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Reiserücktrittsversicherung – Leistungsausschlusses für psychische Erkrankungen

Leistungsausschluss bei psychischen Erkrankungen in Reiserücktrittsversicherungen: Urteil des Landgerichts München I

Das Landgericht München I bestätigte in seinem Urteil vom 08.01.2015, Az.: 6 S 15424/13, dass der Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen in Reiserücktrittsversicherungen wirksam ist. Es verneinte ein Beratungsverschulden der Versicherung und betonte, dass der Ausschluss psychischer Erkrankungen im Versicherungsvertrag nicht ungewöhnlich und daher wirksam ist. Das Gericht wies die Berufung der Kläger ab und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts München.

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✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Bestätigung der Wirksamkeit des Leistungsausschlusses für psychische Erkrankungen in der Reiserücktrittsversicherung.
  2. Kein Beratungsverschulden der Versicherung festgestellt.
  3. Die Ausschlussklausel für psychische Erkrankungen ist nicht überraschend und somit Vertragsbestandteil.
  4. Ausschlüsse vom Versicherungsschutz sind in Versicherungsverträgen üblich.
  5. Die Klausel hält der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand und benachteiligt den Vertragspartner nicht unangemessen.
  6. Die Klausel ist klar und deutlich formuliert und schränkt die Vertragspflichten nicht ein, sodass der Vertragszweck nicht gefährdet wird.
  7. Unterscheidung zwischen psychischen und physischen Erkrankungen basiert auf objektiven Gründen.
  8. Keine Zulassung der Revision, da die Rechtsfrage bereits höchstrichterlich entschieden wurde.

Reiserücktrittsversicherung: Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen

Reiserücktrittsversicherung - Leistungsausschlusses für psychische Erkrankungen
(Symbolfoto: Prostock-studio /Shutterstock.com)

Ein Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen in Reiserücktrittsversicherungen ist ein häufig diskutiertes Thema. Versicherungen schließen psychische Erkrankungen oft von der Versicherung aus, um das Risiko für den Versicherer zu begrenzen. Dieser Ausschluss ist in den Bedingungen der Versicherung enthalten und wird von verschiedenen Gerichten und Quellen bestätigt. Es ist jedoch ratsam, die Vertragsbedingungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

In der Regel schließen Reiserücktritts- und Auslandskrankenversicherungen chronische Krankheiten aus dem Versicherungsschutz aus. Daher ist es wichtig, die Vertragsbedingungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen bei einer Reiserücktrittsversicherung ist zulässig, da nicht alle denkbaren Ereignisse mitversichert sind. Es ist jedoch ratsam, die Vertragsbedingungen genau zu prüfen und gegebenenfalls eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

In einigen Fällen können psychische Erkrankungen von der Reiserücktrittsversicherung ausgeschlossen sein. Es ist daher wichtig, die Vertragsbedingungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen. Ein Reiserücktrittsversicherer darf sich in seinen Versicherungsbedingungen einen Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen zulässig einfügen. Es ist daher wichtig, die Vertragsbedingungen sorgfältig zu prüfen und gegebenenfalls eine individuelle Beratung in Anspruch zu nehmen.

Der Streit um den Leistungsausschluss bei psychischen Erkrankungen in der Reiserücktrittsversicherung

Das Landgericht München I befasste sich in seinem Urteil vom 08. Januar 2015 mit einem Fall, der zentrale Fragen im Bereich des Versicherungsrechts aufwirft. Im Kern drehte sich der Rechtsstreit um den Ausschluss von Leistungen bei psychischen Erkrankungen in einer Reiserücktrittsversicherung. Die Kläger, die gegen das Endurteil des Amtsgerichts München Berufung einlegten, vertraten die Ansicht, dass der Ausschluss von Leistungen bei psychischen Erkrankungen in den allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht wirksam sei.

Die Argumente der Kläger und die Position der Versicherung

Die Kläger argumentierten, dass kein sachlicher Grund bestehe, psychische Erkrankungen anders zu behandeln als körperliche Erkrankungen. Sie stützten ihre Argumentation auf die allgemeinen Leistungskriterien der Versicherung, die besagen, dass Erkrankungen plötzlich und unerwartet nach Abschluss des Versicherungsvertrages auftreten müssen, um leistungsberechtigt zu sein. Die Beklagte, ein Versicherungsunternehmen, verteidigte das amtsgerichtliche Urteil und betonte, dass der Ausschluss von Leistungen für psychische Erkrankungen weder überraschend noch unangemessen benachteiligend sei.

Die rechtliche Bewertung des Landgerichts München

Das Gericht stellte fest, dass der Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen in den Versicherungsbedingungen wirksam sei. Es verwies darauf, dass solche Ausschlüsse nicht ungewöhnlich seien und ein integraler Bestandteil der meisten Versicherungsverträge darstellten. Das Gericht erkannte zudem keine unangemessene Benachteiligung der Versicherungsnehmer durch die Klausel und betonte die Bedeutung einer klaren und deutlichen Formulierung solcher Ausschlüsse.

Die Bedeutung der Entscheidung für die Praxis

Das Urteil des Landgerichts München I hat weitreichende Bedeutung für die Praxis des Versicherungsrechts. Es bestätigt, dass Versicherungsunternehmen berechtigt sind, Leistungsausschlüsse für psychische Erkrankungen in ihre Versicherungsbedingungen aufzunehmen. Dies dient auch dem Interesse des Versicherers an einer zuverlässigen Tarifkalkulation und einer effizienten Vertragsabwicklung. Das Urteil unterstreicht zudem die Wichtigkeit klarer und unmissverständlicher Formulierungen in Versicherungsbedingungen.

Fazit: Das Urteil des Landgerichts München I vom 08. Januar 2015, Az.: 6 S 15424/13, stellt einen wichtigen Bezugspunkt im Versicherungsrecht dar, indem es die Wirksamkeit von Leistungsausschlüssen bei psychischen Erkrankungen in der Reiserücktrittsversicherung bestätigt.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was bedeutet ein Leistungsausschluss in Versicherungsbedingungen?

Ein Leistungsausschluss in Versicherungsbedingungen bedeutet, dass der Versicherer für bestimmte Risiken oder Umstände keine Leistung erbringt. Diese Ausschlüsse sind für alle Versicherungsnehmer gleichermaßen gültig und in den allgemeinen oder besonderen Versicherungsbedingungen festgehalten. Leistungsausschlüsse können generell für alle Versicherten gelten oder individuell aufgrund von Vorerkrankungen des Versicherungsnehmers vereinbart werden.

In der privaten Krankenversicherung (PKV) beispielsweise können Leistungsausschlüsse vereinbart werden, wenn bestimmte Vorerkrankungen vorliegen. In solchen Fällen übernimmt die Versicherung keine Kosten für Behandlungen, die im Zusammenhang mit der ausgeschlossenen Erkrankung stehen.

Leistungsausschlüsse sind auch in anderen Versicherungssparten wie der Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung relevant. Sie können beispielsweise Unfälle infolge von Bewusstseinsstörungen oder bestimmte Freizeitaktivitäten ausschließen.

Es ist entscheidend, dass Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen genau prüfen, um zu verstehen, welche Leistungsausschlüsse für ihren Vertrag gelten und welche Risiken dadurch nicht abgedeckt sind.

Inwiefern unterscheidet sich die Behandlung von psychischen und physischen Erkrankungen in der Reiserücktrittsversicherung?

Die Behandlung von psychischen und physischen Erkrankungen in der Reiserücktrittsversicherung unterscheidet sich insofern, als dass viele Versicherungsanbieter psychische Erkrankungen von ihrem Leistungsumfang ausschließen. Dies wurde durch ein Urteil des Amtsgerichts München im Jahr 2013 bestätigt, das feststellte, dass eine Klausel in den Versicherungsbedingungen, die psychische Erkrankungen ausschließt, rechtmäßig und gültig ist.

Im Gegensatz dazu sind physische Erkrankungen in der Regel durch die Reiserücktrittsversicherung abgedeckt. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass die genauen Bedingungen und Ausschlüsse von Versicherungsanbieter zu Versicherungsanbieter variieren können. Einige Versicherer können beispielsweise Ausschlüsse für chronische psychische Erkrankungen aufheben.

Es gibt jedoch auch Versicherungsanbieter, die psychische Erkrankungen unter bestimmten Bedingungen berücksichtigen. Beispielsweise kann eine psychische Erkrankung als schwerwiegend angesehen werden, wenn eine ambulante Psychotherapie durch einen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsträger genehmigt wurde, oder wenn eine stationäre Behandlung erfolgt.

Es ist daher ratsam, die genauen Bedingungen und Ausschlüsse der jeweiligen Reiserücktrittsversicherung sorgfältig zu prüfen, bevor man eine solche Versicherung abschließt.


Das vorliegende Urteil

LG München I – Az.: 6 S 15424/13 – Urteil vom 08.01.2015

1. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Amtsgerichts München vom 12.06.2013, Aktenzeichen 121 C 3451/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1. genannte Urteil des Amtsgerichts München ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.161,60 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Kläger machen Ansprüche aus einer Reiserücktrittsversicherung nebst Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten geltend. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochten Urteil wird gemäß § 540 Absatz 1 Satz 1 Ziffer 1 ZPO Bezug genommen.

Das Amtsgericht München hat die Klage im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Leistungsausschluss für psychische Krankheiten in den Versicherungsbedingungen wirksam ist.

Gegen dieses, den Klägern am 19.06.2013 zugestellte Urteil, haben diese am 11.07.2013 per Fax Berufung eingelegt und diese mit Schriftsatz vom 18.09.2013 (nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist) begründet.

Die Kläger sind der Ansicht, der Haftungsaufschluss in den allgemeinen Versicherungsbedingungen für psychische Erkrankungen sei nicht wirksam. Es sei kein wirklich durchgreifender sachlicher Grund erkennbar, psychische Erkrankungen anders zu behandeln als körperliche Erkrankungen.

Bei den „allgemeinen Leistungskriterien“, wonach es sich insbesondere um eine plötzlich aufgetretene Erkrankung handeln müsse, die nicht schon beim Abschluss des Reisevertrages vorgelegen habe dürfe, handele sich um hinreichend konkrete Kriterien, die eine Abgrenzung der Leistungsverpflichtung des Versicherers ermöglichten. Der Versicherungsnehmer habe zu beweisen, dass seine Erkrankung eine solche sei, die nicht schon bei Begründung des Vertragsverhältnisses vorgelegen habe und die plötzlich und unerwartet aufgetreten sei. Dies stelle sicher, dass nur ein sehr eng umgrenzter sachlicher Bereich überhaupt „versicherungsfähig“ sei und eine Leistungspflicht des Versicherers auslöse.

Gelinge es dem Versicherungsnehmer nachzuweisen, dass er aufgrund einer psychischen Erkrankung, die schwerwiegend sei und die erst nach Abschluss des Versicherungsvertrages erstmals aufgetreten sei, so wäre das Versicherungsunternehmen leistungsverpflichtet. Bis dahin bestünde eine Leistungspflicht nicht. Diese Vorgehensweise unterscheide sich nicht zwingend von denjenigen, bei der der Versicherungsnehmer aufgrund einer physischen Erkrankung den Leistungsanspruch aus dem Versicherungsvertrag geltend mache.

Kriterien, weswegen eine psychische Erkrankung anders zu behandeln sei als eine physische Erkrankung, sei im streitgegenständlichen Fall nicht erkennbar, weshalb die unterschiedliche Behandlung der möglichen „Reisehindernisse“ durch die Beklagte im Ergebnis willkürlich sei und der potenzielle Kunde der Beklagten mit einer solch willkürlichen Entscheidung der Beklagten nicht zu rechnen brauche.

Der Berater der Beklagten habe die Kläger lediglich auf den Abschluss eines Reiseversicherungsvertrages aufmerksam gemacht, nicht jedoch darauf, dass unterschiedliche gesundheitliche Gründe zu unterschiedlichen „Versicherungsfolgen“ führen könnten.

Die Kläger beantragen unter Aufhebung des erstinstanzlichen Urteils des Amtsgerichts München die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger als Gesamtgläubiger 2.161,60 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu Händen der Rechtsanwältin … zzgl. 349,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Kläger beantragen die Zulassung der Revision.

Die Beklagte beantragt die Berufung zurückzuweisen und beantragt die Nichtzulassung der Revision

Die Beklagte verteidigt das amtsgerichtliche Urteil. Sie trägt vor, dass es sich bei der Vermittlung von Versicherungsverträgen durch Reisebüros als Abschlussvertreter lediglich um eine untergeordnete Nebentätigkeit der Reisebüros handele. Die Klagepartei könne sich daher nicht darauf berufen, der Abschluss des Versicherungsvertrages sei im Reisebüro „empfohlen“ worden, ohne etwa auf die Versicherungsbedingungen und die dort enthaltenen Versicherungsausschlüsse hinzuweisen. Der Leistungsausschluss gemäß § 8 b) Teil A VB-ERV 2012 sei wirksam. Der Ausschluss sei weder überraschend, noch benachteilige er den Versicherungsnehmer unangemessen.

Zum übrigen Berufungsvorbringen der Parteien wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2014 Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet.

Wie das Amtsgericht München in dem angegriffenen Urteil zu Recht ausführt, ist der Leistungsausschluss für psychische Erkrankungen in den Versicherungsbedingungen wirksam. Auch ist der Beklagten bei der Vermittlung einer Reiserücktrittsversicherung ein Beratungsverschulden nicht anzulasten. Auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 47/52) wird in vollem Umfang Bezug genommen.

Die Ausschlussklausel für psychische Erkrankungen ist nicht überraschend im Sinne des § 305 c BGB. Danach werden Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrages, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil.

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz als solche sind nicht ungewöhnlich, sondern Bestandteil der meisten Versicherungsverträge.

Bereits in dem Produktinformationsblatt zur Reiserücktritts-Versicherung (inkl. Reiseabbruch-Versicherung) mit Selbstbeteiligung der Europäischen Reiseversicherung AG wird auf Seite 1 deutlich darauf hingewiesen, dass in den Stornokosten- und in der Reiseabbruchversicherung z. B. kein Versicherungsschutz für psychische Erkrankungen besteht.

In den Versicherungsbedingungen ist unter § 8 b) ganz klar und deutlich unter der Überschrift „Ausschlüsse“ geregelt, dass bei psychischen Erkrankungen sowie bei Suchterkrankungen kein Versicherungsschutz besteht.

Bei dem Haftungsausschluss handelt es sich daher weder um eine überraschende, noch um eine mehrdeutige Klausel.

Die Klausel in § 8 b) der Versicherungsbedingungen hält auch der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB stand.

Danach sind Bestimmungen in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.

Eine solche Benachteiligung ist nicht erkennbar.

Die Klausel schränkt die Pflichten der Beklagten aus dem Vertrag nicht so ein, dass eine Erreichung des Vertragszwecks gefährdet würde. Für die Mehrzahl der Krankheiten, die zu einem Reiserücktritt führen können, besteht Versicherungsschutz. Nach dem es sich bei der Reiserücktrittsversicherung um einen relativ kurzen überschaubaren Zeitraum handelt, nämlich für die Zeit zwischen Buchung der Reise und Reiseausführung, ist das Risiko, in der Zwischenzeit an einem psychischen Leiden zu erkranken, relativ gering.

Der Ausschluss psychischer Erkrankungen dient auch dem Versicherten selbst. Mit dem Ausschluss knüpft die Leistung an objektiv erfassbare Vorgänge an. Dies trägt dem Interesse des Versicherers an einer möglichst zuverlässigen Tarifkalkulation und an einer zeitnahen, mit vertretbaren Kosten ergehenden Entscheidung über die Entschädigung Rechnung. Reiseversicherungen werden in aller Regel über sogenannte Kurzzeitverträge, bezogen auf die Reise, abgeschlossen, wobei gegen eine geringe Prämie ein hohes Risiko versichert werden kann. Eine möglichst reibungslose, kostengünstige Vertragsabwicklung wäre bei der Einbeziehung von psychischen Schäden so nicht mehr gewährleistet. Das Vorliegen von psychischen Erkrankungen und insbesondere deren Entstehungszeit können langwierige Untersuchungen zur Folge haben. Hierbei ist es nicht von Bedeutung, wer das Vorliegen und den Entstehungszeitpunkt der psychischen Erkrankungen nachzuweisen hat.

Für die unterschiedliche Behandlung von den psychischen und physischen Erkrankungen bestehen daher objektive Gründe, sodass der Haftungsausschluss in den allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht willkürlich ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 543 Absatz 2 ZPO nicht vorliegen. Dass ein Haftungsausschluss für psychische Erkrankungen wirksam ist, wurde bereits vom Bundesgerichtshof entschieden (BGH, Urteil vom 23.06.2004, IV ZR 130/03). Es ist zwar zutreffend, dass hinsichtlich der Reiserücktrittsversicherung eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichts noch nicht vorliegt. Bei dem Haftungsausschluss für psychische Erkrankungen handelt es sich aber um allgemeine versicherungsrechtliche Fragen, die auch auf die Reiseversicherung übertragbar sind. Gerade die vom Bundesgerichtshof angeführte Tarifkalkulation ist auf die Reiserücktrittsversicherung im besonderen Maße anwendbar, da es sich hier um Kurzzeitverträge handelt, bei denen gegen eine geringe Prämie ein hohes Risiko versichert werden kann.

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