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Berufsunfähigkeitsversicherung – arglistige Täuschung durch Falschangaben bei Antragstellung

Falschangaben bei der Berufsunfähigkeitsversicherung führen zu Vertragsanfechtung

Dieser Artikel analysiert das kürzlich ergangene Urteil eines Gerichts, das sich mit der Thematik von arglistigen Täuschungen und Falschangaben bei der Beantragung von Berufsunfähigkeitsversicherungen befasst. Die zentrale Problematik des Falles liegt in der Frage, wie sich unzutreffende Angaben des Klägers zu seinen gesundheitlichen Zuständen auf den abgeschlossenen Versicherungsvertrag auswirken und ob dies eine Anfechtung des Vertrags durch die Versicherungsgesellschaft rechtfertigt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 4 U 1059/20 >>>

Falsche Gesundheitsangaben: Arglistige Täuschung oder ehrlicher Fehler?

In der vorliegenden Rechtssache räumte der Kläger ein, die Fragen zu Beschwerden in seinem Handgelenk und seiner Schulter bei der Antragstellung objektiv falsch beantwortet zu haben. Der Kläger behauptete, dass diese Beschwerden seiner Ansicht nach irrelevant gewesen seien. Das Gericht stellte jedoch klar, dass das Verschweigen dieser Beschwerden eine arglistige Täuschung darstellt. Denn der Kläger hätte erkennen müssen, dass diese Informationen für die Entscheidung des Versicherungsunternehmens zur Annahme des Versicherungsantrags relevant waren.

Feststellung der Arglistigkeit und Auswirkungen auf den Vertrag

Das Gericht stellte weiter fest, dass die Falschangaben des Klägers nicht nur auf seine Hand- und Schulterbeschwerden beschränkt waren, sondern auch auf andere gesundheitliche Probleme wie Schilddrüsenerkrankungen, Rückenbeschwerden und eine depressive Episode. Diese Gesamtsituation führte zu der Annahme, dass der Kläger sich bewusst gesund darstellte, um Versicherungsschutz zu erhalten. Das Ausmaß der Falschangaben war daher bereits ausreichend, um von einem Anfechtungsrecht der Beklagten auszugehen.

Kostenentscheidung und Schlussfolgerungen

Die Kostenentscheidung des Gerichts erfolgte gemäß § 97 ZPO. Es ist wichtig zu betonen, dass diese Entscheidung aufgrund der individuellen Umstände des Falles getroffen wurde und nicht unbedingt auf andere Fälle übertragbar ist. Sollten Sie eine persönliche Rechtsberatung benötigen, kontaktieren Sie bitte einen Rechtsanwalt.

Dieser Fall unterstreicht die Wichtigkeit wahrheitsgemäßer Angaben bei der Beantragung von Versicherungsverträgen. Es ist nicht nur rechtlich verpflichtend, sondern dient auch der Sicherstellung, dass Versicherungsnehmer angemessen und fair behandelt werden.


Das vorliegende Urteil

OLG Dresden – Az.: 4 U 1059/20 – Beschluss vom 26.10.2020

1. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Der Gegenstandswert des Berufungsverfahrens wird auf 16.684,71 EUR festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch – einstimmig gefassten – Beschluss zurückzuweisen. Sie bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.

Zur Begründung nimmt der Senat zunächst auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom18.09.2020 Bezug. Zu einer Abänderung seiner bereits geäußerten Rechtsauffassung geben auch die Ausführungen im klägerischen Schriftsatz vom 19.10.2020 keinen hinreichenden Anlass.

Hinsichtlich der Beschwerden des Handgelenks und der Schulter räumt der Kläger nunmehr ein, die diesbezüglichen Fragen objektiv unzutreffend beantwortet zu haben. Entgegen der Ansicht der Berufung hätte sich dem Kläger angesichts der umfassenden Fragestellung, der vorangestellten Hinweise, der Notwendigkeit länger andauernden Behandlungen mit dafür erforderlichen Krankschreibungen und auch im Hinblick auf die ausgeübte Berufstätigkeit aufdrängen müssen, dass die Beschwerden hätten angegeben werden müssen. Das Verschweigen belegt indiziell die Annahme einer arglistigen Täuschung auch wenn die Beschwerden in der Wahrnehmung des Klägers nicht relevant gewesen sind, denn er hätte erkennen können und müssen, dass sie für die Entscheidung der Beklagten über die Annahme des Versicherungsantrages erheblich waren und die Beklagte bei wahrheitsgemäßer Angabe den Vertrag nicht bzw. nicht ohne Ausschlussklauseln abgeschlossen hätte. Da allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen ist, bleibt es für die Beurteilung des Täuschungsvorsatzes ohne Belang, ob die Beschwerden später wiedergekehrt sind.

Die unterlassene Angabe der Hand-, Handgelenks- und Schulterbeschwerden ist bereits für sich genommen ausreichend, von einem Anfechtungsrecht der Beklagten auszugehen. Angesichts der weiterhin unterlassenen bzw. unzutreffenden Angaben zu der Schilddrüsenerkrankung, den aufgetretenen Rückenbeschwerden und zu einer mehrwöchigen Krankschreibung wegen psychischer Überforderung bzw. einer depressiven Episode im Zusammenhang mit der Erkrankung seiner Ehefrau ist in der Gesamtwürdigung der Umstände daher die Feststellung des Landgerichts nicht zu beanstanden, der Kläger habe sich bei Antragstellung bewusst als gesund dargestellt und aufgetretene Beschwerden heruntergespielt, um so Versicherungsschutz zu erhalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 522 Abs. 3 ZPO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 Satz 2, § 713 ZPO. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 3 ZPO festgesetzt.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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