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Restkreditversicherung – Voraussetzungen unverschuldeter Arbeitslosigkeit

LG Berlin – Az.: 7 O 305/11 – Urteil vom 27.03.2012

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die … GmbH zu den Geschäftszeichen 1704607 und 171850 zu dem früheren Konto des Klägers bei der …, Darlehenskonto mit der Nummer … 4773,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – aus 1.317,45 EUR seit dem 31. August 2010,

– aus jeweils 439,15 EUR seit dem 2. September 2010, 2. November 2010, 2. Dezember 2010, 4. Januar 2011, 2. Februar 2011, 2. März 2011 und 4. April 2011,

– aus 269,15 EUR seit dem 4. Oktober 2010 und

– aus 113,33 EUR seit dem 3. Mai 2011

zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger jedweden Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwächst, dass die Beklagte ihm nicht per 31. August 2010 die bedingungsgemäßen Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung gemäß Versicherungsvertrag vom 17. Januar 2008 für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 30. September 2010 sowie vom 13. Oktober 2010 bis zum 8. Mai 2011 erbracht hatte.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 1/10 und die Beklagte zu 9/10 zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen darf er die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in der Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10% leistet.

Tatbestand

Restkreditversicherung - Voraussetzungen unverschuldeter Arbeitslosigkeit
Symbolfoto: Von 3DDock/Shutterstock.com

Der Kläger war seit dem 10. Oktober 1990 als Maschinenarbeiter im Kunststoffteilewerk Berlin beschäftigt. Zum 1. Mai 2000 ging das Beschäftigungsverhältnis infolge Betriebsübergang auf die … Deutschland GmbH über.

Am 17. Januar 2008 stellte der Kläger zusammen mit dem Abschluss eines Kreditvertrages einen Antrag auf Abschluss einer Restkreditversicherung (Anlage K 1, Bl. 5 d. A.). Als Versicherungsleistung war u. a. eine monatliche Arbeitslosigkeitsrente von 439,15 EUR angegeben. Der Versicherungsantrag wurde von der Beklagten angenommen. Wegen der Versicherungsbedingungen, deren Übergabe bei Antragstellung streitig ist, wird auf die Allgemeinen Bedingungen für die Restkreditversicherung zu Darlehens- und Leasingverträgen (…, Anlage K 3, Bl. 12 d. A.) verwiesen, soweit diese nicht nachfolgend wiedergegeben werden.

In § 1 … heißt es u. a.:

“Welchen Umfang hat der Versicherungsschutz?

(1) Wird eine der versicherte Personen während der Dauer dieser Versicherung unverschuldet arbeitslos, zahlen wir eine monatliche Arbeitslosigkeitsrente bis zu der im Versicherungsantrag (= Versicherungsbestätigung) festgelegten Höchstleistung…”

In § 2 … heißt es u. a.

(1) Was ist eine unverschuldete Arbeitslosigkeit?

Eine unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne dieser Bedingungen liegt vor, wenn der Arbeitgeber der versicherten Person das bestehende Arbeitsverhältnis aus Gründen, die nicht verhaltensbedingt sind, gekündigt hat und die versicherte Person als arbeitslos mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I bei der für sie zuständigen Agentur für Arbeit innerhalb der Bundesrepublik Deutschland geführt wird…”.

In § 9 … heißt es u. a:

“§ 9 In welchen Fällen ist der Versicherungsschutz ausgeschlossen?

(1) Kein Versicherungsschutz aus der Arbeitslosigkeitsversicherung besteht, wenn …

c) die versicherte Person und ihr Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag beendet haben. Dieser Ausschluss gilt nicht, wenn sie nach vorausgegangener personen- oder betriebsbedingter Kündigung im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses einen Abfindungsvergleich schließt;

d) es sich um eine periodisch wiederkehrende (saisonbedingte) Arbeitslosigkeit, eine Arbeitslosigkeit nach Ablauf eines Zeitvertrages oder um eine Arbeitslosigkeit infolge einer Entlassung während einer oder im direkten Anschluss an eine Probezeit handelt”

Im Frühjahr 2008 teilte die … Deutschland GmbH dem Kläger mit, dass in den Berliner Betrieben 250 bis 300 Arbeitsplätze, darunter auch der des Klägers, abgebaut werden sollen. Der Kläger wechselte daraufhin in eine Transfergesellschaft, die aufgrund der Sozialplanverhandlungen mit dem Betriebsrat bei der Weitblick Personalpartner GmbH gegründet wurde. Das dortige Arbeitsverhältnis des Klägers war vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Mai 2010 befristet. Seitdem ist der Kläger arbeitslos. Im Zeitraum vom 1. Juni 2010 bis zum 30. September 2010 sowie vom 13. Oktober 2010 bis zum 8. Mai 2011 bezog der Kläger Arbeitslosengeld. In der Zeit vom 1. bis zum 12. Oktober 2010 erhielt er diese Leistungen nicht, weil er gegen die Anwesenheitspflicht verstoßen hatte. Ab dem 9. Mai 2011 war der Kläger arbeitsunfähig und erhielt deshalb kein Arbeitslosengeld.

Der Kläger verlangte von der Beklagten die Leistung einer Arbeitslosigkeitsrente für die Zeit vom 1. Juni 2010, was die Beklagte mit Schreiben vom 31. August 2010 (Anlage K 4, Bl. 16 d. A.) ablehnte. Der Kreditvertrag des Klägers wurde mangels Bezahlung der Kreditraten gekündigt und die … GmbH mit der Geltendmachung der Darlehensrückzahlung beauftragt.

Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger nunmehr gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Arbeitslosigkeitsrente für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2011 geltend.

Der Kläger beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die … GmbH zu den Geschäftszeichen 1704607 und 171850 zu seinem früheren Konto bei der …, Darlehenskonto mit der Nummer … 5.269,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf jeweils 439,15 EUR seit dem 1. Juni 2010, 1. Juli 2010, 1. August 2010, 1. September 2010, 1. Oktober 2010, 1. November 2010, 1. Dezember 2010, 1. Januar 2011, 1. Februar 2011, 1. März 2011, 1. April 2011 und 1. Mai 2011 zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm jedweden Schaden zu ersetzen, der ihm daraus erwächst, dass die Beklagte ihm nicht per 31. August 2010 die bedingungsgemäßen Leistungen aus der Arbeitslosigkeitsversicherung gemäß Versicherungsvertrag vom 17. Januar 2008 für die Zeit vom 1. Juni 2010 bis zum 31. Mai 2011 erbracht hatte.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie beruft sich auf den Versicherungsausschluss nach § 9 Abs. 1 c und d … Sie behauptet, dass die … dem Kläger bei Antragstellung übergegeben worden seien.

Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet, soweit der Kläger tatsächlich im Streitgegenstandszeitraum Anspruch auf Arbeitslosengeld I hatte; für diesen weit überwiegenden Zeitraum kommt es auf den Einwand des Klägers, ihm seien bei Vertragsschluss die … nicht übergeben worden, nicht an. Soweit die Klage wegen Nichtbezuges von Arbeitslosengeld I in der Zeit vom 1. bis 12. Oktober 2010 sowie ab 9. Mai 2011 bedingungsgemäß unbegründet ist, kommt es aus Rechtsgründen auf den Einwand fehlender Übergabe der … nicht an.

I.

Der Klageanspruch zu 1 ist aus §§ 1 und 2 … überwiegend begründet. Die Anspruchsvoraussetzungen der unverschuldete Arbeitslosigkeit im Sinne der § 1 Nr. 1 Satz 1 … liegen vor. In § 2 Nr. 1 … wird zwar die unverschuldete Arbeitslosigkeit dahin definiert, dass sie nur bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung vorliegt. Eine derartige Kündigung liegt indessen nicht vor, da das Arbeitsverhältnis des Klägers bei der … Deutschland GmbH durch Aufhebungsvertrag und das anschließende Beschäftigungsverhältnis bei der Transfergesellschaft durch Zeitablauf endeten. Auf das Fehlen der Anspruchsvoraussetzung einer arbeitgeberseitigen Kündigung darf sich die Beklagte indessen nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht berufen:

Entsprechend der Regelung in Nr. 4.4 Satz 1 des Sozialplanes (Anlage K 7, Seite 5, Bl. 66 d. A.) wurde der Übertritt des Klägers in die Transfergesellschaft durch einen dreiseitigen Vertrag zwischen ihm, seinem bisherigen Arbeitgeber und der Transfergesellschaft begründet. Soweit nach Satz 2 der Nr. 4.4 des Sozialplanes das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und seinem bisherigen Arbeitgeber beendet wurde, geschah dies nur, um die sonst drohende betriebsbedingte Kündigung zu vermeiden (vgl. Nr. 4.2 des Sozialplans), und dazu, von der Transfergesellschaft übernommen zu werden; ohne Aufhebungsvertrag wäre ein solche Übernahme nicht möglich gewesen. Der Übertritt eines Arbeitnehmers in die Transfergesellschaft dient auch nur für einen gemäß § 216b Abs. 8 SGB III auf längstens 12 Monate befristeten Zeitraum dazu, eine betriebsbedingte Kündigung und den Eintritt in die Arbeitslosigkeit zu verhindern oder zumindest für diesen Zeitraum aufzuschieben sowie dazu, die Voraussetzungen für den Bezug von Sozialleistungen nach § 216b SGB III zu schaffen, insbesondere die durch die Arbeitsagentur für Arbeit zu erbringenden Leistungen an den Kläger weiterzuleiten und dem von der Arbeitslosigkeit bedrohten Arbeitnehmer durch entsprechende Qualifizierungsmaßnahmen die Aussichten auf einen neuen Arbeitsplatz zu verbessern. Das daher nach § 216b Abs. 1 SGB III von vornherein nur auf Vermeidung einer sofortigen betriebsbedingten Entlassung und Verbesserung von Vermittlungsaussichten gerichtete Beschäftigungsverhältnis in einer Transfergesellschaft kann daher nicht einem typischen Zeitvertrag gleichgesetzt werden, dessen Ablauf einen bedingungsgemäßen Leistungsanspruch nicht zu begründen vermag. Wenn der Eintritt in die Transfergesellschaft nach § 216b Abs. 1 SGB III für einen Zeitraum von längstens zwölf Monate gerade der Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung dient, kann der Versicherte im Anschluss daran nach Treu und Glauben nicht schlechter stehen als bei einer derartigen Kündigung, die nach § 2 Abs. 1 … die Anspruchsvoraussetzung erfüllt hätte.

Ebenso wenig kann nach Treu und Glauben das Auslaufen des Beschäftigungsverhältnisses in der Transfergesellschaft als – nicht versicherter – Ablauf eines Zeitvertrages nach § 9 Abs. 1d … verstanden werden. Dies gilt umso mehr, als nach § 1 Abs. 1 … Versicherungsschutz nur für eine unverschuldete Arbeitslosigkeit versprochen wird, so dass die Weigerung, in eine Transfergesellschaft einzutreten, die Hinnahme der betriebsbedingten Kündigung aus Sicht des verständigen Versicherungsnehmers als anspruchsausschließendes Verschulden aufgefasst werden dürfte und überdies der Versicherer durch nach § 216b Abs. 8 SGB III befristete Aufschiebung der an sich versicherten Arbeitslosigkeit nur besser gestellt wird.

Der Leistungsausschluss des § 9 Nr. 1c …, wonach die Beendigung durch Aufhebungsvertrag keinen Versicherungsschutz aus der Arbeitslosigkeitsversicherung begründet, greift schon dem Wortlaut nach nicht ein. Unabhängig davon, ob dieser Ausschluss überhaupt einschlägig ist, wenn ein Aufhebungsvertrag – wie hier im Rahmen eines Sozialplanes (Anlage K 7, Bl. 62 d. A.) geschlossen wurde – beruht vorliegend die streitgegenständliche Arbeitslosigkeit des Klägers nicht auf dem Aufhebungsvertrag, sondern auf dem Auslaufen des im Anschluss an den Aufhebungsvertrag geschlossenen befristeten Beschäftigungsverhältnisses bei der Transfergesellschaft nach § 216b Abs. 8 SGB III. Jedenfalls steht auch hier der Berufung der Beklagten auf den Leistungsausschluss nach § 9 Nr. 1c … der Grundsatz von Treu und Glauben entgegen.

Der Klageantrag zu 1) entspricht nur dem Zeitraum, in dem der Kläger als arbeitslos mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I bei der Agentur für Arbeit geführt wird, und dem bedingungsgemäßen Anspruchsumfang (bis zu zwölf Arbeitslosigkeitsrenten gemäß § 1 Nr. 1 Satz 1 … i.V. m. mit dem Versicherungsantrag). Auf das Bestreiten der Übergabe der Versicherungsbedingungen bei Vertragsschluss durch den Kläger kommt es nicht an, da der Versicherungsinhalt dann den branchenüblichen Musterbedingungen zu entnehmen wäre (vgl. Prölss, in: Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 7 VVG Rn. 57). Insofern hat die Kammer keine Bedenken zumindest das Erfordernis tatsächlicher Arbeitslosigkeit mit Anspruch auf Arbeitslosengeld I als branchenüblich und sachgerecht im Sinne der ergänzenden Vertragsauslegung nach §§ 157, 133 BGB iVm. § 306 Abs. 2 BGB anzusehen. Damit berechnet sich die geschuldete Arbeitslosigkeitsrente nach den vom Kläger vorgetragenen Daten und Zeiträumen (vgl. Schriftsatz v. 08.02.2012, Bl. 131 d. A.), denen die Beklagte nicht mehr entgegengetreten ist (vgl. Schriftsatz d. Bekl. v. 16.02.2012, Bl. 137 d. A.), wie folgt:

Monat  Anteil Betrag

Juni 2010  439,15

Juli 2010 439,15

August 2010 439,15

September 2010 439,15

Oktober 2010 19/31 (nicht v. 1.-12.), Anlage K 9, Bl. 135 d. A.    269,15

November 2010    439,15

Dezember 2010 439,15

Januar 2011 439,15

Februar 2011 439,15

März 2011 439,15

April 2011 439,15

Mai 2011 8/31 (nicht v. 9.-31.), Anlage K 9, Bl. 133 d. A. 113,33

Gesamt 4773,98 EUR

Auch der dem § 1 Nr. 5 … entsprechenden Bestimmung des Zahlungsempfängers im Rahmen der letzten Klageänderung ist die Beklagte nicht entgegengetreten (vgl. Schriftsatz. V. 22.12.2011, Bl. 86 d. A.).

Der Zinsanspruch beruht auf §§ 288, 286 BGB. Erst durch die endgültige Ablehnung jeglicher Zahlungen mit Schreiben vom 31. August 2010 (Anlage K 4, Bl. 16 d. A.) geriet die Beklagte ab Datum des Schreibens in Verzug; der bis dahin aufgelaufene Rückstand ist ab diesem Datum zu verzinsen. Einen früheren Verzugsbeginn, insbesondere eine frühere Entscheidungsreife nach § 14 VVG, hat der Kläger nicht vorgetragen. Einen früheren Verzugsbeginn hat der Kläger auch sonst nicht gerechtfertigt. Die Raten für die Folgezeit sind ab dem zweiten Banktag eines jeden Monats zu verzinsen.

II.

Der Klageantrag zu 2) ist ebenfalls zulässig und begründet. Er ist und bleibt als Feststellungsklage nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig, ohne dass es darauf ankommt, ab wann dem Kläger ggf. eine abschließende Bezifferung seiner Schäden möglich wäre. Denn zu einer solchen Nachbezifferung ist er nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urt. v. 28.09.1999 – VI ZR 195/98 – NJW 1999, 3774, zitiert nach juris: Rz. 19; Urt. v. 21.02.1991 – III ZR 204/89 – VersR 1991, 788, zitiert nach juris: Rz. 45).

Der Klageantrag ist begründet. Durch die Zahlungsablehnung mit Schreiben vom 31. August 2010 (Anlage K 4, Bl. 16 d. A.) für den Zeitraum ab dem 1. Juni 2010 geriet die Beklagte ab Datum des Schreibens in Verzug, so dass der Kläger Ersatz des daraus entstehenden Schadens verlangen kann (vgl. §§ 286, 280 BGB). Dass dem Kläger dem Grunde nach durch diese Leistungsablehnung ein Schaden entstanden ist, ist auch – wie zur Begründetheit der Feststellungsklage erforderlich – hinreichend wahrscheinlich, da der Kläger unbestritten vorgetragen hat, dass der Kreditvertrag mangels der Ratenzahlung gekündigt wurde und ein Inkassounternehmen mit der Beitreibung beauftragt ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 92 Abs. 1, 709, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

 

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