Die vereinbarte Unkündbarkeit gesonderter Kostenausgleichsvereinbarungen zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer bei Abschluss eines Vertrages über eine fondsgebundene Renten- oder Lebensversicherung ist unzulässig.
Der Abschluss einer Kostenausgleichsvereinbarung, die rechtlich selbständig neben dem Versicherungsvertrag steht, ist zwar nicht wegen Verstoßes gegen § 169 Abs. 3 Satz 1, § 169 Abs. 5 Satz 2 VVG unwirksam und es liegt auch keine unzulässige Umgehung vor, jedoch kann der Versicherungsnehmer die Kostenausgleichsvereinbarung kündigen. Eine Regelung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, nach der die Kostenausgleichsvereinbarung bei Nettopolicen unkündbar ist (z.B. bei Prisma Life-Verträgen) und der Versicherungsnehmer die Abschlusskosten unabhängig vom Fortbestand des Versicherungsvertrages zu zahlen hat, verstößt wegen unangemessener Benachteiligung des Versicherungsnehmers gegen § 307 Abs. 2 Nr. 2 BGB.

Bestehende Verträge können noch widerrufen werden, da die dreißigtägige Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat. Der Beginn der Widerrufsfrist setzt nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VVG eine deutlich gestaltete Belehrung über das Widerrufsrecht und die Rechtsfolgen des Widerrufs voraus. Dies hätte in der Widerrufsbelehrung zum Versicherungsvertrag einen Hinweis erfordert, dass im Falle eines Widerrufs auch der Vertrag über die Kostenausgleichsvereinbarung nicht zustande kommt. Daran fehlte es häufig.
