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Leitungswasserschaden – Leistungsfreiheit bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch Versicherungsnehmer

LG Ellwangen

Az: 2 O 129/09

Urteil vom 01.03.2010

 

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist für die Beklagte hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die gegen ihn gerichtete Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert: 7.081,50 Euro

Tatbestand

Der Kläger verlangt vom beklagten Versicherungsunternehmen die Regulierung eines Leitungswasserschadens.

Leitungswasserschaden – Leistungsfreiheit bei Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch VersicherungsnehmerDer Kläger schloss am 08.11.2000 mit der … Versicherung einen Versicherungsvertrag über eine Verbundene-Wohngebäude-Versicherung. Das versicherte Objekt besteht in dem vom Kläger bewohnten Haus … in .. . Zum Umfang des Versicherungsvertrages gehört auch eine Leitungswasserversicherung. Dem Versicherungsvertrag lagen die allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen (VGB 88) in der Fassung vom Januar 1995 zu Grunde. In der Folgezeit ist die Beklagte in das Versicherungsverhältnis mit dem Kläger eingetreten.

Ende Januar 2009 zeigte der Kläger gegenüber der Beklagten einen Leitungswasserschaden an. Diese beauftragte die Firma … mit der Schadensbegutachtung. Eine Besichtigung durch einen Mitarbeiter der Firma … dem Zeugen … , fand am 30. Januar 2009 statt. Der Zeuge erstellte einen schriftlichen Schadensbericht.

Mit ihrem Schreiben vom 10.02.2009 teilte die Beklagte mit, dass ihr der Schadensbericht vorliege. Zugleich bat sie den Kläger um Einreichung einer Rechnung des Installateurs und um Angebote für die Trocknung bzw. für Fliesenarbeiten. Mit seinem Schreiben vom 13.02.2009 übersandte der Kläger der Beklagten das Angebot der Firma … vom 11.02.2009 über Fliesenarbeiten in Höhe von 3.706,26 Euro und das Angebot der Firma … vom 10.02.2009 über eine Badezimmereinrichtung in Höhe von 4.720,73 Euro. Das letztere Angebot enthielt u.a. Kosten für die Lieferung und Montage einer Einbaubadewanne mit Armaturen, zwei Waschtischen mit Armaturen und Handtuchhaltern, ein Stand-WC mit Sitz- und Spülkasten, eine Klosettbürstengarnitur, Ablagenkonsolen, Badetuchhalter und einem Kristallglasspiegel. Mit seinem Anwaltsschreiben vom 13.03.2009 forderte der Kläger die Beklagte vergeblich zur Zahlung einer Versicherungsleistung in Höhe von 7.081,50 Euro auf.

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte zur Leistung verpflichtet sei. An seinem Wohnhaus habe sich ein nicht unerheblicher Wasserschaden ereignet. Der von der Beklagten beauftragte Schadensregulierer … habe festgestellt, dass an einem Eckventil Wasser ausgetreten sei, weil dieses einen Riss bzw. ein Loch aufgewiesen habe. Eine weitere Leckage habe sich unter der Badewanne befunden, weil eine dort verlegte Leitung ebenfalls ein Loch oder einen Riss gehabt habe. Die Sanitäreinrichtung des Badezimmers einschließlich Waschtische, WC, Spülkasten und Badewanne seien durch herabfallende Fliesen beschädigt worden. Er wolle von der Beklagten kein neues Bad bezahlt haben. Er wolle lediglich den Ersatz der Kosten und Reparaturmaßnahmen, die erforderlich seien, den ursprünglichen Zustand des Badezimmers wieder herzustellen, bevor die Wandfliesen abgefallen und die Badezimmereinrichtung zerstört haben.

Der Kläger beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.081,50 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 21.03.2009 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird desweiteren verurteilt, Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten des Klägers in Höhe von 661,16 Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 21.03.2009 zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet, dass sich im Wohnhaus des Klägers ein Versicherungsfall ereignet habe. Der Kläger habe nur einen Anspruch auf Ersatz derjenigen Schäden, weiche auf einen bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser zurückzuführen seien. Ein solcher Fall sei bei einem Rohrbruch gegeben. Das Eckventil unterhalb des linken Waschtisches sei lediglich undicht geworden. Für eine bloße Undichtigkeit bestehe jedoch kein Versicherungsschutz. Die behauptete Leckage unterhalb der Badewanne beruhe lediglich auf einer Vermutung. Ein Leckage-Ortungsbericht liege nicht vor.

Sie, die Beklagte, sei jedenfalls von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden, weil der Kläger vorsätzlich seine Obliegenheit zur Aufklärung über Ursachen, Höhe und Umfang des Schadens verletzt habe. Dem von ihm vorgelegten Angebot der Firma … sei zu entnehmen, dass der Kläger eine komplette Neusanierung seines Badezimmers vornehmen und sie, die Beklagte, mit den Kosten belasten wolle. Es sei offensichtlich, dass die im Angebot … aufgelisteten Sanitäreinrichtungsgegenstände nicht durch einen bloßen Austritt von Leitungswasser beschädigt worden sein könnten. Vielmehr habe der Installateur … die Sanitäreinrichtungsgegenstände nur auf Wunsch des Klägers in sein Angebot aufgenommen. Dem Kläger sei es positiv bekannt gewesen, dass die Badezimmereinrichtung nicht aufgrund eines bestimmungswidrigen Austretens von Leitungswasser beschädigt worden seien. Dennoch habe er das Angebot der Firma … zur Schadensregulierung eingereicht. Der Kläger habe arglistig gehandelt, weil er mit dem nur auf seinen ausdrücklichen Wunsch erstellten Angebot der Firma … auf ihr Regulierungsverhalten habe Einfluss nehmen wollen. Bei dieser Sachlage sei sie, die Beklagte, auch nicht verpflichtet gewesen, den Kläger auf die Rechtsfolgen seines Handelns hinzuweisen.

Hilfsweise stehe dem Kläger der Höhe nach ein Ersatzanspruch von maximal 2.357,20 Euro zu. Diese Summe sei ausreichend, um eine komplette Neuverfliesung des gesamten Badezimmers vorzunehmen.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen …, … , … und … . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 14.10.2009 (Bl. 47 ff. d.A.), vom 18.11.2009 (Bi. 58 ff. d.A.) und vom 03.02.2010 (Bl. 78 ff. d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Die Örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts folgt aus § 215 VVG. Danach ist das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer im Zeitpunkt der Klageerhebung seinen Wohnsitz hat.

Der Versicherungsfall ist nach dem Vortrag des Klägers im Januar 2009 eingetreten. Damit ist das VV 2008 anwendbar (Art. 1 Abs. 1 EGWG).

II.

Die Klage ist jedoch unbegründet.

1. Es kann für die Entscheidung dahinstehen, ob der vom Kläger reklamierte Wasserschaden auf einen bestimmungswidrigen Austritt von Leitungswasser zurückzuführen war (vgl. § 6 VGB 88) und die Beklagte deshalb zur Leistung verpflichtet wäre. Die Beklagte ist jedenfalls nach § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. § 21 Nr. 1 VGB 88 leistungsfrei geworden. Der Kläger hat versucht, die Beklagte arglistig über Tatsachen zu täuschen, die für den Grund und die Höhe der Entschädigung von Bedeutung sind.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist das Gericht zweifelsfrei davon überzeugt, dass die im Angebot der Firma … vom 10.02.2009 {Anl. zu Bl. 4d.A.) im Einzelnen aufgelisteten Sanitäreinrichtungsgegenstände unbeschädigt geblieben sind. Zwar hat die Zeugin … ausgesagt, das die Badezimmereinrichtung, insbesondere die Waschbecken, die Toilette und der Wandspiegel dadurch beschädigt worden seien, weil sich aufgrund der Feuchtigkeit Fliesen von den Wänden gelöst und beim Herabfallen die Einrichtungsgegenstände beschädigt hätten. Bei der Würdigung dieser Zeugenaussage ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Zeugin … ein besonderes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat. Dies nicht nur, weil sie die Ehefrau des Klägers ist. Sie ist darüber hinaus unmittelbare Nutznießerin einer angestrebten Versicherungsleistung der Beklagten, welche nach dem Vortrag des Klägers ja dazu dienen soll, das Badezimmer neu einzurichten. Ihre Angaben konnten in wesentlichen Punkten durch die übrigen Zeugenaussagen widerlegt werden.

Bereits die Bekundung der Zeugin … , dass sie am Schadenstag, dem 23. Januar 20D9, einen „riesen Krach“ gehört haben will, wobei sich herausgestellt habe, dass dieser davon hergerührt habe, dass sich die Fliesen auf der Länge zwischen dem Fenster bis zur Dusche auf einer Breite von 1 m abgelöst hätten, herabgefallen seien und dabei Waschtische, Toilette mit Spülkasten, Badewanne und Spiegel beschädigt hätten, stellt sich als wahrheitswidrig dar. Der Zeuge … hat nämlich im Gegenteil bekundet, dass er vom Kläger gerufen wurde und sodann im Badezimmer festgestellt hat, dass sich die Fliesen oberhalb des Waschbeckens von der Wand gelöst und keilförmig von der Wandfläche abgestanden sind. Einzelne Fliesen sind erst dann von der Wand abgefallen, als der Zeuge den Spiegel abgenommen hat. Das Gericht hat keinerlei Anlass am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen … Zweifel anzubringen. Der Zeuge steht weder dem Kläger und seiner Ehefrau noch der Beklagten nahe. Zudem waren die Bekundungen des Zeugen mit einer Vielzahl von Einzelheiten angereichert, so dass sein Erinnerungsvermögen an dieses nicht alltägliche Ereignis im Badezimmer des Klägers keinerlei Zweifeln unterliegt. Bei dieser Sachlage ist vom Kläger nicht der Beweis geführt, dass die im Angebot der Firma … aufgelisteten Sanitäreinrichtungsgegenstände durch einen Leitungswasseraustritt beschädigt worden sind.

Dagegen ist der Beklagten der Nachweis gelungen, dass die Badezimmereinrichtung unbeschädigt geblieben ist. Aus den im Kern übereinstimmenden Aussagen der Zeugen …, … und …ergibt sich vielmehr zweifelsfrei, dass die vom Kläger vorgebrachten Beschädigungen an seiner Badezimmereinrichtung frei erfunden sind. Nach der Aussage des Zeugen … waren sowohl Badewanne wie auch WC-Schüssel unbeschädigt. Seine Angaben werden gestützt durch die von ihm gefertigten und seinem Schadensbericht beigelegten Lichtbilder (Anl. Zu Bl. 56 d.A.). Der Zeuge … hat bekundet, dass es nicht erforderlich gewesen wäre, wegen des von ihm festgestellten Wasserschadens, das Badezimmer neu einzurichten. Die für Reparaturmaßnahmen erforderlichen Installateurkosten schätze er auf netto 1.000,00 Euro. Hinzu kommen noch Fliesenarbeiten.

Entscheidend ist vor allem die Aussage des Zeugen … . Dieser hat sowohl den Spiegel als auch das Waschbecken gerade deshalb von der Wand abgenommen, dass diese nicht beschädigt werden können. Der Spiegel blieb auch unbeschädigt. Das Waschbecken legte der Zeuge in die zuvor mit Filz ausgelegte Badewanne. Ein Abdecken des in der Badewanne befindlichen Waschbeckens hielt der Zeuge für nicht erforderlich, weil die Fliesen über der Badewanne fest gewesen sind.

Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger mit der Einreichung des Angebots der Firma … vom 10.02.2009 bei der Beklagten zur Schadensregulierung vorsätzlich den Versuch unternommen hat, die Beklagte über den Umfang des in seinem Badezimmer entstandenen Schadens zu täuschen. Ihm war aufgrund des Schreibens der Beklagten vom 10.02.2009, mit welchem diese die Installateur-Rechnung und Angebote für Trocknung und Fliesenarbeiten angefordert hat (Anl. zu Bl. 4 d A), positiv bekannt, dass die Beklagte von ihm einen Nachweis über den entstandenen Schaden verlangt hat. Damit bezog sich der Täuschungsversuch des Klägers auf Tatsachen, welche für die Höhe der Regulierungsleistung der Beklagten von entscheidender Bedeutung sind. Die Täuschungshandlung des Klägers hat auch Relevanz, nachdem die Beklagte aus dem Schadensbericht der Firma … vom 02.02.2009 keine konkreten Hinweise zum Schadensumfang entnehmen konnte. Dies war dem Kläger auch bewusst. Der Zeuge … hat nämlich berichtet, dass der Kläger bereits vor der von ihm vorgenommenen Besichtigung wesentliche Teile der Badezimmereinrichtung entfernt hatte. An zwei Wänden waren die Fliesen vollständig abgeschlagen. Der Zeuge hat weder Waschbecken, noch Spiegel oder Handtuchhalter mehr vorgefunden. Dies belegen auch die von ihm gefertigten und seinem Schadensbericht beigelegten Lichtbilder.

Das Verhalten des Klägers ist als arglistig anzusehen. Die Voraussetzungen der Arglist eines Versicherungsnehmers liegen insbesondere dann vor, wenn dieser durch vorsätzlich falsche Tatsachenbehauptungen über Eintritt und Umfang eines Schadens auf das Regulierungsverhalten des Versicherers Einfluss nehmen will (vgl. BGH VersR 1986, 77; OLG Düsseldorf VersR 1996, 706). Eine Betrugsabsicht des Versicherungsnehmers oder eine beabsichtigte Schädigung des Versicherers sind nicht erforderlich (OLG Köln VersR 2004, 907). Der Kläger hat durch die Einreichung des Angebots der Firma … versucht, der Beklagten einen ihm in Wirklichkeit nicht vorhandenen Schaden an seiner Badezimmereinrichtung unterzuschieben, um eine höhere Versicherungsleistung zu erlangen. Dieses Verhalten gereicht dem Kläger zum Vorwurf einer vorsätzlichen und arglistigen Täuschung.

2. Zwar kann der Versicherer die Versicherungsleistung nur dann verweigern, wenn er den Versicherungsnehmer vorher durch eine gesonderte Mitteilung in Textform darauf hingewiesen hat, dass die Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur vollständigen oder teilweisen Leistungsfreiheit des Versicherers führt (§ 28 Abs. 4 VVG). Die Belehrungspflicht will den schutzwürdigen Versicherungsnehmer vor einem unerwarteten Rechtsverlust bei falschen Angaben bewahren. Hierfür ist jedoch dann kein Raum, wenn der Versicherungsnehmer arglistig seine Aufklärungspflicht verletzt oder hartnäckig an seiner falschen Angabe festhält, obwohl der Versicherer ihn wiederholt auf die Bedenken, die gegen seine Angaben sprechen, aufmerksam gemacht hat. Ein Versicherungsnehmer der sich so verhält, ist nämlich weniger schutzwürdig als ein Versicherungsnehmer, der oft noch stark unter dem Eindruck des Schadensereignisses stehend, sich zu falschen Angaben verleiten lässt (BGH VersR 1976, 383). So liegt der Fall hier. Der Kläger hat sich nicht nur mit der Übersendung des Angebots der Firma … gegenüber der Beklagten arglistig verhalten. Der Kläger hat noch im Rechtsstreit, als die Beklagte mit der Klageerwiderung den Wahrheitsgehalt seiner Angaben bezweifelt und an seiner Schilderung massiv Bedenken angebracht hatte, bei seiner persönlichen Anhörung durch das Gericht im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 05.08.2009 wahrheitswidrig geschildert, dass mit einem Schlag ca. 80 Prozent der Fliesen auf einmal von der Wand gefallen sind und die gesamte Badezimmereinrichtung beschädigt haben. Dieses Vorbringen hat er auch von seinem Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 12.06.2009 (Bl. 27 ff. d.A.) wiederholen lassen. Schließlich hat der Kläger nach der Ausführung der Arbeiten die Rechnung der Fa. … vom 19.06.2009 (Anl. zu Bl. 46 d. A.) in den Rechtsstreit eingeführt mit dem Hinweis, dass an der Sanitäreinrichtung Abstriche gemacht worden seien, die Beklagte jedoch, die durch die Kostenvoranschläge nachgewiesenen Kosten zu erstatten habe.

3. Da die Beklagte von ihrer Leistungsverpflichtung frei geworden ist, war die Klage mit der Kostenfolge des § 91 Abs. 1 ZPO als unbegründet abzuweisen. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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