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Regressanspruch Gebäudeversicherer gegen Brandstifter – Beweislastverteilung

Beweislast bei Regressanspruch: Gebäudeversicherer vs. Brandstifter

Das Landgericht Siegen verurteilte einen Brandstifter zur Zahlung von 227.676,52 Euro an eine Gebäudeversicherung. Dies geschah aufgrund eines Schadensersatzanspruchs, der nach Brandstiftung an einer Gewerbehalle entstanden ist. Der Brandstifter hatte die Tat eingeräumt und wurde bereits strafrechtlich verurteilt. Die Beweislast für eine eventuelle Unzurechnungsfähigkeit konnte er nicht erbringen, sodass das Gericht den Regressanspruch der Versicherung bestätigte.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 8 O 133/12 >>>

Das Wichtigste in Kürze


Die zentralen Punkte aus dem Urteil

  1. Verurteilung des Brandstifters: Der Beklagte muss der Klägerin, einer Gebäudeversicherung, 227.676,52 Euro zahlen.
  2. Ursache des Schadens: Der Beklagte hat zwei Kunststoffcontainer in Brand gesetzt, woraufhin das Feuer auf eine Gewerbehalle übergriff.
  3. Strafrechtliche Konsequenzen: Der Brandstifter wurde bereits zuvor wegen Brandstiftung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt.
  4. Schadensersatzanspruch: Der Anspruch ergibt sich aus § 86 VVG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB.
  5. Eingeständnis des Brandstifters: Der Beklagte räumte ein, das Feuer verursacht zu haben, allerdings ohne Vorsatz bezüglich der Gewerbehalle.
  6. Ablehnung der Unzurechnungsfähigkeit: Der Beklagte konnte nicht beweisen, dass er zum Tatzeitpunkt unzurechnungsfähig war.
  7. Übergang des Anspruchs: Der Anspruch auf Schadensersatz ging gemäß § 86 VVG auf die Klägerin über.
  8. Zahlungen der Versicherung: Die Klägerin hatte bereits Zahlungen zur Schadensregulierung an den Versicherungsnehmer geleistet.

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Brandstiftung und ihre Folgen: Der Fall des Gebäudeversicherers gegen den Brandstifter

Brandstiftung: Gebäudeversicherer fordert Schadensersatz
(Symbolfoto: Michael O’Keene /Shutterstock.com)

In einem bemerkenswerten Rechtsfall vor dem Landgericht Siegen, Aktenzeichen 8 O 133/12, stand ein Brandstifter im Mittelpunkt eines zivilrechtlichen Streits. Der Beklagte, bereits strafrechtlich wegen Brandstiftung und schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung verurteilt, sah sich mit einem Regressanspruch eines Gebäudeversicherers konfrontiert. Dieser Fall zeichnet sich durch seine Komplexität in der Beweislastverteilung und den rechtlichen Feinheiten des Versicherungsrechts aus.

Die Eskalation eines Brandes: Schadensersatzforderung des Gebäudeversicherers

Am 30. Januar 2012 entfachte der Beklagte ein Feuer, indem er zwei Kunststoffcontainer neben einer Gewerbehalle der Firma L GmbH in Kirchhunden in Brand setzte. Die Flammen griffen auf die Halle über und verursachten erheblichen Schaden. Als Sachversicherer der beschädigten Immobilie forderte die Klägerin, eine Gebäudeversicherung, den Beklagten zur Schadensregulierung auf, worauf dieser jedoch nicht reagierte. Die Versicherung zahlte dem Versicherungsnehmer einen Betrag von insgesamt 297.676,62 Euro zur Schadensregulierung und erhob daraufhin Klage gegen den Brandstifter, um diese Summe zurückzuerhalten.

Die juristische Auseinandersetzung: Beweisführung und Gerichtsentscheid

Die rechtliche Auseinandersetzung drehte sich hauptsächlich um die Frage der Schuld und der Beweislast. Der Beklagte gab zu, das Feuer verursacht zu haben, behauptete jedoch, zum Tatzeitpunkt aufgrund eines Krankheitsbildes nicht frei entscheiden zu können. Das Gericht setzte sich intensiv mit dieser Behauptung auseinander und zog einen Sachverständigen hinzu. Dieser stellte zwar eine Pyromanie und eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung fest, sah jedoch die freie Willensbildung des Beklagten zum Tatzeitpunkt als nicht beeinträchtigt an. Folglich wurde die Behauptung der Unzurechnungsfähigkeit des Beklagten zurückgewiesen.

Gerichtsurteil: Regressanspruch und seine Rechtsgrundlagen

Das Gericht urteilte zugunsten der Klägerin und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von 227.676,52 Euro nebst Zinsen. Dieser Betrag basierte auf dem Regressanspruch gemäß § 86 VVG in Verbindung mit § 823 Abs. 1 BGB, welcher der Klägerin nach der Zahlung an den Versicherungsnehmer zustand. Der Beklagte konnte weder seine Unzurechnungsfähigkeit noch die Unbegründetheit der Forderung in der behaupteten Höhe beweisen. Das Urteil stellt somit ein klares Signal dar, dass Brandstifter nicht nur strafrechtlich, sondern auch zivilrechtlich für ihre Taten zur Verantwortung gezogen werden können, insbesondere wenn es um Schadensersatzforderungen von Versicherungsunternehmen geht.

Abschließend betont das Gericht die Bedeutung der rechtlichen Verantwortung und der Beweislast in Fällen von vorsätzlicher oder fahrlässiger Sachbeschädigung. Dieser Fall unterstreicht die Relevanz einer gründlichen Beweisaufnahme und juristischen Bewertung in zivilrechtlichen Auseinandersetzungen, insbesondere im Kontext des Versicherungsrechts. Das Urteil des LG Siegen setzt damit nicht nur einen finanziellen, sondern auch einen moralischen Maßstab für ähnliche Fälle.

Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt


Was bedeutet ein Regressanspruch im Kontext eines Gebäudeversicherers gegen einen Brandstifter?

Der Begriff „Regressanspruch“ bezieht sich auf das Recht einer Partei, eine andere Partei aufgrund einer bestehenden Forderung in Anspruch zu nehmen. Im Kontext eines Gebäudeversicherers gegen einen Brandstifter bedeutet dies, dass der Versicherer, nachdem er den Schaden des Versicherungsnehmers reguliert hat, den Schadensverursacher (in diesem Fall den Brandstifter) in Anspruch nehmen kann, um die ausgezahlten Kosten zurückzuerhalten.

Es ist jedoch zu beachten, dass der Regressanspruch des Versicherers von verschiedenen Faktoren abhängt. Zum Beispiel, wenn der Brandstifter der Versicherungsnehmer selbst ist und das Feuer vorsätzlich gelegt hat, besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. In solchen Fällen kann der Versicherer den Versicherungsnehmer für den entstandenen Schaden in Regress nehmen.

Andererseits, wenn der Brand durch Fahrlässigkeit eines Dritten (z.B. eines Mieters) verursacht wurde, kann der Gebäudeversicherer den Schaden regulieren und dann Regress von dem fahrlässigen Dritten nehmen. Es gibt jedoch bestimmte Grenzen und Bedingungen für solche Regressansprüche. Beispielsweise verzichten viele Gebäudeversicherer auf Regressansprüche für Schäden bis zu einem bestimmten Betrag, wenn der Schaden durch leichte Fahrlässigkeit verursacht wurde.

Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Regressanspruch des Versicherers gesetzlich geregelt ist und in der Regel durch Gerichte bestimmt wird.

Wie ist die Beweislastverteilung in einem Fall, in dem der Gebäudeversicherer einen Brandstifter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt?

Die Beweislastverteilung in einem Fall, in dem der Gebäudeversicherer einen Brandstifter auf Schadensersatz in Anspruch nimmt, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Grundsätzlich liegt die volle Beweislast beim Versicherer, d.h. er hat die Eigenbrandstiftung nachzuweisen. Dies bedeutet, dass der Versicherer den vollen Beweis dafür erbringen muss, dass der Brand vorsätzlich verursacht wurde und wer der Täter war.

Wenn der Versicherungsnehmer selbst der mutmaßliche Brandstifter ist, muss der Versicherer beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Brand vorsätzlich gelegt hat. Dies kann durch verschiedene Indizien geschehen, wie z.B. wirtschaftliches Eigeninteresse des Versicherungsnehmers am Brand oder widersprüchliche Aussagen des Versicherungsnehmers.

In Fällen, in denen der Brand durch einen Dritten verursacht wurde, kann die Beweislastverteilung komplexer sein. Wenn beispielsweise der Schaden im Obhuts- und Gefahrenbereich des Mieters „durch Mietgebrauch“ entstanden ist und dies streitig ist, bleibt die Beweislast beim Vermieter.

Es ist auch zu beachten, dass die Anforderungen an die Beweisführung nicht überspannt werden dürfen, so dass auch ein nur mittelbarer Beweis oder ein Indizienbeweis genügen kann.

Welche Rolle spielt § 86 VVG bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen Gebäudeversicherer?

Der § 86 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) spielt eine entscheidende Rolle bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durch einen Gebäudeversicherer. Nach § 86 Abs. 1 VVG geht ein Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen einen Dritten auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Dies bedeutet, dass der Versicherer in der Lage ist, den Schadensersatz direkt vom Dritten zu fordern, der den Schaden verursacht hat, wenn der Versicherer bereits den Schaden des Versicherungsnehmers ausgeglichen hat.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass der Übergang des Ersatzanspruchs „nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden“ kann, wie in § 86 Abs. 1 S. 2 VVG festgelegt. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer nicht schlechter gestellt werden darf, als wenn er den Ersatzanspruch selbst geltend gemacht hätte.

Darüber hinaus kann der Übergang des Ersatzanspruchs gemäß § 86 Abs. 3 VVG nicht geltend gemacht werden, wenn der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person gerichtet ist, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.

Insgesamt ermöglicht § 86 VVG dem Gebäudeversicherer, Schadensersatzansprüche gegen Dritte geltend zu machen, die den Schaden verursacht haben, nachdem der Versicherer den Schaden des Versicherungsnehmers ausgeglichen hat. Dies kann insbesondere in Fällen relevant sein, in denen der Schaden durch einen Brand verursacht wurde, der von einem Dritten absichtlich gelegt wurde.


Das vorliegende Urteil

LG Siegen – Az.: 8 O 133/12 – Urteil vom 30.04.2015

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 227.676,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt.

Dieses Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Sachversicherer der Firma L GmbH in Kirchhunden aus übergegangenem Recht gemäß § 86 VVG auf Schadensersatz in Anspruch.

Der Beklagte setzte am 30.1.2012 zwei neben der Gewerbehalle der Firma L stehende Kunststoffcontainer in Brand.

Von diesen Kunststoffcontainern griff das Feuer auf die Gewerbehalle über. Die Gewerbehalle wurde erheblich beschädigt. Der Beklagte ist u. a. wegen dieser Tat mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Olpe (Az. 55 LS -12 Js 105/12-31/12) wegen Brandstiftung und wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.

Mit Schreiben vom 21.03. 2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Schadensregulierung auf, insbesondere ein notarielles Schuldanerkenntnis abzugeben. Hierauf erfolgte keine Reaktion des Beklagten.

Die Klägerin behauptet:

Sie habe an den Versicherungsnehmer zu Schadensregulierung insgesamt 297.676,62 EUR gezahlt. Wegen der Berechnung wird auf Bl. 15 der Akte Bezug genommen.

Die Klägerin hat zunächst einen Mahnbescheid gegen den Beklagten erwirkt über eine Summe J.H.v. 244.454,40 EUR. Dieser Mahnbescheid wurde dem Beklagten am 31.05. 2012 zugestellt. Hiergegen hat der Beklagte fristgerecht Widerspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 227.676,52 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.6.2012 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet:

Bei ihm habe im Tatzeitpunkt ein Krankheitsbild vorgelegen, welches dazu geführt habe, dass seine freie Willensbildung ausgeschlossen gewesen sei.

Darüber hinaus ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klage in Höhe eines Betrages von 201.181 EUR unbegründet sei, weil die Klägerin in Höhe dieses Betrages nicht zu Schadensregulierung gegenüber dem Versicherungsnehmer verpflichtet gewesen sei.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugin E. Wegen des Ergebnisses wird auf Bl. 166 ff. der Akte Bezug genommen.

Darüber hinaus hat das Gericht Beweis erhoben durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigenpsychiaters und Neurologen Dr. … Wegen des Inhaltes wird auf Bl. 212 ff. der Akte Bezug genommen. Darüber hinaus hat das Gericht den Sachverständigen ergänzend mündlich angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 30.3.2015 (Bl. 276 ff. der Akte) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 227.676,52 EUR gemäß § 86 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB zu.

Dem Versicherungsnehmer der Klägerin stand ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten gemäß § 823 Abs. 1 BGB zu.

Der Beklagte hat eingeräumt, schuldhaft das Eigentum des Versicherungsnehmers, nämlich die Gewerbehalle der Firma L GmbH in Kirchhunden in Brand gesetzt zu haben.

Der Beklagte räumt ein, Müllcontainer, die sich neben der Gewerbehalle befunden haben, in Brand gesetzt zu haben, um einen Feuerwehreinsatz auszulösen. Von diesen Müllcontainern griff das Feuer auf die Gewerbehalle über. Dieser Verlauf wird durch den Beklagten auch nicht bestritten.

Mithin war das in Brand setzen der Müllcontainer kausal für den später eingetretenen Schaden am Eigentum des Versicherungsnehmers, nämlich der Gewerbehalle.

Dabei kann es dahinstehen, ob der Beklagte die Gewerbehalle vorsätzlich in Brand stecken wollte oder nicht, da für einen Anspruch gemäß § 823 Abs. 1 BGB Fahrlässigkeit ausreichend ist.

Allerdings steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Beklagte die Inbrandsetzung der Gewerbehalle zumindest billigend in Kauf genommen und somit bedingt vorsätzlich gehandelt hat. Aufgrund der von ihm eingeräumten äußerst gefährlichen Vorgehensweise – nämlich der Inbrandsetzung der Müllcontainer in unmittelbarer Nähe der Gewerbehalle – ergibt sich, dass an einer solchen billigenden Inkaufnahme keinerlei Zweifel bestehen können. Dies ergibt sich darüber hinaus aus dem Umstand, dass der Beklagte Mitglied der Freiwilligen Feuerwehr war und ihm bekannt war, dass ein Feuer, welches nach legen unbeaufsichtigt bleibt, nicht mehr kontrollierbar ist. Konsequenterweise ist der Beklagte auch mit Urteil des Amtsgerichts – Jugendschöffengericht – Olpe (Az. 55 LS -12 Js 105/12-31/12) wegen Brandstiftung und wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und acht Monaten verurteilt worden.

Der Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten ist auch nicht gemäß § 827 BGB ausgeschlossen.

Der Beklagte hat die ihm obliegenden Beweis nicht geführt.

Wie sich aus der negativen Formulierung des § 827 S. 1 ergibt, trägt die Beweislast für die eigene Unzurechnungsfähigkeit der beklagte Schädiger, da sie für ihn haftungsbefreiend wirkt und weil er besseren Zugang zu den relevanten Tatsachen hat (Münchner Kommentar-Wager § 827 BGB Rdn. 14 m.w.N.)

Insofern folgt das Gericht den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Psychiaters und Neurologen Dr. Y hat der Sachverständige eine Pyromanie diagnostiziert sowie eine emotional instabile Persönlichkeitsstörung vom impulsiven Typus. Allerdings führt der Sachverständige überzeugend aus, dass diese krankhaften Störungen keinen solchen Grad erreicht hätten, dass sie den Ausschluss der freien Willensbildung zur Folge gehabt hätten. Die kognitiven Voraussetzungen der Intentionsbildung und Intentionsinitiierung seien im speziellen Fall, trotz Persönlichkeitsstörung, nicht beeinträchtigt gewesen. Weder in der Anamnese durch den Sachverständigen als auch in der Fremdanamnese seien die freie Willensbestimmung beeinflussende Faktoren erkennbar gewesen. Dies hat der Sachverständige in seiner mündlichen Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 30.3.2015 nachvollziehbar und verständlich nochmals vertiefend ausgeführt.

Dieser Anspruch ist gemäß § 86 VVG auf die Klägerin übergegangen.

Die Klägerin hat den Betrag i.H.v. 227.676,52 EUR zur Schadensregulierung an ihren Versicherungsnehmer gezahlt.

Die steht zur sicheren Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage der Zeugin E.

Diese Zeugin hat in ihrer Vernehmung nachvollziehbar geschildert, dass an den Versicherungsnehmer insgesamt vier Zahlungen zu Schadensregulierung erfolgt sind, nämlich eine Vorauszahlung i.H.v. 50.000 EUR, eine weitere Zahlung i.H.v. 169.681 EUR mit dem Verwendungszweck Restentschädigung, eine weitere Zahlung i.H.v. 4567,93 EUR auf den er Verwendungszwecke Schadensnummer 13 0-5-12-77012-7 und eine weitere Zahlung i.H.v. 3427,59 EUR auf dieselbe Schadensnummer. Im Rahmen ihrer Vernehmung hat die Zeugin aufgrund von Nachforschungsaufträgen entsprechende Unterlagen vorgelegt, aus denen sich die Zahlungen an den Versicherungsnehmer ergeben.

Soweit der Beklagte einwendet, dass die Klägerin aufgrund des Versicherungsvertrages zumindest in Höhe eines Betrages von 201.181 EUR nicht verpflichtet gewesen sei, Schadensersatz zu leisten, ist dieses Vorbringen unerheblich. Für den Anspruchsübergang ist es entscheidend, dass der Versicherer tatsächlich gezahlt hat, auch wenn dies irrtümlich geschehen ist (vgl BGH Versicherungsrecht 1989, 250 ff.).

Die Zinsforderung ergibt sich aus den §§ 286, 288 BGB. Zinsbeginn ist der Zeitpunkt nach Zustellung des Mahnbescheides, mithin der 1.6.2012.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2, 709 ZPO.

Streitwert: 227.676,52 Euro.

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