Versicherungsstreit um Rohrbruch: Berufung zurückgewiesen
Das Oberlandesgericht Saarbrücken hat in seinem Urteil vom 29.11.2023 (Az.: 5 U 34/23) die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken zurückgewiesen, welches die Klage auf Leistungen aus einer gewerblichen Sachversicherung wegen eines behaupteten Rohrbruch- und Leitungswasserschadens abgewiesen hatte. Das Gericht begründete seine Entscheidung unter anderem mit der vorsätzlichen Verletzung von vertraglichen Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten durch den Kläger und wies darauf hin, dass kein bedingungsgemäßer Versicherungsfall überzeugend nachgewiesen wurde. Zudem wurde der Kläger zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Die zentralen Punkte aus dem Urteil:
- Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde zurückgewiesen.
- Vorsätzliche Verletzung von Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheiten durch den Kläger.
- Kein Nachweis eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles.
- Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
- Revision wurde nicht zugelassen.
- Streitwert für das Berufungsverfahren wurde auf 20.502,- Euro festgesetzt.
- Kläger hat falsche Angaben im Schadensanzeigeformular gemacht.
- Leistungsfreiheit der Versicherung wegen arglistiger Täuschung des Klägers.
Übersicht
Der Rohrbruch – Nachweis und Hürden
Ein Rohrbruch kann erhebliche Sach- und Vermögensschäden nach sich ziehen. Daher ist es wichtig, eine Rohrbruch- und Leitungswasserversicherung abzuschließen, um sich vor finanziellen Folgen zu schützen. Im Versicherungsfall muss der Versicherungsnehmer jedoch nachweisen, dass ein Rohrbruch vorliegt und dieser den Schaden verursacht hat. Hierbei können sich rechtliche Herausforderungen ergeben.
Der Nachweis eines Rohrbruchs kann schwierig sein, da er oft im Verborgenen liegt. Zudem ist es wichtig, den Schaden unverzüglich der Versicherung zu melden und die Schadensanzeige sorgfältig auszufüllen. Andernfalls kann die Versicherung die Leistung verweigern.
Der komplexe Weg durch das Labyrinth der Versicherungsansprüche
Im Dezember 2018 ereignete sich ein Vorfall, der den Kläger dazu veranlasste, Leistungen aus seiner gewerblichen Sachversicherung bei der beklagten Versicherung geltend zu machen. Der Kern des Streits drehte sich um einen behaupteten Rohrbruch- und Leitungswasserschaden in einem Wohn- und Geschäftshaus, das der Kläger besitzt. Die zentrale Frage des Falles war, ob der Kläger den Nachweis eines Versicherungsfalls im Sinne der vereinbarten Bedingungen erbringen konnte.
Zwischen Beweispflicht und Obliegenheitsverletzung
Die Sachlage war komplex: Der Kläger meldete der Versicherung einen Schaden, den er auf einen Rohrbruch zurückführte. Detaillierte Angaben zum Schadenszeitpunkt, zur Entdeckung und zu den unternommenen Maßnahmen zur Schadensbegrenzung wurden gemacht. Der Versicherer wurde jedoch erst mit einer zeitlichen Verzögerung informiert, was den Versicherer zur Prüfung des Falles unter dem Gesichtspunkt möglicher Obliegenheitsverletzungen durch den Versicherungsnehmer veranlasste.
Die Entscheidung des Gerichts
Das Oberlandesgericht Saarbrücken bestätigte mit seinem Urteil die vorinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass der Kläger seinen Nachweispflichten nicht in ausreichendem Maße nachgekommen war und zudem seine vertraglichen Obliegenheiten verletzt hatte, indem er falsche Angaben zum Schadenszeitpunkt und zur Schadensentdeckung machte.
Die Begründung der Gerichtsentscheidung
Die Entscheidungsgründe beleuchteten mehrere Aspekte: Zum einen konnte der Kläger nicht überzeugend darlegen, dass tatsächlich ein Versicherungsfall vorlag, der unter die Deckung der Policen fiel. Zum anderen werteten die Richter die fehlerhaften Angaben in der Schadensanzeige als vorsätzliche Obliegenheitsverletzung, die die Beklagte von ihrer Leistungspflicht befreite. Die Tatsache, dass der Kläger schon vor der Anzeige des Versicherungsfalles Maßnahmen zur Schadensbeseitigung veranlasste, ohne dies mit der Versicherung abzustimmen oder ausreichend zu dokumentieren, wurde ebenfalls kritisch gesehen.
Ein kurzes Fazit
Der Fall unterstreicht die Bedeutung der korrekten und vollständigen Erfüllung von Nachweis- und Informationspflichten im Versicherungsrecht. Er zeigt auf, dass die Gerichte strenge Maßstäbe anlegen, wenn es um die Beurteilung von Versicherungsansprüchen und die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten geht.
✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt
Was versteht man unter einer Rohrbruch- und Leitungswasserversicherung?
Unter einer Rohrbruch- und Leitungswasserversicherung versteht man den Versicherungsschutz gegen Schäden, die durch das bestimmungswidrige Austreten von Leitungswasser aus Rohrsystemen entstehen. Diese Versicherung ist in der Regel Teil der Gebäude- und Hausratversicherung und deckt Schäden ab, die durch Rohrbrüche oder andere Ursachen für das ungewollte Austreten von Wasser aus dem Leitungssystem verursacht werden.
Die Leitungswasserversicherung greift bei Schäden, die durch das Austreten von Wasser aus Zuleitungs- und Ableitungsrohren entstehen, wobei die genauen Bedingungen und abgedeckten Schadensarten in den Versicherungsbedingungen des jeweiligen Vertrags festgelegt sind. Typische Ursachen für solche Schäden können Frost, Korrosion oder mechanische Einwirkungen sein. Die Versicherung deckt in der Regel die Reparaturkosten der beschädigten Rohre sowie die Kosten für die Beseitigung von Folgeschäden, die durch das ausgetretene Wasser entstanden sind, ab. Dazu gehören beispielsweise Schäden an der Bausubstanz, am Mobiliar oder an anderen im Gebäude befindlichen Gegenständen.
Es ist zu beachten, dass die Versicherung nur dann leistet, wenn der Schaden nicht durch eigenes Verschulden verursacht wurde. Beispielsweise können Probleme bei der Schadensregulierung entstehen, wenn im Winter die Heizung abgeschaltet war und dadurch Frostschäden an den Rohren entstanden sind. Zudem sind bestimmte Schadensursachen, wie beispielsweise bloße Undichtigkeiten an Rohrverbindungen, die nicht auf eine Beschädigung des Rohrmaterials zurückzuführen sind, von der Versicherungsleistung ausgeschlossen.
Die Versicherung erstattet auch Kosten für die Schadenssuche, beispielsweise wenn eine Leckortung notwendig ist, um die genaue Schadensquelle zu identifizieren. Darüber hinaus können auch Kosten für Aufräumungs-, Abbruch- und Abdeckungsarbeiten übernommen werden, die im Zusammenhang mit dem Schaden entstehen.
Insgesamt bietet die Rohrbruch- und Leitungswasserversicherung einen umfassenden Schutz gegen die finanziellen Folgen von Wasserschäden, die durch das Leitungssystem eines Gebäudes verursacht werden.
Das vorliegende Urteil
Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 34/23 – Urteil vom 29.11.2023
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 27. Februar 2023 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 417/21 – wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.502,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Leistungen aus einer gewerblichen Sachversicherung wegen eines angeblichen Rohrbruch- und Leitungswasserschadens, der sich im Dezember 2018 ereignet haben soll. Er unterhält bei der Beklagten eine gewerbliche Sachversicherung (Versicherungsscheinnummer …, Anlage K1) für das in seinem Eigentum stehende Wohn- und Geschäftshaus S.-Straße 14 in D.. Im Erdgeschoss der Immobilie befindet sich ein Ladenlokal, das mit einer abgehängten Gipskartondecke ausgestattet ist. Dem Versicherungsvertrag liegen u.a. die Allgemeinen Bedingungen für die Leitungswasserversicherung der Beklagten (AWB 2008 – Fassung Januar 2008, Anlage K2) zugrunde.
Mit Schreiben vom 28. Dezember 2018, das der Beklagten am 30. Dezember 2018 zuging, meldete der Kläger der Beklagten einen Rohrbruch in der versicherten Immobilie. In dem nachfolgend übersandten Schadenanzeigeformular vom 27. Januar 2019 (Anlage B2 = Bl. 30 ff. GA) gab der Kläger zu der Frage, wann der Schaden entstanden sei, „ca. 27.12.18, Uhrzeit unbekannt“ an. Zur Frage, wann und von wem der Schaden entdeckt worden sei, gab er an: „27.12.18, Uhrzeit 10.15, Arbeiter Z. Verwaltungs KG“. Zur Frage, wann er erstmals von dem Schaden Kenntnis erhalten habe, gab er an: „27.12.18, Uhrzeit 11.00“. Zur Schadenschilderung gab er an „Bei einem Kontrollgang wurde festgestellt, dass Wasser in die Decke des Erdgeschosses tropfte.“ Zur Frage, welche Maßnahmen er zur Begrenzung des Schadens vorgenommen habe, gab er an „Direkt wurde von mir eine Notreparatur durchgeführt.“ Zur Schadenursache kreuzte er „Rohrbruch an Kaltwasserrohren“ an. Fragen nach voraussichtlichen Kosten der Reparaturmaßnahmen beantwortete der Kläger mit „ca. 450,- Euro“ (Rohre) und „ca. 650,- Euro“ (Decke des Erdgeschosses); auf die Frage nach weiteren Schäden gab er an: „evtl. Elektroverteilung“. Auf Seite 3 des Schadenanzeigeformulars heißt es in einem Textfeld vor der Unterschrift des Klägers: „Alle Fragen habe ich wahrheitsgemäß nach bestem Wissen beantwortet. Für die Richtigkeit übernehme ich die Verantwortung, auch wenn eine andere Person die Schadenanzeige ausgefüllt hat. Es ist mir bekannt, dass bewusst unwahre oder unvollständige Angaben den Verlust des Versicherungsschutzes auch dann nach sich ziehen, wenn die Unwahrheit oder Unvollständigkeit für den Versicherer keine nachteiligen Folgen gehabt hat. Es ist mir außerdem bekannt, dass sämtliche noch erkennbaren Reste beschädigter Sachen bis zur Freigabe durch den Versicherer zur Wahrung der Ansprüche sorgfältig aufzubewahren sind.“
Mit Fax vom 12. April 2019 (Anlage K4) teilte der Kläger der Beklagten sodann mit, dass ein größerer Schaden als „die zunächst angenommenen 3.000,- Euro“ vorliege, am 18. April 2019 (Anlage K5) übermittelte er der Beklagten eine Rechnung der Firma S. GmbH vom 29. März 2019 (Anlage K6) über Reparaturarbeiten an einer Abflussleitung in Höhe von 1.250,20 Euro und ein Angebot der Firma Elektro R. GmbH vom 15. April 2019 (Anlage K7) über 5.344,35 Euro für Elektroinstallationsarbeiten, außerdem kündigte er Arbeiten der Z. Verwaltungs KG im Umfang von 1.500,- Euro für das Entfernen der abgehängten Decke und das Schließen einer Decke an und bat um Freigabe. Am 29. April 2019 nahm ein Regulierungsbeauftragter der Beklagten die Immobilie in Augenschein, dem ein Loch in der Decke gezeigt wurde und der den Kläger darüber informierte, dass die Beklagte für Schäden an der Gipskartondecke 60,00 Euro je m² zahlen werde und hinsichtlich der Elektroinstallation ein Sachverständiger hinzugezogen würde. Mit Schreiben vom 27. Mai 2019 (Anlage K8) teilte der Kläger mit, dass die Firma Elektro R. GmbH zwischenzeitlich mitgeteilt habe, dass das Angebot vom 15. April 2019 zu niedrig sei. In einem Telefonat sagte die Firma Elektro R. GmbH einem Mitarbeiter der Beklagten zu, einen neuen Kostenvoranschlag vorzulegen. Mit Schreiben vom 14. Juni 2019 bat der Kläger um eine Abschlagzahlung in Höhe von 5.000,- Euro (Anlage K9). Die Beklagte bat den Kläger mit Schreiben vom 14. Juni 2019 um Vorlage des höheren Angebots der Firma Elektro R. GmbH (Anlage K10). Mit Schreiben vom 18. Juni 2019 teilte der Kläger der Beklagten mit, dass er nicht verstehe, warum ein weiteres Angebot der Elektro R. GmbH verlangt werde (Anlage K11a). Mit Schreiben vom 25. Juni 2019 (Anlage K12) teilte die Beklagte mit, dass sie pauschal 2.500,- Euro auf das Konto des Klägers überwiesen habe; weiterhin heißt es: „Sobald Sie uns die Rechnung einreichen, erstatten wir gerne den Restbetrag“. Im November übermittelte der Kläger der Beklagten eine Rechnung der Firma Elektro R. GmbH vom 29. Oktober 2019 (Anlage K15), die auf einen Betrag in Höhe von 15.558,48 Euro (netto) bzw. 18.514,59 Euro (brutto) endete; in der Folge forderte er die Beklagte mehrfach vergeblich zur Regulierung auf. Die Beklagte teilte mit, dass sie zur Prüfung der Rechnung einen Sachverständigen eingeschaltet habe, im Juli und August 2020 fanden Ortstermine statt, in der Folge wurde unter dem 6. September 2020 ein „Kurzgutachten“ des Sachverständigen S. von dem Sachverständigenbüro G. (Anlage K3) vorgelegt, in dem die „Schadenhöhe“ auf 4.944,65 Euro beziffert wurde. Mit Schreiben vom 20. Januar 2021 (Anlage K28) teilte die Beklagte mit, dass sie auf die Rechnung der Firma Elektro R. GmbH Reparaturkosten in Höhe von 4,944,65 Euro (netto) erstatte und dass nach Abzug der bereits gezahlten 2.500,- Euro eine weitere Zahlung von 2.444,65 Euro erfolgen werde; diese Zahlung nahm die Beklagte vor. Der Kläger erbrachte auf die Rechnung der Firma Elektro R. GmbH eine Zahlung von 10.000,- Euro.
Der Kläger stritt zum Zeitpunkt der Anzeige des streitgegenständlichen Versicherungsfalles seit längerem mit einem anderen Versicherer wegen eines angeblichen Leistungswasserschadens vom 18. Februar 2011 in einem anderen Objekt in S., bei dem ebenfalls u.a. eine abgehängte Gipskartondecke und die Elektroinstallation beschädigt worden sein sollen und ebenfalls Rechnungen derselben auch hier beteiligten Firmen gegenständlich waren. Seine dortige Klage war mit einem am 23. Oktober 2018 verkündeten Urteil des Landgerichts Saarbrücken (– 14 O 146/14 = BeckRS 2018, 44672) u.a. wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vertraglichen Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles überwiegend abgewiesen worden, die hiergegen gerichtete Berufung zum Senat ist erfolglos geblieben (Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289).
Der Kläger hat mit seiner vorliegenden, am 30. Dezember 2021 zum Landgericht eingereichten und der Beklagten am 7. Februar 2022 zugestellten Klage die Zahlung von 11.987,60 Euro nebst gesetzlicher Prozesszinsen, die Freistellung von einer Restforderung der Firma Elektro R. GmbH aus der Rechnung vom 29. Oktober 2019 in Höhe von 8.514,59 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten geltend gemacht und dazu – erstmals – außer den bereits vorprozessual übersandten Rechnungen der Firma Elektro R. GmbH und der Firma S. GmbH noch weitere Rechnungen, u.a. der Firma Z. Verwaltungs KG vorgelegt. Er hat die Beklagte nach dem Versicherungsvertrag sowie aufgrund eines (vermeintlichen) deklaratorischen Schuldanerkenntnisses für eintrittspflichtig gehalten und behauptet, im Dezember 2018 sei es in der Küche des Ladenlokals im Erdgeschoss des versicherten Gebäudes zu einem Rohrbruch sowie, infolge dessen, zu einem Nässeschaden gekommen; das zwischen der Decke des Ladenlokals und der abgehängten Gipskartondecke verlaufende Abwasserrohr sei gebrochen und das austretende Abwasser habe zu Beschädigungen an dem Gebäude sowie der elektrischen Hausinstallation im Bereich des im Erdgeschoss liegenden Lokals geführt. Das Wasser sei über einen Kabelkanal in die Elektrounterverteilung gelangt, die durch die Firma Elektro R. GmbH habe erneuert werden müssen, wofür die in der Rechnung vom 29. Oktober 2019 ausgewiesenen Arbeitsstunden angefallen seien; die entsprechend angekündigte Erhöhung der Stundenanzahl sei anlässlich eines Telefonats des Geschäftsführers dieser Firma mit einem Mitarbeiter des von der Beklagten beauftragten Schadensabwicklungsunternehmens nicht beanstandet worden. Bereits am 7., 10. und 12. Dezember 2018 habe die Z. Verwaltungs KG nach der Ursache des Wasserschadens gesucht, wodurch Kosten in Höhe von 307,02 Euro entstanden seien; für das Öffnen der Decke, die Durchführung einer Notreparatur, die Entsorgung von Schutt und die Reinigung des Bodens am 14. Dezember 2018 seien Kosten in Höhe von 282,03 Euro entstanden, für das Stellen einer Staubwand am 16. Dezember 2018, den Einbau einer neuen abgehängten Decke am 13. und 20. Mai 2019 und das Schließen des Revisionsschachts am 13. Juni 2019 weitere Kosten in Höhe von 2.255,05 Euro, außerdem seien Materialkosten in Höhe von 224,79 Euro angefallen. Die am 17. Dezember 2018 vorgenommene Notreparatur und die anschließende Erneuerung der Abflussleitung durch die Firma S. GmbH habe Kosten in Höhe von 1.250,20 Euro verursacht, das Tapezieren und Steichen Kosten in Höhe von 883,34 Euro. Für Arbeiten des Bauservice K. (Beimauern des Elektroverteilerkastens, Schließen von Elektroleitungsschlitzen, Schließen des Deckendurchbruchs zum Kellergeschoss) seien Kosten in Höhe 1.250,07 Euro entstanden, für die schadensbedingte Überprüfung des Kühlhauses anteilig geltend gemachte Kosten in Höhe von 479,55 Euro.
Die Beklagte hat das Vorliegen eines bedingungsgemäß versicherten Rohrbruchs und nässebedingter Beschädigungen an versicherten Sachen sowie die Erforderlichkeit und Angemessenheit der fakturierten Maßnahmen in Abrede gestellt und sich auf ihre Leistungsfreiheit wegen mehrerer Obliegenheitsverletzungen durch den Kläger berufen. Dieser habe seine Auskunftsobliegenheit dadurch verletzt, dass er den Großteil der streitgegenständlichen Rechnungen erst mit der Klageschrift vorgelegt und dadurch eigene Ermittlungen der Beklagten verhindert habe. Außerdem habe er die Beklagte dadurch getäuscht, dass er in der Schadensanzeige wahrheitswidrig ein falsches Datum der Entdeckung des Schadens angegeben habe; diese Verletzung der Aufklärungsobliegenheit sei vorsätzlich und arglistig geschehen, um die Regulierung des Versicherungsfalles nicht zu gefährden.
Das Landgericht hat den Kläger informatorisch angehört und mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 135 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Zahlungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag, weil die Beklagte nach § 28 Abs. 2 VVG wegen einer vorsätzlichen Verletzung der vertraglichen Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit (A.8.2.1.8 AWB 2008) vollständig leistungsfrei geworden sei. Seine Angabe in der Schadensanzeige, wonach er von dem Eintritt des Versicherungsfalles am 27. Dezember 2018, 11h00 Kenntnis erhalten habe, sei falsch gewesen, denn die erforderliche positive Kenntnis habe er nach eigenen Angaben spätestens seit dem 17. Dezember 2018 gehabt. Nachvollziehbare Erklärungen, weshalb es zu dieser falschen Erklärung gekommen sei, habe er nicht gegeben; objektiv müsse im Gesamtbild daraus geschlossen werden, dass er dadurch einen ihm bekannten Verstoß gegen die Obliegenheit zur unverzüglichen Anzeige des Versicherungsfalles habe verbergen wollen. Weil dies zu dem Zweck erfolgte, die Regulierung nicht zu gefährden und daher als arglistig anzusehen sei, scheide der Kausalitätsgegenbeweis aus und könne dahinstehen, ob die Beklagte den Kläger zuvor ordnungsgemäß auf die Folgen einer Verletzung der Auskunftsobliegenheit hingewiesen habe. Von der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2019 (Anlage K12) abgegebene Erklärungen und die daraufhin bewirkte Teilregulierung stellten kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar und stünden dem Einwand der Leistungsfreiheit nach Treu und Glauben nicht entgegen.
Mit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein früheres Begehren uneingeschränkt weiter. Er sieht in seinem Verhalten schon keine Verletzung von Anzeige-, Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheiten; jedenfalls seien der Beklagten infolge der Verletzung der Auskunftsobliegenheit nach A.8.2.1.8 AWB 2008 keine Nachteile entstanden, zumal der Kläger schon vor der erstmaligen Rüge seines obliegenheitswidrigen Verhaltens durch die Beklagte, u.a. durch Einsendung der Rechnung der Firma S. GmbH im April 2019, die als Datum der Notreparatur den 17. Dezember 2018 ausweise, zutreffende Angaben zum Schadenszeitpunkt gemacht habe, die Beklagte mithin seitdem, insbesondere auch zum Zeitpunkt ihrer späteren Teilzahlungen, um das Schadensdatum gewusst habe.
Der Kläger beantragt (Bl. 171GA), die Beklagte unter Abänderung des Urteils vom 27. Februar 2023 des Landgerichts Saarbrücken, Geschäftsnummer 14 O 417/21, zu verurteilen,
1. an den Kläger 11.987,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,
2. den Kläger von einer Restforderung der Elektro R. GmbH in Höhe von 8.514,59 Euro aus deren Rechnung mit der Nummer 1602 vom 29. Oktober 2019 über Elektroinstallationsarbeiten im Bistro S.-Straße 14, D., freizustellen.
3. dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 Euro zu erstatten.
Die Beklagte beantragt (Bl. 183 GA), die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 25. November 2022 (Bl. 162 ff. GA) sowie des Senats vom 29. November 2023 (BI. 204 ff. GA) verwiesen. Der Senat hat den Kläger informatorisch angehört, dabei auch die im früheren Rechtsstreit des Klägers ergangenen Entscheidungen des Landgerichts – 14 O 146/14 – und des Senats – 5 U 99/18 – erörtert und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R.; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorerwähnte Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
II.
Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere, dem Kläger günstigere Entscheidung (§ 513 ZPO). Nach dem Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme ist der Senat schon vom Eintritt eines bedingungsgemäßen Versicherungsfalles als unabdingbarer Voraussetzung eines – hier allein in Betracht kommenden – Anspruchs aus dem Versicherungsvertrag nicht überzeugt (§ 286 ZPO). Dessen ungeachtet, ist die Beklagte jedenfalls aufgrund mehrerer vorsätzlicher, zum Teil auch arglistig begangener Obliegenheitsverletzungen des Klägers nach Eintritt des angeblichen Versicherungsfalles von ihrer Eintrittspflicht freigeworden.
1.
Wie das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend feststellt, kann sich der geltend gemachte Anspruch hier vorrangig aus dem bei der Beklagten gehaltenen Versicherungsvertrag ergeben, durch den das angeblich schadensbetroffene Anwesen des Klägers u.a. gegen die Gefahren „Bruchschäden innerhalb von Gebäuden – Leitungswasser“ (Ziff. B 1.1 AWB 2008) versichert ist. Bei diesen beiden hier in Rede stehenden Gefahren „Leitungswasser“ und „Bruchschäden“ (oftmals auch: „Rohrbruch“) handelt es sich um zwei selbständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einhergehende Versicherungsfälle (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 5 U 4/18, RuS 2019, 93). Dabei deckt die Rohrbruchversicherung die Kosten der Rohrbruchbeseitigung selbst, nicht aber auch Folgeschäden durch Leitungswasser aus einem solchen Rohrbruch ab, die allein Gegenstand der Leitungswasserversicherung sein können (vgl. BGH und Senat, jew. a.a.O.; OLG Karlsruhe, VersR 2004, 1310). Die Beweislast für die Voraussetzungen der Eintrittspflicht des Versicherers – d.h.: den Eintritt des jeweiligen Versicherungsfalles in versicherter Zeit – trägt nach allgemeinen Grundsätzen den Versicherungsnehmer, hier also der Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1967 – II ZR 217/64, VersR 1967, 769; Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 5 U 4/18, RuS 2019, 93; Baumann/Koch, in: Bruck/Möller, VVG 10. Aufl., § 1 Rn. 337).
a)
Nach Ziff. B 1.1.1 AWB 2008 leistet der Versicherer Entschädigung für innerhalb von Gebäuden eintretende frostbedingte und sonstige Bruchschäden an versicherten Rohren u.a. der Wasserversorgung (Zu- und Ableitungen) und den damit fachgerecht verbundenen Schläuchen. Ein solcher „Bruchschaden“ bedingt – ebenso wie der Begriff des „Rohrbruchs“ – eine nachteilige Veränderung des Rohrmaterials, die dazu führt, dass die darin befindlichen Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können (vgl. Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 5 U 4/18, RuS 2019, 93; Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 32 Rn. 311; Rixecker, RuS 2009, 397, 398). Erforderlich ist eine Substanzverletzung im Material der jeweiligen Leitung (OLG Hamm, VersR 2016, 1441; OLG Bamberg, VersR 2006, 1213). Ein Bruch liegt insbesondere dann vor, wenn das Material des Rohres einschließlich Dichtungen, Verschraubungen und anderen dazugehörigen Teilen ein Loch oder einen Riss bekommt (Senat, a.a.O.; Urteil vom 13. Dezember 2017 – 5 U 32/17, VersR 2018, 612; OLG Köln, RuS 1996, 452; OLG Düsseldorf, VersR 2004, 193; Spielmann, in: Martin u.a., Sachversicherung 4. Aufl., § 5 Rn. 53). Auch Korrosion oder mechanische Zerstörungen werden von der Rohrbruchversicherung erfasst (Senat, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 5 U 4/18, RuS 2019, 93; Gierscheck, in: Dietz/Fischer/Gierscheck, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl., A § 3 VGB 2010 Rn. 27; Rüffer, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 4. Aufl., A.4 VGB 2016 (Wert 1914) GNP Rn. 15). Nicht ausreichend sind dagegen Einwirkungen ohne Substanzbeeinträchtigung, die lediglich zu einer Funktionsveränderung der intakten Rohrleitung führen; so etwa eine bloß nicht fachgerechte Verbindung von Elementen des Rohrsystems, oder wenn – für sich gesehen intakte – Anschlüsse sich verschieben oder gar ablösen und so einen Flüssigkeitsaustritt bewirken (OLG Bamberg, VersR 2006, 1213; OLG Koblenz, VersR 2010, 1034; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 31. Aufl., A § 3 VGB Rn. 1).
b)
Im Rahmen der Leitungswasserversicherung werden sog. „Nässeschäden“ ersetzt. Der Versicherer leistet hiernach Entschädigung für versicherte Sachen, die durch bestimmungswidrig austretendes Leitungswasser zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen (Ziff. B 1.3.1 AWB 2008). Das Leitungswasser muss überdies aus bestimmten Rohren oder Einrichtungen – u.a.: aus Rohren der Wasserversorgung (Zu- oder Ableitungen) oder damit fachgerecht verbundenen Schläuchen – ausgetreten sein (Ziff. B 1.3.2 AWB 2008; vgl. BGH, Urteil vom 20. Oktober 2021 – IV ZR 236/20, VersR 2021, 1563; Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289; Gierschek, in: Dietz/Fischer/Gierschek, a.a.O., A. § 3 Rn. 108). Das ausgetretene Leitungswasser muss adäquate Ursache des Sachschadens sein, wobei – wie auch sonst – Mitursächlichkeit genügt (Senat, Urteil vom 13. März 2019 – 5 U 35/17; OLG Köln, VersR 2011, 1439; Hahn, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 34 Rn. 37). Weil es sich um eine primäre Risikobeschreibung handelt, sind die Voraussetzungen dieser Klausel, d.h. der bestimmungswidrige Austritt von Wasser aus einer der dort genannten „Quellen“ ebenso wie die Kausalität zwischen bestimmungswidrigem Leitungswasseraustritt und Gebäudeschaden, vom Versicherungsnehmer zu beweisen (Senat, Urteil vom 13. März 2019 – 5 U 35/17; Urteil vom 13. Dezember 2017 – 5 U 32/17, VersR 2018, 612; OLG Köln, VersR 2009, 1071; Jula, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 4 VHB 2010 Rn. 21).
2.
Für den Senat verbleiben nach Anhörung des Klägers, Vernehmung des Zeugen R. und unter Berücksichtigung aller Umstände des vorliegenden Einzelfalles durchgreifende Zweifel daran, dass es, dem Klagevortrag entsprechend, im Dezember 2018 zu einem bedingungsgemäßen Rohrbruch- und/oder Leistungswasserschaden in dem versicherten Gebäude gekommen, mithin ein Versicherungsfall eingetreten ist. Dieser Umstand war, worauf das Landgericht den Kläger zutreffend hingewiesen hat (Sitzungsniederschrift Bl. 124 GA), im vorliegenden Rechtsstreit streitig, ungeachtet dessen, dass die Beklagte das vorprozessual möglicherweise (noch) nicht bezweifelt hatte; denn das hindert sie nicht daran, diesen Umstand im Prozess unter Berücksichtigung der ihr bis dahin bekannt gewordenen weiteren Tatsachen, insbesondere der erstmals mit der Klage vorgelegten umfangreichen und in der Gesamtschau auch mit zumindest gewissen Merkwürdigkeiten behafteten weiteren Rechnungen nunmehr in Abrede zu stellen.
a)
Der Kläger selbst vermochte in seiner Anhörung keine Umstände nachvollziehbar zu schildern, die den Schluss auf einen versicherten Rohrbruch und den bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser mit der Folge einer Beschädigung versicherter Sachen zum behaupteten Schadenszeitpunkt geböten. Seine Darstellung blieb vage und teilweise widersprüchlich; sie erschien dem Senat angesichts des persönlichen Eindrucks, den der Kläger auf ihn hinterließ, interessengeleitet und insgesamt wenig glaubhaft. Der Kläger beschrieb allgemein, dass im Dezember von Mitarbeitern der Z. Verwaltungs KG wiederholt – an ganz unterschiedlichen Stellen in verschiedenen Geschossen des Anwesens – Wasserlachen aufgefunden worden seien, ohne dass man es von der Decke aus tropfen gesehen habe, und dass Maßnahmen ergriffen worden seien, um die Ursache aufzufinden; dies sei schließlich „einen Stock höher“ eine „feuchte Stelle“ an „einer anderen Ecke“ gewesen (Bl. 205 GA). Auf Bitte des Senats, hierzu nähere Angaben zu machen, antwortete der Kläger erkennbar ausweichend, verlor sich in nicht relevanten Einzelheiten, verwies auch mehrfach ungefragt auf angebliche Versuche, die Beklagte zu kontaktieren, um „Weisungen“ einzuholen und räumte schließlich ein, gar nicht in die geöffnete Decke hineingeschaut zu haben, bevor der Schaden am darauffolgenden Montag von der Firma S. – „notdürftig“ – repariert worden sei (Bl. 206 ff. GA). Wenngleich der Kläger damit zugestand, die eigentliche Schadensstelle gar nicht gesehen zu haben, bekräftigte er dennoch auf Frage nach dem Ausmaß des Schadens, dies „noch sehr gut“ zu wissen. Freilich gab er auch hierzu nur an, dass die Decke geöffnet worden und diese „faul vor lauter Nässe“ gewesen sei, die von dem Rohr getropft, auf ein anderes Rohr gelaufen und von dort in den Kasten des Elektroverteilers gelaufen sei, wie sich aus den – wesentlich später gefertigten – Lichtbildern des Schadensregulierers ergebe (Bl. 209 f GA). Konkrete, belastbare Angaben zur Art und Ausmaß des Schadens machte er auch insoweit nicht. All dies lässt den Senat daran zweifeln, dass hier Umstände geschildert wurden, die tatsächlich geschehen und vom Kläger selbst erlebt wurden, zumal auch das weitere Verhalten des Klägers, insbesondere seine wiederholt ausweichenden und mitunter auch deplazierten Antworten („warum ist die Banane krumm?“, Bl. 211 GA) und seine – nachfolgend noch zu erörternden – Falschangaben in der Schadensanzeige Veranlassung zu der Annahme geben, dieser nehme es mit der Wahrheit nicht immer genau.
b)
Die Aussage des vom Kläger zum Nachweis eines Versicherungsfalles zuletzt allein – anstelle eines Herrn „M. S.“ – benannten Zeugen R. (Bl. 200 GA), den der Senat antragsgemäß vernommen hat, war unergiebig. Der Zeuge wusste als Geschäftsführer der Firma S. lediglich auf Grundlage vorhandener Unterlagen zu berichten, dass am Montag, dem 17. Dezember 2018 ein telefonischer Auftrag eingegangen und dabei ein „Rohrbruch, Nähe Terrasse“ gemeldet worden sei. Außerdem konnte er dem Rapportzettel und der – bei den Akten befindlichen – Rechnung entnehmen, dass es sich um einen „Defekt am Abfluss“ gehandelt haben müsse und dass an diesem Tag eine – so bezeichnete – „Notreparatur“ durchgeführt, nämlich augenscheinlich mehrere HT-Bögen ausgetauscht worden seien. Zu den Gründen für diese Maßnahme, insbesondere zur Frage, welche Schäden vor Ort festgestellt worden waren, konnte der Zeuge keine Angaben machen, weil er selbst nicht vor Ort war und auch zu den seitens des Monteurs gewonnenen Erkenntnisse nichts zu berichten wusste. Allgemein befragt nach möglichen Ursachen gab er an, dass schadensursächlich wohl ein „altes HT-Rohr“ gewesen sein, dass diese Rohre aus Kunststoff gefertigt seien, als Formstücke ineinandergesteckt würden, und die Dichtungen der ineinander gesteckten Rohre im Laufe der Zeit auch mal porös oder undicht werden könnten (Bl. 213 ff. GA). Daraus ergeben sich keine Erkenntnisse für das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Rohrbruchs oder eines Leitungswasserschadens in dem versicherten Anwesen. Was als Anlass der „Notreparatur“ dort konkret passiert ist, bleibt völlig offen. Zu einer definitionsgemäßen Beschädigung eines Rohres vermochte der Zeuge nichts zu sagen; ebenso unklar ist, ob und inwieweit bestimmungswidrig aus einem Rohr ausgetretenes Wasser damals zu einem Schaden an dem Gebäude oder an anderen versicherten Sachen geführt haben könnte.
c)
Andere geeignete Beweismittel oder objektive Belege für den Eintritt eines Versicherungsfalles im Dezember 2018 existieren nicht. Weitere, ihm bekannte Zeugen des angeblichen Geschehens, die aus eigener Wahrnehmung hätten Angaben machen können, hat der Kläger nicht benannt, was Rückschlüsse zulässt. Die von ihm vorgelegten Unterlagen – Lichtbilder, Schadensberichte und Rechnungen der ausführenden Firmen – wurden ausnahmslos erst wesentlich später gefertigt und dokumentieren nicht die vom Kläger behaupteten Abläufe. Weder ist ein bedingungsgemäßer Rohrbruch noch ein bestimmungswidriger Wasseraustritt mit entsprechenden Schäden an versicherten Sachen zum behaupteten Schadenszeitpunkt daraus ersichtlich. Als Anlage K29 eingereichte Lichtbilder der angeblichen Schadensstelle, die anlässlich eines Ortstermins durch den Regulierungsbeauftragten der Beklagten am 29. April 2019 gefertigt wurden, zeigen überwiegend ersichtlich betagte, in allgemein schlechtem Zustand befindliche Einzelteile eines elektrischen Sicherungskastens; des Weiteren auch zwei Innenansichten von offenkundig renovierungsbedürftigen Arbeits-/Geschäftsräumen mit einer desolaten Elektroverteilung. Nach den Angaben des Klägers im Senatstermin sollen die daraus ersichtlichen Rohre in der Decke die vormalige Schadensstelle darstellen; auf den Bildern sind allerdings nur bereits ersetzte HT-Rohre zu erkennen, ein (vormaliger) Bruchschaden wird daraus nicht ersichtlich, ebenso wenig konkrete, einem bestimmten versicherten Ereignis zuzuordnende Nässeschaden. Entsprechende Aussagen in dem Prüfbericht des Regulierungsbeauftragten vom 15. April 2019 (Anlage B3 = Bl. 33 ff. GA) und dem „Kurzgutachten“ des Sachverständigen S. vom 6. September 2020 (Anlage K3) beruhen lediglich auf den ungeprüften Angaben der Beteiligten und nicht auf eigenen Feststellungen, die angesichts des Zeitablaufes und der zwischenzeitlichen Veränderungen der Schadensstelle durch den Kläger nicht mehr getroffen werden können, weshalb auch die Einholung eines eigenen Sachverständigengutachtens durch den Senat hier nicht veranlasst war. Entsprechendes gilt für die zahllosen Rechnungen eigener und fremder Firmen, die der Kläger zum Gegenstand seiner Klage gemacht hat; denn die darin abgerechneten Arbeiten bedeuten nicht, dass entsprechende Maßnahmen, mögen sie auch ganz oder teilweise an Ort und Stelle durchgeführt worden sein, einer Beseitigung von Schäden dienten, die auf einem versicherten Ereignis beruhen, geschweige denn, dass dieses zuvor wie vom Kläger behauptet auch tatsächlich eingetreten war.
d)
Letztlich, wenn auch nicht mehr entscheidend, folgen weitere Zweifel an der Darstellung des Klägers auch aus den Erkenntnissen, die der Senat aus dem gesamten Inbegriff der mündlichen Verhandlung schöpft und die – wie im Senatstermin erörtert – auch sein Wissen um den vormals bei ihm geführten Rechtsstreit – Az.: 5 U 99/18 – einschließt. Insoweit ist zumindest auffällig, dass in diesem Verfahren, das einen Leitungswasserschaden in einem anderen Objekt des Klägers betraf, ebenfalls umfangreiche Nässeschäden u.a. an einer abgehängten Decke und einer Elektroverteilung geltend gemacht worden waren, und dass dazu auch dort hohe, nicht ohne weiteres eingängige Reparaturrechnungen derselben, auch hier beteiligten Firmen eingereicht wurden, deren erstinstanzliche Geltendmachung kurze Zeit vor dem hiesigen (angeblichen) Schadensfall weitestgehend an einer Leistungsfreiheit des dortigen Versicherers wegen mehrerer Obliegenheitsverletzungen des Klägers gescheitert war. Auch dieser weitere Umstand würde einer Überzeugungsbildung des Senats vom Vorliegen eines versicherten Ereignisses hier entgegen stehen, ungeachtet der Tatsache, dass der Beweis eines Versicherungsfalles – Rohrbruch und/oder Leitungswasser – nach den obigen Ausführungen auch schon mangels tauglicher Nachweise nicht ansatzweise geführt werden kann.
3.
Dessen ungeachtet, beruft sich die Beklagte in Ansehung der hier gegenständlichen Ansprüche zu Recht wegen Obliegenheitsverletzungen des Klägers auf ihre Leistungsfreiheit. Der Senat ist, ebenso wie schon das Landgericht, nach erneuter Anhörung des Klägers und unter Berücksichtigung der Angaben des Zeugen R. sowie aller weiteren Erkenntnisse aus der Verhandlung davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass der Kläger beim Ausfüllen der Schadensanzeige arglistig gegen seine Aufklärungsobliegenheit verstoßen hat und die Beklagte daher insgesamt leistungsfrei ist (Ziff. A 8.3 AWB 2008; § 28 Abs. 2 ff. VVG).
a)
Wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausführt, trafen den Kläger nach dem Versicherungsvertrag im Schadensfall vertragliche Obliegenheiten. Nach Ziff. A 8.2.1.2 AWB 2008 hatte er bei Eintritt des Versicherungsfalles dem Versicherer den Schadenseintritt, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, unverzüglich – ggf. auch mündlich oder telefonisch – anzuzeigen. Außerdem hatte er, soweit möglich, dem Versicherer unverzüglich jede Auskunft zu erteilen, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfangs der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, sowie jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu gestatten (Ziff. A 8.2.1.8 AWB 2008). Für den Fall der Verletzung einer dieser Obliegenheiten ist in Ziff. A.3 AWB 2008 eine dem § 28 Abs. 2 ff. VVG nachgebildete – unzweifelhaft wirksame – Sanktionsregelung vereinbart, die den Versicherer unter bestimmten, darin im Einzelnen aufgeführten Voraussetzungen zu einer (vollständigen oder teilweisen) Kürzung der Versicherungsleistung berechtigt. Der Zweck solcher Obliegenheiten nach Eintritt des Versicherungsfalles und insbesondere der zuletzt genannten Aufklärungs- und Auskunftsobliegenheit besteht – für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar – darin, den Versicherer in die Lage zu versetzen, die Voraussetzungen seiner Eintrittspflicht sachgerecht zu prüfen, indem er Ursache und Umfang des Schadens ermittelt. Das schließt die Feststellung solcher mit dem Schadensereignis zusammenhängenden Tatsachen ein, aus denen sich – etwa nach § 81 VVG – seine Leistungsfreiheit gegenüber dem Versicherungsnehmer ergeben kann (BGH, Beschluss vom 13. April 2016 – IV ZR 152/14, VersR 2016, 793; vgl. BGH, Urteil vom 12. November 1997 – IV ZR 338/96, VersR 1998, 228; Urteil vom 22. Oktober 2014 – IV ZR 242/13, VersR 2015, 45). Der Versicherungsnehmer hat daher auf entsprechendes Verlangen solche Tatsachen wahrheitsgemäß und vollständig zu offenbaren, selbst wenn die Erfüllung der Auskunftsobliegenheit eigenen Interessen widerstreitet, weil sie dem Versicherer erst ermöglicht, sich auf Leistungsfreiheit zu berufen (zum Ganzen: BGH, Beschluss vom 13. April 2016 – IV ZR 152/14, VersR 2016, 793; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 31 Rn. 6).
b)
Gegen diese – weit gefasste – Aufklärungsobliegenheit aus Ziff. A 8.2.1.8 AWB 2008 hat der Kläger hier den zutreffenden Feststellungen des Landgerichts entsprechend verstoßen, indem er in der aufforderungsgemäß eingesandten Schadensanzeige vom 27. Januar 2019 als Schadenszeitpunkt und als Zeitpunkt der Entdeckung des Schadens jeweils den „27. Dezember 2018“, d.h. einen Tag vor der erstmaligen Meldung, angab, was – unstreitig – nicht der Wahrheit entsprach. Denn auf Grundlage der eigenen Schilderung des Klägers, die er auch in seiner Anhörung vor dem Senat bekräftigt hat, waren sowohl der angebliche Versicherungsfall „Rohrbruch“ als auch der dadurch bedingte vermeintliche Leitungswasserschaden schon längere Zeit vorher eingetreten, beides auch bereits am 14. Dezember 2018 entdeckt und dem Kläger bekannt und – belegt durch die Rechnung der Firma S. GmbH vom 29. März 2019 – am 17. Dezember 2018 einer nach seiner Einlassung von ihm selbst beauftragten „Notreparatur“ zugeführt worden. Daran, dass die Beklagte berechtigt war, diesen Zeitpunkt vom Kläger zu erfragen, bestehen keine Zweifel. Es ist grundsätzlich Sache des Versicherers, welche Angaben er zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält, um seine Entscheidung über die Leistungspflicht auf ausreichender und gesicherter Tatsachengrundlage treffen zu können (BGH, Beschluss vom 13. April 2016 – IV ZR 152/14, VersR 2016, 793). Angaben zu Ort und Zeitpunkt des Schadens zählen fraglos dazu (Wandt, in: MünchKomm-VVG 3. Aufl., § 31 Rn. 44; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 31 RN. 9; vgl. OLG Hamburg, VersR 1992, 179 Ls.); denn ihre Kenntnis ermöglicht es dem Versicherer, seine Eintrittspflicht dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen. Speziell die Kenntnis vom Zeitpunkt des Entdeckens des Versicherungsfalles kann überdies, den zutreffenden Erwägungen des Landgerichts folgend, für die Frage maßgeblich sein, ob Leistungen infolge einer verspäteten Anzeige ggf. nach Ziff. 8.3 AWB 2008, § 28 Abs. 2 ff. VVG vom Versicherer gekürzt werden dürfen.
c)
Der Senat hat auch, ebenso wenig wie das Landgericht, Zweifel daran, dass der Kläger die falschen Angaben in der Schadensanzeige vorsätzlich, nämlich im Wissen und im Bewusstsein der Obliegenheitsverletzung, tätigte.
aa)
Der Versicherungsnehmer verletzt seine Aufklärungsobliegenheit vorsätzlich, wenn ihm die ihn treffende Verhaltensnorm bekannt ist und er sie – zumindest bedingt vorsätzlich – missachten wollte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 33/92, VersR 1993, 830; Senat, Urteil vom 12. Juli 2006 – 5 U 6/06, VersR 2007, 532). Hierzu genügt es, dass der Versicherungsnehmer kraft einer „Parallelwertung in der Laiensphäre“ die Merkmale der Obliegenheit im Kern kennt (Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 28 Rn. 188; Felsch, in: HK-VVG 4. Aufl., § 28 Rn. 75; vgl. Senat, Urteil vom 6. Juli 2022 – 5 U 92/21, RuS 2022, 707, 712), mithin das allgemeine Bewusstsein, dass er den Versicherer bei der Aufklärung des Sachverhalts nach besten Kräften aktiv unterstützen muss, das heute bei einem Versicherten in der Regel vorhanden ist (BGH, Urteil vom 8. Mai 1958 – II ZR 1/57, VersR 1958, 389; Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 31 Rn. 49) und das der Kläger in seiner zweitinstanzlichen Anhörung (Bl. 205 ff. GA) auch ausdrücklich eingeräumt hat. Knüpft eine Obliegenheitsklausel allein an einen missbilligten Erfolg an, untersagt sie etwa dem Versicherungsnehmer Handlungen, die die Aufklärung des Versicherungsfalles vereiteln oder erschweren, so gehört zu dem einen Vorsatz des Versicherungsnehmers begründenden Wissen die Erkenntnis des Kausalverlaufs, d.h.: der Versicherungsnehmer muss wissen, dass eine bestimmte Handlung oder Unterlassung geeignet ist, die Aufklärung zu beeinträchtigen; dass er auch die Rechtsfolgen der Verletzung kennt, ist dagegen für die Annahme vorsätzlichen Verhaltens nicht erforderlich (BGH, Urteil vom 16. Februar 1967 – II ZR 73/65, BGHZ 47, 101, 103; Felsch, in: Hk-VVG a.a.O., § 28 Rn. 78).
bb)
Hiervon ausgehend, hält es der Senat unter Berücksichtigung seiner Erkenntnisse aus der erneuten Anhörung des Klägers und der weiteren Umstände für erwiesen (§ 286 ZPO), dass dieser die ihm gestellte Frage nach dem Eintritt des Schadens und dem Zeitpunkt dessen Entdeckung bewusst falsch beantwortet, nämlich um mindestens zehn Tage vordatiert hat, um sonst befürchteten Schwierigkeiten bei der Regulierung des angeblichen Versicherungsfalles von vornherein aus dem Weg zu gehen. Er ist mit dem Landgericht davon überzeugt, dass der Kläger, der auch aus dem früheren – im Senatstermin erörterten – Gerichtsverfahren unzweifelhaft um seine Anzeigeobliegenheit und um die an ihre Missachtung knüpfenden Rechtsfolgen wusste, seine Angaben in der Schadensanzeige so an die Verhältnisse anpasste, dass der Beklagten möglichst kein Anlass für die Annahme gegeben wurde, der Versicherungsfall sei in Wahrheit schon früher entdeckt und hiernach entgegen Ziff. A 8.2.1.2 AWB 2008 nicht „unverzüglich“ – d.h.: ohne schuldhaftes Zögern, § 121 Abs. 1 BGB – angezeigt worden. Aufgrund des am 23. Oktober 2018 – kurz vor den hier gegenständlichen Ereignissen – verkündeten Urteils des Landgerichts Saarbrücken (14 O 146/14 = BeckRS 2018, 44672), gegen das der Kläger in der Folge vergeblich Berufung zum Senat eingelegt hat (Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18 = VersR 2019, 1289), war dem – in jenem Rechtsstreit durch denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen – Kläger damals bekannt, dass Versicherungsfälle in der Gebäudeversicherung dem Versicherer unverzüglich angezeigt werden müssen und dass vorsätzliche Verstöße gegen diese Obliegenheit zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen können (LG Saarbrücken, Urteil vom 23. Oktober 2018 = BeckRS 2018, 44672, Rn. 59 ff.). Angesichts der zahlreichen tatsächlichen Parallelen zwischen den beiden Schadensfällen, insbesondere des erstaunend ähnlichen Schadensbildes drängt es sich auf, dass der Kläger, der im Übrigen auf Frage des Senats eingeräumt hat, zu wissen, dass man einem Schaden dem Versicherer schnell melden müsse (Bl. 212 A), auch hier von der Notwendigkeit einer unverzüglichen Anzeige ausging. Dass er mit dieser Kenntnis seine Angaben zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles und dessen Entdeckung in der vorliegenden Schadensanzeige „nach hinten“ datierte, ist mangels anderer, plausibler Erläuterungen, die er auch bei seiner zweitinstanzlichen Anhörung schuldig blieb, nur dadurch zu erklären, dass er sich der möglichen Schwierigkeiten einer verspäteten Anzeige bewusst war und dem durch „unverdächtige“ – falsche – Angaben entgehen wollte. Der Senat hat auch keine Zweifel daran, dass der Kläger die falschen Angaben in vollem Bewusstsein und nicht etwa nur versehentlich tätigte. Der Kläger hat das falsche Datum in dem Formular mehrfach wiederholt und dabei hinsichtlich der Zeitpunkte, zu denen der Schaden entdeckt und ihm gemeldet worden sein soll, sogar konkrete – unterschiedliche – Uhrzeiten angegeben. Dies sowie der Umstand, dass der Kläger die Schadensanzeige nicht unter Eile ausfüllte, sondern diese erkennbar sorgfältig, zum Teil auch handschriftlich korrigiert, erst Ende Januar einreichte, spricht mangels anderer, plausibler Erklärungen für sein bewusstes und überlegtes Handeln bei diesen falschen Angaben.
d)
Der Leistungsfreiheit der Beklagten steht auch die in Ziff. A 8.3.2 AWB 2008 wiedergegebene Regelung des § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG nicht entgegen; danach bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Inwieweit diese Voraussetzungen für die hier verletzte Aufklärungsobliegenheit aus Ziff. A 8.2.1.8 AWB 2008 in Bezug auf die mit der Klage geltend gemachten Beträge vorliegen, ist nicht entscheidungsrelevant und kann daher offenbleiben. Wie das Landgericht vollkommen zu Recht ausführt, ist dem Kläger der Kausalitätsgegenbeweis abgeschnitten, weil er diese Aufklärungsobliegenheit arglistig verletzt hat (Ziff. A 8.3.2 AWB 2008; § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG).
aa)
Arglist verlangt, dass der Versicherungsnehmer bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen kann (BGH, Beschluss vom 4. Mai 2009 – IV ZR 62/07, VersR 2009, 968; Senat, Urteil 6. Juli 2022 – 5 U 92/21, RuS 2022, 707, 712; OLG Stuttgart, VersR 2014, 1452). Es genügt also mit anderen Worten, wenn der Versicherungsnehmer Beweisschwierigkeiten vermeiden, die Regulierung beschleunigen, nicht „unnötig Sand ins Getriebe“ der Regulierung bringen (OLG Hamm VersR 2012, 356) oder allgemein auf die Entscheidung des Versicherers Einfluss nehmen will (Senat, Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 94/19, VersR 2020, 1372; Marlow in: Marlow/Spuhl, BeckOKVVG, Stand: 01.08.2023, § 28 Rn. 201 ff.; Rixecker in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 28 Rn. 104). Dies ist vom Versicherer zu beweisen; dabei gibt es keinen allgemeinen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts, dass eine bewusst unrichtige Beantwortung von Fragen immer in der Absicht erfolgt, auf den Willen des Versicherers Einfluss zu nehmen. Es genügt aber, wenn der arglistig Handelnde es zumindest billigend in Kauf nimmt, dass die ins Blaue hinein gemachten Angaben für den Versicherer nachteilige Auswirkungen haben können, er also dessen freie rechtsgeschäftliche Willensentscheidung unlauter beeinflusst; sowohl für das Bewusstsein der Obliegenheitsverletzung als auch der nachteiligen Auswirkung für den Versicherer genügt bedingter Vorsatz, wenn Angaben ins Blaue hinein erfolgen (Senat, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10-16, VersR 2011, 1511; KG, RuS 2015, 66; Armbrüster, in: Prölss/Martin a.a.O., § 28 Rn. 199; Wandt in: MünchKomm-VVG a.a.O., § 28 Rn. 310; Rixecker, in: Langheid/Rixecker a.a.O., § 28 Rn. 104; allgemein auch BGH, Urteil vom 14. Juni 2019 – V ZR 73/18, VersR 2020, 626).
bb)
Danach ist der Senat hier mit dem Landgericht ebenfalls davon überzeugt (§ 286 ZPO), dass die schriftlichen Falschangaben des Klägers zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles und zu dessen Entdeckung arglistig erfolgten, nämlich zumindest bedingt vorsätzlich in der Absicht, befürchtete Schwierigkeiten oder Verzögerungen bei der Regulierung des angemeldeten Schadens von vornherein zu vermeiden. Dem Kläger war, wie schon ausgeführt wurde, zum Zeitpunkt des Ausfüllens der Schadensanzeige positiv bekannt, dass – insbesondere – diese Angaben, die ersichtlich nicht auf einem Versehen beruhten, falsch waren. Dabei war ihm nicht zuletzt auch aufgrund seiner Kenntnis aus dem kurz zuvor erstinstanzlich entschiedenen, ähnliche Schäden betreffenden Rechtsstreit offensichtlich bewusst, welche Bedeutung die zeitnahe Anzeige des Versicherungsfalles und die Frage nach dem Zeitpunkt seiner Entdeckung für die Leistungspflicht der Beklagten hatten. Auch aus der weiteren Anhörung des Klägers folgt, dass dieser, obschon juristischer Laie, um die Existenz versicherungsrechtlicher Obliegenheiten wusste und ihm insbesondere bekannt war, dass nach einem Schadensfall der Versicherer davon in Kenntnis gesetzt und ggf. auch um Weisungen gebeten werden muss; gleichwohl vermochte er auch hier keine nachvollziehbaren Gründe für seine unzweifelhaft falschen Angaben in der Schadensanzeige zu schildern. Zu Recht verweist das Landgericht in seinem Urteil auf die widersprüchlichen Einlassungen des Klägers in seiner erstinstanzlichen Anhörung, in der er sich vornehmlich auf sein Unwissen und eine fehlende Erinnerung zurückzog, dabei jedoch zugleich nachhaltig den Eindruck vermittelte, dass ihm die zutreffende Beantwortung der Antragsfragen gleichgültig war. Denselben Eindruck hat der Kläger auch auf den Senat hinterlassen, insbesondere, soweit er die ihm gestellte Frage, aus welchem Grund er den 27. Dezember 2018 angegeben habe, dahin beantwortete, dass er „ja zuerst wissen“ müsse, „ist es ein Schaden an der Leitung? Denn was nutzt es, wenn ich an die Versicherung einen Haufen Schreibkram mache und nachher stellt es sich raus, es ist nicht so. Es hätte ja auch Putzwasser von der Putzfrau sein können oder sonst etwas“ (Bl. 211 GA). Diese Einlassung ist schlechterdings unverständlich; sie verdeutlicht die Beliebigkeit der Antworten des Klägers, dem die angebliche Schadensursache spätestens seit der von ihm beauftragten „Notreparatur“ bekannt war, wie er kurz zuvor eingeräumt hatte, und der nach eigenem Bekunden auch schon damals wusste, dass in diesem Falle „Weisungen“ des Versicherers eingeholt werden müssen (Bl 207 GA). Der Senat hat deshalb keine Zweifel daran, dass der Kläger beim Ausfüllen der Schadensanzeige davon ausging, zutreffende – „ehrliche“ – Angaben insbesondere auf die Fragen nach dem Zeitpunkt des Versicherungsfalles und seiner Entdeckung würden eine zeitnahe Befriedigung (vermeintlicher) Ansprüche gefährden oder zumindest die Regulierung verzögern. Er ist davon überzeugt, dass der Kläger die falschen Angaben planvoll tätigte, um eine Regulierung des Schadens, den er überdies – trotz schon damals vorhandener Kenntnis um den bereits betriebenen hohen Aufwand – betragsmäßig eher gering beziffert hatte, nicht zu gefährden, zumal plausible Gründe für sein Verhalten auch weiterhin nicht erkennbar sind. Vielmehr bietet der gesamte Sachverhalt keine Anhaltspunkte für andere Erklärungen als diejenige, dass der Kläger dadurch „Schwierigkeiten“ bei der Regulierung vermeiden, durch sein Verhalten mithin die Beklagte zu einem Verhalten veranlassen wollte, von dem er befürchten musste, dieses werde in Kenntnis der Umstände unterbleiben.
e)
Einer Belehrung nach § 28 Abs. 4 VVG über die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit bedurfte es im Hinblick auf die Arglist des Klägers nicht (Senat, Urteil vom 6. Oktober 2010 – 5 U 88/10-16, VersR 2011, 1511; Urteil vom 2. September 2020 – 5 U 94/19, VersR 2020, 1372; OLG Rostock, VersR 2020, 690; Felsch, in: Hk-VVG a.a.O., § 28 Rn. 214; vgl. zu § 19 Abs. 5 VVG BGH, Urteil vom 12. März 2014 – IV ZR 306/13, BGHZ 200, 286 Rn. 17). Deshalb kann offenbleiben, ob der hier erteilte Hinweis aus dem Schadensanzeigeformular dem gesetzlichen Erfordernis einer „gesonderten Mitteilung in Textform“ auf die Rechtsfolge der vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit wegen Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit genügte (zum Umfang der Hinweispflicht s. BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 – IV ZR 197/11, BGHZ 196, 67; Urteil vom 4. April 2018 – IV ZR 104/17, VersR 2018, 532).
f)
Schließlich ist es der Beklagten nicht aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) untersagt, sich auf ihre Leistungsfreiheit zu berufen. Vergeblich beruft sich der Kläger auch im vorliegenden Rechtsstreit (ebenso Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289; Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 U 58/17, VersR 2019, 91), vorrangig auch zum Zwecke der Begründung eines eigenständigen vertraglichen Anspruchs auf die Leistung, auf ein die Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung ausschließendes deklaratorisches Schuldanerkenntnis, das hier seines Erachtens mit Schreiben der Beklagten vom 25. Juni 2019 (Anlage K12) erklärt worden sein soll (Bl. 45 ff. GA). Wie der Senat in seinen beiden vorerwähnten Urteilen ausgeführt hat, setzt die Wertung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung als Angebot zum Abschluss eines deklaratorischen Schuldanerkenntnisses regelmäßig voraus, dass die Vertragsparteien das Schuldverhältnis ganz oder teilweise dem Streit oder der Ungewissheit der Parteien entziehen und sich dahingehend einigen wollen (Senat, Urteil vom 20. Juni 2018 – 5 U 58/17, VersR 2019, 91; vgl. BGH, Urteil vom 28. Mai 2014 – XII ZR 6/13, NJW 2014, 2780). In gleicher Weise erfordert auch ein konstitutives (abstraktes) Schuldanerkenntnis nach § 781 BGB oder ein sonstiges schuldbegründendes Rechtsgeschäft eine entsprechende Einigung der Parteien, d.h. – hier – die Annahme eines entsprechenden Vertragsangebotes der Beklagten durch den Kläger (vgl. BGH, Urteil vom 6. November 1973 – VI ZR 203/71, NJW 1974, 49). Der Senat tritt dem Landgericht darin bei, dass eine solche Erklärung dem vorgenannten Schreiben der Beklagten, auch im Kontext geleisteter Zahlungen, nicht zu entnehmen ist. Die darin enthaltene Aussage, die sich darauf beschränkte, dem Kläger mitzuteilen, dass „heute pauschal 2.500,- Euro auf das angegebene Konto überwiesen“ worden seien und die Beklagte „gerne den Restbetrag“ erstatte, sobald der Kläger ihr die Rechnung einreiche, konnte der Kläger in dem Wissen um den bisherigen Verlauf aus seiner maßgeblichen Empfängerperspektive (§§ 133, 157 BGB) nicht dahin verstehen, die Beklagte werde den Versicherungsfall, ungeachtet der zum damaligen Zeitpunkt offenkundig nicht abgeschlossenen Ermittlungen zur Schadenshöhe, unter Verzicht auf jedwede, auch unbekannte Einwendungen auch über die angekündigten Beträge hinaus regulieren. Vielmehr musste dem Kläger aus dem bisherigen Regulierungsverlauf, insbesondere auch aus den früheren Schreiben der Beklagten, mit denen er – u.a. – darauf hingewiesen worden war, dass er die Beklagte bei unerwartet höheren Schäden umgehend informieren solle (Schreiben vom 8. Januar 2019 = Bl. 76 GA) und dass die Beklagte zur Regulierung das höhere Nachtragsangebot der Firma Racke benötige (Schreiben vom 14. Juni 2019 = Anlage K10) auch bei Erhalt dieses zeitlich späteren Schreibens vom 25. Juni 2019 klar sein, dass die Beklagte Zahlungen nicht beliebig, sondern nur nach Prüfung ihrer Berechtigung leisten würde. Vor diesem Hintergrund konnte der Kläger das Verhalten der Beklagten und die Überweisung einzelner (pauschaler) Beträge nicht dahin verstehen, dass diese damit ihre Eintrittspflicht für den gesamten Leitungswasserschaden anerkennen wollte und insbesondere auch aus etwaigen Obliegenheitsverletzungen keine Rechte mehr herleiten würde.
4.
Dahinstehen kann danach, dass dem Kläger nach dem Ergebnis der Berufungsverhandlung als – weitere – Obliegenheitsverletzung auch eine Verletzung der Obliegenheit zur Einholung von Weisungen vor Veränderung der Schadensstelle vorzuwerfen ist (Ziff. A 8.2.1.7 AWB 2008), die hier gleichfalls zur vollständigen Leistungsfreiheit führt; darauf hat der Senat die Parteien im Anschluss an die durchgeführte Beweisaufnahme vorsorglich hingewiesen (Sitzungsniederschrift, Bl. 215 GA).
a)
Nach Ziff. A 8.2.1.7 AWB 2008 hat der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles das Schadensbild solange unverändert zu lassen, bis die Schadensstelle oder die beschädigten Sachen durch den Versicherer freigegeben worden sind; sind Veränderungen unumgänglich, sind das Schadensbild nachvollziehbar zu dokumentieren (z.B. durch Fotos) und die beschädigten Sachen bis zu einer Besichtigung durch den Versicherer aufzubewahren. Dieses Veränderungsverbot dient der Durchsetzung der in Ziff. A. 8.2.1.8 AWB 2008 im Rahmen der Auskunftsverpflichtung geregelten Obliegenheit, dem Versicherer jede Untersuchung über Ursache und Höhe des Schadens und über den Umfang der Entschädigungspflicht zu ermöglichen (Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289; vgl. Johannsen in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., § 8 AFB 2008/2010 Rn. 26). Auch dem wurde hier nicht genügt, wie die Anhörung des Klägers im Senatstermin ergeben hat. Dieser hat eingeräumt, von dem vermeintlichen „Rohrbruch“ nach dessen Entdeckung am 14. Dezember 2018 erfahren und, obschon ihm nach eigenem Bekunden die Notwendigkeit einer Anzeige und das Einholen von „Weisungen“ des Versicherers bekannt war, bereits am darauffolgenden Montag, dem 17. Dezember 2018, eine „Notreparatur“ durch die Firma S. veranlasst zu haben, die umgehend erfolgte, ebenso wie die weiteren, ausweislich der vorgelegten Rechnungen sehr umfangreichen (angeblichen) Schadensbeseitigungsmaßnahmen der Z. Verwaltungs KG. Dementsprechend waren die Folgen des behaupteten Versicherungsfalles schon bei dessen erstmaliger Anzeige am 28. Dezember 2018 und, erst recht, bei der Inaugenscheinnahme durch den Schadensregulierer der Beklagten bereits in weitergehendem Umfange beseitigt, ohne dass der Kläger zuvor für eine ausreichende – insbesondere photographische – Dokumentation des Schadens Sorge getragen hätte. Eine eigene Überprüfung von Inhalt und Umfang ihrer Leistungspflicht wurde der Beklagten dadurch von vornherein unmöglich gemacht. Dabei waren die durchgeführten Maßnahmen, einschließlich der angeblichen „Notreparatur“, auch keineswegs „unumgänglich“; denn das meint im Wesentlichen solche Maßnahmen, die zur Abwendung und Minderung des Schadens erforderlich sind (vgl. Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289; Johannsen in: Bruck/Möller, a.a.O., Rn. 25). Dazu hätte hier freilich schon ausgereicht, die weitere Benutzung der von dem Leck betroffenen Abwasserleitung zu unterbinden, was nach Angaben des Klägers im Senatstermin – zwecks Erfüllung (wörtlich:) „unserer Obliegenheiten gemäß § 1“ – schon freitags durch Aushängen eines entsprechenden Schildes bis zur Durchführung der Reparatur nach dem Wochenende geschehen sei. Der umgehend veranlasste Austausch des Rohres, erst recht aber auch die Beseitigung weiterer Schäden, insbesondere an der angeblich durchnässten Decke, waren dazu offensichtlich nicht erforderlich.
b)
Daran, dass auch dieser Verstoß gegen das Veränderungsverbot vorsätzlich geschah, hat der Senat keine Zweifel (§ 286 ZPO). Schon aus der eigenen Einlassung des Klägers ergibt sich, dass diesem die ihn treffende Verhaltensnorm bekannt war und dass er sie – zumindest bedingt vorsätzlich – missachten wollte (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1993 – IV ZR 33/92, VersR 1993, 830; Senat, Urteil vom 12. Juli 2006 – 5 U 6/06, VersR 2007, 532). Wie der Kläger in seiner Anhörung mehrfach betonte, war ihm bekannt, dass vor jeder Veränderung der Schadensstelle eine „Weisung“ des Versicherers erforderlich war (Bl. 207 GA); gleichwohl hat er diese nicht eingeholt, sondern, ganz im Gegenteil, erst gut zwei Wochen später die Beklagte mit einem nichtssagenden Schreiben über den Eintritt eines – nicht näher umschriebenen – Versicherungsfalles informiert. Den Kläger entschuldigt es in diesem Zusammenhang auch nicht, dass er mehrfach wiederholte, er habe ja den „Herrn G.“ anrufen wollen, der nach Mitteilung der Beklagten für den Schaden zuständig sei; denn unstreitig wurde die Beklagte erstmals am 28. Dezember 2018 überhaupt von dem angeblichen Schadensfall in Kenntnis gesetzt, und aus dem vorgelegten Schriftverkehr ergibt sich, dass der Kläger auch erst danach über die Person des zuständigen Schadenssachbearbeiters informiert wurde (Schreiben vom 8. Januar 2019, Bl. 76 GA). Ebenso wenig kann der Kläger sein Versäumnis mit dem „unumgänglichen“ Charakter der durchgeführten Arbeiten entschuldigen, nachdem er bereits vor der Schadensanzeige umfangreiche Maßnahmen zur Schadensbeseitigung durchführen ließ, die zum Teil – etwa hinsichtlich der abgehängten Decke – ersichtlich nicht eilbedürftig waren, obschon ihm nach eigenem Bekunden bewusst war, dass es zur Schadensverhütung genügt hätte, vorerst – nur – die weitere Nutzung der betroffenen Abwasserleitung zu unterbinden. Weshalb er dabei auch jedwede Dokumentation unterließ, bevor es zu den weitreichenden Veränderungen kam, vermochte er ebenfalls nicht nachvollziehbar zu erläutern. All dies lässt nur den Schluss auf einen vorsätzlichen Verstoß des Klägers auch gegen diese Obliegenheit zu.
c)
Den Kausalitätsgegenbeweis (Ziff. A 8.3.2 AWB 2008; § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG) hat der Kläger jedenfalls hinsichtlich der mit der Klage noch beanspruchten Leistungen nicht geführt. Dieser verlangt bei Verletzungen von Anzeige- oder Aufklärungsobliegenheiten, dass dem Versicherer keine Feststellungsnachteile erwachsen sind; er ist erst dann gelungen, wenn feststeht, dass die Verletzung der Obliegenheit sich in keiner Weise auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder das Ob und den Umfang der Leistungspflicht ausgewirkt hat. Bleibt dagegen offen, ob dem Versicherer Feststellungsnachteile erwachsen sind, ist der Kausalitätsgegenbeweis nicht geführt (Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289; OLG Naumburg, VersR 2013, 178; OLG Celle, RuS 2018, 132; Rixecker in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 28 Rn. 90). Vorliegend hat der Kläger die gesetzlich vermutete Kausalität seiner Obliegenheitsverletzung nicht ausgeräumt. Durch die vor Anzeige des Versicherungsfalles vorgenommenen Veränderungen hat er der Beklagten jede eigene Untersuchung der Schadensstelle von vornherein abgeschnitten. Erst mit der späteren Anzeige wurde dieser die Möglichkeit gegeben, einen Schadensregulierer mit der Inaugenscheinnahme der Örtlichkeit zu beauftragen, der dann jedoch ausweislich von ihm gefertigter Lichtbilder (Anlage K29) nur noch Feststellungen zu einem „Loch in der Decke“ (Bl. 79 GA), zum erneuerten Abwasserrohr sowie zum Zustand der bereits ausgebauten Elektroverteilung und der Örtlichkeit im Übrigen treffen konnte und – ausweislich seines Prüfberichts – ersichtliche Schwierigkeiten hatte, den vermeintlichen Schaden auf dieser Grundlage zu bewerten. Entsprechendes gilt für die weitere Prüfung der Angelegenheit, zuletzt auch unter Einschaltung eines Sachverständigen, der sich ausweislich des vorliegenden Gutachtens (Anlage K 3) ebenfalls nur zu überschlägigen Bewertungen und Einschätzungen in der Lage sah. Vor diesem Hintergrund ist nicht widerlegt, dass die zuvor bewirkten Veränderungen der Schadensstelle durch den Kläger ohne geeignete vorherige Dokumentation Einfluss auf das Ergebnis der Feststellungen des Versicherungsfalles hatten, so dass die kraft Gesetzes vermutete Kausalität der Obliegenheitsverletzung für das Ergebnis der Leistungsprüfung der Beklagten nicht ausgeräumt ist.
d)
Auch angesichts dieser – weiteren – Obliegenheitsverletzung ist die Berufung der Beklagten auf die vollständige Leistungsfreiheit nicht dadurch ausgeschlossen, dass es an einer durch § 28 Abs. 4 VVG gebotenen Belehrung bei Eintritt des Versicherungsfalles fehlte. Denn ein Belehrungserfordernis besteht jenseits des Wortlautes dieser Vorschrift nach deren Sinn und Zweck nicht für solche Aufklärungsobliegenheiten, die – wie die Obliegenheit, die Schadenstelle unverändert zu lassen – im Zeitpunkt des Versicherungsfalls von selbst, d.h. ohne Kenntnis des Versicherers und infolgedessen ohne Möglichkeit zur vorherigen Belehrung des Versicherungsnehmers, entstehen, kein besonderes Verlangen des Versicherers voraussetzen und daher spontan zu erfüllen sind (Senat, Urteil vom 19. Juni 2019 – 5 U 99/18, VersR 2019, 1289; Urteil vom 19. September 2012 – 5 U 68/12-9, VersR 2013, 180; OLG Hamm, VersR 2017, 1332; Rixecker, in: Langheid/Rixecker, a.a.O., § 28 Rn. 109; Felsch, in: HK-VVG, a.a.O., § 28 Rn. 224).
e)
Dass und weshalb es der Beklagten hier auch vor dem Hintergrund ihres Schreibens vom 25. Juni 2019 (Anlage K12) und der daraufhin erfolgten Teilregulierung nicht aus besonderen Gründen nach Treu und Glauben versagt ist, sich auf ihre Leistungsfreiheit zu berufen, hat der Senat bereits weiter oben im Zusammenhang mit der arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit des Klägers anlässlich des Ausfüllens der Schadensanzeige ausgeführt und begründet; dabei bewendet es auch für die vorliegende – weitere – Obliegenheitsverletzung durch Veränderung der Schadensstelle vor Anzeige des (behaupteten) Versicherungsfalles, für die auch insoweit keine andere Beurteilung gerechtfertigt ist.
5.
Aus all dem folgt, dass sich ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagte – in Bezug auf einzelne von ihm geltend gemachte Schadenspositionen – hier auch nicht aus dem Gesichtspunkt der Kostenversicherung (vgl. Ziff. B 5 AWB 2008, Ziff. A.13 AWB 2008 und §§ 82, 83, 85 VVG) ergibt. Ohnehin leistet die Beklagte nach den hier vereinbarten Bedingungen für Kosten mit Ausnahme solcher zur Abwendung, Minderung oder Feststellung des Schadens nur, „soweit dies vereinbart ist“ (Ziff. B 5.1 AWB 2008); dafür geben die vorliegenden Vertragsunterlagen (Anlage K1) nichts her. Eine Eintrittspflicht der Beklagten nach diesen Grundsätzen scheitert freilich insgesamt auch insoweit daran, dass der Nachweis eines Versicherungsfalles, der solche Kosten bedingt haben könnte, hier nicht geführt wurde. Denn nach dem oben Gesagten kann nicht mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit angenommen werden, dass ein versicherter Rohrbruch- oder Leitungswasserschaden vorgelegen hat, infolge dessen der Kläger die Kosten ganz oder teilweise aufgewendet haben könnte (Ziff. B 5.1 AWB 2008) oder zu dessen Abwendung, Minderung oder Feststellung er sie für geboten hätte halten dürfen (Ziff. A 13.1 und 13.2 AWB 2008). Schließlich entfällt jeder Anspruch des Klägers auch unter diesem Gesichtspunkt daran, dass die Beklagte wegen der von ihm nach Eintritt des Versicherungsfalles begangenen vorsätzlichen Obliegenheitsverletzungen, die nach dem oben Gesagten unzweifelhaft feststehen, vollständig leistungsfrei ist; das folgt für etwaige vertraglich vereinbarte Kostenerstattungsansprüche nach Ziff. B 5 AWB 2008 unmittelbar aus Ziff. A.3 AWB 2008; § 28 Abs. 2 ff. VVG und gilt kraft entsprechender Anordnung auch für die stets geschuldeten Aufwendungen zur Abwendung, Minderung oder Feststellung des Schadens (Ziff. A 13.1.3 und 13.2.2 AWB 2008; §§ 83 Abs. 2 und 85 Abs. 3 VVG).
6.
Soweit nach all dem – aus mehreren Gründen – keine Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag in Betracht kommt, hat das Landgericht völlig zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen auch einen Anspruch des Klägers aufgrund eines vermeintlichen (deklaratorischen oder konstitutiven) Schuldanerkenntnisses verneint; ein solches liegt hier nicht vor, wie bereits weiter oben ausgeführt wurde und worauf an dieser Stelle Bezug genommen wird, ebenso wenig wie auch eine andere, dem gleichzusetzende Erklärung der Beklagten, die eine gesonderte, außerhalb der bestehenden Regelungen des Versicherungsvertrages bestehende Leistungspflicht der Beklagten begründen könnte. Denn dazu, dass hier entsprechende Erklärungen mit Rechtsbindungswillen für die Beklagte erfolgt sein könnten, ist nichts ersichtlich; insbesondere rechtfertigen die vom Kläger eingewandten urkundlichen Äußerungen der Beklagten aus ihrem Schreiben vom 25. Juni 2019 und die in der Folge geleisteten Teilzahlungen, ebenso wie das gesamte weitere Verhalten anlässlich der Schadensabwicklung aus der – maßgeblichen – Empfängerperspektive nicht die Annahme, diese habe zu irgendeinem Zeitpunkt eine bindende und unbedingte Erklärung bezüglich ihrer Einstandspflicht abgegeben.
7.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.
Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.