlaufen würde.

Zusammengefasst dient die Verpfändung von Rückdeckungsversicherungen dazu, die Versorgungsansprüche der Arbeitnehmer oder GGF im Falle einer Insolvenz des Arbeitgebers abzusichern und stellt somit ein wichtiges Instrument zur privatrechtlichen Insolvenzsicherung dar.

Wie wirkt sich eine Scheidung auf bestehende Pfandrechte aus?

Eine Scheidung kann verschiedene Auswirkungen auf bestehende Pfandrechte haben, insbesondere im Kontext des Vermögensausgleichs zwischen den Ehepartnern. Im Falle einer Scheidung fallen auch gepfändete und dem Gläubiger zur Einziehung überwiesene Anrechte in den Versorgungsausgleich und können intern geteilt werden. Das bedeutet, dass Pfandrechte, die auf bestimmten Vermögenswerten oder Forderungen lasten, im Rahmen der Vermögensaufteilung zwischen den Ehepartnern berücksichtigt werden müssen.

Das Ehegüterrecht, welches die Vermögensverhältnisse zwischen Ehepartnern regelt, unterscheidet zwischen Anfangs- und Endvermögen der Ehepartner. Das Anfangsvermögen umfasst alle Vermögenswerte zum Zeitpunkt der Eheschließung, während das Endvermögen dem gesamten Vermögen direkt vor der Zustellung des Scheidungsantrags entspricht. Bei der Berechnung des Zugewinns, der im Falle einer Scheidung zwischen den Partnern aufgeteilt wird, werden auch Schulden und damit verbundene Pfandrechte berücksichtigt.

Im Kontext von Immobilien, die oft ein zentraler Bestandteil des gemeinsamen Vermögens sind, kann die Scheidung dazu führen, dass Hypotheken und damit verbundene Pfandrechte neu bewertet und angepasst werden müssen. Wenn beispielsweise eine Immobilie verkauft wird, um die Vermögensaufteilung zu realisieren, müssen bestehende Pfandrechte im Rahmen des Verkaufsprozesses berücksichtigt werden.

Zusätzlich können Pfandrechte, die auf persönlichen Vermögenswerten oder Forderungen lasten, im Rahmen der Vermögensaufteilung eine Rolle spielen. Die genaue Auswirkung einer Scheidung auf diese Pfandrechte hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, einschließlich der Art des Pfandrechts, des zugrunde liegenden Vermögenswerts und der Vereinbarungen, die zwischen den Ehepartnern getroffen werden.

Insgesamt ist festzuhalten, dass eine Scheidung die Notwendigkeit mit sich bringt, bestehende Pfandrechte im Kontext der Vermögensaufteilung zwischen den Ehepartnern neu zu bewerten und gegebenenfalls anzupassen. Die genauen Auswirkungen hängen von den individuellen Umständen und Vereinbarungen der beteiligten Parteien ab.

Inwiefern ist die Reihenfolge der Verpfändung bei Mehrfachpfändungen relevant?

Die Reihenfolge der Verpfändung ist bei Mehrfachpfändungen von großer Bedeutung, da sie den Rang der einzelnen Pfandrechte bestimmt. Bei mehreren Pfändungen muss der Drittschuldner, also beispielsweise der Arbeitgeber im Falle einer Lohnpfändung, die Reihenfolge der Zustellungen beachten. Die Rangfolge der Pfändungen richtet sich nach der Reihenfolge ihrer Anmeldung beim Drittschuldner, also nach dem Datum der Zustellung der Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse.

Wenn ein Arbeitgeber mit mehreren Pfändungen konfrontiert ist und unsicher ist, an wen er zahlen soll, wird empfohlen, den pfändbaren Betrag zu hinterlegen und die Verteilung des Erlöses dem Gericht zu übertragen. Dies geschieht bei dem Vollstreckungsgericht, dessen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss dem Arbeitgeber zuerst zugestellt wurde.

Die Reihenfolge ist entscheidend, weil sie festlegt, welcher Gläubiger zuerst aus dem pfändbaren Einkommen oder Vermögen des Schuldners befriedigt wird. Gläubiger, deren Pfändungsbeschlüsse später zugestellt wurden, müssen sich entsprechend hinten anstellen und werden möglicherweise nur teilweise oder gar nicht befriedigt, wenn das pfändbare Vermögen des Schuldners nicht ausreicht, um alle Forderungen zu erfüllen.


Das vorliegende Urteil

OLG Köln – Az.: I-16 U 182/22 – Urteil vom 30.08.2023

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.09.2022 verkündete Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 442/19 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 90% und der Beklagten zu 10% auferlegt. Die Klägerin hat von den Kosten der Streithelferin 90% zu tragen. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beträgt bis zu 125.000 EUR.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einer von dieser an die Streithelferin sowie deren damaligen Geschäftsführer Y. – zugleich auch ehemaliger Ehemann der Klägerin – ausgekehrten Rückdeckungsversicherung geltend.

Die Streithelferin erteilte ihrem damaligen Geschäftsführer Y. zum 02.01.1989 eine Pensionszusage und schloss auf dessen Person bei der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten eine Lebensversicherung mit der Nr. N02 (im Folgenden: Rückdeckungsversicherung -N03) ab (BI. 214 LG-Akte). Die Ansprüche aus dieser Versicherung wurden von der Streithelferin am 01.01.1990 an Y. als unmittelbar versorgungsberechtigte Person zur Sicherung aller Ansprüche aus der Pensionszusage verpfändet (BI. 213 LG-Akte) und dies der Beklagten angezeigt.

Der vormals ebenfalls bei der Streithelferin arbeitenden Klägerin gewährte die Streithelferin mit Pensionszusage vom 01.12.1997 ebenfalls eine betriebliche Altersvorsorge. Am gleichen Tag schloss die Streithelferin bei der (Rechtsvorgängerin der) Beklagten eine die Klägerin als versicherte Person betreffende Lebensversicherung Nummer: N04 (im Folgenden: Rückdeckungsversicherung -N05) ab (Bl. 186 ff. LG-Akte). Die Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung -N05 wurden von der Streithelferin am 14.12.1997 an die Klägerin als unmittelbar versorgungsberechtigte Person verpfändet (Bl. 207 f. LG-Akte).

Die Ehe zwischen der Klägerin und Y. wurde am 10.05.2007 rechtskräftig geschieden. Am 31.03.2009 verpfändete die Streithelferin zur Sicherung aller Ansprüche aus der am 01.12.1997 erteilten Pensionszusage die Ansprüche aus der mit „Wirkung vom 1.12.90“ abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung -N03 an die Klägerin (Bl. 377 LG-Akte). Die Beklagte bestätigte der Streithelferin unter Bezugnahme auf „Ihre Nachricht vom 31.03.09“ die Verpfändung zugunsten der Klägerin mit Schreiben vom 25.06.2009 (BI. 381 LG-Akte).

Mit auf dem Briefkopf der Streithelferin erstellten und an die Beklagte gerichteten Schreiben vom 04.08.2014 erklärte Y., der das Schreiben sowohl als damaliger Geschäftsführer der Streithelferin, als auch als Pfandgläubiger unterzeichnete, „hiermit kündigen wir“ mit Zustimmung des Pfandgläubigers die Rückdeckungsversicherung -N03, wobei Zahlung auf „unser … Konto“ begehrt wurde (BI. 737 LG-Akte). Die Beklagte rechnete die Versicherung mit Schreiben vom 30.09.2014 ab und zahlte einen Rückkaufswert von 123.366.21 EUR an die „uns aufgegebene Zahlungsanschrift“ aus (BI. 738 LG-Akte).

Soweit für das Berufungsverfahren von Belang hat die Klägerin die Ansicht vertreten, ihr habe im Zeitpunkt der Kündigung der Rückdeckungsversicherung -N03 ein Sicherungspfandrecht zugestanden, so dass die Streithelferin diese Versicherung nur mit ihrer Zustimmung habe kündigen können und die Beklagte die Versicherungssumme nicht an die Streithelferin habe auskehren dürfen. Ihr stehe daher dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu.

Die Klägerin hat erstinstanzlich mit noch an das Amtsgericht Köln gerichteter Klage zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihr bzgl. den Rückdeckungsversicherungen -N05 und -N03 eine vollständige Datenauskunft gemäß Art. 15 DSGVO (Antrag zu 1.) sowie gemäß § 810 BGB Einsicht in die bei der Beklagten vorhandenen Urkunden zu gewähren (Antrag zu 2.). Nach der wegen Überschreitung des Streitwertes von 5.000 EUR erfolgten Verweisung des Rechtsstreits an das Landgericht durch Beschluss des AG Köln vom 21.11.2019 (Bl. 215 LG-Akte) hat die Klägerin zunächst hinsichtlich des Antrags zu 1. im Wege der Stufenklage weiter beantragt, die Beklagte zur Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung zu verurteilen (Bl. 514, 704R LG-Akte). Im Verhandlungstermin vom 09.05.2022 hat die Klägerin einen Feststellungsantrag (Inhalt s. nachfolgend Ziffer 2) gestellt (Bl 908 i.V.m. Bl. 900 LG-Akte), diesen aber mit Schriftsatz vom 14.08.2022 (Bl 953 LG-Akte) als Hilfsantrag zu dem neu formulierten Hauptantrag (Inhalt s. nachfolgend Ziffer 3) umgestellt. Nach Vorlage einzelner Unterlagen seitens der Beklagten haben die Parteien den Rechtsstreit mit Erklärungen der Klägerin vom 07.10.2021 (Bl. 774 LG-Akte) und vom 09.05.2022 (Bl 908 LG-Akte) und der Beklagten vom 02.06.2022 (Bl. 930 LG-Akte) im Hinblick auf die ursprünglichen (Auskunfts-)Anträge zu 1. und 2. übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Anschluss an einen Hinweisbeschluss des Landgerichts vom 04.08.2022 (Bl. 940 f. LG-Akte) hat die Klägerin erstinstanzlich zuletzt (Bl. 1025 f. LG-Akte) beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, zu ihren Gunsten einen Betrag iHv 123.366.21 EUR amtlich (Amtsgericht Köln) zu hinterlegen, mit der Maßgabe, dass der Hinterlegungsbetrag ihre Ansprüche bezüglich der nunmehr beendeten Versicherung Nr. N02 bei der Beklagten im Umfang ihres vormals begründeten Pfandrechts besichert; hilfsweise,

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche Schäden in Folge der Beendigung der bei der Beklagten geführten Versicherung Nr. N02 aufgrund Kündigung durch die U. vorn 04.08.2014 zu ersetzen und

3. festzustellen, dass die Verpfändung zugunsten der Klägerin an der bei der Beklagten geführten Versicherung Nr. N02 fortbesteht und sich die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin so behandeln lassen muss, als wäre die Kündigung dieser Versicherung durch die U. vom 04.08.2014 nicht erfolgt.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte ist im Wesentlichen der Auffassung gewesen, dass durch die Scheidung der Ehe zwischen der Klägerin und Y. ein Pfandrecht der Klägerin im Zusammenhang mit der Rückdeckungsversicherung -N03 nunmehr ins Leere gehe, da die zu sichernde Forderung erloschen sei.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 30.09.2022 die Beklagte zu der beantragten Hinterlegung und zur vollen Kostenübernahme verurteilt. In der Hauptsache hat sich das Landgericht auf einen Fortbestand des Pfandrechts der Klägerin und eine entsprechende Anwendung des § 1281 Satz 2 BGB gestützt. Die Beklagte habe die Versicherungssumme nach Kündigung nicht an die Streithelferin auszahlen dürfen, denn vor der Pfandreife habe die Beklagte den Rückkaufswert allenfalls zugunsten der Klägerin und der Streitverkündeten hinterlegen dürfen. Da die Beklagte an die Streithelferin gezahlt habe, entspreche es dem Rechtsgedanken des § 1281 Satz 2 BGB, die Forderung nunmehr zugunsten der Klägerin zu hinterlegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.

Die Beklagte begehrt mit ihrer Berufung die vollständige Klageabweisung. Sie trägt u.a. vor, es habe bzgl. der Rückdeckungsversicherung -N03 keine wirksame Verpfändung zugunsten der Klägerin gegeben. Weiterhin habe die Klägerin allenfalls ein zweitrangiges Pfandrecht erworben, denn der Verpfändungserklärung vom 31.03.2009 sei nicht zu entnehmen, dass das Y. bereits im Jahr 1990 bestellte Pfandrecht aufgehoben werden sollte. Jedenfalls habe die Scheidung im Jahr 2007 unweigerlich dazu geführt, dass die ursprünglichen Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenleistung aus der Pensionszusage vom 02.01.1989 untergegangen seien. Schließlich habe die Klägerin keinen Anspruch auf Hinterlegung gemäß § 1281 Satz 2 BGB, es komme allenfalls eine Schadensersatzpflicht der Beklagten in Betracht, wenn und soweit die Klägerin mit ihren Altersrentenansprüchen gegen die Streithelferin letztlich ausfalle.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des Landgerichts Köln vom 30.09.2022 (26 O 442/19) aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens die angegriffene Entscheidung und deren rechtliche Einordnungen. Sie meint, Y. habe mit der Verpfändung zugunsten der Klägerin im Jahre 2009 auf sein vormaliges Pfandrecht verzichtet. Jedenfalls habe dieser in eine vorrangige Besicherung der Ansprüche der Klägerin eingewilligt, was sich daraus ergebe, dass die Streithelferin dem Familienbesitz der Klägerin entstamme, in die Y. „eingeheiratet“ habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Berufungsrechtszug wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

B.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist insgesamt begründet, denn sowohl der Hauptantrag der Klägerin (dazu I.), als auch ihre beiden Hilfsanträge (dazu II.) sind unbegründet.

I. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Hinterlegung eines Betrages i.H.v. 123.366.21 EUR zur Sicherung ihrer Ansprüche bezüglich der gekündigten Rückdeckungsversicherung -N03 aus § 1281 Satz 2 BGB analog. Entgegen der Ansicht des Landgerichts besteht keine für die Analogie erforderliche Regelungslücke, vielmehr sind die rechtlichen Folgen des streitgegenständlichen Sachverhalts insoweit geregelt, dass die Klägerin keine Rechte gegen die Beklagte geltend machen kann.

Im Einzelnen:

1. Zwar ist die Klägerin, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bezüglich der Y. betreffenden Rückdeckungsversicherung -N03 Pfandgläubigerin geworden:

a. Der gemäß § 1274 BGB erforderliche Verpfändungsvertrag liegt in Form des von der Streitverkündeten und der Klägerin unterzeichneten Schreibens vom 31.03.2009 vor, denn darin verpfändete die Streithelferin ihre bzgl der Rückdeckungsversicherung -N03 bestehenden Rechte und Ansprüche an die dies annehmende Klägerin.

(1) Die Berufung rügt zu Unrecht, aufgrund der dortigen Bezeichnung der verpfändeten Ansprüche mit „aus der mit Wirkung vom 1.12.90 bei der D. … abgeschlossenen Rückdeckungsversicherung Nr. N02“, sei nicht hinreichend klar, dass die streitgegenständliche Rückdeckungsversicherung -N03 gemeint sei. Im Gegenteil überzeugt die vom Landgericht gemäß den §§ 133, 157 BGB vorgenommene Auslegung dieser Erklärung. Zwar hat die Beklagte insoweit Recht, dass die Rückdeckungsversicherung -N03 nach der vorliegenden Vertragsurkunde (Bl. 214 LG-Akte) am 01.01.1990, also nicht „mit Wirkung vom 1.12.90“ begann. Diese inhaltlich nicht ganz zutreffende Angabe ist aber bei der nach dem objektiven Empfängerhorizont erfolgenden Auslegung nicht maßgebend, denn durch die weitere Angabe zur Rückdeckungsversicherung mit der exakten Bezeichnung der „Nr. N02“ stand zweifelsfrei fest, dass die streitgegenständliche Rückdeckungsversicherung -N03 gemeint war.

(2) Der weitere Berufungseinwand, aufgrund der Scheidung im Jahr 2007 seien die ursprünglichen Ansprüche der Klägerin auf Hinterbliebenenleistung aus der von der Streitverkündeten gegenüber Y. abgegebenen Pensionszusage vom 02.01.1989 untergegangen und dementsprechend habe mangels zu sichernder Forderung bereits kein Pfandrecht entstehen können, ist ebenfalls unbegründet. Zum einen handelt es sich bei der zu sichernden Forderung der Klägerin nicht um etwaige Ansprüche auf Hinterbliebenenleistung aus der Pensionszusage des Y., sondern um Ansprüche aus der eigenen, weiterhin bestehenden Pensionszusage vom 01.12.1997, wie sich aus dem Sicherungszweck der Verpfändung vom 31.03.2009 ausdrücklich ergibt. Zum anderen war zum Zeitpunkt der Verpfändung vom 31.03.2009 die im Jahr 2007 erfolgte Scheidung bereits Vergangenheit, so dass diese bereits aus zeitlichen Gründen keinen Untergangstatbestand darstellen konnte.

b. Der Beklagten wurde die Verpfändung auch seitens der Streitverkündeten angezeigt (§ 1280 BGB). Diese ergibt sich aus dem an die Streithelferin gerichteten Beklagten-Schreiben vom 25.06.2009, in dem sie als Reaktion auf „Ihre Nachricht vom 31.03.09“ die Verpfändung der Rückdeckungsversicherung -N03 an die Klägerin zur Kenntnis nimmt.

2. Aus ihrer Stellung als Pfandgläubigerin kann die Klägerin angesichts der nach Kündigung der Rückdeckungsversicherung -N03 erfolgten Auskehrung des Rückkaufwertes der Versicherung gegenüber der Beklagten aber keine (Erfüllungs-)Rechte mehr herleiten:

a. Der Klägerin stand – nur – ein nachrangiges Pfandrecht zu.

(1) In Bezug auf die Rückdeckungsversicherung -N03 lag eine Mehrfachpfändung vor, denn die daraus resultierenden Forderungen wurde auch an Y. wirksam verpfändet. Der Verpfändungsvertrag zwischen der Streithelferin und Y. stammt vom 01.01.1990, die Verpfändung wurde der Beklagten angezeigt.

(2) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat Y. mit der Verpfändung zugunsten der Klägerin im Jahre 2009 nicht zugleich auf sein Pfandrecht verzichtet. Eine dahingehende ausdrückliche Erklärung des Y. in seiner Eigenschaft als Pfandgläubiger existiert nicht. Die im Namen der Streithelferin abgegebene Erklärung vom 31.03.2009 steht nicht als Auslegungs-Grundlage für eine etwaige konkludente Verzichtserklärung des Pfandgläubigers zur Verfügung, da sie keine dem Pfandgläubiger persönlich zurechenbare Erklärung enthält. Dass Y. für den Fall einer beabsichtigten Erklärungsabgabe auch für ihn als Pfandgläubiger dies deutlich zum Ausdruck zu bringen gewusst hätte und dass er gerade nicht davon ausging, auf das Pfandrecht verzichtet zu haben, lässt sich dem Kündigungsschreiben vom 04.08.2014 entnehmen, welches Y. ausdrücklich für die Streithelferin und für sich als Pfandgläubiger separat unterzeichnete. Weitere tatsächliche Umstände für ein Verhalten von Y., das darauf schließen lässt, er wolle auf sein Pfandrecht verzichten, sind nicht gegeben.

(3) Das im Jahr 1990 begründete Pfandrecht des Y. geht der im Jahr 2009 zugunsten der Klägerin erfolgten Verpfändung nach dem in den §§ 1273 Abs.2, 1209 BGB verankerten Grundsatz der maßgeblichen Zeitfolge der Pfandrechts-Bestellung im Rang vor (vgl. BeckOGK-Henn, BGB, Stand: 01.05.2023, § 1290 Rz. 2).

Entgegen der Ansicht der Klägerin hat Y. auch nicht aus dem Grund in eine vorrangige Besicherung der Ansprüche der Klägerin eingewilligt, weil die Streithelferin dem Familienbesitz der Klägerin entstammt und er „eingeheiratet“ hat. Erneut fehlt eine entsprechende ausdrückliche Erklärung sowie überhaupt eine Erklärung des Y. als Pfandgläubiger. Die von der Klägerin angesprochenen familiären Verhältnisse lassen aus der nach den §§ 133, 157 BGB gebotenen Sicht eines objektiven Empfängers auch keine konkludente Verzichtserklärung erkennen. Zum einen hatte Y., der im Zeitpunkt der zugunsten der Klägerin erfolgten Pfandrechteinräumung (2009) bereits seit über 20 Jahren in dem Familienbetrieb der Streithelferin in leitender Position tätig war, einen eigenen Anteil am wirtschaftlichen Werdegang des Unternehmens der Streithelferin und daher keine für den Senat ersichtliche moralische Veranlassung, zugunsten der Klägerin seine eigene Besicherung zu verschlechtern. Zum anderen wurden im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Pfandrechten stets alle maßgeblichen Veränderungen schriftlich festgehalten, so dass kein Anlass für die Annahme besteht, dass Y. seine wirtschaftlich bedeutsame vorrangige Pfandrechtsstellung ohne ausdrückliche Erklärung aufgeben wollte.

b. Die Einziehung einer mehrfach verpfändeten Forderung richtet sich nach § 1290 BGB. Danach ist zur Einziehung nur derjenige Pfandgläubiger berechtigt, dessen Pfandrecht den übrigen Pfandrechten vorgeht. Dem erstrangigen Pfandgläubiger stehen die Rechte aus den §§ 1281 bis 1283 BGB zu, die nachrangigen Pfandgläubiger kommen nur dann zum Zuge, wenn der vorrangige Gläubiger befriedigt ist oder aus anderen Gründen wegfällt (vgl. Grüneberg-Wicke, BGB, 82. Aufl. 2023, § 1290 Rz. 1). Soweit noch keine Pfandreife eingetreten ist, kann der vorrangige Pfandgläubiger nach § 1281 Satz 2 BGB die Leistung nur an sich und den Gläubiger gemeinschaftlich verlangen. Der nachrangige Pfandgläubiger ist an diesem Einziehungsverhältnis nicht beteiligt und insbesondere nicht befugt, Leistung an alle Pfandgläubiger gemeinschaftlich oder – entgegen der Ansicht des Landgerichts und der Klägerin – Hinterlegung für alle Pfandgläubiger zu verlangen (so ausdrücklich BeckOGK-Henn, a.a.O., Rz. 5; Staudinger-Wiegand, BGB, Updatestand: 31.07.2022, § 1290 Rz. 4).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze sind die am 04.08.2014 ausdrücklich seitens der Streithelferin und des erstrangigen Pfandgläubigers erklärte Kündigung der Rückdeckungsversicherung -N03 und die hierauf beruhende Auszahlung des Rückkaufswertes auf das Konto der Streithelferin in Einklang mit den §§ 1281 Satz 2, 1290 BGB erfolgt. Y. hat – wie geboten – als Pfandgläubiger und zugleich als Geschäftsführer der die Gläubiger-Stellung innehabenden Streithelferin den Vertrag über die Rückdeckungsversicherung -N03 gekündigt (s. „hiermit kündigen wir“) sowie die Zahlung des Rückkaufwertes an sich und die Streithelferin gemeinschaftlich verlangt (s. „Zahlung auf unser … Konto“). Die Beklagte hat sich durch die Auszahlung des Rückkaufwertes auf das angegebene Konto an diese gesetzlichen Vorgaben gehalten und ist aufgrund dieser ordnungsgemäßen Vorgehensweise von weiteren Verpflichtungen aus der Rückdeckungsversicherung -N03 frei geworden.

c. Insbesondere setzt sich das Pfandrecht der Klägerin auch nicht zu Lasten der Beklagten an dem Auszahlungsbetrag fort. Denn gemäß den §§ 1287, 1288 BGB ist Folge der Auszahlung des Rückkaufswertes, dass die Streithelferin als Gläubigerin und Y. als Pfandgläubiger einander verpflichtet sind, den eingezogenen Betrag anzulegen und daran zugunsten des Pfandgläubigers ein – neues – Pfandrecht zu bestellen. § 1288 Abs. 1 BGB macht deutlich, dass im Fall der im Streitfall gegebenen Geldeinziehung sich das Pfandrecht in Abweichung von der allgemeinen Regel des § 1287 Abs. 1 BGB nicht kraft Gesetzes aufgrund dinglicher Surrogation unmittelbar an diesem Erlös fortsetzt, sondern dem Surrogations-Prinzip dadurch Rechnung getragen wird, dass ein Anspruch auf Neubegründung eines Pfandrechts besteht (vgl. Staudinger-Wiegand, a.a.O., § 1288 Rz. 3).

II. Auch die mit den beiden Hilfsanträgen geltend gemachten Feststellungen stehen der Klägerin nicht zu.

1. Die mit dem Antrag zu 2. begehrte Feststellung, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin sämtliche Schäden aus der Beendigung der Rückdeckungsversicherung -N03 zu ersetzen, ist nicht begründet.

Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten aus § 280 Abs. 1 BGB bzw. unerlaubter Handlung scheidet aus, da die Beklagte durch die ordnungsgemäße Auskehrung des Rückkaufwertes (vgl. oben Ziffer I. 2. b.) keine ihr im Verhältnis zur Klägerin bestehenden Pflichten verletzt hat.

2. Für die mit dem Antrag zu 3. verfolgte Feststellung, dass die Verpfändung zugunsten der Klägerin an der Rückdeckungsversicherung -N03 fortbesteht und sich die Beklagte im Verhältnis zur Klägerin so behandeln lassen muss, als wäre die Kündigung nicht erfolgt, besteht ebenfalls kein Rechtsgrund.

Denn infolge der ordnungsgemäßen Auskehrung des Rückkaufwertes hat die Klägerin kein Ersatz-Pfandrecht erworben (vgl. oben Ziffer I. 2. c.), so dass die Beklagte nicht zu der gewünschten (Sonder-)Behandlung der Klägerin verpflichtet ist. Ob der Klägerin infolge der von der Streithelferin und Y. veranlassten Auskehrung des Rückkaufwertes Ansprüche gegen diese beiden Rechtsträger zustehen, etwa weil diese im Verhältnis zur Klägerin dafür hätten Sorge tragen müssen, dass deren nachrangiges Pfandrecht nicht untergeht, ist nicht Gegenstand des hiesigen Rechtsstreits.

C.

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze des Klägervertreters vom 12.08.2023 (zweifach) und 14.08.2023 sowie der ebenfalls nicht nachgelassene Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin vom 14.08.2023 wurden berücksichtigt und geben keine Veranlassung zur Wiedereröffnung der Verhandlung gemäß § 156 ZPO.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 91a, 92 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 Halbsatz 1 ZPO und berücksichtigt, dass die Klägerin allein mit den übereinstimmend für erledigt erklärten (Auskunfts-)Anträgen zu 1. und 2. obsiegt hätte.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Rechtsstreit auf der Grundlage anerkannter Rechtsgrundsätze alleine nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts entschieden.

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