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Wohngebäudeversicherung – Wasseraustritt aus Grundstücksdrainage

OLG Nürnberg – Az.: 8 U 3471/20 – Hinweisbeschluss vom 03.02.2021

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 25.09.2020, Az. 24 O 1244/19, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen vier Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Entscheidungsgründe

I.

Wohngebäudeversicherung - Wasseraustritt aus Grundstücksdrainage
(Symbolfoto: Audrius Merfeldas/Shutterstock.com)

Die Parteien streiten über Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung, die die Kläger mit Versicherungsbeginn zum 24.04.2010 bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen haben (Anlage K 1). Versichert ist das im … in E. gelegene Anwesen der Kläger. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Wohngebäude-Versicherungsbedingungen der Beklagten (im Folgenden: VGB 2008), die Besonderen Bedingungen für die Wohngebäudeversicherung „OPTIMAL für Ein- und Zweifamilienhäuser“ (WG 0158) sowie zusätzliche „Klauseln zur Wohngebäudeversicherung“ (WG 0107 und WG 0131) zugrunde (Anlagenkonvolut B 1). Für die Leitungswasserversicherung ist ein Selbstbehalt der Versicherungsnehmer von 500,00 € je Schadensfall vereinbart.

Hintergrund des Rechtsstreits ist ein Schadensfall vom 17.09.2016. Das Abwasserrohr war außerhalb des versicherten Gebäudes gebrochen und verstopft. Hierdurch kam es zu einem Rückstau von Abwasser, der auch die an die Abwasserleitung des Gebäudes angeschlossene Drainageleitung betraf. Von der Drainage austretendes Wasser lief in das Gebäude und führte zu Schäden im Kellerbereich.

Die Beklagte hat eine Regulierung des Schadens mit Schreiben vom 21.10.2016 und 08.07.2019 abgelehnt (Anlagen K 6 und K 24).

Das Landgericht hat der auf Zahlung von 48.556,38 € sowie Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.238,15 € gerichteten Klage nach Beweisaufnahme im Umfang von 2.177,38 € nebst Zinsen stattgegeben. Es hat dabei im Wesentlichen darauf abgestellt, dass ein versicherter Leitungswasserschaden nicht gegeben sei. Das Wasser sei nicht aus einem der Wasserversorgung dienenden Zu- oder Ableitungsrohr ausgetreten. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus einer Auslegung der maßgeblichen Versicherungsbedingungen. Daher liege nur ein ersatzfähiger Rohrbruchschaden vor. Hinsichtlich der Kosten der Beseitigung dieses Bruches seien nur die Kosten zu erstatten, die sich aus der Rechnung der Fa. G. (Anlage K 12) ergäben, wobei 500,00 € Selbstbehalt in Abzug zu bringen seien.

Die weitergehende Klageforderung sei auch nicht in Gestalt eines Schadensersatzanspruchs aus § 6 Abs. 5 VVG a.F. begründet. Die als Zeugin vernommene Versicherungsvermittlerin Lange habe die Kläger in der konkreten Situation ausreichend beraten. Aus der lückenhaften Beratungsdokumentation ergebe sich nichts anderes.

Außergerichtliche Rechtsanwaltskosten seien nicht zu erstatten. Diese seien vom Rechtsschutzversicherer der Kläger getragen worden und die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft habe die Klageseite nicht nachgewiesen.

Hiergegen wendet sich die Berufung der Kläger, mit der sie die Zahlung weiterer 45.879,00 € begehren.

II.

Der Senat ist gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich an die in erster Instanz festgestellten Tatsachen gebunden. Durchgreifende und entscheidungserhebliche Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellungen ergeben sich nicht. Die maßgeblichen Tatsachen rechtfertigen keine von der des Landgerichts abweichende Entscheidung und dessen Entscheidung beruht auch nicht auf einer Rechtsverletzung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Zu Recht und mit ebenso ausführlicher wie überzeugender Begründung hat das Landgericht der Klage lediglich in Höhe von 2.177,38 € stattgegeben und im Übrigen einen Anspruch sowohl aus Ziffer 12 VGB 2008 als auch aus § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG (hier und im Folgenden: in der vom 17.12.2009 bis 12.06.2014 geltenden Fassung) verneint. Mit den hiergegen erhobenen Einwendungen kann die Berufung nicht durchdringen.

1. Zutreffend und rechtsfehlerfrei hat das Landgericht entschieden, dass der Versicherungsfall „Leitungswasser“ nicht vorliegt (LGU 11-15).

a) Die maßgeblichen Versicherungsbedingungen behandeln in Ziffer 4.2 VGB 2008 – für die Versicherungsnehmer erkennbar – „Leitungswasser“ einerseits und „Bruchschäden an Rohren“ anderseits als zwei selbständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einhergehende Versicherungsfälle (vgl. BGH, Urteil vom 12.06.2017 – IV ZR 151/15, NJW 2017, 2831 Rn. 28 f.; OLG Saarbrücken, r+s 2019, 93 Rn. 14; OLG Karlsruhe, r+s 2004, 419, 421; Felsch, r+s 2014, 313, 324).

b) Die Gefahr „Leitungswasser“ ist gemäß Ziffer 6.1 VGB 2008 dadurch beschrieben, dass Wasser aus Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung oder mit dem Rohrsystem verbundenen sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung bestimmungswidrig ausgetreten ist.

Dies ist im Streitfall zu verneinen. Denn unstreitig ist das Wasser am 17.09.2016 aus der Drainage ausgetreten und von dort in den Kellerbereich des Gebäudes gelangt. Die Drainage ist im Außenbereich um das Gebäude herum verlegt und an die vom Gebäude wegführende Abwasserleitung angeschlossen (Anlage K 5). Sie dient nicht dazu, das Gebäude mit Wasser zu versorgen oder Wasser aus dem Gebäude abzuleiten. Ihr baulicher Zweck besteht vielmehr ausschließlich in der Entwässerung des Bodens, d.h. dem Sammeln und der Abfuhr von Schicht- und Niederschlagswasser. Die Drainage nimmt hingegen kein zuvor über die Zuleitung ins Gebäude gelangtes und nach der Nutzung wieder abfließendes häusliches Abwasser auf (vgl. Hoenicke in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl., § 4 Rn. 225; Prölss/Martin/Klimke, VVG, 31. Aufl., VGB 2016 § 4 Rn. 5).

Nach dem klaren und eindeutigen Wortlaut der Klausel in Ziffer 6.1, 2. Anstrich, VGB 2008 genügt es nicht, dass die „sonstige Einrichtung“ mit dem Rohrsystem der Wasserversorgung verbunden ist. Erforderlich ist zudem, dass diese Einrichtung selbst der Wasserversorgung dient (vgl. OLG Frankfurt, NJW-RR 2000, 983, 984; OLG Hamm, r+s 2017, 246). Erst ab der Stelle, an der die Drainage in das Abwasserableitungsrohr einmündet, ist es möglich, von „Leitungswasser“ im Sinne der Versicherungsbedingungen zu sprechen. Dort ist das Wasser aber im vorliegenden Fall nicht ausgetreten, zumindest nicht, soweit es zur Durchfeuchtung der unteren Etage des versicherten Gebäudes geführt hat. Gemäß Ziffer 4.2.2 VGB 2008 sind aber nur Schäden durch Leitungswasser gedeckt.

c) Dass der Wasseraustritt durch einen Rückstau verursacht worden ist, begründet entgegen der Interpretation der Kläger nicht in jedem Fall den Eintritt der versicherten Gefahr, solange es – wie hier – an einem Austritt aus einem Rohr oder einer sonstigen Einrichtung der Wasserversorgung fehlt. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem streitgegenständlichen Bedingungswerk der Beklagten. Auf die zutreffenden und von der Berufung nicht substanziell angegriffenen Ausführungen der Vorinstanz (LGU 13-15) kann zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen werden. Danach kann und muss ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse erkennen, dass nicht jeglicher bestimmungswidrige Austritt von Wasser versichert ist.

d) Soweit die Berufung dem Landgericht eine Verletzung der richterlichen Hinweispflicht gemäß § 139 ZPO vorwirft (Berufungsbegründung, Seite 4), fehlt es an einer Darlegung, was auf einen für erforderlich gehaltenen Hinweis ergänzend vorgetragen worden wäre (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2018 – I ZR 243/16, NJW-RR 2018, 1003 Rn. 13 m.w.N.). Eine Entscheidungserheblichkeit des behaupteten Verfahrensfehlers kann daher nicht festgestellt werden.

e) Die Ausführungen des Landgerichts auf Seite 12, Ziffer 2., der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils, wonach zumindest auch Regenwasser aus der Drainage in das Gebäude eingedrungen sei, sind sowohl nach Ansicht des Landgerichts als auch nach den vorstehenden Darlegungen nicht streitentscheidend. Folglich kommt es auch auf die hiergegen gerichteten Angriffe der Kläger (Berufungsbegründung, Seiten 5 und 7) nicht entscheidungserheblich an.

f) Die Besonderen Bedingungen „OPTIMAL“ (WG 0158) und die Zusatzklausel WG 0107 beinhalten eine Erweiterung der Klausel in Ziffer 7.5 VGB 2008. Sie betreffenden eindeutig (nur) den räumlichen Geltungsbereich des Versicherungsfalls „Bruchschäden an Rohren“, nicht aber die hiervon zu unterscheidende Gefahr „Leitungswasser“.

Aus dem Umstand, dass das gebrochene Abwasserohr im vorliegenden Fall dem Grunde nach mitversichert war (Ziffer 11.1 der Besonderen Bedingungen WG 0158) folgt nicht, dass ohne Hinzutreten weiterer Voraussetzungen stets der Versicherungsfall „Leitungswasser“ gegeben ist. Denn die Rohrbruchversicherung, die für die Eintrittspflicht des Versicherers erkennbar an das Ereignis „Bruchschäden an Rohren“ anknüpft, deckt die Kosten der Rohrbruchbeseitigung selbst, nicht aber auch Folgeschäden durch Leitungswasser aus einem solchen Rohrbruch an allen denkbaren versicherten Gegenständen ab (vgl. OLG Saarbrücken, aaO.). Ein anderes Verständnis kann auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer nicht für sich in Anspruch nehmen (vgl. OLG Karlsruhe, aaO.).

2. Das Landgericht hat den Eintritt des Versicherungsfalls „Bruchschäden an Rohren“ bejaht (LGU 16), was die Berufung als solches naturgemäß nicht angreift. Ebenfalls zutreffend ist die Auffassung des Landgerichts, dass dieser Versicherungsfall – wie soeben schon angerissen – grundsätzlich nur die Kosten der Reparatur bzw. des Austauschs des gebrochenen Rohrs umfasst (vgl. neben der zitierten Rechtsprechung ferner Johannsen in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., VGB 2008/2010, A § 3 Rn. 7; VersHdb/Hahn, 3. Aufl., § 34 Rn. 49; Schneider in: Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht, 4. Aufl., § 6 Rn. 54). Das ergibt der auf den Ersatz von Bruchschäden beschränkte Wortlaut der maßgeblichen Klauseln eindeutig. Schäden an sonstigen versicherten Gegenständen sind in der Rohrbruchversicherung nur gedeckt, wenn sie durch Frost verursacht worden sind (Ziffer 7.4 VGB 2008).

All dies stellt die Berufung ebenso wenig in Frage wie die Feststellungen der Vorinstanz zur Höhe der erstattungsfähigen Kosten (LGU 17-19).

3. Nicht zu beanstanden ist die Entscheidung des Landgerichts ferner, soweit es einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aus § 6 Abs. 5 Satz 1 VVG a.F. verneint hat (LGU 20-26). Im Rahmen der Anbahnung des Versicherungsvertrages hat die Beklagte keine aus § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG folgende Beratungspflicht verletzt.

a) Dabei ist davon auszugehen, dass der Vertragsabschluss durch die Zeugin L. vermittelt worden ist und diese hierbei als Versicherungsvertreterin gehandelt hat (§ 59 Abs. 2 VVG). Die Beklagte müsste sich ein etwaiges Fehlverhalten der Zeugin L. daher gemäß § 278 Abs. 1 BGB zurechnen lassen (vgl. Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl., § 6 Rn. 35; BeckOK-VVG/Filthuth, § 6 Rn. 46 [Stand: 09.11.2020]).

b) In diesem Zusammenhang oblag es den Klägern als Versicherungsnehmern, die Tatsachen, aus denen sich ein erkennbarer Beratungsanlass und der Umfang der daraus folgenden Beratungspflicht herleiten lässt, darzulegen und zu beweisen (vgl. Prölss/Martin/Rudy, aaO., § 6 Rn. 65; MüKo-VVG/Armbrüster, 2. Aufl., § 6 Rn. 346).

aa) Diesbezüglich haben die Kläger lediglich vorgetragen, dass im Rahmen der Beratung nicht über Elementarschäden gesprochen worden sei. Man habe die Kläger nicht darauf hingewiesen, dass die „Problematik Rückstauschäden“ nur durch eine Elementarschadenversicherung gedeckt sei. Die Kläger hätten den besten, aber natürlich auch bezahlbaren Versicherungsschutz gewollt (Replik vom 02.03.2020, Seiten 5/6).

Ob dies überhaupt einen ausreichenden Sachvortrag zu konkretem, objektiv erkennbarem Beratungsanlass darstellt, kann an dieser Stelle offen bleiben. Festzuhalten ist lediglich, dass der streitgegenständliche Versicherungsvertrag durchaus „Rückstauschäden“ deckt, soweit das sich zurückstauende Wasser aus Rohren und Einrichtungen der Wasserversorgung austritt und soweit nicht der Ausschlusstatbestand in Ziffer 6.3.4 VGB 2008 eingreift (Rückstau durch Grund- und Niederschlagswasser). Entgegen der Sichtweise der Kläger sind also „Rückstauschäden“ nicht nur von einer Elementarschadenversicherung gedeckt, so dass keine dahingehende Beratung zu erfolgen hatte.

bb) Gegenteiliges hat auch die Beweisaufnahme nicht ergeben. Der informatorischen Anhörung der Kläger war zu entnehmen, dass diese die von Frau L. angesprochene Elementarschadenversicherung wegen der Hanglage des Grundstücks nicht haben abschließen wollen. Der Tarif „OPTIMAL“ sei aus Sicht der Kläger der beste gewesen, weil man „Ableitungsrohre im gesamten Grundstück“ habe. Diesbezüglich ist ein Beratungsfehler nicht ersichtlich. Denn die Besonderen Bedingungen (WG 0158) und die Zusatzklausel WG 0107 erweitern den herkömmlichen Schutz der Rohrbruchversicherung auf Zuleitungsrohre, die nicht der Wasserversorgung des Gebäudes dienen sowie auf Ableitungsrohre der Wasserversorgung außerhalb des versicherten Gebäudes. Dass ein noch weitergehender Schutz vor Bruchschäden gewünscht war und zu erzielen gewesen wäre, haben die Kläger nicht vorgebracht.

Der Kläger zu 2) hat ergänzend bekundet, dass er das „Thema Rückstau“ nicht mit der Zeugin L. besprochen habe. Warum diesbezüglich ein gesteigerter Beratungsbedarf bestanden haben soll, ist nicht vorgetragen worden und hat sich auch im Rahmen der Beweisaufnahme nicht ergeben. Ungefragt schuldet der Versicherer keine allgemeine Risikoanalyse (vgl. BeckOK-VVG/ Filthuth, aaO. Rn. 9 m.w.N.). Es ist grundsätzlich Aufgabe des Versicherungsnehmers, sich in eigener Verantwortung über die zu versichernden Risiken klar zu werden (vgl. OLG Saarbrücken, r+s 2012, 296, 297). Der streitgegenständliche Versicherungsvertrag weicht in seiner konkreten Ausgestaltung nicht von allgemein üblichen Versicherungsmodellen ab. Es werden auch lediglich eng miteinander verwandte Risiken abgesichert. Nach eigenem Bekunden waren die Kläger mit dem Gebäude zuvor und für lange Zeit bei der N. versichert. Es handelte sich also um ein Versicherungsprodukt, das den Klägern nicht gänzlich unbekannt war. Auch aus diesen Gründen ist nicht erkennbar, warum die Zeugin L. das „Thema Rückstau“ eingehender hätte erläutern müssen.

Diese Zeugin hat im Übrigen bekundet, dass die wesentlichen Gesichtspunkte der Leitungswasserversicherung angesprochen worden seien. Abgesehen vom fehlenden Sachvortrag der Kläger, hat die Beweisaufnahme auch zu diesem Aspekt keine Erkenntnisse für einen weiteren Beratungsbedarf ergeben. Es ist namentlich weder vorgetragen noch ersichtlich, dass der in Ziffer 6.1 VGB 2008 geregelte bestimmungswidrige Austritt von Wasser durch entsprechende Zusatzklauseln auf andere, nicht der Wasserversorgung dienende Rohrsysteme hätte erweitert werden können.

cc) Auf die sich erst anschließend stellende Frage nach der Beweislast für eine nicht ordnungsgemäße Beratung und nach den rechtlichen Folgen einer fehlenden Beratungsdokumentation (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 13.11.2014 – III ZR 544/13, NJW 2015, 1026 Rn. 18) kommt es bei dieser Sachlage nicht entscheidungserheblich an. Gleiches gilt für die in § 6 Abs. 5 Satz 2 VVG a.F. geregelte Verschuldensvermutung.

4. Soweit das Landgericht schließlich die Klage wegen der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten abgewiesen hat, liegt keinerlei Berufungsangriff vor (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nrn. 1 und 2 ZPO).

III.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt der Senat, die Berufung zurückzunehmen. Hierdurch würden sich die Gerichtskosten von 4,0 auf 2,0 Gebühren reduzieren (Nr. 1222 KV GKG).

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