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Rechtsschutzversicherung –  Beginn des Leistungsfalls bei Klage gegen Verwaltungsakt

LG Düsseldorf – Az.: 9 O 55/19 – Urteil vom 19.11.2019

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger als weitere Kostenerstattung im Rechtsstreit BGH AnwZ (Brfg) 46/15 einen Betrag in Höhe von € 35,27 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Beklagte allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund dieses Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

Die Parteien waren im Zeitraum vom 01.05.2014 bis zum 31.08.2015 über eine Rechtsschutzversicherung im Tarif „… Aktiv-Rechtsschutz-Premium für Selbständige § 28 p ARB 2013“ und im Tarif „… Aktiv-Rechtsschutz-Premium § 26 p ARB 2013“ verbunden. Auf den in Kopie als Anlage K 1 überreichten Versicherungsschein (Bl. 8 ff. GA) und die als Anlage K 3 überreichten Versicherungsbedingungen (ARB 2013, Bl. 14 ff. GA) wird Bezug genommen.

Mit der vorliegenden, ursprünglich beim Amtsgericht Düsseldorf erhobenen Klage nimmt der Kläger die Beklagte aus der Rechtsschutzversicherung für Selbständige für ein Folgeverfahren vor dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein Westfalen (im Folgenden: AnwGH) auf Deckungsschutz in Anspruch.

Dem vorangegangenen Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger gehörte in der Zeit vom 06.10.2004 bis zum 02.05.2017 der Rechtsanwaltskammer Köln an, danach wechselte er zur Rechtsanwaltskammer Frankfurt.

Mit Schreiben vom 18.05.2014 fragte der als Einzelanwalt tätige Kläger bei der Rechtsanwaltskammer Köln an, ob sich eine Rechtsanwaltskanzlei zu einer „Gruppe“ zusammenschließen könne. Dabei nahm er Bezug auf seinen Briefbogen, der die Angabe „Mitgliedsunternehmen der … Gruppe“ sowie den Zusatz „Weitere Mitglieder der … Gruppe: … Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen UG (haftungsbeschränkt), … Verlag UG (haftungsbeschränkt)“, deren Geschäftsführer und Alleingesellschafter der Kläger ist, enthält (vgl. die tatbestandlichen Feststellungen in Anlage K 4, Bl. 85 ff. GA).

Die Rechtsanwaltskammer Köln teilte dem Kläger mit Schreiben vom 22.05.2014 (vgl. Anl. K 14, Bl. 145 GA) folgendes mit:

„Die Rechtsanwaltskammer Köln hat erhebliche Bedenken gegen die Verwendung der Bezeichnung auf Ihrem Briefbogen vom 18.05.2014 „Mitgliedsunternehmen der … Gruppe“.

Als Rechtsanwalt können Sie nicht „Mitglied“ der … Gruppe sein, was rechtlich dies auch immer sein mag.

Denn eine Kanzlei hat unabhängig zu sein und darf keine wirtschaftlicher Verflechtungen z.B. mit gewerblichen Unternehme, wie der … Rechtswissenschaftliche Dienstleistungen UG oder … Verlag UG eingehen.

Die Rechtsanwaltskammer Köln muss Sie daher auffordern, die bezeichnete Verwendung „Mitgliedsunternehmen der … Gruppe“ oben auf dem Briefkopf und den Hinweis unter 2. auf die weiteren Unternehmen zu unterlassen.“

Der Kläger vertrat die Rechtsmeinung, dass dieses Schreiben der Rechtsanwaltskammer eine Aufforderung zum Unterlassen darstelle, gegen welche er sich im Wege der Feststellungsklage, hilfsweise im Wege der Anfechtungsklage wenden wollte. Die Aufforderung sei als sog. belehrender Hinweis i.S.v. §§ 73 Abs. 2 Nr. 1, 4 BRAO analog zu qualifizieren, beschwere ihn in seiner Berufsausübung und verstoße gegen Art. 9 Abs. 1 GG. Die Rechtsanwaltskammer Köln (im Folgenden: RAK) vertrat die Rechtsmeinung, es handele sich um eine unzulässige, weil unsachliche Werbung im Sinne von § 43 b BRAO.

Die Beklagte gewährte dem Kläger auf dessen Anfrage Deckungsschutz für das Verfahren … ./. RAK Köln 1 AGH 11/16 (Anl. K 5, Bl. 94 GA). Der AnwGH wies mit Urteil vom 30.09.2016 (Az. 1 AGH 11/16; Anl. K 4, Bl. 84 ff. GA) den Hauptantrag des Klägers wegen fehlenden Feststellungsinteresses als unzulässig ab. Die RAK habe es nicht abgelehnt, dem Kläger einen belehrenden Hinweis zu erteilen. Auch das Schreiben der RAK vom 22.07.2015 stelle keinen anfechtbaren Bescheid dar, weil es sich allein um die Antwort auf eine Sachstandsanfrage des Klägers handele, so dass sie keinen weitergehenden Charakter als den einer Zwischennachricht habe. Eine Inaussichtstellung disziplinarischer Sanktionen könne dem Schreiben vom 22.07.2015 unter keinem Gesichtspunkt entnommen werden. Die RAK habe darin zum Ausdruck gebracht, dass sie das Verfahren zum Zeitpunkt der Abfassung des Schreibens noch nicht als beendet angesehen habe, zumal dieses Schreiben nicht förmlich und ohne Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden sei. Selbst der Umstand, dass die RAK die Unzulässigkeit der Feststellungsklage aus Gründen der Prozessökonomie nicht gerügt habe, könne nicht dazu führen, dass das Gericht die von Amts wegen zu beachtenden Sachentscheidungsvoraussetzungen übergehe. Aus denselben Gründen (Fehlen eines anfechtbaren Verwaltungsaktes) scheitere die Umdeutung des Feststellungs- in einen Anfechtungsantrag. Begründet sei dagegen der Hilfsantrag auf Verpflichtung der RAK zur Bescheidung des Klägers darüber, ob die Angabe „Mitglied der … Gruppe“ im Außenauftritt seiner Rechtsanwaltskanzlei (z.B. Homepage, Briefpapier) mit anwaltlichem Berufsrecht unvereinbar und die Verwendung dieser Bezeichnungen von ihm zukünftig nicht zu unterlassen sei. Über diese vom Kläger aufgeworfene Frage des anwaltlichen Berufsrechts (= Antrag auf Erlass eines belehrenden Hinweises) habe die RAK ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Das Schreiben der RAK Köln vom 22.07.2015 ist zitiert in den tatbestandlichen Feststellungen des AnwGH im Folgeverfahren, Bl. 179 GA.

Die Beklagte erteilte auf Anfrage des Klägers Deckungsschutz für den Antrag auf Zulassung der Berufung ohne Fahrtkosten und Abwesenheitsgelder (Anl. K 6, Bl. 95 GA).

Vor Entscheidung über diesen Antrag erließ die RAK Köln unter dem 08.12.2016 den aus der Anlage K 8 (Bl. 101 ff. GA) ersichtlichen belehrenden Hinweis mit Unterlassungsaufforderung. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde deshalb nachfolgend übereinstimmend für erledigt erklärt (BGH, Beschluss vom 19.07.2017, Az: AnwZ (Brfg) 4/17; Anl. K 7, Bl. 97 ff. GA).

Der Kläger fragte bei der Beklagten am 13.12.2016 um Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen den belehrenden Hinweis der RAK Köln vom 08.12.2016 nach. Hierzu führte er aus, dass es sich in gleicher Sache um einen erneuten belehrenden Hinweis wegen des identischen Streitgegenstandes handele, der bereits in der Berufung anhängig sei (Anl. K 10, Bl. 139 GA). Die Beklagte lehnte die Erteilung von Deckungsschutz wegen Nachvertraglichkeit des Versicherungsfalles ab (Schreiben vom 30.12.2016, Anl. K 11, Bl. 140 GA). Auch auf den Einwand des Klägers, es handele sich lediglich um die Neubescheidung nach einem an Formmängeln leidenden Bescheid mit derselben inhaltlichen Begründung (Anl. K 12, Bl. 141 GA), blieb die Beklagte bei ihrer ablehnenden Haltung (Anl. K 13, Bl. 142 GA). Diese begründete die Beklagte damit, dass es sich bei dem Bescheid vom 08.12.2016 um einen anderen Streitgegenstand handele, gegen den ein gesondertes Rechtsmittel zugelassen sei. Der Kläger monierte erneut, dass es auf den ersten Verstoßzeitpunkt vom 22.05.2014 ankomme, in welchem die RAK Köln ihm – dem Kläger – erstmals untersagt habe, den Begriff „Mitglied der … Gruppe“ zu verwenden (Anl. K 14, Bl. 144 ff. GA). Die Beklagte hielt die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des BGH zum Drei-Säulen-Modell für den vorliegenden Streitfall für nicht anwendbar (Anl. K 15, Bl. 147 GA). Weiterer Schriftwechsel (Anl. K 16, K 17, Bl. 148 f. GA) blieb fruchtlos.

Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger weiterhin Deckungsschutz für das klageweise Vorgehen gegen den Bescheid der RAK Köln vom 08.12.2016. Der Kläger erhob mit Klageschrift vom 13.12.2016 Anfechtungsklage zum AnwGH, Az. 1 AGH 2/17 (Anl. K 9, Bl. 107 ff. GA). Er ist der Ansicht, dass die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für die Erteilung von Deckungsschutz vorliegen, weil das versicherte Ereignis im versicherten Zeitraum eingetreten sei. Der Bescheid vom 08.12.2016 enthalte inhaltlich dieselbe aufsichtsrechtliche Belehrung wie diejenige vom 22.05.2014, nur diesmal unter Beachtung der äußeren Form, wie vom AnwGH im Urteil vom 30.09.2016 vorgegeben. Inhaltlich stehe dieselbe Rechtsfrage im Streit.

Mit Urteil vom 19.01.2018 wies der AnwGH die Klage ab (Az. 1 AGH 2/17, Bl. 177 ff. GA). Dadurch, dass die Mitgliedschaft des Klägers bei der RAK Köln im Mai 2017 endete und der Kläger Mitglied der RAK Frankfurt wurde, sei das für eine Anfechtungsklage als allgemeine Sachentscheidungsvoraussetzung erforderliche Rechtsschutzinteresse entfallen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 29.03.2018 (Bl. 204 ff. GA) die Zulassung der Berufung beim BGH beantragt (Az. AnwZ (Brfg) 11/18). Nach übereinstimmender Erledigungserklärung endete das Verfahren mit Beschluss vom 12.06.2018 (Az. AnwZ (Brfg) 11/18, Bl. 544 ff. GA). Die Beklagte lehnte auch für die zweite Instanz Deckungsschutz ab (Bl. 575 GA).

Der Kläger hat mit der Klageschrift ursprünglich beantragt (Bl. 1 GA),

1. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im bedingungsgemäßen Umfang der zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutz-Police-Nr. RS-V-… Deckungsschutz für den Rechtsstreit gegen die Rechtsanwaltskammer Köln im Rechtstreit vor dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Az. 1 AGH 2/17, zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 11.04.2018 (Bl. 225 ff. GA) hat der Kläger diesen Klageantrag dahin erweitert und insgesamt neu gefasst,

2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger im bedingungsgemäßen Umfang der zwischen den Parteien geschlossenen Rechtsschutz-Police-Nr. RS-V-… Deckungsschutz für den Rechtsstreit gegen die Rechtsanwaltskammer Köln im Rechtstreit vor dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Az. 1 AGH 2/17, und dem Bundesgerichtshof, Az. AnwZ (Brfg) 11/18, zu gewähren.

Mit Schriftsatz vom 23.05.2018 (Bl. 234 ff. GA) hat der Kläger die Klage außerdem zusätzlich dahin erweitert,

3. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine vollständige Datenauskunft zu den über seine Person bei ihr gespeicherten personenbezogenen Daten zu erteilen,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als weitere Kostenerstattung im Rechtsstreit BGH AnwZ (Brfg) 46/15 einen Betrag in Höhe von € 35,27 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.04.2017 zu zahlen.

Den Klageantrag zu 2. hat der Kläger mit Schriftsatz vom 26.05.2018 (Bl. 251 GA) teilweise für erledigt erklärt.

Ferner hat der Kläger mit Schriftsatz vom 30.12.2018 (Bl. 591 GA) die Klage dahin erweitert,

4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger als Kostenerstattung im Rechtsstreit Landgericht Köln (Az. 5 U 67/15) und Oberlandesgericht Köln (Az. 7 U 22/16) weitere € 2.158,38 zuzüglich Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Klageerweiterung zu zahlen.

Der Rechtsstreit wurde wegen des € 5.000,00 übersteigenden Rechtsstreits an die erkennende Kammer verwiesen (Beschluss AG Düsseldorf vom 21.02.2019, Az. 42 C 235/17, Bl. 698 f. GA).

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Zum Klageantrag zu 1. verteidigt die Beklagte ihre Ansicht, dass Nachvertraglichkeit vorliege.

Der Klageantrag zu 4. ist – obwohl die Verweisung vom Amtsgericht an das Landgericht Düsseldorf auf der Klageerweiterung vom 30.12.2018 beruht – zunächst nicht an die Beklagte zugestellt worden. Die Beklagte hat die Klageerweiterung vom 30.12.2018 im Verhandlungstermin vor der Kammer als zugestellt entgegengenommen und Schriftsatznachlass zur Stellungnahme erhalten. Vor Ablauf der nachgelassenen Frist hat sie geltend gemacht, dass der Zahlungsantrag zu 4. unzulässig sei, es könne allenfalls Freistellung verlangt werden. Für die weitere Stellungnahme hat sie eine weitere Fristerstreckung beantragt, welcher teilweise stattgegeben worden ist. Die teilweise Ablehnung der Fristverlängerung ist der Beklagten allerdings erst nach Ablauf der von ihr begehrten Fristverlängerung und nach Eingang ihres Schriftsatzes vom 31.10.2019, in welchem sie im Wesentlichen Vorvertraglichkeit einwendet, zugegangen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Die Kammer hat im Termin Hinweise an die Parteien erteilt, wofür auf die Sitzungsniederschrift vom 26.09.2019 (Bl. 784 f. GA) Bezug genommen wird.

Entscheidungsgründe

Die Klage hat nur teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Klageantrag zu 1.:

Der Kläger kann von der Beklagten keinen Deckungsschutz für das Folgeverfahren … gegen die Rechtsanwaltskammer Köln vor dem Anwaltsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, Az. 1 AGH 2/17, und dem Bundesgerichtshof, Az. AnwZ (Brfg) 11/18, verlangen. Die Beklagte beruft sich zu Recht darauf, dass der Versicherungsfall nicht im versicherten Zeitraum eingetreten ist.

Zwar umfasst der Rechtsschutzversicherungsvertrag im Tarif Premium-Rechtsschutz für Selbstständige gemäß § 28 p ARB 2013 u.a. den Verwaltungs-Rechtsschutz und den Disziplinär- und Standesrechtsschutz (Bl. 64 GA). Die Beklagte hat dem Kläger dementsprechend bedingungsgemäß Rechtsschutz in der standesrechtlichen Angelegenheit für das vorangegangene Verfahren vor dem AnwGH gewährt, in dem es um die Schreiben der RAK Köln vom 22.05.2014 und 22.07.2015 ging.

In dem Folgeverfahren wendet sich der Kläger jedoch nicht mehr gegen die Aufforderung der RAK Köln im Schreiben vom 22.05.2014, welchen er als belehrenden Hinweis qualifiziert hat, oder gegen das Schreiben vom 22.07.2015, welches der AnwGH als bloße Zwischennachricht angesehen hat. Vielmehr wendet sich der Kläger nunmehr gegen das Schreiben der RAK Köln vom 08.12.2016, welches ihm mit Rechtsmittelbelehrung förmlich zugestellt worden ist. Dahinstehen kann, ob von der RAK Köln inhaltlich dieselbe Begründung zu derselben Rechtsfrage, ob der Kläger nach außen als Mitglied einer Gruppe auftreten dürfe, angeführt und vertreten wird. Nicht maßgeblich ist dabei auch, ob die RAK Köln nur im letzteren Fall oder auch schon im ersteren Fall förmlich im Wege eines belehrenden Hinweises im Sinne von §§ 73, 74 BRAO gehandelt hat. Wesentlich ist vielmehr, dass es sich um jeweils einzelne Willensentschließungen zur Frage der Vereinbarkeit des Außenauftritts eines Rechtsanwalts mit Berufsrecht zu unterschiedlichen Zeitpunkten gehandelt hat, und damit zwei verschiedene Streitgegenstände vorliegen.

Anfechtbar im Verwaltungsverfahren ist ein konkreter Verwaltungsakt. Selbst wenn ein weiterer Verwaltungsakt mit derselben Begründung erlassen wird, ändert dies nichts daran, dass ein neuer Verwaltungsakt und damit ein neuer Streitgegenstand vorliegt, der jeweils angefochten werden müsste, wenn er denn vom Betroffenen für ungerechtfertigt gehalten wird. Unter diesen Gesichtspunkten greift die von dem Kläger eingenommene Ansicht nicht durch. Weder gibt es im Verwaltungsverfahren einen „ersten Verstoßzeitpunkt“ noch liegt ein „Dauerverstoß“ vor. Auch kann der vorliegende Fall nicht als ein „gedehnter Versicherungsfall“ eingestuft werden. Der Kläger hat sich klageweise gegen das Schreiben vom 22.05.2014 bzw. das Schreiben vom 22.07.2015 gewandt und hierfür Deckungsschutz erhalten. Soweit er sich gegen den Hinweis/Bescheid vom 08.12.2016 klageweise wendet, handelt es sich um einen anderen Verwaltungsakt und folglich um einen anderen Streitgegenstand. Vorliegend ergibt sich dies nicht nur aus dem abweichenden Datum und dem abweichenden zugrundeliegenden Prozedere, sondern insbesondere aus dem Umstand, dass es sich um eine eigenständige Willensentschließung eines – ggf. sogar zwischenzeitlich in anderer Besetzung – tagenden Beschlussgremiums handelt.

Der Kläger als Versicherungsnehmer wendet sich im Aktivprozess gegen einen ihn nach seinem Vortrag belastenden Verwaltungsakt. Hierbei kommt es nach der Rechtsprechung maßgeblich auf den Klägervortrag zu den anspruchsbegründen Tatsachen an. Hier qualifiziert der Kläger in seinem Vortrag den Hinweis/Bescheid der RAK Köln vom 08.12.2016 als einen ihn belastenden Verwaltungsakt, was außerhalb des versicherten Zeitraumes liegt, sog. Nachvertraglichkeit. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung bedingungsgemäßen Rechtsschutzes zu.

Klageantrag zu 2.:

Der Kläger macht einen Auskunftsanspruch gemäß § 34 BDSG bzw. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO geltend. Mit Schreiben vom 20.04.2018 (Bl. 232 c GA) forderte der Kläger die Beklagte zur Auskunft auf wie folgt:

„bitte erteilen Sie mir eine vollständige Datenauskunft i.S.v. § 34 BDSG zu den bei Ihnen über mich vorhandenen personenbezogenen Daten.

Die umfasst nicht lediglich die Daten, die sich auf unser o.g. Rechtsschutz-Versicherungsverhältnis beziehen, sondern auch diejenigen Daten, die sich auf Sachverhalte beziehen, in denen ich Ihre Versicherungsnehmer vertreten habe.“

Die Beklagte erteilte unter dem 17.05.2018 Auskunft, wie im Einzelnen aus Bl. 253 bis 534 GA ersichtlich.

Mit Schriftsatz vom 23.05.2018 (Bl. 234 ff. GA) erweiterte der Kläger die Klage um eine „vollständige Datenauskunft“ mit dem Hinweis, dass § 34 BDSG ab dem 25.05.2018 durch Art. 15 Abs. 3 DS-GVO ersetzt wird. Am Folgetag (24.05.2018) erhielt er postalisch die soeben bezeichnete Auskunft vom 17.05.2018.

Mit Schriftsatz vom 26.05.2018 erklärte der Kläger den Auskunftsantrag „im Umfang der Datenauskunft“ für erledigt (Bl. 251 GA). Hierzu hat bereits das Amtsgericht Düsseldorf zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger anzugeben hat, in welchem konkreten Umfang er noch eine Datenauskunft von der Beklagten begehrt, und der bislang gestellte Antrag nicht hinreichend bestimmt sei (Bl. 550 GA). Die Stellungnahmen des Klägers dazu in den Schriftsätzen vom 31.07.2018, 10.10.2018, 10.10.2018 und 08.11.2018 (Bl. 558, 577, 584, 590b GA) erhellen den Umfang des aufrechterhaltenen Klageantrages nicht. Auch auf den erneuten Hinweis des Amtsgerichts bei der Streitwertfestsetzung, Bl. 668 GA, hat der Kläger in den Schriftsätzen vom 13.02.2019 und 09.08.2019 keine konkreten Angaben gemacht (Bl. 694, 726 GA).

Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO bedarf es eines bestimmten Klageantrages. Denn der Klageantrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Er bindet das Gericht und bestimmt durch Erfolg oder Nichterfolg die Kostenfolge. Daher muss er, obwohl der Auslegung zugänglich, eindeutig sein. Grundsätzlich ist ein Klageantrag hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch durch Bezifferung oder gegenständliche Beschreibung so konkret bezeichnet, dass der Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) klar abgegrenzt ist, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennbar sind, das Risiko des (eventuell teilweisen) Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abgewälzt und eine etwaige Zwangsvollstreckung nicht mit einer Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren belastet wird (Zöller-Greger, ZPO 32. Aufl. 2018, § 253 Rz. 13). Zumindest an der zuletzt genannten Voraussetzung fehlt es hier:

Ursprünglich hat der Kläger eine vollständige Datenauskunft im Sinne einer konkret bezeichneten gesetzlichen Bestimmung begehrt. Nachdem die Beklagte hierauf unter dem 17.05.2018 die mit Schriftsatz vom 26.05.2018 vorgelegte Auskunft im Umfang von mehr als 280 Seiten erteilt hat, hat der Kläger den Auskunftsantrag „im Umfang der Datenauskunft“ für erledigt erklärt, im Übrigen jedoch aufrechterhalten. Dies lässt keine Bestimmung zu, inwieweit der Kläger den Auskunftsantrag für erledigt ansieht und inwieweit er den ursprünglichen Antrag aufrechterhält. Würde nunmehr ein etwaiges Urteil ergehen mit dem etwaigen Tenor, die Beklagte zur vollständigen Datenauskunft zu verurteilen, soweit nicht bereits erledigt, wobei auf einen Schriftsatz mit mehr als 280 Seiten verwiesen würde, ist unmittelbar nachvollziehbar, dass weder die beklagte Partei noch ein Vollstreckungsorgan zur Beurteilung in der Lage wäre, inwieweit hier noch eine Auskunft zu erteilen und im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen sei. Damit aber würde die Fortsetzung des Streits in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert.

Auch die Auslegung lässt keine Konkretisierung und hinreichende Bestimmung des aufrechterhaltenen Antrags zu. Der Kläger trägt nur generell dazu vor, welche materiell-rechtlichen Voraussetzungen die von ihm herangezogenen Normen haben, insbesondere welche Einzelkriterien unter den Rechtsbegriff „personenbezogene Daten“ generell zu fassen sind. Ein konkretes einzelfallbezogenes Vorbringen dazu, welche Auskünfte er weiterhin aktiv verfolgt, fehlt jedoch. Wenn der Kläger lediglich dazu vorträgt, welche Daten er „z.B.“ noch „vermisst“, ist es ebenfalls nicht möglich, aus dem Umfang der „vermissten Daten“ auf den Umfang der aufrechterhaltenen Daten rückzuschließen oder diese näher zu spezifizieren.

Die Kammer hat den Kläger im Verhandlungstermin erneut darauf hingewiesen, dass der Klageantrag zu 3. mit Blick auf die Teilerledigung unzulässig ist, da nicht hinreichend deutlich ist, in welchem Umfang der Antrag erledigt ist und in welchem Umfang noch die Mitteilung von Daten begehrt wird. Die danach mit Schriftsatz vom 24.10.2019 (Bl. 809 ff. GA) eingegangene Stellungnahme des Klägers legt erneut die Rechtsgrundlage dar und das Begehren um vollständige Auskunft, welche die Beklagte gar nicht in Abrede stellt. Insbesondere macht die Beklagte selbst gar nicht geltend, was der Kläger mehrfach vermutet, dass ihr die Auskunft einen „unverhältnismäßigen Aufwand“ bereite. Soweit der Kläger in diesem Schriftsatz anführt, es sei „ohne Weiteres möglich, festzustellen, was zu seiner Person alles an Daten in den unterschiedlichsten Formaten (vgl. Art. 4 Nr. 1 und 6 DS-GVO) über ihn vorhanden sei, diese auf eine CD-ROM zu kopieren und an ihn zu übersenden“, erschließt sich immer noch nicht, inwieweit der Auskunftsantrag mit Blick auf die Auskunft vom 17.05.2018 erledigt ist und in welchem Umfang der Auskunftsantrag aufrechterhalten wird. Eine Auslegung des nicht geänderten, unzulässigen Antrags ist weiterhin unmöglich. Soweit in diesem Schriftsatz eine teilweise Klageänderung (etwa Rückkehr zum ursprünglichen Klageantrag oder Stellen eines neuen Antrags) zu sehen sein sollte, ist dies nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht mehr möglich. Der Kläger hatte keinen Schriftsatznachlass im Termin beantragt.

Die teilweise aufrechterhaltene Auskunftsklage ist nach alledem unzulässig, weil kein konkreter Antrag mit hinreichend bestimmtem und vollstreckungsfähigem Inhalt gestellt wurde.

Klageantrag zu 3.:

Gegenstand dieses Klageantrags ist ein Differenzbetrag aus der Gebührenrechnung des Klägers in dem weiteren Verfahren BGH AnwZ (Brfg) 46/15 (Rechnung vom 21.03.2017, Bl. 240 f.GA). Inhaltlich geht es um die Frage, ob die Beklagte die vollständigen Reisekosten oder nur die Kosten in Höhe einer Korrespondenzanwaltsgebühr zu tragen hat.

Gemäß § 5 Abs. 1 lit. a) ARB 2013 (Bl. 37 GA) trägt die Beklagte bei Eintritt eines Versicherungsfalls im Inland die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts, der am Ort des zuständigen Gerichts ansässig ist. Für den Fall, dass eine Entfernung zwischen Wohnort und Gericht von mehr als 100 Kilometern besteht, übernimmt die Beklagte weitere Kosten bis zur Höhe der gesetzlichen Vergütung eines Rechtsanwalts, der nur den Schriftverkehr mit dem Anwalt am Ort des zuständigen Gerichts führt (sog. Verkehrsanwalt) oder stattdessen in gleicher Höhe Reisekosten und Abwesenheitsgelder des tätigen Rechtsanwalts. Dies wird allerdings ausdrücklich auf die erste Instanz beschränkt.

Daraus folgt, dass die Differenzkosten für Reisekosten, die für die zweite Instanz angefallen sind, grundsätzlich nicht bedingungsgemäß erstattungsfähig sind. Hierauf hat sich die Beklagte in ihrem Schreiben vom 28.03.2017 (Bl. 243 GA) grundsätzlich berufen. Die im Schreiben vom 28.03.2017 benannte konkrete Deckungszusage vom 24.09.2015 hat die Beklagte jedoch trotz des Hinweises und der Auflage der Kammer im Verhandlungstermin nicht vorgelegt. Der Kammer ist damit eine Überprüfung dahingehend, ob die Beklagte tatsächlich nur eingeschränkt Deckungszusage erteilt habe wie sie behauptet, nicht möglich.

Da die Beklagte für die Einschränkung der erteilten Deckungszusage darlegungs- und beweispflichtig ist und sie hierfür jedoch beweisfällig geblieben ist, kann sie sich im vorliegenden Prozess nicht nachträglich auf die bedingungsgemäße Einschränkung berufen.

Hierbei kann offen bleiben, ob die Beklagte sich im Rahmen der an den Kläger erteilten Datenauskunft in ihren internen Vermerken selbst zur Kostenübernahme verpflichtet gehalten habe, wie der Kläger meint (Bl. 252 GA). Für die Kammer ist nicht erkennbar, ob die Vermerke sich auf die hier streitige Angelegenheit beziehen. Jedenfalls käme es unter diesem Gesichtspunkt erst recht auf die konkrete Deckungszusage an, welche von der Beklagten trotz Auflage der Kammer nicht vorgelegt worden ist.

Ferner kann offenbleiben, ob der Kläger für die Verhandlung beim BGH am 21.03.2017 persönlich geladen war (vgl. Bl. 247 GA).

Der hierauf entfallende Zinsanspruch ist im tenorierten Umfang gemäß §§ 286, 288 Abs. 2 BGB gerechtfertigt. Die Beklagte hat mit Schreiben vom 10.04.2017 die Kostenerstattung endgültig abgelehnt.

Klageantrag zu 4.:

Dieser Klageantrag ist jedenfalls in der Sache unbegründet.

Dahinstehen kann, ob der Zahlungsanspruch bereits unzulässig sei, weil im Rahmen einer Rechtsschutzversicherung nur ein Anspruch auf Freistellung durch wahlweise Zahlung oder Erteilung von Abwehrschutz bestehe. Vorliegend hatte sich der Kläger selbst als Rechtsanwalt vertreten, so dass im Falle der Erteilung von Abwehrschutz der Kläger gegen sich selbst vergehen müsste. Hat eine Person jedoch gleichzeitig die Schuldner- und die Gläubigerstellung inne, erlischt der Anspruch durch sog. Konfusion. Im vorliegenden Fall scheidet deshalb die Erteilung von Abwehrschutz nach Ansicht der Kammer denknotwendig aus und kommt allein der geltend gemachte Zahlungsanspruch in Betracht.

Ein Zahlungsanspruch aus dem Rechtsschutzversicherungsantrag besteht jedoch dem Grunde nach nicht. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, Deckungsschutz zu erteilen, weil die Ansprüche, die der Kläger aktiv in dem Verfahren LG Köln 5 O 67/ 15 (OLG Köln 7 U 22/16) geltend macht bzw. gemacht hat, nicht in den bei der Beklagten versicherten Zeitraum fallen.

Der Kläger hat im Verfahren LG Köln 5 O 67/15 (OLG Köln 7 U 22/16) die RAK Köln auf Amtshaftung u.a. wegen der Übertragung der Verwaltung von Ausbildungsverhältnissen auf Anwaltsvereine, wegen der Ausstellung von subventionsrelevanten Stellungnahmen und wegen der Verweigerung der Gewährung von Akteneinsicht in die Akte einer Auszubildenden und in seine bei der RAK geführte Personalakte in Anspruch genommen (Urteile: LG Köln, Bl. 639 ff. GA, OLG Köln, Bl. 655 ff. GA). Der Kläger begehrt für einen Teil der in diesen beiden Verfahren anhängigen Ansprüche (dortige Klageanträge zu Ziffern 3, 4 und 7) Deckungsschutz und berechnet quotale Erstattungsansprüche nach dem gesamten Verfahrensausgang. Hierfür wird im Einzelnen auf den Klageerweiterungsschriftsatz vom 30.12.2018 (Bl. 591 ff. GA) Bezug genommen.

Sämtliche Versicherungsfälle, welche den dortigen Klageanträgen zu Ziffern 3, 4 und 7 zugrunde liegen, liegen außerhalb des versicherten Zeitraums. Grundlage des dortigen Klageantrags zu 3 ist die Ablehnung eines Akteneinsichtsantrags vom 15.12.2011 unter dem 28.11.2011 hinsichtlich einer Auszubildenden …. Der Kläger hat insoweit einen Feststellungsantrag wegen Schäden aus der Verzögerung der Gewährung von Akteneinsicht geltend gemacht. Aber auch diese etwaigen Schäden aus einer etwaigen Verzögerung haben ihren Ursprung in der damaligen Ablehnung im November 2011 und liegen damit nicht im versicherten Zeitraum (sog. Vorvertraglichkeit). Entgegen der Ansicht des Klägers sind auch nicht die §§ 4, 4a ARB 2013 einschlägig. Die Schadensentstehung oder -entwicklung lag nicht im Wartezeitraum. Hinsichtlich des § 4a kommt es nicht darauf an, ob der Kläger die Vorversicherungen lückenlos nachgewiesen hat, denn keine der in § 4a aufgeführten Alternativen ist vorliegend einschlägig. Die erste Alternative liegt nicht vor, weil der Versicherungsfall nicht im Versicherungszeitraum eingetreten ist. Der Anspruch ist auch im Sinne der zweiten Variante nicht erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht worden. Die dritte Alternative ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht um den Steuer-Rechtsschutz vor Gerichten geht.

Entsprechendes gilt für den dortigen Klageantrag zu 4. Der Kläger hat unter dem 24.02.2015 Akteneinsicht in seine eigene Personalakte beantragt, was ebenfalls vor dem versicherten Zeitraum und vor der Wartezeit liegt und nicht erstmals später als drei Jahre nach Beendigung der Vorversicherung geltend gemacht worden ist. Die übrigen Alternativen von § 4a sind ebenfalls nicht einschlägig.

Das entsprechende Ergebnis gilt für den dortigen Klageantrag zu 7. Hier machte der Kläger geltend, dass er durch die Verweigerung der Akteneinsicht in seine Personalakte nach Antrag vom 24.02.2015 in sein allgemeines Persönlichkeitsrecht und in seine Rechte als Mitglied der RAK eingegriffen werde. Auf die vorstehenden Ausführungen wird Bezug genommen.

Der Umstand, dass die streitigen Versicherungsfälle vor dem versicherten Zeitraum eingetreten sind, ergibt sich bereits aus dem eigenen Klagevorbringen in der Klageerweiterung vom 30.12.2018, insbesondere aus der Fassung der dortigen Klageanträge 3, 4 und 7 im Verfahren vor dem LG und dem OLG Köln und des damit verbundenen Rechtsschutzziels. Einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung wegen des nachgelassenen Schriftsatzes der Beklagten vom 31.10.2019 bedurfte es daher nicht. Die Kammer hat die rechtlichen Voraussetzungen auf der Basis des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages abschließend geprüft und ist auf dieser Grundlage zu der Rechtsauffassung gelangt, dass die bedingungsgemäßen Voraussetzungen für die Erteilung von Deckungsschutz nicht gegeben sind.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Der Streitwert wird wie folgt festgesetzt:

bis zum 11.04.2018: auf € 1.743,00 (Bl. 1 GA);

danach bis zum 22.05.2018: auf € 4.986,30 (Bl. 226 GA);

danach bis zum 23.05.2018: auf € 10.021,57 (Bl. 234 GA);

danach bis zum 30.12.2018: auf € 12.179,95 (Bl. 591 GA).

Auf den Klageantrag zu 1. entfallen zunächst € 1.743,00, dann € 4.986,30. Für den Klageantrag zu 2. hat die Kammer einen Streitwert von € 5.000,00 angenommen; auf OLG Köln, Urt. vom 26.07.2019, Az. 20 U 75/18, Bl. 727 ff. (769) GA, wird insoweit Bezug genommen. Auf den Klageantrag zu 3. entfällt ein Streitwert von € 35,27 und auf den Klageantrag zu 4. ein Streitwert von € 2.158,38.

 

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