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Betriebsschließung aufgrund Coronavirus

OLG Stuttgart – Az.: 7 U 411/20 – Urteil vom 10.06.2021

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 17.11.2020 – 41 O 35/20 KfH – wird z u r ü c k g e w i e s e n .

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Stuttgart ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch die Beklagte hinsichtlich der Kosten durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des nach den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Streitwert: 36.750 Euro.

Gründe

I.

Die Klägerin betreibt eine Bar. Sie macht Ansprüche gegen die Beklagte aus einer bei dieser genommenen Betriebsschließungsversicherung geltend.

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen zur „Betriebsschließungsversicherung infolge von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern – AVB-dyn.BS“ (im Folgenden: AVB) bestimmen unter anderem Folgendes:

„A Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung? (§§ 1 -4)

§ 1 Was ist Gegenstand der Versicherung?

I. Welchen Versicherungsschutz bietet Ihnen die Betriebsschließungsversicherung?

Die Betriebsschließungsversicherung bietet Ihnen Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger

1. den versicherten Betrieb oder eine versicherte Betriebsstätte zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt; als Schließung ist es auch anzusehen, wenn sämtliche Betriebsangehörige Tätigkeitsverbote erhalten;

2. …

II. Wann ist der Versicherungsfall gegeben?

Ein Versicherungsfall ist

1. im Fall des Abs. I. Nr. 1: die behördliche Anordnung der Schließung;

2. …

III. Welche Krankheiten und Krankheitserreger sind meldepflichtig?

Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:

1. Krankheiten

2. Krankheitserreger

§ 4 Was ist vom Versicherungsschutz ausgeschlossen? (Ausschlüsse)

1. …

4. Krankheiten und Krankheitserreger

Wir haften nicht bei Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf.

…“

Nicht in A § 1 III AVB genannt sind die Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19) oder das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und das Severe-Acute- Respiratory-Syndrome-Coronavirus-2 (SARS-CoV-2).

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe ein Anspruch auf eine Leistung aus der Betriebsschließungsversicherung zu. Sie hat in erster Instanz einen Anspruch für 30 Tage erhoben und die Zahlung von 36.750 Euro nebst Zinsen beansprucht. Die Beklagte, die die Abweisung der Klage beantragt hat, hat einen Anspruch der Klägerin in Abrede gestellt.

Wegen des Vortrags der Parteien in erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung sowie die dort gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 17.11.2020, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, abgewiesen. Dabei hat es unter anderem ausgeführt, Versicherungsschutz bestehe nur dann, wenn sich eine sog. „intrinsische“ Gefahr verwirklicht habe, was hier nicht der Fall gewesen sei.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung. Sie bringt dazu unter anderem vor, rechtsirrig gehe das Landgericht davon aus, dass nur betriebsinterne Gefahren, die zu einer Betriebsschließung führten, versichert sein sollten, der konkret versicherte Betrieb also selbst betroffen sein müsse, weil dort in diesem Betrieb meldepflichtige Krankheiten oder Krankheitserreger aufträten. Bei dem Corona-Virus handele es sich im konkreten Fall um eine meldepflichtige Krankheit bzw. um Krankheitserreger im Sinne der Versicherungsbedingungen; die AVB verwiesen jeweils auf die aktuelle Gesetzesfassung des Infektionsschutzgesetzes, nachdem es sich um dynamische Versicherungsbedingungen handele.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird Bezug genommen auf die Berufungsbegründung vom 19.01.2021 sowie den Schriftsatz vom 22.03.2021.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 17.11.2020 verkündeten Urteils des Landgerichts Stuttgart – 41 O 35/20 KfH – die Beklagte zu verurteilen, an sie 36.750 Euro nebst 9 Prozent Zinsen über Basiszinssatz seit dem 22.04.2020 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie führt in ihrer Berufungserwiderung und in den Schriftsätzen vom 02.06.2021 und vom 09.06.2021, auf die Bezug genommen wird, ergänzend aus und verteidigt die angefochtene Entscheidung des Landgerichts.

Vor dem Senat fand am 10.06.2021 eine mündliche Verhandlung statt, auf deren Protokoll verwiesen wird.

II.

Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage jedenfalls im Ergebnis zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin stehen Ansprüche aus der Betriebsschließungsversicherung infolge der Einstellung ihres Betriebs nicht zu.

1. Nach A § 1 I Nr. 1 AVB leistet der Versicherer Entschädigung, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger den versicherten Betrieb zur Verhinderung der Verbreitung von meldepflichtigen Krankheiten oder Krankheitserregern beim Menschen schließt. Unter A § 1 III AVB werden meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger definiert:

„Meldepflichtige Krankheiten und Krankheitserreger sind die folgenden, im IfSG in den §§ 6 und 7 namentlich genannten Krankheiten und Krankheitserreger:“

Es folgt unter 1. eine Auflistung von Krankheiten, unter 2. eine solche von Krankheitserregern. Nicht genannt sind die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“, die mit Geltung ab dem 23.05.2020 bei § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. t IfSG aufgeführt ist, oder das Severe-Acute- Respiratory-Syndrome-Coronavirus (SARS-CoV) und das Severe-Acute-Respiratory-Syndrome- Coronavirus-2 (SARS-CoV-2), die nunmehr in § 7 Abs. 1 Nr. 44a IfSG angeführt sind.

2. Diese unterbliebene Benennung der „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. von SARS-CoV und von SARS-CoV-2 in A § 1 III AVB führt hier dazu, dass ein Versicherungsschutz nicht besteht (vgl. zu vergleichbaren AVB: Senatsurteil vom 18.02.2021 – 7 U 351/20, juris).

a) Maßgebend ist insofern der Inhalt des Versicherungsvertrages und damit dessen Auslegung nach allgemeinen Grundsätzen. Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den Versicherungsnehmer erkennbar sind. Bei der hier in Rede stehenden Betriebsschließungsversicherung ist überdies zu berücksichtigen, dass der typische Adressaten- und Versichertenkreis nicht in Verbraucherkreisen zu suchen ist, sondern vielmehr geschäftserfahren und mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen vertraut ist, nachdem die Versicherung ihrem Zweck und Inhalt nach auf Gewerbebetriebe abzielt (vgl. dazu allgemein BGH, Urteile vom 18.11.2020 – IV ZR 217/19 Rn. 11 und vom 21.04.2010 – IV ZR 308/07 Rn. 12).

b) Hiervon ausgehend, wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht annehmen können, dass auch die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS-CoV und SARS- CoV-2 dem von der Beklagten versprochenen Versicherungsschutz im Falle einer Betriebsschließung unterfallen (OLG Schleswig, Urteil vom 10.05.2021 – 16 U 25/21, BeckRS 2021, 10599 Rn. 22 f.; OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, r+s 2020, 506; Lüttringhaus/Eggen, r+s 2020, 252; 253; Rixecker in Schmidt, COVID 19 2. Aufl. § 11 Rn. 61; Schreier, VersR 2020, 513, 515; a.A. Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076 und r+s 2020, 342 in einer Anm. zu LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20; Notthoff, r+s 2020, 551, 552 f.; Werber, VersR 2020, 661, 663 f.).

aa) Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Regelungen des Infektionsschutzgesetzes zwar nicht von vornherein kennen. Von einem um Verständnis bemühten, nicht geschäftsunerfahrenen Versicherungsnehmer kann indes erwartet werden, dass er sich beim Abschluss einer Betriebsschließungsversicherung Kenntnis von den maßgeblichen Regelungen verschafft. Das liegt umso näher, nachdem in den Bestimmungen der Betriebsschließungsversicherung mehrfach auf das Infektionsschutzgesetz und auch auf einzelne dortige Bestimmungen verwiesen wird.

Das trifft insbesondere für die hier in Rede stehende, einer AGB-Kontrolle nicht entzogene Bestimmung in A § 1 III AVB zu. Dort wird ausdrücklich auf in §§ 6 f. IfSG namentlich genannte Krankheiten und Krankheitserreger Bezug genommen (anders der Sachverhalt bei LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20).

Dabei wird ein verständiger Versicherungsnehmer erkennen, dass der Katalog von A § 1 III AVB diverse Abweichungen im Vergleich zu den im Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden gesetzlichen Regelungen der §§ 6 f. IfSG aufweist. In den Versicherungsbedingungen werden z.B. nicht erwähnt eine Erkrankung an humaner spongiformer Enzephalopathie (außer familiärhereditärer Formen), Keuchhusten, Mumps, Röteln, Windpocken und zoonotischer Influenza. Darüber hinaus sind auch nicht alle Krankheitserreger nach § 7 IfSG, die bei Vertragsschluss in der Regelung aufgeführt waren, in den Versicherungsbedingungen enthalten.

Vor diesem Hintergrund konnte ein künftiger Versicherungsnehmer bei aufmerksamer und verständiger Durchsicht der Vertragsbestimmungen nicht annehmen, sämtliche Krankheiten und Krankheitserreger nach §§ 6 f. IfSG würden vom Versicherungsschutz umfasst (kritisch insofern Fortmann, VersR 2020, 1073, 1076). Das gilt erst recht für eine künftige Erweiterung des Katalogs in §§ 6 f. IfSG, zumal eine öffnende Regelung, wie sie in § 6 IfSG zu finden ist und die andere bedrohliche Krankheiten umfasst (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG), in den Versicherungsbedingungen nicht enthalten ist, so dass insofern aus der Motivation des Gesetzgebers des Infektionsschutzgesetzes nichts für das Verständnis der hier zur Anwendung kommenden AVB abgeleitet werden kann (a.A. Griese, VersR 2021, 147, 151).

Daher sind die Vertragsbedingungen, was ohne weiteres erkennbar ist, nicht als offener, sondern vielmehr als geschlossener Katalog ausgestaltet, zumal der auf der Hand liegende Sinn und Zweck einer derart umfassenden Aufzählung letztlich lediglich darin liegen können, genau – nur – diese Krankheiten und Krankheitserreger als vom Versicherungsschutz umfasst anzusehen.

bb) Darüber hinaus weist der Wortlaut darauf hin, dass der in Anspruch genommene Versicherer nur für Fälle ganz bestimmter, also „namentlich“ aufgeführter Krankheiten und Krankheitserreger Versicherungsschutz gewähren will.

Die Formulierung „namentlich“, die im Übrigen schon allein angesichts ihrer Stellung im Satz nicht als „beispielhaft“, „insbesondere“, „hauptsächlich“ o.ä. verstanden werden kann (a.A. Griese, VersR 2021, 147, 149 f.), wird ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer im Regelungszusammenhang zwanglos als „mit Namen benannte“ verstehen, ohne insofern auch einen Zusammenhang mit der namentlichen Meldung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes herzustellen (a.A. Griese, VersR 2021, 147, 151). Damit sind aber nur diejenigen Krankheiten und Krankheitserreger gemeint, die der Versicherer in den Versicherungsbedingungen „benannt“, also im Einzelnen aufgeführt hat. Nicht „namentlich benannte“, insbesondere noch nicht bekannte Krankheiten und Krankheitserreger sind daher ohne weiteres nicht vom Versicherungsschutz erfasst.

Das wird zusätzlich durch das Adjektiv „folgende“ verstärkt. Denn der Versicherungsschutz soll sich nur auf „die folgenden“ Krankheiten und Krankheitserreger beziehen. Damit ist ein klarer und unzweideutiger Bezug auf die nachfolgend zu findende Aufzählung bestimmter Krankheiten und Krankheitserreger hergestellt.

cc) Anderes ergibt sich für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht aus dem für ihn erkennbaren Zweck des Leistungsversprechens des Versicherers.

Sicherlich verspricht die Beklagte in der Betriebsschließungsversicherung für zahlreiche Fälle von Krankheiten und Krankheitserregern, die dem Versicherungsnehmer mehrheitlich nicht bekannt sein werden, eine Leistung. Der Versicherungsnehmer wird erwarten können, dass der Versicherer Risiken für bekannte Krankheiten übernimmt, die in ihren möglichen Auswirkungen abschätzbar sind. Dagegen ist eine berechtigte Erwartung dahin, der Versicherer werde ohne Unterschied und ohne die Möglichkeit, eine Gefahrträchtigkeit einer Krankheit abschätzen zu können, Versicherungsschutz gewähren wollen, nach dem Wortlaut der Versicherungsbedingungen nicht begründbar. Nicht anderes lässt sich mit Blick auf die Bezeichnung als „AVB-dyn.BS“ ableiten, da die hiermit angesprochene Dynamik sich ersichtlich nur auf die Summenanpassungsklausel unter D der AVB bezieht.

Auch ansonsten fehlt es an jedwedem Anhaltspunkt dafür, dass ein verständiger Versicherungsnehmer trotz des Zwecks des Versicherungsvertrages, ihn vor den Folgen von Betriebsschließungen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes zu schützen, annehmen könnte, sein Vertragspartner wolle ein unkalkulierbares Risiko eingehen (vgl. auch Goergen/Derkum, VersR 2020, 907, 908 f. in einer Anm. zu LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20). Denn „namentlich“ in den Versicherungsbedingungen benannte Bedrohungen durch bestimmte Krankheiten und Krankheitserreger sind bekannt, in ihren Folgen grundsätzlich überschaubar und damit versicherungsmathematisch kalkulierbar. Eine Analogie zu allen vergleichbar hochriskanten Viren würde diese Einschätzung finanzieller Belastungen aus den Angeln heben (Rixecker, ZfS 2020, 395 in einer Anm. zu LG Mannheim, Urteil vom 29.04.2020 – 11 O 66/20). Als am Geschäftsleben Teilnehmender wird der Versicherungsnehmer der Betriebsschließungsversicherung auch wissen, dass der Versicherer bestrebt ist, seine Haftung auf bekannte und daher vorhersehbare Fälle zu begrenzen, um sein Risiko kalkulieren zu können. Mehr wird und darf ein nicht geschäftsunerfahrener Betriebsinhaber redlicherweise nicht erwarten können.

Nichts anderes ergibt sich hier aus dem mit der Anlage K 9 vorgelegten Report „Pandemie – Risiko mit großer Wirkung“ ergeben. Allein der Umstand, dass Versicherer in die Gestaltung von Versicherungen Risikoabschätzungen hinsichtlich pandemischer Risiken einbeziehen, bedingt nicht, dass eine Versicherung, die grundsätzlich solche Risiken abzudecken gedacht ist, generell sämtliche pandemischen Risiken erfassen soll.

dd) Der verständige Versicherungsnehmer wird auch nicht aufgrund des Umstandes, dass in A § 1 III AVB nicht auf die „Bedingungen“ (so im Sachverhalt, der dem Urteil des Senats vom 18.02.2021 im Verfahren 7 U 351/20 zugrunde gelegen hat) verwiesen wird, annehmen können, dass sich der Versicherungsschutz auf alle in den §§ 6 f. IfSG genannten Krankheiten und Krankheitserreger beziehen soll. Bei der Bezugnahme auf die „Bedingungen“ oder den „Vertrag“ (so bei 7 U 335/20, Senatsurteil vom 18.02.2021) handelt es sich nur um eine klarstellende, letztlich überflüssige Formulierung.

ee) Das vorstehend dargelegte Verständnis zugrunde gelegt, bedarf es auch nicht eines (klarstellenden) Hinweises, dass nicht aufgeführte Krankheiten und Krankheitserreger nicht dem Versicherungsschutz unterfallen.

An einem solchen Verständnis ändert auch der Umstand nichts, dass nicht versichert sind Schäden aufgrund von Prionenerkrankungen oder dem Verdacht hierauf, A § 4 Nr. 4 AVB (a.A. z.B. Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 11; Armbrüster, r+s 2020, 507, 508 in einer Anm. zu OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, r+s 2020, 506, dazu auch Schneider/Schlüter, r+s 2020, 691, 692 f. in einer Anm. zu LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686). Damit wird nicht der Eindruck erweckt, der Versicherer verstehe den Katalog in A § 1 III AVB nicht als abschließend. Es wird vielmehr lediglich darauf hingewiesen, dass eine Ursächlichkeit einer anderen Erkrankung ebenso wie die Mitursächlichkeit anderer, äußerer Faktoren (vgl. die weiteren Regelungen bei A § 4 AVB) den Versicherungsschutz entfallen lässt. Ein Rückschluss von dieser Ausnahme auf den Umfang der Leistungspflicht liegt für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer gerade nicht nahe, schon gar nicht kann hieraus bei verständiger Betrachtung der Schluss gezogen werden, der in A § 1 III AVB erkennbar abschließend formulierte Katalog solle wieder geöffnet werden.

ff) Mit einem solchen Verständnis der hier anzuwendenden Vertragsbestimmungen können auch eine objektive Mehrdeutigkeit und das Bestehen für den Versicherungsnehmer nicht behebbarer Zweifel nicht angenommen werden, so dass die Klägerin auch § 305c Abs. 2 BGB für sich nicht in Anspruch nehmen kann. Insbesondere bedarf es zur Kenntlichmachung des Umstandes, dass die Beklagte nur die ausdrücklich aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz umfasst sehen will, keiner zusätzlichen Einfügung des Wortes „nur“ o.ä. (vgl. dazu auch Rixecker in Schmidt, COVID 19 2. Aufl. § 11 Rn. 63).

gg) A § 1 III AVB stellt überdies keine überraschende Klausel i.S. von § 305c Abs. 1 BGB dar.

Ein durchschnittlicher und verständiger Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung kann und muss damit rechnen, dass der Versicherer den von ihm zugesagten Versicherungsschutz auf in den Versicherungsbedingungen ausdrücklich benannte Fälle beschränkt und keinen Versicherungsschutz für künftig auftretende, jedoch bei Vertragsschluss unbekannte meldepflichtige Krankheiten bzw. Krankheitserreger bieten will, deren Gefahrenpotential er bei Vertragsschluss nicht kalkulieren und deshalb auch nicht bei der Bemessung von Versicherungsumfang und -prämien berücksichtigen konnte.

c) Darüber hinaus führt die so, wie dargelegt, verstandene Vertragsbestimmung nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Das wäre anzunehmen, wenn ein die „Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19)“ bzw. SARS- CoV und SARS-CoV-2 nicht umfassender Versicherungsschutz mit wesentlichen Grundgedanken einer gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren wäre. Das Leistungsversprechen des Versicherers in der Betriebsschließungsversicherung aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzgesetzes hat keine gesetzlichen Regelungen zur Grundlage. Der Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes liegt nicht darin, einen Unternehmer vor Schäden durch eine Unterbrechung des Betriebs aufgrund von Maßnahmen des Infektionsschutzes zu bewahren; die Zielrichtung ist eine gänzlich andere. Daher läuft ein Verständnis dahin, dass nur die aufgeführten Krankheiten und Krankheitserreger vom Versicherungsschutz erfasst sein sollten, von vornherein nicht dem Schutzzweck des Infektionsschutzgesetzes zuwider.

Insofern lässt sich auch nichts aus dem Rechtsgedanken des § 1a VVG ableiten (a.A. Griese, VersR 2021, 147, 151 f.). Diese Regelung betrifft die Art und Weise des Vertriebs von Versicherungen durch einen Versicherer und deren Bewerbung sowie die Verwaltung und Erfüllung des Versicherungsvertrages durch den Versicherer. Daraus lässt indes nicht schließen, dass ein Versicherungsvertrag derart ausgestaltet sein müsste, dass er sich dynamisch an etwaige Änderungen von tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten anpassen müsste. Auch wenn der Versicherer nach § 1a VVG im „bestmöglichen“ Interesse des Versicherungsnehmers zu handeln verpflichtet ist, ergibt sich daraus keine Pflicht zur Anpassung eigener Produkte oder zu deren Neugestaltung, um dem Versicherungsnehmer einen weitergehenden – gegebenenfalls besseren – Schutz gegenüber versicherten Gefahren zu bieten. Allenfalls könnte sich für den Versicherer insofern eine Pflicht ergeben, aus seinem Portfolio ein Produkt auszuwählen, das den individuellen Kundenwünschen und -bedürfnissen am besten entspricht (vgl. dazu nur Rixecker in Langheid/Rixecker, VVG 6. Aufl. § 1a Rn. 6; HK- VVG/Brömmelmeyer, 4. Aufl. § 1a Rn. 10).

d) Auch eine Gefährdung des Vertragszwecks der Betriebsschließungsversicherung ist offenkundig nicht anzunehmen, § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

Das hier zugrunde gelegte Verständnis der AVB begrenzt lediglich den Leistungsumfang des Versicherers auf diejenigen Fälle, die dort benannt sind. Der von der Beklagten versprochene Versicherungsschutz wird damit mitnichten ausgehöhlt, denn es werden weiterhin Einwirkungen auf den Geschäftsbetrieb infolge einer großen Anzahl von Krankheiten und Krankheitserregern versichert.

e) Die so verstandene Vertragsbestimmung, die eine statische Verweisung beinhaltet, verdeutlicht ausreichend, dass der Versicherungsschutz vor dem Hintergrund etwaiger Erweiterungen der Kataloge des Infektionsschutzgesetzes ein teils lückenhafter ist. Die Regelung in A § 1 III AVB ist daher nicht intransparent und folglich auch nicht nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB als unwirksam anzusehen (a.A. LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686; dazu auch Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 31. Aufl. AVB BS 2002 Rn. 12 ff.; Armbrüster, r+s 2020, 507, 509 in einer Anm. zu OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2020 – 20 W 21/20, r+s 2020, 506; Rixecker in Schmidt, COVID 19 2. Aufl. § 11 Rn. 64; Schneider/Schlüter, r+s 2020, 691, 692 in einer Anm. zu LG München I, Urteil vom 22.10.2020 – 12 O 5868/20, r+s 2020, 686).

aa) Nach dem Transparenzgebot ist der Verwender Allgemeiner Versicherungsbedingungen entsprechend den Grundsätzen von Treu und Glauben gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar darzustellen. Dabei kommt es nicht nur darauf an, dass eine Klausel in ihrer Formulierung für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer verständlich ist. Vielmehr gebieten Treu und Glauben auch, dass sie die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 04.07.2018 – IV ZR 200/16).

bb) Mit ihrem Hauptleistungsversprechen nach A § 1 I AVB sagt die Beklagte die Leistung einer Entschädigung zu, wenn die zuständige Behörde aufgrund des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) beim Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger eine Schließungsanordnung o.ä. trifft.

Mit der weiteren Vertragsbestimmung in A § 1 III AVB knüpft die Beklagte an das allgemeine Leistungsversprechen an, verbindet dies aber mit einem bestimmten Katalog von Krankheiten oder Krankheitserregern. Durch die Benennung einzelner Krankheiten und Krankheitserreger wird zugleich das Leistungsversprechen auf bestimmte Fälle beschränkt, nachdem der Katalog in A § 1 III AVB hinter demjenigen der §§ 6 f. IfSG zurückbleibt und vor allem (noch) nicht benannte Krankheiten bzw. Krankheitserreger – anders als z.B. § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG – ausschließt.

Damit hat die Beklagte ein Regelungsgefüge geschaffen, das dem Versicherungsnehmer, der den tatsächlichen Umfang des versprochenen Versicherungsschutzes im Vergleich zu einer potentiellen Bedrohungslage, die durch die im Infektionsschutzgesetz beschriebenen Krankheiten und Krankheitserregern gefolgert werden kann, erfassen will, eine Interpretation der vertraglichen Regelung unter gleichzeitigem Vergleich mit den gesetzlichen Regelungen der §§ 6 f. IfSG abverlangt. Nur so wird er erkennen können, dass bereits bei Vertragsschluss nicht alle Fälle einer behördlichen Anordnung im Rahmen von §§ 6 f. IfSG erfasst sein werden.

Indes ist diese Bewertung von einem geschäftserfahrenen Betriebsinhaber als Versicherungsnehmer, der sich tatsächlich mit den Bestimmungen der §§ 6 f. IfSG befasst, unschwer und letztlich mit wenigen Blicken vorzunehmen. Es bedarf keiner aufwändigen Analyse der Bedingungsstruktur. Es bleibt zudem nicht unklar, was der Versicherer tatsächlich versichern will; dies ergibt sich vielmehr aus dem Katalog in A § 1 III AVB. Was er nicht versichern will, lässt sich bei einem letztlich nicht sonderlich aufwändigen Blick in das einzig maßgebliche Gesetz feststellen bzw. ergibt sich aus dem Umstand, dass ein Katalog, in dem eine Auffangregelung nicht vorgesehen ist, notwendigerweise nicht Genanntes ausschließt. Für eine neuartige, nicht bekannte Krankheit usw., mit deren möglichem Auftreten ein nicht geschäftsunerfahrener Versicherungsnehmer im Grundsatz auch rechnen muss, liegt das ohne weiteres auf der Hand, sogar ohne dass das Infektionsschutzgesetz einer näheren Betrachtung unterzogen wird.

Angesichts dessen kann man nach Auffassung des Senats – nicht zuletzt mit Blick auf den Umstand, dass sich die hier in Rede stehende Versicherung an Gewerbetreibende richtet – nicht annehmen, dass die Beklagte den Umfang des Versicherungsschutzes bzw. vielmehr seiner möglichen Lücken im Vergleich zu den vom Infektionsschutzgesetz umfassten Krankheiten und Krankheitserreger im Dunkeln gelassen oder in irgendeiner Form verschleiert hätte. Aus dem Vorstehenden ergibt sich vielmehr, dass auch für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung die Reichweite des Versicherungsschutzes und die Beschränkung auf in den Versicherungsbedingungen genannte Krankheiten und Krankheitserreger ohne weiteres erkennbar waren.

cc) Eine Intransparenz ergibt sich auch nicht mit Blick darauf, dass aufgrund der Annahme eines statischen Katalogs die Möglichkeit besteht, dass bei einzelnen Krankheiten oder Krankheitserregern, die in A § 1 III AVB genannt sind, ein Versicherungsfall nicht mehr eintreten kann, weil diese – sei es vor oder nach Vertragsschluss – aus dem Katalog der §§ 6 f. IfSG herausgenommen worden sind.

Wird eine Krankheit oder ein Krankheitserreger im Infektionsschutzgesetz nicht mehr aufgeführt, lassen sich – vorbehaltlich einer auf § 6 Abs. 1 Nr. 5 IfSG beruhenden Anordnung – behördliche Maßnahmen hierauf nicht mehr stützen und es kann sich in einem solchen Fall auch ein Versicherungsfall nach A § 1 II AVB infolgedessen nicht mehr ergeben. Damit sieht der Versicherungsvertrag zwar grundsätzlich einen Leistungsfall vor, der nicht mehr eintreten kann, und verspricht dem Versicherungsnehmer damit einen Schutz, der ins Leere geht. Hiermit ist indes kein relevanter wirtschaftlicher Nachteile und bzw. keine relevante Belastung verbunden. Wird eine Krankheit oder ein Krankheitserreger nicht mehr im Infektionsschutzgesetz aufgeführt, ist anzunehmen, dass die hiervon ausgehende, dem Grunde nach bekannte und vormals als seuchenrechtlich relevant eingeschätzte Gefahr nicht mehr als hinreichend gegeben angesehen wird. Daher ist das insofern ursprünglich versicherte Risiko ebenfalls als gering anzusehen. Der „überflüssige“ Versicherungsschutz, ist daher nicht von Relevanz. Das erschließt sich mit Blick auf die Intention des Gesetzgebers des Infektionsschutzgesetzes bei der Auswahl der zu meldenden übertragbaren Krankheiten. Dabei sind berücksichtigt die Gefährlichkeit der Erkrankung gemessen an der Schwere des Krankheitsverlaufs, die Häufigkeit eines tödlichen Ausgangs und einer akuten Gefahr der Ausbreitung in der Bevölkerung, das Erfordernis sofortiger Reaktionen durch die Gesundheitsbehörden sowie die Bedeutung der Krankheit als Indikator für Hygienemängel (vgl. dazu Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung seuchenrechtlicher Vorschriften [Seuchenrechtsneuordnungsgesetz – SeuchRNeuG], BT- Drs. 14/2530, S. 48). Angesichts der geringen Beiträge, die für die hier genommene Versicherung zu zahlen gewesen sind (70 Euro im Jahr), ist überdies insofern eine merkliche Relevanz von vornherein auszuschließen.

Zudem wird ein verständiger Versicherungsnehmer einer Betriebsschließungsversicherung, der nach dem Vorstehenden zweifelsfrei erkennen kann, dass der Katalog in A § 1 III AVB ein statischer ist, zwangsläufig damit rechnen, dass sich bei einem gegebenenfalls über Jahre hinweg bestehenden Versicherungsvertrag Änderungen ergeben können und eine Anpassung notwendig wird, falls der Versicherungsschutz auf die aktuellen Regelungen der §§ 6 f. IfSG zugeschnitten sein soll. Ein gesonderter Hinweis dahin, dass eventuell wegfallende Krankheiten zu einem insoweit wegfallenden Versicherungsschutz führen können, ist dabei entbehrlich.

dd) Darüber hinaus ergibt sich – entgegen der Annahme der Berufung – nichts für eine Intransparenz von A § 1 III AVB, weil in den Versicherungsbedingungen anders als in § 6 IfSG nicht auf den Verdacht einer Erkrankung, die Erkrankung sowie den Tod in Bezug auf die genannten Krankheiten abgestellt wird, sondern das „Auftreten meldepflichtiger Krankheiten oder Krankheitserreger“ zur Grundlage für die Annahme eines Versicherungsfalls nach A § 1 II AVB gemacht wird.

Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers der Betriebsschließungsversicherung werden die in § 6 IfSG genannten Alternativen sämtlich unter den Begriff des „Auftretens“ zu fassen sein. Der Krankheitsverdacht ist geknüpft z.B. an das Auftreten von Symptomen oder von speziellen Krankheitsindikatoren, der Tod infolge einer der genannten Krankheiten setzt begrifflich deren Auftreten voraus. Dass auch ein „bloßer“ Verdacht vom Versicherungsschutz umfasst sein kann, zeigt der Hinweis bezüglich einer Poliomyelitis, bei der bereits „als Verdacht … jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt“, ausreichen soll. Damit wird nicht nur ausnahmsweise ein Verdacht einer bestimmten Krankheit in den Versicherungsschutz einbezogen, sondern es werden die Anforderungen an den – versicherten – Verdacht formuliert. Dieses Verständnis wird dadurch unterstützt, dass die nach A § 1 I Nr. 5 AVB dem Versicherungsschutz unterfallenden behördlichen Anordnungen auch Ermittlungsmaßnahmen oder Beobachtungsmaßnahmen umfassen, weil jemand „krank, krankheits-, ansteckungsverdächtig oder Ausscheider“ ist. Auch dadurch wird deutlich, dass die Beklagte Versicherungsschutz auch für Maßnahmen aufgrund eines „bloßen“ Verdachts einer Erkrankung gewähren will.

3. Ein Anspruch der Klägerin lässt sich – über den Wortlaut der AVB hinaus – auch nicht damit begründen, dass der Versicherungsvertrag kurz vor der hier in Rede stehenden Betriebsschließung abgeschlossen wurde.

Diese tatsächlichen Umstände können nicht zu einer Änderung des Vertragsinhalts führen, auch ein geändertes Verständnis der Versicherungsbedingungen lässt sich allein hierauf und auf eine – einseitig – gebliebene Erwartung der Klägerin nicht stützen. Soweit die Klägerin ausführt, es sei offensichtlich, dass die Parteien gerade den Schutz vor etwaigen pandemischen Risiken gesucht hätten, ist dafür und für eine entsprechende vertragliche Vereinbarung nichts ersichtlich.

III.

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

2. Die Revision ist zuzulassen. Der Rechtssache kommt grundsätzliche Bedeutung zu, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

Die hier in Rede stehenden Fragen der Auslegung der AVB einer Betriebsschließungsversicherung, wie sie von zahlreichen Versicherern angeboten worden ist, stellen sich als entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfragen dar, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen können und dabei auch das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berühren.

Aus den Ausführungen unter II. ergibt sich, in welchem Umfang und von welcher Seite die betreffende Rechtsfrage umstritten ist. Die tatsächlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen des Rechtsstreits tangieren nicht nur die Vermögensinteressen der Parteien, sondern sind angesichts der umfangreichen Betriebsschließungen infolge des Lockdowns im Frühjahr 2020 und im Winter 2020/2021 auch für die Allgemeinheit von besonderer Bedeutung.

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