Skip to content

Keine Warteobliegenheit des Versicherten bei Unfall ohne Fremdschaden

Ein kurzer Moment der Unaufmerksamkeit und schon ist der Wagen Schrott – eigentlich ein Fall für die Vollkaskoversicherung. Doch was passiert, wenn der Fahrer die Unfallstelle verlässt, weil nach seiner Einschätzung nur das eigene Auto beschädigt ist? Das Landgericht Ravensburg hat nun klargestellt: Ohne nachweisbaren Schaden an fremdem Eigentum muss der Versicherte nach einem Unfall nicht zwingend am Unfallort auf die Versicherung warten.

Zum vorliegenden Urteil Az.: 1 S 15/18 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: Landgericht Ravensburg
  • Datum: 17.05.2018
  • Aktenzeichen: 1 S 15/18
  • Verfahrensart: Berufungsverfahren
  • Rechtsbereiche: Kraftfahrzeugversicherung, Versicherungsrecht

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter, der nach einem Unfall mit seinem Fahrzeug Zahlung aus der Vollkaskoversicherung beantragte. Er argumentierte, die Wartepflicht gelte nur bei Fremdschaden.
  • Beklagte: Die Versicherung des Klägers. Sie lehnte die Leistung ab, weil sie meinte, der Kläger habe die Warteobliegenheit verletzt, unabhängig davon, ob ein Fremdschaden entstand.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Der Kläger touchierte beim Abfahren von einer Bundesstraße eine Leitplanke, wodurch sein Fahrzeug schwer beschädigt wurde. Er verließ den Unfallort, nachdem er nach eigener Einschätzung keinen Schaden an der Leitplanke festgestellt hatte.
  • Kern des Rechtsstreits: Es ging um die Frage, ob die versicherungsvertragliche Pflicht, nach einem Unfall am Unfallort zu warten, nur dann besteht, wenn auch Schaden an fremdem Eigentum entstanden ist, oder ob sie immer bei selbstverschuldeten Kaskoschäden gilt.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Landgericht wies die Berufung der Versicherung zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts zugunsten des Klägers. Die Versicherung wurde zur Zahlung der Kosten des Berufungsverfahrens verpflichtet.
  • Begründung: Das Gericht sah keinen Beweis für einen Schaden an der Leitplanke. Nach Auffassung des Landgerichts setzt die Wartepflicht am Unfallort, wie sie in den Versicherungsbedingungen formuliert ist, einen Schaden an fremdem Eigentum voraus.
  • Folgen: Das Urteil des Amtsgerichts, das den Versicherungsnehmer begünstigte, wurde in der Berufungsinstanz bestätigt. Die grundsätzliche Rechtsfrage wurde zur Klärung durch den Bundesgerichtshof zugelassen.

Der Fall vor Gericht


LG Ravensburg Urteil: Wartepflicht am Unfallort (E.1.3 AKB) bei Kaskoschaden setzt Fremdschaden voraus

Ein Urteil des Landgerichts Ravensburg (Az.: 1 S 15/18) vom 17. Mai 2018 hat eine wichtige Frage im Versicherungsrecht beleuchtet: Muss ein Autofahrer nach einem selbstverschuldeten Unfall mit seinem kaskoversicherten Fahrzeug auch dann am Unfallort warten, wenn kein Schaden an fremdem Eigentum entstanden ist?

Verunglücktes Auto neben beschädigter Leitplanke auf Bundesstraße, Fahrer begutachtet Schaden
Auto-Unfall mit Leitplanke: Schäden, Unfallort und Verkehrssicherheit auf Bundesstraße. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Das Gericht entschied, dass die Warteobliegenheit gemäß den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (hier E.1.3 AKB 2009) das Entstehen eines Fremdschadens voraussetzt. Diese Entscheidung hat potenziell weitreichende Folgen für Versicherungsnehmer und Versicherer, weshalb das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zuließ.

Ausgangssituation: Kollision mit Leitplanke und strittige Versicherungspflichten nach Unfall

Der Fall begann mit einem Verkehrsunfall am 24. April 2016. Der Fahrzeughalter eines Hyundai befuhr eine Bundesstraße und kam beim Abfahren an einer Ausfahrt von der Spur ab. Dabei kollidierte sein Fahrzeug mit der linken Leitplanke. Durch diesen Anstoß erlitt der Hyundai einen wirtschaftlichen Totalschaden. Für dieses Fahrzeug unterhielt der Eigentümer seit März 2010 bei seiner Versicherung einen Haftpflicht- und Vollkaskoversicherungsvertrag, dem die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2009) mit einer Selbstbeteiligung von 300 Euro zugrunde lagen.

Am Tag nach dem Unfall meldete der Fahrzeughalter den Schaden seiner Versicherung. Er gab an, die Leitplanke berührt zu haben, weil er durch einen dunklen Fleck – möglicherweise einen Vogel – im Augenwinkel abgelenkt worden sei und das Lenkrad leicht nach links verrissen habe. Entscheidend für den späteren Rechtsstreit war seine Aussage, er habe sich nach dem Unfall vergewissert, dass an der Leitplanke kein Schaden entstanden sei, und habe den Unfallort daraufhin verlassen. Seine Argumentation: Da kein Fremdschaden vorlag, sei er nicht verpflichtet gewesen, an der Unfallstelle zu warten. Die entsprechende Pflicht aus den Versicherungsbedingungen (E.1.3 AKB) gelte seiner Ansicht nach nur bei Unfällen mit Fremdschaden.

Die Versicherung sah dies anders und lehnte die Regulierung des Schadens ab. Sie argumentierte, dass die erhebliche Beschädigung am Fahrzeug des Versicherten es wahrscheinlich mache, dass auch an der Leitplanke ein Schaden entstanden sei. Unabhängig davon vertrat die Versicherung die Auffassung, der Fahrzeughalter hätte gemäß E.1.3 AKB in jedem Fall am Unfallort warten müssen, auch ohne Fremdschaden. Diese Wartepflicht diene dazu, der Versicherung Feststellungen zur Fahrtauglichkeit des Fahrers, beispielsweise hinsichtlich einer möglichen Alkoholisierung, zu ermöglichen. Durch das Verlassen des Unfallorts sei diese Möglichkeit vereitelt worden. Aufgrund dieser Verletzung einer vertraglichen Pflicht (Obliegenheitsverletzung) sei sie gemäß E.7.1 AKB von ihrer Leistungspflicht befreit.

Streitpunkt vor Gericht: Gilt die Wartepflicht am Unfallort auch ohne Fremdschaden?

Nachdem die Versicherung die Zahlung verweigerte, zog der Fahrzeughalter vor das Amtsgericht Ravensburg. Er forderte die Zahlung von 3.650 Euro (Schadenshöhe abzüglich der Selbstbeteiligung) zuzüglich Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten. Das Amtsgericht holte ein Sachverständigengutachten ein und gab der Klage statt. Die Begründung des Amtsgerichts: Es liege keine Obliegenheitsverletzung im Sinne von E.1.3 und E.7.1 der AKB in Verbindung mit § 28 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vor. Das Gutachten habe keinen Schaden an der Leitplanke nachweisen können. Ein solcher Fremdschaden sei aber – in Anlehnung an § 142 des Strafgesetzbuches (StGB), der die Unfallflucht regelt – Voraussetzung für die Warteobliegenheit.

Gegen dieses Urteil legte die Versicherung Berufung beim Landgericht Ravensburg ein. Sie blieb bei ihrer Ansicht, dass das Amtsgericht die Sachlage falsch bewertet habe. Die Versicherung behauptete weiterhin, es sei sehr wohl ein Fremdschaden entstanden, zumindest in Form von Kratzern oder notwendigen Überprüfungsarbeiten durch die Straßenmeisterei. Kern ihrer Argumentation blieb jedoch, dass die Wartepflicht nach E.1.3 AKB keinen Fremdschaden voraussetze. Die strafrechtlichen Voraussetzungen des § 142 StGB seien für die versicherungsvertragliche Obliegenheit nicht maßgeblich, da diese dem Schutz der Feststellungsmöglichkeiten des Versicherers diene, insbesondere im Hinblick auf den Zustand des Fahrers zum Unfallzeitpunkt.

Entscheidung des Landgerichts Ravensburg: Versicherung muss den Kaskoschaden zahlen

Das Landgericht Ravensburg wies die Berufung der Versicherung zurück und bestätigte damit das Urteil des Amtsgerichts. Die Versicherung wurde dazu verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil wurde für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die zentrale Rechtsfrage, ob die Warteobliegenheit nach E.1.3 AKB 2009 einen Fremdschaden voraussetzt, wurde als so grundlegend und höchstrichterlich noch nicht geklärt erachtet, dass das Landgericht die Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) zuließ.

Begründung des Gerichts: Auslegung der Wartepflicht in den AKB setzt Fremdschaden voraus

Das Landgericht Ravensburg stützte seine Entscheidung im Wesentlichen auf die überzeugende Begründung des Amtsgerichts und führte diese weiter aus.

Anspruchsgrundlage und versichertes Ereignis

Zunächst bestätigte das Gericht, dass dem Fahrzeughalter grundsätzlich ein Anspruch auf Versicherungsleistung zusteht. Gemäß § 1 VVG in Verbindung mit den einschlägigen Klauseln der AKB (A.2.1.1, A.2.3.2, A.2.6.1) lag ein Kaskoversicherungsvertrag vor, und der Unfall – ein plötzlich von außen mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereignis – stellte ein versichertes Ereignis dar.

Kein Leistungsausschluss wegen Obliegenheitsverletzung

Entscheidend war jedoch die Frage, ob der Anspruch des Fahrzeughalters wegen einer Obliegenheitsverletzung ausgeschlossen war. Dies wäre der Fall gewesen, wenn er gegen die Wartepflicht aus E.1.3 AKB verstoßen hätte. Die Klausel E.1.3 AKB 2009 lautet: „Sie sind verpflichtet, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann. Dies bedeutet insbesondere, dass Sie […] den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.“ Gemäß E.7.1 AKB führt eine vorsätzliche Verletzung dieser Pflicht zum Verlust des Versicherungsschutzes, eine grob fahrlässige Verletzung kann zu einer Kürzung der Leistung führen.

Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass den Fahrzeughalter keine Warteobliegenheit traf, da kein Fremdschaden nachgewiesen wurde.

Kein Nachweis eines Fremdschadens an der Leitplanke

Das Landgericht stützte sich maßgeblich auf die Ausführungen des vom Amtsgericht beauftragten Sachverständigen. Dieser hatte dargelegt, dass bei einem seitlichen, flachen Anprall auf eine Leitplanke über eine längere Strecke von etwa 10 bis 20 Metern aufgrund der Konstruktion der Leitplanke keine gravierenden Verformungen zu erwarten seien – im Gegensatz zu den intensiveren Schäden am Fahrzeug des Versicherten. Mögliche leichte Verschiebungen der Leitplankenelemente würden im Bereich der üblichen Herstellungstoleranzen liegen. Selbst nach eingehender Würdigung des Gutachtens und der vorgelegten Lichtbilder konnte sich das Gericht keine sichere Überzeugung bilden, dass an der Leitplanke ein relevanter Fremdschaden entstanden war. Die Behauptungen der Versicherung über Kratzer oder notwendige Überprüfungskosten blieben unbewiesen. Die Beweislast für das Vorliegen einer Obliegenheitsverletzung – und damit auch für das Vorliegen eines Fremdschadens als deren Voraussetzung – liegt bei der Versicherung.

Die umstrittene Frage: Setzt die Warteobliegenheit nach E.1.3 AKB einen Fremdschaden voraus?

Hier lag der juristische Kern des Falles. Das Landgericht Ravensburg musste sich zu der in der Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Frage positionieren, ob die in E.1.3 AKB formulierte Wartepflicht auch dann greift, wenn nur das eigene Fahrzeug beschädigt wurde (reiner Kaskoschaden ohne Fremdschaden). Das Gericht schloss sich der Auffassung an, die unter anderem vom OLG Hamm und OLG Saarbrücken vertreten wird: Die Warteobliegenheit nach E.1.3 AKB greift nur bei einem Unfall mit Fremdschaden. Es wich damit bewusst von anderen Oberlandesgerichten (z.B. OLG Stuttgart, OLG Frankfurt) ab, die eine weitere Auslegung vertreten.

Die Begründung für diese Auslegung stützt sich auf die vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätze zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Demnach sind AVB so zu verstehen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dieser durchschnittliche Versicherungsnehmer verfügt dabei nicht über versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse; seine Interessen sind bei der Auslegung angemessen zu berücksichtigen.

Das Gericht argumentierte, dass der Wortlaut von E.1.3 AKB zwar nicht ausdrücklich auf den § 142 StGB (Unfallflucht) Bezug nimmt. Auch sei das Interesse des Versicherers an der Aufklärung des Unfallhergangs und der Fahrtüchtigkeit des Fahrers (z.B. im Hinblick auf eine mögliche Leistungsfreiheit bei Trunkenheit am Steuer gemäß § 81 VVG) bei reinen Kaskoschäden nachvollziehbar. Jedoch werde der durchschnittliche Versicherungsnehmer die Formulierung „den Unfallort nicht verlassen dürfen, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen“ unweigerlich mit dem ihm bekannten Straftatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) in Verbindung bringen. Und dieser Straftatbestand setzt zwingend einen Fremdschaden voraus.

Sollte eine Versicherung die Pflichten des Versicherungsnehmers über das hinaus erweitern wollen, was aus strafrechtlicher Sicht bekannt und geboten ist, müsse dies in den Versicherungsbedingungen unmissverständlich und klar zum Ausdruck gebracht werden. Dies sei bei der Klausel E.1.3 AKB 2009 nicht der Fall. Zum Vergleich zog das Gericht die Klausel E.3.3 der AKB der beklagten Versicherung heran, die explizit eine Anzeigepflicht bei der Polizei für bestimmte Fälle (z.B. Diebstahl, Wildschaden) vorsieht. Dies zeige, dass die Versicherung durchaus in der Lage ist, klare und erweiternde Formulierungen zu verwenden, wenn sie dies beabsichtigt.

Zudem warf das Gericht die praktische Frage auf, worauf ein Versicherter bei einem Unfall ohne Fremdschaden warten solle. Die Klausel E.1.3 AKB sehe lediglich ein passives Dulden der Vornahme von Feststellungen vor, nicht aber eine aktive Pflicht, jemanden (z.B. die Polizei) herbeizurufen. Eine Wartepflicht auf eine zufällig erscheinende Polizeistreife sei wenig praktikabel. Eine ungeschriebene Pflicht, die Polizei zu rufen, stünde im Widerspruch zur expliziten Regelung in E.3.3 AKB. Selbst eine hypothetische Obliegenheit zur Selbstanzeige bei der Polizei würde dem Versicherer kaum nützen, da ihn die Beweislast für die Obliegenheitsverletzung trifft und das Ergebnis einer solchen Selbstanzeige (z.B. keine Anzeichen für Fahrtüchtigkeitseinschränkungen) zugleich die Voraussetzung für die Relevanz der Obliegenheitsverletzung wäre.

Aus all diesen Gründen kam das Landgericht zum Schluss, dass es eines nachgewiesenen Fremdschadens bedarf, um die Warteobliegenheit nach E.1.3 AKB auszulösen. Da ein solcher Schaden nicht bewiesen wurde, lag keine Obliegenheitsverletzung des Fahrzeughalters vor, und die Versicherung war somit nicht von ihrer Leistungspflicht befreit.

Schadenshöhe und Nebenforderungen

Die Höhe des Schadens abzüglich der Selbstbeteiligung (3.650,00 €) war zwischen den Parteien unstrittig. Daher wurden dem Fahrzeughalter auch die geltend gemachten Verzugszinsen und die Kosten für die vorgerichtliche Rechtsverfolgung zugesprochen.

Konsequenzen des Urteils und Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof

Das Urteil des Landgerichts Ravensburg stärkt die Position von Versicherungsnehmern in Kaskoschadenfällen, bei denen unklar ist, ob ein Fremdschaden vorliegt oder nicht. Es legt die Beweislast für das Vorliegen eines Fremdschadens und damit für die Auslösung der Wartepflicht klar auf die Seite der Versicherung. Die Zulassung der Revision zum Bundesgerichtshof (§ 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO) erfolgte, weil die Frage, ob die Warteobliegenheit aus E.1.3 AKB (und inhaltsgleichen Klauseln anderer Versicherer) das Vorliegen eines Fremdschadens voraussetzt, von grundsätzlicher Bedeutung ist und bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden wurde. Es bleibt abzuwarten, wie der BGH diese für viele Autofahrer und Versicherungen relevante Rechtsfrage beurteilen wird.


Die Schlüsselerkenntnisse

Das Urteil des LG Ravensburg zeigt, dass ein Autofahrer nach einem selbstverschuldeten Unfall mit Schaden nur am eigenen Fahrzeug nicht am Unfallort warten muss, solange kein Fremdschaden entstanden ist. Die Kaskoversicherung kann die Leistung in solchen Fällen nicht mit der Begründung verweigern, der Versicherungsnehmer habe gegen seine „Warteobliegenheit“ verstoßen. Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer verbindet diese Pflicht vernünftigerweise mit dem Straftatbestand der Unfallflucht, der einen Fremdschaden voraussetzt; will die Versicherung darüber hinausgehende Pflichten festlegen, muss sie diese klar und eindeutig in ihren Bedingungen formulieren.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet Warteobliegenheit im Zusammenhang mit einer Kfz-Versicherung?

Die Warteobliegenheit im Bereich der Kfz-Versicherung ist eine wichtige Pflicht, die Sie als Versicherungsnehmer haben. Stellen Sie sich vor, Ihr Fahrzeug wird bei einem Unfall beschädigt. Bevor Sie die Schäden reparieren lassen, haben Sie in der Regel die Pflicht, der Versicherung den Schaden zu melden und ihr eine angemessene Zeit zu geben, den Schaden zu prüfen.

Für Sie bedeutet das: Sie dürfen nicht einfach sofort mit den Reparaturen beginnen, nachdem ein Unfall passiert ist. Diese „Wartezeit“ gibt Ihrer Versicherung die Möglichkeit, den Schaden selbst in Augenschein zu nehmen. Ein Gutachter der Versicherung kann sich das beschädigte Fahrzeug ansehen. Dies dient dazu, die Ursache, den Umfang und die Höhe des Schadens genau festzustellen. Nur so kann die Versicherung korrekt prüfen, ob und in welcher Höhe sie für den Schaden aufkommen muss.

Wenn Sie gegen diese Warteobliegenheit verstoßen und die Reparatur ohne vorherige Abstimmung mit der Versicherung beauftragen, bevor die Versicherung den Schaden prüfen konnte, kann dies Konsequenzen haben. Die Versicherung könnte sich darauf berufen und unter Umständen die Leistung kürzen oder in schwerwiegenden Fällen sogar ganz verweigern, insbesondere wenn durch die voreilige Reparatur die Feststellung des Schadensumfangs oder -hergangs erheblich erschwert oder unmöglich gemacht wurde.

Es ist daher wichtig, nach einem Schaden immer zuerst Ihre Kfz-Versicherung zu informieren und deren Anweisungen abzuwarten, bevor Sie eine Reparatur in Auftrag geben. Die genauen Bestimmungen zur Warteobliegenheit finden Sie in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AKB) Ihrer spezifischen Kfz-Versicherungspolice.


zurück

Wann genau greift die Warteobliegenheit nach einem Verkehrsunfall?

Nach einem Verkehrsunfall sind Sie grundsätzlich verpflichtet, bestimmte Dinge zu tun, um den Unfall ordnungsgemäß abzuwickeln. Eine dieser Pflichten ist es, am Unfallort zu bleiben und zu warten. Das Gesetz spricht hier nicht direkt von einer „Warteobliegenheit“, aber die Verpflichtung ergibt sich aus den Vorschriften zur Unfallbeteiligung und zur Vermeidung des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, im Volksmund oft als „Fahrerflucht“ bezeichnet.

Warum ist es wichtig, am Unfallort zu warten?

Es geht darum, dass die anderen Unfallbeteiligten – oder der Geschädigte, falls nur dessen Eigentum beschädigt wurde (z.B. ein geparktes Auto oder ein Gartenzaun) – die Möglichkeit haben, Ihre Identität festzustellen, Informationen über Ihr Fahrzeug und Ihre Versicherung zu erhalten und den Unfallhergang zu klären. Nur so können die entstandenen Schäden später reguliert werden. Wenn Sie wegfahren, bevor diese notwendigen Feststellungen möglich waren, erfüllen Sie diese Pflicht nicht und riskieren rechtliche Konsequenzen.

Wann müssen Sie typischerweise warten?

Die Pflicht zu warten greift immer dann, wenn es sich um einen Unfall mit Personen- oder Sachschaden handelt. Ein Bagatellschaden, also ein ganz geringfügiger Schaden, bei dem zum Beispiel nur ein leichter Kratzer entstanden ist, kann die Wartepflicht ebenfalls auslösen, da die Abgrenzung schwierig sein kann.

Sie müssen am Unfallort warten, um den notwendigen Austausch von Informationen zu ermöglichen, insbesondere wenn:

  • Andere Personen beteiligt sind: Das sind zum Beispiel andere Autofahrer, Radfahrer, Fußgänger oder Mitfahrer, die direkt vom Unfall betroffen sind.
  • Eigentum anderer beschädigt wurde: Dies betrifft nicht nur andere Fahrzeuge, sondern auch fremdes Eigentum abseits der Straße, wie etwa Zäune, Mauern, Verkehrszeichen oder parkende Autos, deren Eigentümer nicht sofort anwesend sind.

Die Wartepflicht besteht, bis alle für die Schadensregulierung und Unfallaufnahme notwendigen Feststellungen getroffen werden konnten. Das bedeutet, Sie müssen so lange vor Ort bleiben, bis die Beteiligten ihre Daten ausgetauscht haben, der Unfall von der Polizei aufgenommen wurde (falls erforderlich) oder der Geschädigte die Möglichkeit hatte, Ihre Daten aufzunehmen.

Was tun, wenn niemand da ist?

Stellen Sie sich vor, Sie beschädigen ein parkendes Auto und niemand ist zu sehen. Einfach eine Visitenkarte oder einen Zettel unter den Scheibenwischer zu klemmen und wegzufahren, genügt in der Regel nicht, um die Wartepflicht zu erfüllen.

In solchen Fällen müssen Sie zunächst eine angemessene Zeit am Unfallort warten, damit der Geschädigte eventuell erscheint. Was „angemessen“ ist, hängt von den Umständen ab (Tageszeit, Ort), kann aber durchaus 30 Minuten oder länger dauern. Erscheint auch nach dieser Wartezeit niemand, sind Sie verpflichtet, den Unfall unverzüglich der Polizei zu melden. Nur so stellen Sie sicher, dass die notwendigen Feststellungen doch noch getroffen werden können und Sie Ihre Pflicht erfüllen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, auch bei scheinbar geringfügigen Schäden, kann ernste rechtliche Folgen haben.


zurück

Welche Konsequenzen hat es, wenn ich die Warteobliegenheit verletze?

Die Warteobliegenheit beschreibt eine bestimmte Pflicht, die Sie gegenüber Ihrer Versicherung haben. Man kann es sich wie eine Vereinbarung vorstellen, sich nach einem versicherten Ereignis oder in einer bestimmten Situation an bestimmte Regeln oder ein bestimmtes Verhalten zu halten. Halten Sie sich nicht an diese Pflicht, kann das ernsthafte Folgen haben.

Verlust des Versicherungsschutzes

Die wichtigste Konsequenz einer Verletzung der Warteobliegenheit ist, dass die Versicherung unter Umständen ihre Leistung verweigern kann. Stellen Sie sich vor, Ihre Versicherung soll einen Schaden bezahlen. Wenn Sie sich aber nach dem Eintritt des Schadens nicht an die vereinbarte Warteobliegenheit gehalten haben – zum Beispiel, indem Sie etwas verändert haben, obwohl Sie warten sollten –, kann die Versicherung sagen, dass sie wegen dieser Pflichtverletzung nicht zahlen muss.

Weitere mögliche Folgen

Abhängig von den genauen Bedingungen in Ihrem Versicherungsvertrag und den Umständen der Verletzung der Warteobliegenheit kann es neben der Leistungsverweigerung auch noch andere Folgen geben. Dazu gehört im schlimmsten Fall sogar die Kündigung Ihres Versicherungsvertrages durch die Versicherung. Das bedeutet, Sie verlieren Ihren Versicherungsschutz komplett für die Zukunft.

Es ist also sehr wichtig, die Warteobliegenheit genau zu kennen und zu beachten, um den Versicherungsschutz im Bedarfsfall nicht zu gefährden. Die genauen Auswirkungen hängen immer vom Einzelfall und den spezifischen Vertragsbedingungen ab.


zurück

Gibt es Unterschiede bei der Warteobliegenheit zwischen Haftpflicht- und Kaskoversicherung?

Diese Frage zielt auf ein wichtiges Detail ab. Im allgemeinen Verständnis des Begriffs gibt es bei der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kfz-Kaskoversicherung (Teil- und Vollkasko) keine sogenannte „Warteobliegenheit“ im Sinne einer Wartezeit, bevor der Versicherungsschutz für bestimmte Ereignisse greift.

Was ist eine Warteobliegenheit?

Eine „Warteobliegenheit“ oder Wartezeit bedeutet bei manchen anderen Versicherungsarten (wie zum Beispiel oft bei der Rechtsschutzversicherung oder bestimmten Krankenzusatzversicherungen), dass nach Vertragsabschluss eine bestimmte Zeit vergehen muss, bevor die Versicherung für bestimmte Schäden oder Ereignisse zahlen muss. Stellen Sie sich vor, der Vertrag startet heute, aber für einen bestimmten Schadensfall muss man erst drei Monate warten, bis der Schutz tatsächlich aktiv ist. Das ist die Wartezeit.

Wie ist es bei der Kfz-Versicherung?

Bei der Kfz-Haftpflichtversicherung und der Kaskoversicherung ist dies anders geregelt:

  • Der Versicherungsschutz beginnt in der Regel zu dem im Vertrag vereinbarten Zeitpunkt. Sobald dieser Zeitpunkt erreicht ist und Sie die erste Prämie bezahlt haben, besteht der volle Schutz gemäß den Versicherungsbedingungen.
  • Es gibt keine zusätzliche Wartezeit nach dem vertraglich vereinbarten Startdatum, bevor die Versicherung bei einem Unfall oder Schaden, der unter die Police fällt, leistet.

Es gibt zwar in der Kfz-Versicherung sogenannte Obliegenheiten. Das sind Pflichten, die Sie als Versicherungsnehmer haben (zum Beispiel einen Schaden unverzüglich zu melden oder den Unfallort nicht zu verlassen). Die Verletzung dieser Pflichten kann den Versicherungsschutz gefährden. Diese Obliegenheiten sind aber nicht dasselbe wie eine Wartezeit, die den Beginn des Versicherungsschutzes nach Vertragsstart verzögert.

Für Sie bedeutet das: Sobald Ihre Kfz-Haftpflicht- oder Kaskoversicherung wirksam ist (also ab dem im Vertrag genannten Datum und nach Prämienzahlung), besteht in der Regel der volle Schutz ohne zusätzliche Wartezeit.


zurück

Inwiefern beeinflusst das Vorliegen eines Fremdschadens die Warteobliegenheit?

Das Vorliegen eines Schadens an fremdem Eigentum hat eine wesentliche Bedeutung für Ihre Pflicht, nach einem Unfall am Unfallort zu warten.

Das Gesetz verlangt, dass Sie es anderen Personen, die am Unfall beteiligt sind oder deren Eigentum beschädigt wurde, ermöglichen, wichtige Informationen festzustellen (wie Ihre Identität, Ihr Fahrzeug, Ihre Beteiligung am Unfall).

Diese Ermöglichung soll zunächst am Unfallort geschehen. Deshalb müssen Sie eine angemessene Zeit warten, bis die Geschädigten oder eine andere berechtigte Person eintreffen, um diese Feststellungen zu ermöglichen.

Entscheidend ist: Wenn ein Schaden an fremdem Eigentum (Fremdschaden) entstanden ist, genügt es in der Regel nicht, einfach nur Ihre Kontaktdaten zu hinterlassen (z.B. unter einem Scheibenwischer).

Denn das Gesetz sieht vor, dass die Feststellungen entweder direkt am Unfallort durch die Berechtigten oder, falls nach angemessenem Warten niemand erscheint, unverzüglich danach durch die Polizei ermöglicht werden müssen.

Das bedeutet für Sie: Bei Fremdschaden müssen Sie nicht nur warten, sondern, wenn nach dem Warten niemand da ist, die Polizei informieren, damit diese die notwendigen Feststellungen treffen kann. Ein Zettel alleine reicht nicht aus, weil die Feststellungen so nicht direkt am Unfallort oder unmittelbar danach durch die Polizei ermöglicht werden.

Unter „Fremdschaden“ versteht man Schäden an Gegenständen, die Ihnen nicht gehören – zum Beispiel an einem anderen Auto, einem Zaun, einer Parkbank oder einer Hauswand.

Stellen Sie sich vor, Sie streifen ein geparktes Auto. Es ist nicht Ihr Auto, also liegt ein Fremdschaden vor. Dann müssen Sie warten. Wenn der Fahrer des anderen Autos nach angemessenem Warten nicht kommt, genügt es nicht, nur einen Zettel zu hinterlassen. Sie müssen zusätzlich die Polizei rufen, um Ihre Pflicht nach dem Gesetz zu erfüllen.

Kurz gesagt: Bei Fremdschaden ist die Wartepflicht ein erster Schritt. Erscheint nach dem Warten niemand, müssen Sie im Anschluss die Polizei einschalten. Ein Zettel alleine reicht meist nicht aus, um sich gesetzeskonform zu verhalten. Andernfalls kann das Verhalten als unerlaubtes Entfernen vom Unfallort gewertet werden.


zurück

Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Warteobliegenheit

Die Warteobliegenheit ist eine Pflicht des Versicherungsnehmers nach einem Unfall, am Unfallort so lange zu bleiben, bis die Versicherung oder andere Berechtigte den Schaden untersuchen und notwendige Feststellungen treffen können. Sie soll sicherstellen, dass die Ursache, der Umfang und die Umstände des Schadens genau geklärt werden können. Verstößt der Versicherte gegen diese Pflicht, kann die Versicherung ihre Leistung teilweise oder ganz verweigern. In Versicherungsverträgen, etwa in den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB), ist diese Obliegenheit meist geregelt.

Beispiel: Nach einem Verkehrsunfall darf man nicht einfach wegfahren, bevor die Polizei oder der Versicherer den Schaden aufnehmen konnte.


Zurück

Fremdschaden

Ein Fremdschaden liegt vor, wenn durch eine Handlung Schäden an Sachen oder Eigentum von Dritten verursacht werden, also nicht am eigenen Eigentum. Im Kfz-Versicherungsrecht ist das Vorliegen eines Fremdschadens entscheidend dafür, ob der Versicherte am Unfallort warten muss, damit der Schaden am fremden Eigentum aufgenommen werden kann. Ohne Fremdschaden besteht bei Kaskoschäden nach dem klärenden Gerichtsurteil keine Warteobliegenheit. Ein Fremdschaden kann beispielsweise ein beschädigter Zaun, ein anderes Fahrzeug oder eine Leitplanke sein.

Beispiel: Wenn Sie mit Ihrem Auto eine Leitplanke touchieren und diese beschädigen, ist das ein Fremdschaden, der eine Wartepflicht auslöst.


Zurück

Obliegenheit

Eine Obliegenheit ist eine vertraglich vereinbarte Pflicht des Versicherungsnehmers, bestimmte Verhaltensregeln einzuhalten, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden. Anders als eine Leistungspflicht der Versicherung stellt die Obliegenheit Anforderungen an das Verhalten des Versicherten, zum Beispiel die Pflicht, nach einem Schaden den Unfallort nicht unvermittelt zu verlassen (Warteobliegenheit). Eine Verletzung dieser Pflichten (Obliegenheitsverletzung) kann zur Kürzung oder zum Ausschluss von Versicherungsleistungen führen. Obliegenheiten sind häufig in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) oder hier im Kfz-Versicherungsvertrag (AKB) geregelt.

Beispiel: Die Pflicht, einen Schaden unverzüglich zu melden oder am Unfallort zu warten, ist eine Obliegenheit.


Zurück

Beweislast

Beweislast bezeichnet die Pflicht, die Tatsachen, die für die Durchsetzung eines Anspruchs notwendig sind, zu beweisen. Im vorliegenden Fall liegt die Beweislast bei der Versicherung, nachzuweisen, dass ein Fremdschaden tatsächlich entstanden ist und der Versicherungsnehmer die Wartepflicht verletzt hat. Kann die Versicherung diesen Nachweis nicht erbringen, führt dies dazu, dass der Versicherungsnehmer weiterhin Anspruch auf die Versicherungsleistung hat. Die Beweislast ist im Zivilprozess und im Versicherungsrecht zentral und folgt allgemeinen Grundsätzen, z. B. §§ 286, 138 ZPO.

Beispiel: Die Versicherung muss zeigen, dass die Leitplanke beschädigt wurde, um eine Pflichtverletzung wegen Verstoßes gegen die Warteobliegenheit zu begründen.


Zurück

Revision zum Bundesgerichtshof (BGH)

Die Revision ist ein Rechtsmittel, mit dem ein Urteil einer höheren gerichtlichen Instanz, hier dem Bundesgerichtshof (BGH), zur Überprüfung vorgelegt wird. Anders als Berufung geht es bei der Revision nicht um die erneute Sachverhaltsfeststellung, sondern um die rechtliche Überprüfung der Entscheidung auf mögliche Rechtsfehler. Die Zulassung der Revision erfolgt nach bestimmten Voraussetzungen (§ 543 ZPO), etwa wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts erfordert. Im beschriebenen Fall wird die zentrale rechtliche Frage, ob die Warteobliegenheit einen Fremdschaden voraussetzt, vom BGH geklärt werden.

Beispiel: Wenn ein Gericht uneinig über die Auslegung der Versicherungsbedingungen ist, kann der Fall dem BGH vorgelegt werden, um eine für alle verbindliche Entscheidung zu treffen.

Zurück


Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Regelt den Anspruch des Versicherungsnehmers auf Versicherungsleistung bei Vorliegen eines versicherten Ereignisses. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Bestätigt, dass der Kaskoschaden grundsätzlich als versichertes Ereignis anzusehen ist und damit ein Leistungsanspruch besteht.
  • E.1.3 Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2009): Verlangt vom Versicherungsnehmer eine Wartepflicht am Unfallort zur Ermöglichung von Feststellungen zur Schadenaufklärung. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Kernstreitpunkt ist, ob diese Wartepflicht auch ohne Fremdschaden gilt – das Gericht bejahte dies nur bei Vorliegen eines fremden Schadens.
  • E.7.1 AKB 2009: Regelt die Rechtsfolgen bei Verletzung von Obliegenheiten, insbesondere Leistungsausschluss bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung und Kürzung bei grober Fahrlässigkeit. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Versicherung berief sich hierauf wegen der vermeintlichen Obliegenheitsverletzung des Fahrers durch Verlassen des Unfallorts.
  • § 142 Strafgesetzbuch (StGB) – Unfallflucht: Strafrechtliche Norm, die die Wartepflicht nach einem Unfall bei Fremdschaden regelt. Voraussetzung der Tat ist das Vorliegen eines Fremdschadens. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stützte seine Auslegung der Wartepflicht aus E.1.3 AKB an der analogen Regelung dieser Vorschrift und verweigerte eine Ausweitung ohne Fremdschaden.
  • Grundsätze zur Auslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) (BGH-Rechtsprechung): AVB sind zugunsten des Versicherungsnehmers nach dessen Verständnis auszulegen, wobei dieser keine Spezialkenntnisse hat. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hielt die Klausel E.1.3 AKB so ausgelegt, dass eine Wartepflicht nur bei Fremdschaden verständlich und zumutbar ist.
  • § 28 Absatz 2 VVG: Regelung der Obliegenheitsverletzung und Beweislast bei Versicherungsfällen. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht stellte klar, dass die Versicherung die Beweislast für das Vorliegen eines Fremdschadens und damit für die Obliegenheitsverletzung trägt.

Das vorliegende Urteil


LG Ravensburg – Az.: 1 S 15/18 – Urteil vom 17.05.2018


* Der vollständige Urteilstext wurde ausgeblendet, um die Lesbarkeit dieses Artikels zu verbessern. Klicken Sie auf den folgenden Link, um den vollständigen Text einzublenden.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
Kontaktformular für Anfragen auf Ersteinschätzung
info@ra-kotz.de oder ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!