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Keine Warteobliegenheit des Versicherten bei Unfall ohne Fremdschaden

LG Ravensburg – Az.: 1 S 15/18 – Urteil vom 17.05.2018

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 05.12.2017, Az. 13 C 492/16, wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das Urteil des Amtsgerichts Ravensburg vom 05.12.2017, Az. 13 C 492/16, ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 3.650,00 €

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einem Kaskoversicherungsvertrag nach einem Verkehrsunfall.

Der Kläger war Eigentümer des Fahrzeuges Hyundai, amtliches Kennzeichen … . Er unterhält seit 25.03.2010 bei der Beklagten für dieses Fahrzeug einen Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsvertrag mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 €, der die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung der Beklagten (AKB 2009) zugrunde liegen.

Die AKB 2009 enthalten unter E.1.3. folgende Regelung: „Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie […] den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.“ Die Regelung unter E.7.1. lautet: „Verletzen Sie vorsätzlich eine Ihrer in E.1 bis E.5 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzen Sie Ihre Pflicht grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere Ihres Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. […]“

Am 24.04.2016 befuhr der Kläger gegen 15:30 Uhr die B… von Süden kommend in nördlicher Richtung. An der Ausfahrt R. verließ der Kläger die Bundesstraße und fuhr auf die Ausleitungsspur. Dabei touchierte der Kläger die linke Leitplanke mit seinem Fahrzeug, sodass an diesem ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Am 25.04.2016 meldete der Kläger den Schaden in der Geschäftsstelle der Beklagten in R. Mit Schreiben vom 03.05.2016 lehnte die Beklagte die Regulierung des Schadens ab.

Der Kläger hat behauptet, er habe die linke Leitplanke touchiert, weil er im Augenwinkel einen dunklen Fleck, vermutlich einen tieffliegenden Vogel, wahrgenommen und deswegen das Lenkrad leicht nach links gezogen habe. Nach dem Unfall habe er sich vergewissert, dass an der Leitplanke kein Schaden entstanden sei. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er habe mangels Fremdschaden nicht an der Unfallstelle warten müssen, da die Obliegenheit aus E.1.3. der AKB nicht für Unfälle ohne Fremdschaden gelte.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 3.650,00 € nebst Verzugszinsen seit 03.05.2016 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 € zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Kaskoversicherung - Keine Warteobliegenheit des Versicherten bei Unfall ohne Fremdschaden
(Symbolfoto: valiantsin suprunovich/Shutterstock.com)

Die Beklagte hat behauptet, die schwere Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs sei nur erklärbar, wenn an der Leitplanke ebenfalls ein Schaden entstanden sei. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, der Kläger habe unabhängig davon aber in jedem Fall nach E.1.3. der AKB am Unfallort warten müssen. Aufgrund der Verletzung dieser Obliegenheit sei sie leistungsfrei nach E.7.1. der AKB. Die Wartepflicht bestehe auch bei fehlendem Fremdschaden, da die Beklagte andernfalls in ihren Feststellungsmöglichkeiten bzgl. einer etwaigen Alkoholisierung oder anderen Einschränkungen der Fahrtauglichkeit ausgeschlossen sei.

Das Amtsgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens stattgegeben. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, es liege keine Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. E.7.1., E.1.3. der AKB vor, die zur Leistungsfreiheit führe. Durch das Sachverständigengutachten habe kein Fremdschaden an der Leitplanke nachgewiesen werden können. Dieser sei aber, wie bei § 142 StGB, Voraussetzung für die Obliegenheit, den Unfallort nicht zu verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Die Beklagte ist der Auffassung, das Amtsgericht gehe zu Unrecht davon aus, es liege keine Obliegenheitsverletzung nach § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. E.7.1, E.1.3 der AKB vor. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts sei bei der Kollision ein Fremdschaden entstanden. Es sei nach dem Sachverständigengutachten nicht auszuschließen, dass es bei der Kollision an dem betroffenen Leitplankenmaterial oder dem getroffenen Leitpfosten zu Schäden gekommen sei. Selbst wenn kein Austausch der Leitplanke erforderlich sei, wäre jedoch die durch die Straßenmeisterei notwendige Arbeit zur Überprüfung der Leitplanke ein erstattungsfähiger Fremdschaden. Im Übrigen ist die Beklagte der Auffassung, es bedürfe keines Fremdschadens, um die Wartepflicht nach E.1.3 der AKB auszulösen. Der Tatbestand des § 142 StGB müsse nicht erfüllt sein, da die Beklagte durch die Obliegenheit des Klägers vor Feststellungsnachteilen durch das Verlassen der Unfallörtlichkeit geschützt werden solle.

Die Beklagte beantragt:

1. Das Urteil des AG Ravensburg vom 05.12.2017, Az. 13 C 492/16, wird abgeändert.

2. Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags in der Berufungsinstanz wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 26.04.2018 verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Das Amtsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht und mit einer im Kern zutreffenden Begründung stattgegeben.

Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 3.650,00 € gem. § 1 VVG i.V.m. A.2.1.1 i.V.m. A.2.3.2 i.V.m. A.2.6.1 der AKB.

a) Zwischen den Parteien besteht ein Kaskoversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen der Beklagten für die KFZ-Versicherung (AKB 2009) zugrunde liegen.

b) Der Versicherungsfall ist eingetreten. Nach A.2.3.2 der AKB sind Unfälle des Fahrzeugs versichert. Als Unfall gilt ein unmittelbar von außen plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis. Als der Kläger am 24.04.2016 gegen 15:30 Uhr mit seinem Auto die linke Leitplanke touchierte und dadurch die Seite des Autos erheblich beschädigt wurde, kam es somit zu einem Unfall.

c) Der Anspruch ist auch nicht nach § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. E.7.1, E.1.3 der AKB ausgeschlossen. Den Kläger traf mangels Fremdschaden keine Obliegenheit, an der Unfallstelle zu warten, um die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

aa) Die Beklagte hat nicht nachgewiesen, dass bei dem streitgegenständlichen Unfall ein Fremdschaden entstanden ist. Der Sachverständige U. hat nachvollziehbar dargelegt und anhand von Lichtbildern und Grafiken in seinem Gutachten erläutert, dass ein flacher, seitlicher und über eine längere Strecke (ca. 10-20 Meter) verteilter Leitplankenanprall erfolgt sei, der aufgrund der höheren Struktursteifigkeit der Leitplanke in Verbindung mit der Konstruktionsart der verbundförmigen Verbindungen mehrerer Leitplankenelemente hintereinander dazu führe, dass keine gravierende (Verformungs-)Folgen bei der Leitplanke vorhanden seien. Mögliche leichte Verschiebungen seien noch durchaus im Bereich der Herstellungstoleranzen der Anlage. Beim Fahrzeug des Klägers seien die Auswirkungen wesentlich intensiver, da die seitlichen Eindrückungen im nicht struktursteifen Bereich erfolgt seien und sich auch auf einen Bereich von ca. 3-4 Meter konzentriert hätten. Ob ein Leitpfosten durch den Spiegel des klägerischen Fahrzeugs beschädigt worden sei, konnte der Sachverständige U. nicht sicher feststellen. Die Kammer schließt sich den ausführlichen und gut nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen an. Es spricht zwar einiges dafür, dass an der Leitplanke zumindest Kratzer oder andere leichtere Beschädigungen entstanden sind. Sicher feststellen lässt sich dies jedoch aus Sicht der Kammer nicht. Eine sichere, den Zweifeln Schweigen gebietende Überzeugung davon, dass ein Fremdschaden entstanden ist, kann sich die Kammer nicht bilden.

bb) Mangels eines nachgewiesenen Fremdschadens war der Kläger nicht verpflichtet, an der Unfallstelle zu warten.

Ob die Warteobliegenheit nach E.1.3 der AKB einen Fremdschaden voraussetzt und damit an die Voraussetzungen des § 142 StGB anknüpft oder unabhängig davon bei jedem Unfall eingreift, ist umstritten und höchstrichterlich noch nicht geklärt. Nach Auffassung der Kammer greift die Warteobliegenheit nach E.1.3 der AKB, deren Verletzung zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann, nur dann ein, wenn ein Unfall mit Fremdschaden vorliegt.

(1) Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss; dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGH, Urteil vom 16.06.1982 – IV a ZR 270/80, NJW 1982, 2776, 2777; BGH, Urteil vom 18.02.2009 – IV ZR 11/07, NJW-RR 2009, 813, 814, Rn. 12). Die Auslegung orientiert sich gerade deshalb zunächst und in erster Linie am Bedingungswortlaut, weil der Versicherungsnehmer davor geschützt werden soll, bei der Auslegung mit ihm unbekannten Details der Entstehungsgeschichte einer Klausel oder Motiven des Versicherers konfrontiert zu werden (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014 – 7 U 121/14, r + s 2015, 14).

(2) Zwar knüpft die Bestimmung des E.1.3 der AKB nach ihrem Wortlaut nicht an die Regelung des § 142 StGB an, sodass nach einem allein am Wortlaut orientierten Verständnis der Versicherungsnehmer über die strafrechtliche Verpflichtung des § 142 StGB hinaus im Rahmen der versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit immer gehalten wäre, nach Eintritt des Versicherungsfalles an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei oder der Geschädigte eintreffen und die erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des Versicherungsnehmers getroffen wurden (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014 – 7 U 121/14, r + s 2015, 14; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.04.2015 − 14 U 208/14, NZV 2016, 477). Auch nach Sinn und Zweck einer Kasko-Versicherung, die nur Eigenschäden abdeckt und bei der daher ein Fremdschaden grundsätzlich nicht für die Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist, hat der Versicherer ein Interesse an der Aufklärung. Zu den erforderlichen Feststellungen gehören diejenigen, die der Versicherer bei der Beurteilung seiner Einstandspflicht benötigt. Dazu zählt auch die Art der Beteiligung des Versicherungsnehmers und damit seine Fahrweise und seine Fahrtüchtigkeit, die die Leistungspflicht nach § 81 VVG einschränken können (OLG Stuttgart, Urteil vom 16.10.2014 – 7 U 121/14, r + s 2015, 14).

(3) Gleichwohl geht die Kammer davon aus, dass Inhalt und Grenzen der Aufklärungsobliegenheit nach E.1.3. der AKB mit denen des § 142 StGB übereinstimmen. Der Wortlaut der AKB-Klausel entspricht zwar nicht genau demjenigen des § 142 StGB, jedoch wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Klausel auf den ihm jedenfalls dem Inhalt nach bekannten Straftatbestand beziehen (so auch OLG Hamm, Urteil vom 15.04.2016 – 20 U 240/15, NJW-RR 2016, 1177, Rn. 25, OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.02.2016 – 5 U 75/14, NJW-RR 2016, 922, 924, Rn. 29; Stiefel/Maier, AKB 19. Auflage 2017, E.1 AKB, Rn. 79). Er darf deshalb davon ausgehen, dass er seiner Aufklärungsobliegenheit grundsätzlich dann gerecht wird, wenn er die strafrechtlich sanktionierten und allgemein bekannten Handlungspflichten erfüllt. Jedenfalls wären wesentliche Erweiterungen der an sein Verhalten nach einem Unfall zu stellenden Anforderungen für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer so ungewöhnlich, dass dies in den Versicherungsbedingungen unmissverständlich zum Ausdruck kommen müsste, wie es etwa in AKB der Beklagten für einen anderen Versicherungsfall in E.3.3 unter dem Punkt „Anzeige bei der Polizei“ der Fall ist (vgl. OLG Saarbrücken, Urteil vom 10.2.2016 – 5 U 75/14, NJW-RR 2016, 922, 924, Rn. 29). Es würde sich dem Versicherten ferner auch die Frage stellen, worauf er bei einer Warteobliegenheit ohne Fremdschaden zu warten hätte. Die Bedingung des E.1.3 sieht nämlich keine Pflicht zum aktiven Tätigwerden vor, sondern lediglich ein passives Erdulden der Vornahme der erforderlichen Feststellungen, sodass der Versicherungsnehmer allenfalls auf eine zufällig erscheinende Polizei warten müsste. Eine allgemeine Verpflichtung, die Polizei zu rufen, wäre nicht nur ein Widerspruch zu E.3.3 der AKB, da dort diese Pflicht nur für besondere Fälle vorgesehen ist, sondern auch eine zirkelschlüssige Argumentation. Denn da eine polizeiliche Unfallfeststellung nur bei einem Fremdschaden von Gewicht oder dem vom Versicherungsnehmer selbst begründeten Verdacht der Alkoholisierung vorstellbar ist, würde selbst eine Obliegenheit zur Selbstanzeige dem Versicherer nicht nützen, da ihn ja gerade die Beweislast ihrer Verletzung trifft, ihr Ergebnis also zugleich ihre Voraussetzung wäre (Rixecker, Anmerkung zu LG Schweinfurt, Urteil vom 13.04.2017 – 22 O 748/15, ZfSch 2018, 32).

Es bedarf mithin eines Fremdschadens, um eine Warteobliegenheit nach E.1.3 der AKB zu begründen. Die Beklagte ist somit nicht nach § 28 Abs. 2 VVG i.V.m. E.7.1, E.1.3 der AKB leistungsfrei.

d) Der dem Kläger entstandene Schaden abzüglich der Selbstbeteiligung in Höhe von 300,00 € ist mit 3.650,00 € unstreitig.

3. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 286 BGB und der Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

IV.

Da die grundsätzliche Frage, ob die Warteobliegenheit aus E.1.3 der AKB einen Fremdschaden erfordert, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist, war gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO die Revision zuzulassen.

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