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Wohngebäudeversicherung – Neu-/Wiederherstellung eines vermieteten Gebäudes infolge Brandes

Ein Rechtsstreit in Flensburg: Verursacher eines Brandschadens zur Zahlung verurteilt

In einem komplexen Rechtsstreit am Landgericht Flensburg (Az.: 4 O 20/20) verhandelten die beteiligten Parteien eine Gebäudeversicherung, die nach einem Brandschaden von erheblichem Ausmaß zur Anwendung kommen sollte. Im Mittelpunkt standen die Kläger, die den Beklagten – ihren Versicherer – wegen Leistungen aus der bestehenden Versicherung verklagten. Der Fall hatte seinen Ursprung in einem Blitzschlag, der zum verheerenden Brand eines vermieteten Wohnhauses führte.

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Ein Blitzschlag setzt den Stein ins Rollen

Die Situation eskalierte, als ein Blitzschlag einen Brand in dem versicherten Gebäude auslöste. Es entstand ein erheblicher Schaden, und zur Bestimmung dessen Ausmaßes zogen die Parteien jeweils eigene Sachverständige hinzu. Diese Experten ermittelten die Schadenhöhe, wobei unterschiedliche Aspekte wie Preissteigerungen während der Wiederaufbauzeit, Mehrkosten durch Energieeinsparverordnung und Bundesimmissionsschutzverordnung berücksichtigt wurden. Der Streitpunkt war jedoch die Höhe des sogenannten Zeitwertschadens, bei dem die Experten zu unterschiedlichen Ergebnissen kamen.

Uneinigkeit über die Höhe der Kosten

Trotz der bereits geleisteten Zahlungen durch den Beklagten – auf der Grundlage des berechneten Zeitwertschadens – fanden die Kläger diese nicht ausreichend. Sie verwiesen auf nicht erstattete Mehrwertsteuer, Kosten für behördliche Auflagen, Aufräum- und Abbruchkosten und einen noch nicht ausgeglichenen Mietausfall. Diese Forderungen bildeten den Kern ihrer Klage und führten zu der Verhandlung vor dem Landgericht Flensburg.

Verteilung der Gerichtskosten

Nach sorgfältiger Abwägung kam das Gericht zu einer Entscheidung. Dabei stellte es fest, dass der Beklagte die geltend gemachten Kosten, sofern angefallen, zu tragen habe. Darüber hinaus wurde auch die Verteilung der Gerichtskosten festgelegt. Hier trugen die Kläger einen geringen Teil von 6% der Gesamtkosten, während der überwiegende Teil auf den Beklagten entfiel.

Vollstreckbarkeit des Urteils

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, jedoch mit bestimmten Auflagen für beide Parteien. Die Kläger müssen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leisten. Gleiches gilt für den Beklagten, der die Vollstreckung durch die Kläger nur dann abwenden kann, wenn er ebenfalls eine Sicherheitsleistung in entsprechender Höhe leistet.


Das vorliegende Urteil

LG Flensburg – Az.: 4 O 20/20 – Urteil vom 17.12.2020

Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 310.823,41 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 14.12.2019 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, an die Kläger die Mehrwertsteuer in Höhe von 117.616,95 €, soweit sie angefallen ist, Mehrkosten durch behördliche Auflagen in Höhe von 83.782,81 €, sobald sie angefallen sind, Aufräum- und Abbruchkosten in Höhe von 27.727 €, soweit sie angefallen sind, zu zahlen und einen Mietausfall in Höhe von monatlich 1400 € ab 14.12.2019 bis zur Erfüllung des Zahlungsantrags zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger als Gesamtschuldner 6 % und der Beklagte 94 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Kläger begehren Leistungen aus einer Gebäudeversicherung.

Brandversicherung: Neu-/Wiederherstellung vermieteter Immobilie
Ein Versicherer wurde in Flensburg zur Zahlung nach einem Brandschaden verurteilt. Das Urteil beleuchtete die Komplexität von Gebäudeversicherungen und den Umgang mit Schadensansprüchen. (Symbolfoto: Nils Petersen/Shutterstock.com)

Die Kläger unterhalten bei dem Beklagten eine verbundene Wohngebäudeversicherung unter anderem für ein Wohnhaus nebst Carport in …, … H. Einbezogen in den Versicherungsvertrag waren die VGB 2008 sowie der allgemeine Teil der Versicherungsbedingungen für Sachversicherung 2008 Abschnitt B (AT VB Sach 2008). Infolge Blitzschlags und anschließendem Brand kam es zu einem erheblichen Brandschaden des Wohnhauses der Kläger. Zur Feststellung der Schadenshöhe vereinbarten die Parteien das Sachverständigenverfahren, die Kläger ernannten Herrn S und der Beklagte Herrn L als Sachverständigen und diese verständigten sich auf Herrn K aus S als Obmann. In den Gutachten von Herrn S vom 13. 12. 2018 und Herrn L vom 10.12.2018 ermittelten die Sachverständigen übereinstimmend einen Schaden des Wohnhauses von netto 619.036,58 € zuzüglich Mehrkosten durch Preissteigerungen während der Wiederaufbauzeit in Höhe von netto 14.856,88 €, Mehrkosten durch die Energieeinsparverordnung von 33.875,05 €, Mehrkosten durch das Erneuerbare Energie Wärmegesetz in Höhe von 12.844,59 €, Mehrkosten durch die Bundesimmissionsschutzverordnung in Höhe von 8820,78 €. Die Aufräum- und Abbruchkosten ermittelten sie übereinstimmend netto 23.300 € und Mietausfallschaden für 21 Monate auf der Grundlage einer Planungsdauer von 6 Monaten und einer Bauzeit von 15 Monaten mit 29.400 € netto. Insgesamt errechneten sie einen Neuwertschaden von netto 742.141,88 €, entsprechend brutto 877.562,84 €. Bei der Höhe des Zeitwertschadens waren die Sachverständigen nicht einheitlicher Meinung. Der Sachverständige L ermittelte einen Zeitwertschaden des Bauwerks von 315.213,17 € netto. Auf diesen Zeitwertschaden erbrachte der Beklagte eine Zahlung von 280.434,17 € am 12.6.2018 und in Höhe von weiteren 34.778,41 € am 31.1.2019. Ferner zahlte er am 12.6.2018 auf den Mietausfall einen Betrag von 8400 € und insgesamt 2484,67 € am 31.1.2019 an Zinsen.

Im Februar 2019 unterbreiteten die Kläger dem Beklagten ihre Planungsvorstellungen und kamen am 22.2.2019 zu einem persönlichen Gespräch in den Geschäftsräumen des Beklagten zusammen, das jedoch zu keinen verbindlichen Absprachen zwischen den Parteien führte. Der Kläger schrieb daraufhin unter dem 24.2.2019 an den Aufsichtsratsvorsitzenden des Beklagten, gab seinem Unmut über den bisherigen Regulierungsverlauf Ausdruck und formulierte unter anderem, dass das Verhalten von Frau S erpresserisch sei und das einzige Ziel habe, versicherte und bezahlte Werte von Vertragspartnern zu unterschlagen. Das Verhalten von Frau S sei wohl nicht nur ihnen gegenüber etwas dubios und wirke geschäftsschädigend einerseits und fatal für Geschädigte andererseits, die darüber hinaus betrogen würden. Die Praktiken des „Schleswiger“ könne und dürfe man sich nicht länger bieten lassen. Es gebe ja manchmal Fälle, da würden Menschen zum letzten Mittel greifen und veranstalten das, was man aus maffiosen Kreisen kenne. Abschließend bat der Kläger um eine zeitnahe Stellungnahme, ob das Gebaren der Frau S im Sinne des Aufsichtsrats sei.

Unter dem 24.3.2019 beantragten die Kläger für den Wiederaufbau ihres Wohnhauses eine Baugenehmigung beim Kreis Nordfriesland. Vorgesehen war nach Abbruch der Brandruine einschließlich des Fundaments der Wiederaufbau eines Wohnhauses mit 3 Wohneinheiten, wobei die Geschossfläche im Erdgeschoss 210 m² und im Dachgeschoss 158,95 m² betrug, da wegen der Dachschräge dort kein Vollgeschoss bestand. Das Wohnhaus war gegenüber dem niedergebrannten Gebäude um 90° gedreht und hatte nunmehr eine Ausrichtung in West-Ost-Richtung. Unter dem 24.6.2019 erteilte der Kreis Nordfriesland eine Baugenehmigung verbunden mit der Abrissgenehmigung für die Brandruine. Das Archäologische Landesamt teilte mit Schreiben vom 29.4.2019 mit, dass sich die überplante Fläche in einem archäologischen Interessengebiet befinde, der vorliegenden Planung zwar zugestimmt werde, aber archäologische Untersuchungen erforderlich seien, deren Kosten die Kläger zu tragen hätten. Die Kläger holten ein Bodengutachten für den geplanten Standort des Wiederaufbaus des Wohnhauses ein. In dem Baugrundgutachten vom 15.10.2018 der Grundbauingenieure S und B GmbH & Co. KG wurde festgestellt, dass im Gebäudegrundrissbereich setzungsverursachende Kleischichten anstehen. Bei einer Flachgründung mit Teilkellergeschoss sei mit erheblichen Setzungen und Differenzsetzungen zu rechnen, weshalb eine Tiefgründung auf Pfählen mit freitragendem Trägerrost empfohlen werde. Inwieweit bei einem nicht unterkellerten Wohnhaus flach gegründet werden könne, sei abhängig von den Lasten bzw. der Lastverteilung, bei Hinnahme von einzutretenden Setzungen könne unter bestimmten Kriterien eine Flachgründung durchgeführt werden.

Über das bautechnische Büro J D ließen die Kläger im Mai und September 2019 für die einzelnen Gewerke ein Leistungsverzeichnis erstellen und Angebote einholen. Mit Schreiben vom 27.9.2019 unterrichtete das bautechnische Büro J D die Kläger über die jeweils günstigsten Bieter der einzelnen Gewerke. Für die Rohbauarbeiten war die Firma J N B günstigster Bieter. Unter dem 11.11.2019 unterzeichnete der Kläger mit Herrn N von der Firma J N B einen Bauvertrag über den Wiederaufbau des Wohngebäudes mit dem Leistungsumfang Rohbauarbeiten, Zimmerer- und Trockenbauarbeiten, Dachdecker- und Klempnerarbeiten, Tischlerarbeiten, Estricharbeiten, Fliesenarbeiten, Malerarbeiten, Bodenbelagsarbeiten, Außenanlagen, Blitzschutzarbeiten, Bauendreinigung, Heizung- und Sanitärarbeiten und Elektroarbeiten über eine Angebotssumme von brutto 756.296,27 €. Mit Schreiben ihres jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 15.11.2019 übermittelten die Kläger dem Beklagten Bauantrag, Baugenehmigung und Bauvertrag und forderten den Ausgleich des Bruttoneuwertschadens von 877.562,85 € abzüglich erbrachter Zahlungen von 315.213,17 €, mithin einen Restbetrag von 562.349,68. Der Beklagte beanstandete mit Schreiben vom 28. November 2020 eine Unvollständigkeit der Unterlagen, worauf der Prozessbevollmächtigten der Kläger mit Schreiben vom 3.12.2019 die überreichten Unterlagen ergänzte und die Zahlungsfrist bis zum 13. 12. 2019 verlängerte. Der Beklagte erbrachte keine weitergehenden Zahlungen.

Der Kläger trägt vor, er könne einen Mietausfall in Höhe von 29.400 € beanspruchen, da die 3 Wohnungen in dem Gebäude infolge des Brandes nicht mehr bewohnbar seien. Die Aufräum- und Abbruchkosten sowie die Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen seien zu erstatten, da ein fälliger Anspruch auf die Neuwertspitze bestehe. Wenn die Wiederherstellung sichergestellt sei, fielen auch diese Mehrkosten an. Jedenfalls sei der hilfsweise geltend gemachte Feststellungsantrag begründet. Der Feststellungsantrag sei zulässig, da er sich auf ein ganz konkretes Rechtsverhältnis beziehe. Mit der Baugenehmigung und dem abgeschlossenen Bauvertrag sei die Wiederherstellung des Wohnhauses sichergestellt. Es werde auch ein Neubau in gleicher Art und Zweckbestimmung errichtet, die Drehung des Wohnhauses um 90° sei ohne Bedeutung. Das Schreiben des Klägers vom 24.2.2019 sei in Wahrnehmung berechtigter Interessen erfolgt.

Die Kläger beantragen,

1. den Beklagten zu verurteilen, an Sie 562.349,68 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4 % vom 15.11.2019 bis 3.12.2019 und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 4.12.2019 zu zahlen,

2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihnen sämtliche Schäden zu ersetzen, die ihnen aus der Nichtzahlung des Betrages gemäß Klageantrag zu 1 bereits entstanden sind und noch entstehen werden

3. hilfsweise die Aufräum- und Abbruchkosten und die Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen festzustellen, hilfsweise die Zahlung einer Mehrwertsteuer von 135.420,96 €, sobald sie angefallen ist, der Kosten der behördlichen Auflagen in Höhe von 83.782,31 €, soweit sie angefallen sind und der Aufräum- und Abbruchkosten in Höhe von 27.727 €, sobald sie angefallen sind und die Erstattung eines Mietausfalls in Höhe von monatlich 1400 € ab dem 22. Monat nach dem Brandereignis festzustellen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte trägt vor, die Kläger seien nicht aktivlegitimiert, da für die V R B eG N ein Grundpfandrecht eingetragen sei und diese Belastung bei ihnen angemeldet worden sei. Der Mietausfallschaden sei nicht zu ersetzen. Eine Räumung der Wohnung durch die Mieter sei nicht vorgetragen. Ein Anspruch auf die Neuwertspitze bestehe nicht, da kein Gebäude gleicher Art und Zweckbestimmung errichtet werden solle, sondern eine 90°-Drehung des Gebäudes und eine neue Zuwegung geplant sei. Aus der Stellungnahme des Archäologischen Landesamtes ergebe sich, dass ein Neubau nicht errichtet werden könne. Ein verbindlicher Bauvertrag liege nicht vor, da nicht dargetan sei, dass die Firma N Aufträge an die Subunternehmer vergeben habe. Zudem habe Herr N mitgeteilt, er würde nur die Beton- und Maurerarbeiten ausführen. Da die Bausumme den im Sachverständigenverfahren ermittelten Neuwertschaden unterschreite, könnten die Kläger einen Teilbetrag von 91.866,67 € nicht beanspruchen. Es bestehe kein Zahlungsverzug. Aufgrund des Schreibens vom 24.2.2019 hätten die Kläger Entschädigungsansprüche verwirkt. Die Feststellungsklage sei unzulässig, da sie kein gegenwärtiges Rechtsverhältnis betreffe.

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben gemäß der prozessleitenden Anordnung vom 3.8.2020. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Terminsprotokoll vom 19.11.2020 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die Zahlungsklage ist teilweise begründet.

Die Kläger sind aktivlegitimiert. Die Bestellung von Grundpfandrechten zu Gunsten der V R B N hindert die Aktivlegitimation der Kläger nicht, da die V R B N eine entsprechende Freigabeerklärung jedenfalls mit Schreiben vom 14.5.2020 abgegeben hat. Hatte die V R B N noch mit Schreiben vom 31.5.2018 eine Auszahlung der Entschädigungszahlung nur unter bestimmten Voraussetzungen zugestimmt, dass nämlich unter anderem die Entschädigung ausschließlich auf ein bei der VR Bank Niebüll geführtes Konto gezahlt werden dürfe, hat die V R B N mit Schreiben vom 14.5.2020 die Ansprüche aus dem Schadensfall vom 30.4.2018 gegen den Beklagten zu Gunsten der Kläger freigegeben und ausdrücklich erklärt, dass die Kläger auf Zahlung an sich selbst in diesem Rechtsstreit klagen können. Das Schreiben vom 31.5.2018 habe sich damit erledigt. Auch wenn dieses Schreiben wie auch das Schreiben vom 31.5.2018 keine persönliche Namensunterschrift trägt, sondern nur mit dem Schriftzug „V R B N eG“ unterzeichnet ist, und im Satzbau einen etwas holprigen Eindruck vermittelt, hat das Gericht keinen Zweifel an der Echtheit dieses Schreibens und dessen Ausstellung durch die V R B N, die in der V R B NO aufgegangen ist. Es entspricht einer weitverbreiteten Geschäftspraxis, dass derartige Schreiben keine persönliche Namensunterschrift mehr tragen, sondern nach der Erstellung sogleich versandt werden.

Die Voraussetzungen der qualifizierten Wiederherstellungsklausel aus § 13 Nummer 7 VGB 2008 in Verbindung mit § 93 VVG liegen vor. Es ist sichergestellt binnen 3 Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls, dass die Entschädigung verwendet wird, um die versicherte Sache in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder herzustellen. Die Beurteilung dieser Frage erfordert eine Prognose in dem Sinne, dass bei vorausschauend-wertender Betrachtungsweise eine bestimmungsgemäße Verwendung der Entschädigung hinreichend sicher angenommen werden kann, was beispielsweise angenommen worden ist nach einem verbindlichen Abschluss eines Bauvertrages oder eines Fertighaus-Kaufvertrages mit einem leistungsfähigen Unternehmer (BGH Versicherungsrecht 2011, 1180). Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Kläger haben eine Baugenehmigung für das geplante Haus beantragt und erhalten. Das Begleitschreiben des Archäologischen Landesamtes vom 29.4.2019 hindert die Wiedererrichtung des Wohnhauses nicht. Ausdrücklich hat das Archäologische Landesamt mit Schreiben vom 29.4.2019 der vorliegenden Planung zugestimmt. Es ist nur darauf hingewiesen worden, dass die überplante Fläche sich in einem archäologischen Interessengebiet befindet, für das zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmäler befinden. Wenn ein Eingriff in ein Denkmal archäologische Untersuchungen erforderlich machen sollte, hat der diesbezügliche Verursacher die Kosten im Rahmen des Zumutbaren zu tragen, was also die Kläger treffen würde. Damit besteht eine latente Gefahr, dass bei Ausführung des Bauvorhabens im Falle eines Eingriffs in ein Denkmal Kosten aus der weiteren Untersuchung dieses Denkmals auf die Kläger zukommen können, das Bauvorhaben ist aber weder durch das Archäologische Landesamt untersagt worden noch hat es in der Baugenehmigung des Kreises Nordfriesland vom 24.6.2019 irgendwelche Einschränkungen oder Auflagen aus denkmalschutzrechtlichen Gründen gegeben. Das Schreiben des Archäologischen Landesamtes vom 29.4.2019 steht also dem Bauvorhaben nicht entgegen.

Das geplante Wohnhaus entspricht in Art und Zweckbestimmung dem niedergebrannten Gebäude. Zur Errichtung des Neubaus haben die Kläger mit dem Bauunternehmen J N B einen Bauvertrag geschlossen, der die Gewerke der Rohbauarbeiten, der Zimmerer- und Trockenbauarbeiten, der Dachdecker- und Klempnerarbeiten, der Tischlerarbeiten, der Estricharbeiten, der Fliesenarbeiten, der Malerarbeiten, der Bodenbelagsarbeiten, der Außenanlagen, der Blitzschutzarbeiten, der Bauendreinigung, der Heizungs- und Sanitärarbeiten und der Elektroinstallation umfasste und mit einer Angebotssumme von 756.296,27 € endet. Die Bedenken des Beklagten an der Wirksamkeit dieses Bauvertrages greifen nicht durch. Die Kläger haben den schriftlichen Bauvertrag vorgelegt, substantielle Unwirksamkeitsgründe hinsichtlich des schriftlichen Vertrages sind von dem Beklagten nicht dargetan. Dass Rückfragen des Beklagten bei der Firma J N B zum Ergebnis gehabt haben, dass diese Firma die Rohbauarbeiten ausführe, ist auch das Ergebnis der Beweisaufnahme mit der Vernehmung des Zeugen N gewesen. Bestätigt hat der Zeuge N, dass er als Generalunternehmer eingesetzt sei und er der alleinige Vertragspartner der Kläger sei. Nicht vollständig stimmig war die Aussage des Zeugen N, als es um die Frage ging, wer die weiteren Gewerke des Hausbaus der Kläger beauftragen müsse. Einerseits hat der Zeuge N sich als Auftraggeber benannt, dann aber auch die Kläger. Es scheint, als habe der Zeuge N die diesbezügliche Rechtslage noch nicht vollständig durchdrungen, sodass es angezeigt ist, sich an dem schriftlichen Vertrag vom 11.11.2019 zu orientieren, dessen Wirksamkeit auch der Zeuge N bestätigt hat. Danach sind zunächst die Rohbauarbeiten von dem Zeugen N zu erbringen. Die Kammer hat keine Bedenken, dass im Anschluss daran auch die weiteren Gewerke beauftragt werden, um das Wohnhaus der Kläger wieder herzustellen. Dafür spricht auch, dass die Kläger inzwischen bereits Planungskosten und vorbereitende Kosten beispielsweise für das Baugrundgutachten in Höhe von ca. 100.000 € eingegangen sind, wie sie durch Vorlage der entsprechenden Rechnungen und Kontodaten belegt haben.

Den Bauvertrag haben die Kläger am 11.11.2019 abgeschlossen. Der Brandschaden datiert vom 30.4.2018, sodass innerhalb von 3 Jahren sichergestellt war, dass das niedergebrannte Gebäude wiederhergestellt wird. Die Frage einer Verlängerung der Wiederherstellungsfrist kann somit dahinstehen. Dieses neue Gebäude beinhaltet wie das abgebrannte Gebäude 3 Wohnungen bei einem vollwertigen Erdgeschoss und einem ausgebauten Dachgeschoss. Die bebaute Fläche beträgt im alten wie im neuen Gebäude 217 m², die Brutto-Grundfläche verminderte sich von 601,48 m² auf 554,40 m². Diese Reduzierung ist aber unerheblich, da das alte und das neue Gebäude nur im Wesentlichen gleich sein müssen, also eine Reduktion der Grundfläche von ca. 10 % hinzunehmen ist. In anderen Fällen sind schon deutlich größere Flächenabweichungen akzeptiert worden (vergleiche OLG Dresden BeckRS 2018, 11063 mit 25 %). Dass der Neubau gegenüber dem Altbau um 90° gedreht ist, mag durch die traditionelle Ost-West-Ausrichtung der Gebäude ausgelöst worden sein. Aber auch insoweit ist zu bedenken, dass die Gebäude einander nach Art und Zweck nur entsprechen müssen, also gewissen Veränderungen unterworfen sein können. So hat das OLG Schleswig (NJW-RR 1989, 280) eine Gleichartigkeit der Gebäude auch dann noch angenommen, wenn anstelle eines großen mehrgeschossigen Bauwerks mehrere eingeschossiger Hallen in moderner Leichtbauweise errichtet worden sind, die einem gleich bleibenden Zweck dienten. Wenn dann ein Gebäude in fast gleicher Größe mit der übereinstimmenden Anzahl an Wohnungen nur um 90° gedreht wird, geht dadurch die Gleichartigkeit hinsichtlich des Zwecks und der Art des Gebäudes nicht verloren.

Dass der Neubau auch ohne Keller eine Tiefengründung erfährt, wie es sich aus dem Zusatzangebot der Firma J N B ergibt, macht aus dem Neubau kein anderes Wohnhaus. Dem steht nicht entgegen, dass das OLG Hamm (Versicherungsrecht 1999, 237) in einer Schadensersatzklage in einem Fall, in dem der Baugrund des alten Hauses aus gewachsenem Fels und einem mit Trümmerschutt verfüllten Steinbruch bestanden hat, nach Ausspülung des Baugrunds und der deshalb bei Neuerrichtung vorgenommenen Tiefengründung entschieden hat, dass der Zustand des Baugrundstücks baulich-technisch und wirtschaftlich-funktional nicht mehr mit demjenigen gleichgesetzt werden könne, wie er vor dem Schadensfall, also der Ausspülung, bestanden habe, sodass die Wertsteigerung des Neubaus nicht mehr durch einen Abzug „neu für alt“ ausgeglichen werden könne, sondern als vollständiges „aliud“ begriffen werden müsse. Gerade der in dem Fall gegebene Austausch des Baugrundes ist vorliegend nicht gegeben. Vielmehr wird in dem Baugrundgutachten vom 15.10.2018 ausgeführt, dass das alte wie das neue Gebäude auf einer Warft stünde und diese mit einer stark setzungsverursachenden Kleischicht bedeckt sei, sodass auch ohne Errichtung eines Kellers Setzungen von 3 cm bis 6 cm im Falle einer Flachgründung entstehen würden. Der Ausbau des Dachgeschosses bei dem niedergebrannten Objekt ist durch Baugenehmigung des Kreises Nordfriesland vom 9.3.1977 erfolgt. Das Erdgeschoss ist nach den Angaben im Gutachten L Baujahr 1873. Zur damaligen Zeit hat man Setzungen hingenommen und nicht versucht, dem durch Tiefengründung vorzubeugen. Es ist damit der Baufortschritt, der vorliegend die Tiefengründung bedingt, und damit ein Umstand, der für die Bewertung der Gleichartigkeit der Gebäude unberücksichtigt zu bleiben hat. Durch die Entsprechensklausel wird die Wahl einer modernen Bauweise oder die Berücksichtigung der technischen Fortentwicklung gerade nicht ausgeschlossen (OLG Schleswig a. a. O.).

Die Änderung der Linienführung der Zuwegung ist für die Frage, ob der Neubau nach Art und Zweck dem niedergebrannten Gebäude entspricht unerheblich. Die Gestaltung der Zuwegung trägt nicht die Vorgaben der Wiederherstellungsklausel.

Letztlich steht es der Wahrung der Wiederherstellungsklausel nicht entgegen, dass die Wiederherstellungsaufwendungen nach dem Bauvertrag mit der Firma J N B geringer sind als die von den Sachverständigen L und S ermittelten Wiederherstellungskosten des niedergebrannten Gebäudes. Der Versicherer hat die Neuwertentschädigung hinsichtlich der wiederhergestellten Sache auch dann zu zahlen, wenn die tatsächlichen Aufwendungen günstiger waren als der Neuwert oder sogar den Zeitwert unterschreiben (BGH Versicherungsrecht 2011, 1180). Dieses hat der BGH mit einer Auslegung der Wiederherstellungsklausel begründet und nicht mit der Eigenart des dem entschiedenen Fall zugrunde liegenden Sachverhalts, bei dem nämlich der Versicherungsnehmer umfangreiche Eigenleistungen zur Wiederherstellung des Objekts erbracht und dadurch eine Kostendämpfung bewirkt hatte. Der BGH hat dabei auch die Erwägung berücksichtigt, dass eine Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlass des Schadensfalls zu vermeiden ist, jedoch den Zweck der Wiederherstellungsklausel darauf beschränkt, die Bereicherung durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu begrenzen, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben. Der Versicherungsnehmer soll nicht durch die freie Verwendbarkeit der Versicherungsleistung in die Versuchung geraten, durch Vortäuschen eines Versicherungsfalls Vermögensvorteile zu erlangen. Diese Gefahr besteht aber nicht mehr, wenn der Versicherungsnehmer die zerstörte Sache wiederherstellt und damit den Sachwert erhalten hat, der ihm durch die Neuwertentschädigung vergütet werden soll (BGH a. a. O.). Deshalb ist es unerheblich, dass die Kläger durch eine günstige Gestaltung des Bauvertrages geringere Baukosten haben als die von den Sachverständigen ermittelten Wiederherstellungskosten.

Die Wiederherstellungskosten für das Wohnhaus haben die Sachverständigen S und L übereinstimmt mit 619.036,58 € netto ermittelt. Die Mehrwertsteuer auf diese Kosten können die Kläger nicht beanspruchen, weil sie noch nicht angefallen sind. § 13 Nummer 6 VGB 2008 sieht eine Erstattung der Mehrwertsteuer nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer die Mehrwertsteuer tatsächlich noch nicht gezahlt hat. Das ist hinsichtlich der Baukosten der Fall. Diese Klausel ist wirksam und benachteiligt die Kläger nicht unangemessen im Sinne von § 307 BGB. Die von den Klägern geltend gemachte Unwirksamkeit dieser Klausel wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot greift nicht durch. Die Rechtsprechung hat eine Unvereinbarkeit einer Mehrwertsteuerklausel mit dem Transparenzgebot in der Kraftfahrt-Kaskoversicherung angenommen im Rahmen des Zusammenspiels einer fiktiven Schadensabrechnung auf Basis der Bruttoreparaturkosten und des Zusammenspiels von Wiederbeschaffungswert und Restwert bei einer Ersatzbeschaffung eines Fahrzeugs. Das ist mit dem hier vorhandenen Klauselwerk aber nicht vergleichbar. Art und Umfang der zu ersetzenden Schäden in der Feuerversicherung ergeben sich aus den Vereinbarungen der Parteien des Versicherungsvertrages gemäß den inhaltlichen Regelungen des Versicherungsvertrages. Damit darf die Mehrwertsteuerklausel das Erreichen dieses Vertragszwecks entsprechend § 307 Abs. 2 Nummer 2 BGB nicht gefährden. Das ist nicht der Fall. Die Mehrwertsteuer wird dem Versicherungsnehmer erstattet, sobald er diese entrichtet hat. Wenn der Versicherungsnehmer also die Wiederherstellung des versicherten Objekts nicht vornimmt und deswegen keine Mehrwertsteuer zu zahlen hat, hat er auch kein Anspruch auf deren Erstattung. Das geht einher mit den Grundgedanken der Schadensversicherung und dem bestehenden Bereicherungsverbot (BGH Versicherungsrecht 2006, 1066). Der durchschnittliche Versicherungsnehmer als Maßstab für die Auslegung der allgemeinen Versicherungsbedingungen wird nach der Interessenlage der Beteiligten und dem Sinnzusammenhang der Regelung des § 13 Nr. 6 VGB 2008 erkennen, dass eine Differenzierung für die Auskehrung der Umsatzsteuer danach vorgenommen wird, ob diese bei dem nicht vorsteuerabzugsberechtigten Versicherungsnehmer angefallen ist oder nicht. Damit ist weder Raum für die Unklarheitenregelung des § 305 c Abs. 2 BGB noch für einen Verstoß gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB (OLG Celle Versicherungsrecht 2017, 1393).

Diese Bewertung ändert sich auch nicht unter Berücksichtigung der Neuwertentschädigung. Die Neuwertentschädigung setzt die Erfüllung der Wiederherstellungsklausel voraus, sodass sie zu zahlen ist, wenn die Wiederherstellung der beschädigten oder zerstörten Sache entsprechend § 93 VVG sichergestellt ist. Dadurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, die Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Sache in Angriff zu nehmen, was er andernfalls meist aus finanziellen Gründen nicht bewerkstelligen könnte. Der Versicherungsnehmer kann dann mit der Herstellung der zerstörten oder beschädigten Sache beginnen. Dazu bedarf es nicht der vorherigen Auskehrung der anteiligen Umsatzsteuer, da diese auch für den Versicherungsnehmer erst anfällt, wenn er entsprechende Aufwendungen getätigt hat. Erst dann hat er die Umsatzsteuer zu zahlen, dann sind aber auch die Voraussetzungen aus § 13 Nr. 6 VGB 2008 erfüllt und er hat auch einen Entschädigungsanspruch hinsichtlich der Umsatzsteuer. Der Zweck der Wiederherstellungsklausel ist es, eine Bereicherung des Versicherungsnehmers durch die Neuwertentschädigung auf den Teil zu beschränken, der das Bedürfnis für die Neuwertversicherung begründet, also auf die ungeplanten, dem Versicherungsnehmer erst durch den Versicherungsfall aufgezwungenen Ausgaben (BGH Versicherungsrecht 2011, 1180). Wenn der Versicherungsnehmer also etwa durch Eigenleistungen die Baukosten reduziert und dadurch für eine Wiederherstellung der zerstörten Sache sorgt, wird zwar der Zweck der Wiederherstellungsklausel erreicht und es ist dem Versicherungsnehmer trotz möglicherweise reduzierter Kosten die Neuwertentschädigung zuzuerkennen (BGH Versicherungsrecht 2011, 1180), jedoch besteht dann keinerlei Bedarf, dem Versicherungsnehmer auch die anteilige Umsatzsteuer auszukehren. Das würde nämlich zu einer Bereicherung des Versicherungsnehmers aus Anlass des Schadensfalls führen, die zu vermeiden ist (BGH a.a.O.). Der Versicherer hat somit gegenüber dem Versicherungsnehmer mit der Erstattung der Umsatzsteuer nicht in Vorleistung zu treten, ohne dass dadurch der Zweck des Versicherungsvertrages gefährdet würde. Auch wenn das Versicherungsrecht nur bedingt mit dem Schadensrecht vergleichbar ist, entspricht dieses Verständnis der Mehrwertsteuerklausel der Regelung in § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB und läuft nicht dem dargelegten Zweck der Wiederherstellungsklausel zuwider. Wenn aber der Versicherungsnehmer etwa aufgrund von Eigenleistungen gar keine Mehrwertsteuer leistet, hat er gerade keine entsprechenden Ausgaben, durch deren Erstattung die Versicherungsleistung dem Sachwert zugute käme. Mit der Übernahme der Netto-Wiederherstellungskosten wird er in die Lage versetzt, die Wiederherstellung des Objekts in Angriff zu nehmen. Die Mehrwertsteuerklausel des § 13 Nummer 6 VGB 2008 widerspricht somit nicht dem Wesen der Neuwertversicherung, sodass hinsichtlich ihrer Wirksamkeit keine durchgreifenden Bedenken bestehen.

Da der Kläger bislang die durch den Brand zerstörten Gebäude nicht wiederhergestellt hat, hat er noch keine Mehrwertsteuer entrichtet. Derzeit hat er somit keinen Anspruch auf den Mehrwertsteueranteil der Neuwertentschädigung.

Dieser Erstattungsbetrag ist nicht um17.022,88 € wegen der Verwertung von Restwerten zu kürzen. Diese Restwerte hat der Beklagte aus der Schadensbewertung des Sachverständigenbüros EBS übernommen. Von den im Zuge des Sachverständigenverfahrens beauftragten Sachverständigen L und S sind jedoch keine Restwerte festgestellt worden. Der Sachverständige L hat auf Seite 55 seines Gutachtens vom 10.12.2018 ausgeführt, Restwerte seien keine mehr vorhanden, die Gewinnungskosten würden die Erlöse aus der Verwertung etwaiger Bestandteile des niedergebrannten Hauses übersteigen. Auch der Sachverständige S hat auf Seite 9 seines Gutachtens vom 13.12.2018 dargelegt, dass die Restwertgewinnungskosten die noch verbliebenen Restwerte des Gebäudes deutlich übersteigen würden. Nach § 15 Nummer 5 VGB 2008 sind die Feststellungen der Sachverständigen für die Vertragsparteien verbindlich, wenn nicht nachgewiesen wird, dass sie offenbar von der wirklichen Sachlage erheblich abweichen. Ein derartiger Vortrag des Beklagten ist nicht erfolgt, sodass die Feststellungen der Sachverständigen auch für den Beklagten verbindlich sind, mithin keine Restwerte in die Entschädigungsberechnung einzustellen sind.

Die Kläger können somit für das Wohnhaus eine Entschädigung von 619.036,58 € netto beanspruchen.

Zur Zeit unbegründet ist jedoch das Zahlungsbegehren der Kläger hinsichtlich der Mehrkosten aus der Preissteigerung, der Mehrkosten nach der Energieeinsparverordnung, der Mehrkosten aus dem Erneuerbaren Energie Wärmegesetz, der Mehrkosten aus dem Bundesimmissionsschutzgesetz und den Aufräum- und Abbruchkosten. Allerdings sind diese Kosten dem Grunde nach ersatzfähig. Zu den Mehrkosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften heißt es in § 8 Nummer 1 a VGB 2008, dass der Versicherer die tatsächlich entstandenen Mehrkosten infolge dieser Vorschriften ersetzt. Diese Mehrkosten sind von den Sachverständigen L und S übereinstimmend beziffert worden, und zwar die Mehrkosten für die Preissteigerung in Höhe von 14.856,88 € netto, die Mehrkosten nach der Energieeinsparverordnung in Höhe von 33.875,05 € netto, die Mehrkosten aus dem Erneuerbaren Energie Wärmegesetz mit 12.844,59 € netto und die Mehrkosten nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz mit 8828,78 € netto. Ebenso sind nach § 7 Nummer 1 VGB 2008 die Aufräum- und Abbruchkosten versichert. Diesbezüglich ist in § 13 Nummer 4 VGB 2008 ergänzend geregelt, dass Berechnungsgrundlage für die Entschädigung versicherter Kosten der Nachweis tatsächlich angefallener Kosten unter Berücksichtigung der jeweils vereinbarten Entschädigungsgrenzen ist. Diese Klausel sind nicht intransparent, sondern stellt schon nach ihrem Wortlaut klar auf das tatsächliche Entstehen derartiger Kosten ab, sodass eine fiktive Abrechnung ausscheidet. Soweit die Kläger die Unwirksamkeit der Klausel des § 13 Nummer 4 VGB 2008 nach § 307 BGB geltend machen und sich dazu auf die Entscheidung des BGH (Versicherungsrecht 2013, 1039) berufen, nach der der Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen für Aufräum- und Abbruchkosten nicht voraussetzt, dass der Versicherungsnehmer diese Aufwendungen seinerseits bereits erbracht oder zumindest entsprechende Zahlungsverpflichtungen begründet hat, lagen dieser Entscheidung abweichende Versicherungsbedingungen zu jenen in der streitgegenständlichen Sache zugrunde. In dieser Entscheidung hat sich der BGH maßgebend mit dem Begriff der Aufwendungen auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass ohne begleitende Einschränkungen oder Erläuterungen aus dem Begriff der Aufwendungen nicht gefolgert werden könne, dass der angesprochene Einsatz finanzieller Mittel bereits vorgenommen worden sei. Jene begleitenden Einschränkungen oder Erläuterungen sind aber § 13 Nummer 4 VGB 2008 ausdrücklich enthalten, sodass die von den Klägern zitierte BGH-Entscheidung für die streitgegenständlichen Versicherungsbedingungen nicht einschlägig ist und die Kläger somit gegenwärtig noch keinen Zahlungsanspruch auf diese tatsächlich noch nicht entstandenen Mehrkosten haben (vergleiche OLG Dresden Versicherungsrecht 2020, 418).

Insoweit können die Kläger jedoch die Feststellung der Ersatzfähigkeit dieser Mehrkosten beanspruchen. Die hilfsweise erhobene Feststellungsklage der Kläger ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Beklagten liegt ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis im Sinne von § 256 ZPO auch hinsichtlich der Feststellung der Erstattungsfähigkeit dieser Mehrkosten vor. Ein Rechtsverhältnis ist die Beziehung einer Person zu einer anderen Person, die ein subjektives Recht enthält oder aus der solche Rechte entspringen können (Zöller-Greger § 256 ZPO Rn. 3). Als gegenwärtig werden auch betagte oder bedingte Rechtsverhältnisse angesehen, nicht jedoch erst künftige. Die Kläger unterhalten bei dem Beklagten eine Gebäudeversicherung, aus der sie aufgrund des Brandereignisses vom 30.4.2018 einen Entschädigungsanspruch gegen den Beklagten haben. Es besteht damit ein Rechtsverhältnis zwischen ihnen, aus dem den Klägern ein subjektives Recht erwachsen ist. Die Sachverständigen L und S haben in dem Sachverständigenverfahren übereinstimmend festgestellt, dass Mehrkosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften sowie Aufräum- und Abbruchkosten entstehen werden. Der Bauvertrag für die Neuerrichtung des niedergebrannten Hauses ist mit der Firma J N B geschlossen. Es sind damit alle Grundlagen für die Entstehung eines Zahlungsanspruchs gelegt, abhängig ist dieser nur noch von der Durchführung der Arbeiten. Es liegt damit eine hinreichende Verdichtung der Rechtsbeziehungen vor, sodass ein gegenwärtiges Rechtsverhältnis zu bejahen ist (vergleiche OLG Dresden Versicherungsrecht 2020, 418). Es ist auch das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben, da der Beklagte sowohl den Zahlungsantrag als auch den hilfsweise erhobenen Feststellungsantrag mit einem Klageabweisungsantrag entgegengetreten ist und somit die Erstattung sowohl der Mehrkosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften als auch der Aufräum- und Abbruchkosten abgelehnt.

Die Begründetheit des Feststellungsantrags folgt aus den obigen Ausführungen. Der Begrenzung auf die jeweils tatsächlich entstandenen Mehrkosten im Sinne von § 8 Nummer 1 VGB 2008 oder auf den Nachweis tatsächlich angefallener Kosten im Sinne von § 13 Nummer 4 VGB 2008 wird dadurch Rechnung getragen, dass die Bezifferung in dem Feststellungsantrag jeweils den Höchstbetrag wiedergibt und mit der Einschränkung verknüpft ist, dass entsprechende Kosten jeweils angefallen sein müssen. Sollten die Kosten nach Abrechnung der tatsächlichen Durchführung der Arbeiten geringer ausgefallen sein, als von den Sachverständigen S und L in ihren Gutachten ermittelt, begrenzt sich die Erstattungsfähigkeit auf die Höhe der tatsächlich angefallenen Kosten.

Nach § 9 VGB 2008 ist der Mietausfall zu ersetzen, wenn der Mieter von Wohnraum infolge eines Versicherungsfalls zurecht die Zahlung der Miete ganz oder teilweise eingestellt hat. Diese Voraussetzungen sind gegeben. Die Kläger hatten das Objekt vollständig und unbefristet ab Januar 2012 vermietet. Die monatliche Nettokaltmiete betrug nach dem Gutachten des Sachverständigen L 1400 €. Die Sachverständigen haben eine Planungszeit von 6 Monaten und eine Bauzeit von 15 Monaten angenommen, sodass sie den Mietausfallschaden mit 29.400 € übereinstimmt ermittelt haben. Entgegen der Auffassung des Beklagten bedurfte es zur Geltendmachung des Mietausfallschadens nicht der Räumung der Mietsache. Nach § 536 BGB ist der Mieter für die Zeit, während der infolge eines Mangels die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Das war vorliegend seit dem Brandereignis am 30.4.2018 der Fall. Schon aus dem Gutachten der Sachverständigen L und S und dem Ausbleiben von Restwerten ergibt sich der Totalschaden des Objekts durch das Brandereignis. Ergänzend führt der Sachverständige S in seinem Gutachten aus, dass der gesamte Dachstuhl einschließlich der Dacheindeckung und des Dachgeschossausbaus durch das Schadensfeuer weitestgehend zerstört worden ist und im Erdgeschoss erhebliche Beschädigungen durch Löschwasser entstanden sind. Das belegen auch die den Gutachten beider Sachverständiger beigefügten Lichtbilder. Die Kammer hat deshalb keine Zweifel, dass in dem gesamten vermieteten Haus die Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufgehoben war, sodass der Mieter gemäß § 536 BGB von der Entrichtung des Mietzinses befreit war.

Die Haftzeit beträgt nach der ergänzenden Regelung in Ziff. 2 des Versicherungsscheins vom 11.7.2011 höchstens 24 Monate. Nach § 9 Nummer 2 b VGB 2008 wird der Mietausfall nur insoweit ersetzt, wie der Versicherungsnehmer die mögliche Wiederbenutzung nicht schuldhaft verzögert hat. Die Gutachten der Sachverständigen L und S datieren vom 10. und 13. Dezember 2018, nachdem die Kläger unter dem 19.7.2018 das Sachverständigenverfahren beantragt hatten. Den Bauantrag haben die Kläger unter dem 18.3.2019 gestellt. Die Baugenehmigung ist unter dem 24.6.2019 erteilt worden. Den Bauvertrag haben die Kläger unter dem 11.11.2019 abgeschlossen, mit der Bauausführung jedoch noch nicht begonnen. Aus § 9 VGB 2008 können die Kläger somit nur für die Dauer der 6-monatigen Planungsphase und das von Ihnen gemäß § 15 VGB 2008 in Anspruch genommene Sachverständigenverfahren den Mietausfallschaden ersetzt verlangen. Das Sachverständigenverfahren dauerte etwa 5 Monate, sodass sie insgesamt für 11 Monate den Mietausfall aus § 9 VGB 2008 ersetzt verlangen können. Für den sonstigen Zeitraum haben die Kläger die Wiederherstellung schuldhaft verzögert und dadurch den Mietausfallschaden zu verantworten, was sich beispielsweise daran zeigt, dass sie erst mehrere Monate nach Abschluss des Sachverständigenverfahrens den Bauantrag gestellt haben und auch nach Vorliegen der Bauerlaubnis mehrere Monate bis zum Abschluss des Bauvertrages gewartet haben. Zudem hätte der Bauantrag in Überschneidung mit dem Sachverständigenverfahren gestellt werden können, sodass erhebliche Verfahrensverzögerungen von den Klägern zu verantworten sind.

Diese von den Klägern zu verantwortenden Verzögerungen endeten mit Eintritt des Schuldnerverzugs des Beklagten ab 14. Dezember 2019. Mit Abschluss des Bauvertrages und dessen Vorlage bei dem Beklagten war der Anspruch auf die Entschädigung in Höhe des Neuwerts des Gebäudes entstanden. Die Kläger haben dem Beklagten mit Schreiben vom 15. November 2019 eine Zahlungsfrist bis zum 3.12.2019 gesetzt und diese aufgrund der Unvollständigkeit der übersandten Unterlagen mit Schreiben vom 3.12.2019 bis zum 13.12.2019 verlängert. Zahlungen hat der Beklagte nur am 12.6.2018 in Höhe von 280.434,76 € und weiteren 8400 € sowie am 31.1.2019 in Höhe von 34.778,41 € erbracht. Auf den Nettoneuwertschaden für das Wohnhaus in Höhe von 619.036,58 € zuzüglich des Mietausfalls in Höhe von 15.400 € war somit noch eine Restzahlung von 310.823,41 € offen. Mit dieser Restsumme hat sich der Beklagte seit dem 14.12.2019 im Zahlungsverzug befunden, sodass von diesem Zeitpunkt an er auch den weitergehenden, nicht auf § 9 VGB 2008 zu gründenden Mietausfall zu tragen hat. Darauf war aufgrund des Hilfsfeststellungsantrags der Kläger zu erkennen. Dieser Zahlungsverzug des Beklagten endet somit mit dessen Zahlung des Nettoneuwertschadens für das Wohnhaus, da die Kläger dann über die finanziellen Mittel für die Ausführung des Bauvertrages verfügen, also in die Bauphase eintreten können, sodass dann für diesen Zeitraum der Mietausfallschaden wiederum durch § 9 VGB 2008 abgedeckt ist. Die Kammer verstößt damit nicht gegen § 308 ZPO, da die Kläger den vollen Mietausfallschaden für 21 Monate mit dem Zahlungsantrag beansprucht haben, so das sie die Feststellung des weitergehenden Verzugsschadens hinsichtlich des Mietausfalls erst ab dem 22. Monat nach dem Brandereignis geltend gemacht haben.

Der Klageantrag zu 2 auf Feststellung des Verzugsschadens ist mangels Bestimmtheit unzulässig. Der Kläger begehrt die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Beklagten aus der Nichtzahlung der Neuwertspitze. Ein solcher Schadensersatzanspruch kann nur aus §§ 280, 286 BGB erwachsen. Es bedarf dann aber der Konkretisierung des Zeitpunkts des Eintritts des Schuldnerverzuges, sodass der Kläger in dem Antrag einen Zeitpunkt bestimmen müsste, von dem an sich der Beklagte im Zahlungsverzug befunden haben soll. Das hat der Kläger trotz Hinweises nicht getan, sodass der Feststellungsantrag zu 2 nicht dem Bestimmtheitserfordernis aus § 253 ZPO entspricht, folglich dieser Feststellungsantrag unzulässig ist. In dem Hilfsantrag ist dieses Defizit durch die Zeitangabe der 22. Monats nach dem Brandereignis beseitigt worden.

Durch das Schreiben des Klägers vom 24.2.2019 ist keine Verwirkung der Entschädigungsansprüche der Kläger eingetreten. Ein Versicherungsnehmer kann nach § 242 BGB seinen Entschädigungsanspruch wegen Verwirkung ganz oder teilweise verlieren, wenn ihm eine grobe Verletzung der Interessen des Versicherers anzulasten ist, die das vertragliche Vertrauensverhältnis erheblich stört und daher dem Versicherer die Erfüllung seiner Vertragspflichten unzumutbar macht (Prölss/Martin-Armbrüster § 28 VVG Rn. 179). Das Schreiben vom 24.2.2019 enthält die Reaktion der Kläger auf das gescheiterte Gespräch vom 22.2.2019, dass die Kläger mit dem Ziel gesucht hatten, alle zu dem Zeitpunkt bestehenden Hemmnisse und Hindernisse für die Auszahlung des Neuwertschadens in einem gemeinsamen Gespräch mit der Vorstandsvorsitzenden des Beklagten aus dem Wege zu räumen. Damit war der Ansatz des Beklagten, eine Kürzung der Entschädigungsleistung gegen die freie Gestaltung des Wiederaufbaus vornehmen zu wollen, nicht in Einklang zu bringen, was letztlich zum Scheitern des Gesprächs führte und das Schreiben des Klägers an den Aufsichtsratsvorsitzenden des Beklagten auslöste. Sicherlich offenbart das Schreiben eine einseitige Sichtweise, lässt Vorgaben der VGB 2008 und des VVG außer Acht und ist in der Diktion und Intention überzogen und verfehlt. Andererseits ist zu bedenken, dass das Verhalten des Beklagten nicht über jede Kritik erhaben ist und die Vorstandsvorsitzende des Beklagten dessen Geschäftsgebaren repräsentiert. Auch der BGH weist in den Fällen der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und Persönlichkeitsrecht darauf hin, dass die Äußerungen, auch wenn sie gravierend ehrverletzend und damit unsachlich sind, letztlich als überschießendes Mittel zum Zweck der Kritik eines Sachverhalts dienen und es dann dem Äußernden nicht allein darum geht, einen Betroffenen zu diffamieren, sondern diese Äußerung als Teil einer anlassbezogenen Auseinandersetzung zu verstehen ist (BGH NJW 2020, 2622). Dass der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zum lästigen Kostenfaktor für den Versicherer wird, wie von dem Kläger in dem Schreiben vom 24.2.2020 ausgeführt, ist eine im Kern ebenso zutreffende Beobachtung wie der Umstand, dass es möglicherweise Hausbesitzer gibt, die auf den Wert des Hauses angewiesen sind, und dieser Wert im Falle der Kürzung der Entschädigungsleistung dem Versicherungsnehmer „entwendet“ wird sich und dadurch die Geschäftsbilanz des Versicherers verbessert. Wenn der Kläger das Angebot des Beklagten, den Neuwertschaden gegen freie Gestaltung des Wiederaufbaus zu kürzen, als erpresserischen beschreibt und darin das einzige Ziel sieht, versicherte und bezahlte Werte von Vertragspartnern zu unterschlagen, so ist das sicherlich in der Formulierung überzogen und ein überschießendes Mittel zur Verdeutlichung der Kritik an dieser Vorgehensweise, ist aber immer noch Teil einer durch das Gespräch vom 22.2.2019 veranlassten Auseinandersetzung, bei der der Kläger den Vorschlag des Beklagten als erpresserisch verstanden haben mag, weil er dadurch auf Ansprüche verzichten würde, von denen er jedenfalls meinte, sie durch Zahlung der Versicherungsprämie erworben zu haben. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Wort „erpresserisch“ im allgemeinen Sprachgebrauch nicht nur dann Verwendung findet, wenn die Voraussetzungen von § 253 StGB vorliegen, sondern häufig schon dann zur Anwendung kommt, wenn 2 Alternativen verbleiben, die jeweils mit Nachteilen, wenn auch auf verschiedenen Ebenen, für den Geschädigten verbunden sind. Wenn der Kläger dann am Ende seines Schreibens vom 24.2.2019 feststellt, dass man sich die Praktiken des Beklagten nicht länger bieten lassen dürfe und die rhetorische Frage stellt, was denn diejenigen machen, die es selbst hart treffe, da sie weder Liquidität noch Sicherheiten hätten und mit den Frechheiten des Beklagten überfordert seien, so nimmt der Kläger nochmals die vorstehende Problematik auf und gelangt dann zu der abschließenden Formulierung, dass es manchmal Fälle gäbe, da würden Menschen zum letzten Mittel greifen und das veranstalten, was man aus „maffiosen Kreisen“ kenne. Das lässt sich nicht als konkrete Ankündigung der Kläger verstehen, dass sie zu den Mitteln maffioser Kreise greifen wollten. Diese Formulierung knüpft vielmehr an den vorangegangenen Satz an, in dem der Kläger auf die Versicherungsnehmer hinweist, die weder über die finanziellen noch über die menschlichen und intellektuellen Mittel zu einer Auseinandersetzung mit dem Beklagten über die fraglichen Entschädigungsansprüche aus einer Versicherung verfügen. Deren denkbare Reaktion sieht der Kläger in der Wahl letzter Mittel aus maffiosen Kreisen, wobei offen bleibt und nicht konkretisiert ist, welche Mittel darunter zu verstehen seien. Dass der Kläger solche Mittel nicht für sich in Anspruch zu nehmen gedenkt, ergibt sich bereits aus dem übernächsten Satz, dass er um eine zeitnahe Stellungnahme des Aufsichtsrats zu dem Gebaren der Vorstandsvorsitzenden des Beklagten bittet. Damit wird Anlass und Zweck des Schreibens des Klägers nochmals verdeutlicht und dieser Ansatz der Auseinandersetzung hervorgehoben, sodass die Intention des Schreibens des Klägers nicht darin gesehen werden kann, Versicherungsleistungen des Beklagten zu erhalten, auf die er keinen Anspruch hätte. Vielmehr war Anlass des Gesprächs der Kläger vom 22.2.2019 gerade die Erfordernisse auszuloten, die die Kläger erfüllen mussten, um den Neuwertschaden ersetzt zu bekommen. Durch das Schreiben vom 24.2.2020 ist es dem Beklagten somit nicht unzumutbar geworden, seine Vertragspflichten zu erfüllen.

Der Hilfsfeststellungsantrag zum Verzugsschaden ist durch die Konkretisierungen im Termin vom 19.11.2020 hinreichend bestimmt. Er bezieht sich auf ein konkretes Rechtsverhältnis. Da der Beklagte jeglichen Verzugsschadensersatz in Abrede stellt, besteht auch ein hinreichendes Feststellungsinteresse im Sinne von § 256 ZPO. Der Feststellungsantrag ist damit zulässig. Dessen Begründetheit ergibt sich aus obigen Ausführungen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 ZPO und umfasst für die Kläger die Kostenanteile für den gezahlten Mietausfall, die Kürzung des Mietausfallschadens und die doppelte Beanspruchung der Mehrwertsteuer im Rahmen des Feststellungsantrages, da in dem Mehrwertsteuerbetrag von 135.420,96 € auch die Mehrwertsteuer für die Mehrkosten aufgrund öffentlicher rechtlicher Vorschriften enthalten ist, deren Erstattung aber nochmals mit dem Bruttobetrag erfordert wird. Die hilfsweise Geltendmachung des Feststellungsantrages hinsichtlich der Mehrkosten aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften und der Abbruch- und Aufräumkosten führt nach § 45 Abs. 1 Satz 2, 3 GKG zu keiner Streitwerterhöhung, da der Feststellungsantrag sich wirtschaftlich auf denselben Gegenstand bezieht und somit der Zahlungsantrag als der höherer Anspruch maßgebend ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708, 709, 711 ZPO.

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