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Kaskoversicherung: Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschäden

Schadensregulierung: Liegt ein Unfall- oder Betriebsschaden vor?

Jeder Mensch, der mit dem Auto im Straßenverkehr unterwegs ist, setzt sich gewissen Risiken aus. Ein Fahrzeug ist auch nur eine Maschine, die natürlich anfällig für Fehler ist. Gleichermaßen läuft der Mensch auch immer Gefahr, einen Unfall zu erleiden. Dies kann mitunter ebenso plötzlich und unerwartet geschehen wie ein sogenannter Betriebsschaden. Betroffen ist das Fahrzeug sowohl bei einem Betriebsschaden als auch bei einem Unfall, aber dennoch gibt es im Hinblick auf die Versicherungsregulierung diesbezüglich Unterschiede. Diese Unterschiede äußern sich im Hinblick auf die Regulierungspflicht des Versicherers und sind völlig unabhängig von der Art des Versicherungsvertrages zu betrachten. Eine genaue Abgrenzung zwischen dem Betriebsschaden und dem Unfallschaden ist jedoch in der gängigen Praxis nicht immer ein leichtes Unterfangen.

Definitionen spielen im Versicherungsrecht eine wichtige Rolle. Zumeist finden sich die Definitionen eines bestimmten Ereignisses in dem Versicherungsvertrag wieder, sodass der Versicherungsnehmer einen guten Ansatzpunkt dafür hat, was genau da widerfahren ist und wie es mit der Regulierung des Schadens im Einzelfall aussieht. Diese Definitionen können von Versicherungsgeber zu Versicherungsgeber durchaus abweichen. Der Umfang der Schadensregulierung hingegen ist abhängig von der Art des Versicherungsvertrages und muss dementsprechend unabhängig von den Definitionen betrachtet werden, auch wenn natürlich im Gesamtbild ein Zusammenhang zwischen dem Ereignis und dem aufgetretenen Schaden besteht. Im Versicherungsrecht gibt es jedoch auch sogenannte allgemeingültige Definitionen eines bestimmten Ereignisses, welches für den aufgetretenen Schaden verantwortlich ist.

Im Wesentlichen maßgeblich für die Definition sind die sogenannten Allgemeinen Kraftfahrbedingungen, welche von jedem Versicherungsnehmer problemlos eingesehen werden.


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Betriebs- oder Unfallschaden
Betriebsschaden oder Unfallschaden? Ein wichtiger Aspekt bei der Schadensregulierung. Symbolfoto: Von Africa Studio/Shutterstock.com

Gem. der allgemeinen Kraftfahrbedingungen wird ein Unfall als

  • unmittelbares
  • äußerlich einwirkendes
  • in Verbindung mit mechanischer Gewalt

Ereignis definiert, welches sich auf das Fahrzeug auswirkt. Der Unfall ist, auch wenn er von der autofahrenden Person selbst verschuldet wurde, bei einem Vollkaskoversicherungsvertrag automatisch versichert.

Die Definition eines Betriebsschadens ist erheblich einfacher. Der Betriebsschaden ist letztlich ein Schaden, welcher an dem Fahrzeug auftritt und seinen Ursprung in einem Betriebs- oder Bremsvorgang hat. Betriebsschäden sind, im Gegensatz zu den Unfallschäden, in den gängigsten Versicherungsverträgen nicht berücksichtigt. Dementsprechend genießt der Versicherungsnehmer bei einem aufgetretenen Betriebsschaden auch keinen Versicherungsschutz.

Auch Bruchschäden können als Betriebsschäden deklariert werden, wenn die Ursache für den Bruchschaden nicht in einem Unfall zu finden ist.

Sollte ein Schaden entstanden und dem Versicherungsgeber gemeldet worden sein, so erfolgt zunächst eine ausgiebige Prüfung des Vorfalls seitens des Versicherungsgebers. Der Versicherungsgeber wird dabei zunächst erst einmal feststellen, welches ursächliche Ereignis für den Schaden verantwortlich ist und wie sich dies auf den Sachverhalt ausgewirkt hat. Sollte eine autofahrende Person beispielsweise von der Straße abgekommen und gegen ein Hindernis geprallt sein, so erfüllt dies die Definitionsanforderungen eines Unfalls. Sollte hingegen ein Schaden aufgrund einer plötzlich aufgeklappten Motorhaube, welche der autofahrenden Person die Sicht versperrt hat, entstanden sein, so wird dieses Ereignis im Versicherungsrecht als Betriebsschaden definiert.

Jeder Unfall muss natürlich als individuelles Ereignis betrachtet werden und nicht immer ist es für einen juristischen Laien nachvollziehbar, warum der Versicherungsgeber das Ereignis als Unfall oder als Betriebsschaden betrachtet. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass es für einen konkreten Einzellfall auch immer einen sehr ausgiebigen Argumentationsspielraum bei der Bemessung gibt. Das LG Karlsruhe hat mit dem 20.08.2013 ein Urteil gesprochen (Aktenzeichen 9 O 95/12), welches diesen Argumentationsspielraum bestätigt hat. Durch das Urteil wurde zudem die Möglichkeit geschaffen, dass eine ganz bestimmte Ursache wie beispielsweise ein geplatzter Reifen als Ursache für das Ereignis von den jeweiligen Versicherungsgebern auch unterschiedlich bewertet werden kann. Im konkreten Einzelfall wird dann die Ursache für das Schadenereignis sowie dessen Ursache durch den Versicherungsgeber sehr genau untersucht.

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe hat jedoch bereits einige mögliche Ursachen für einen Betriebsschaden aufgezeigt, sodass die Abgrenzung zwischen dem Unfall sowie den Betriebsschaden vereinfacht wurde.

Beispiele für Betriebsschäden sind

  • abrutschende Ladung
  • Abnutzungsschäden
  • Bedienungsfehler
  • Überforderung des Fahrzeugs
  • Verwindungsschäden
  • Schäden, die bei einem gezogenen oder einem ziehenden Fahrzeug auftreten

Das Urteil des Landgerichts Karlsruhe war für Versicherungsnehmer grundsätzlich erst einmal positiv zu werten, da die bis dato vorherrschende weitergehende Auslegung eines Betriebsschadens revidiert wurde. Bislang war es in der gängigen Praxis so, dass grundsätzlich jedes Unfallereignis auch als Betriebsschaden definiert wurde, da der Betriebsvorgang des Fahrzeugs als erste Ausgangslage angesehen werden konnte. Vielmehr wurde durch das Urteil der Definitionsrahmen eines Betriebsschadens enger ausgelegt.

Laut Urteil des LG Karlsruhe müssen für einen Betriebsschaden die folgenden Kriterien erfüllt sein:

  • Schäden, die aus derartigen Risiken heraus entstehen, die bei dem Fahrzeug bei einer normalen Verwendung in dem gewöhnlichen Betrieb auftreten
  • Schäden aufgrund von Fehlern der autofahrenden Person
  • Schäden aufgrund von Verschleiß des Fahrzeugs
  • Schäden, die auf ausschließlich fahrzeuginnerbetriebliche Ursachen zurückzuführen sind und welche von der autofahrenden Person hätten vorhergesehen werden können

Bei einem allgemeinen Geschehen, welches Folgen nach sich zieht, die von der autofahrenden Person nicht hätten abgesehen werden können. Ein Schaden an dem Fahrzeug muss also definitiv nicht plötzlich aufgetreten sein. Dementsprechend kann ein Reifenplatzer, welcher für ein Schadenereignis ursächlich gewesen ist, auch als Unfallursache angesehen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass der Reifenplatzer durch ein Ereignis aufgetreten ist, welches der Fahrer nicht hätte erwarten müssen.

Trotz der durchaus positiven Wirkung, welche das Urteil des Landgerichts Karlsruhe auf die Abgrenzung zwischen Unfall- und Betriebsschäden hatte, gibt es aber immer noch sehr viel Spielraum für Diskussionen bzw. auch Streitigkeiten zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer. Die konkrete Bewertung des Unfalls im Einzelfall ist auch stets eine Frage der Sichtweise, welche sich natürlich bei dem Versicherungsnehmer nicht selten von der Sichtweise des Versicherungsgebers unterscheidet, abhängig. Hierbei ist es erforderlich, dass der gesamte Sachverhalt nüchtern und objektiv allein unter juristischen Gesichtspunkten betrachtet wird. Dies ist jedoch gerade für einen Versicherungsnehmer, der gerade erst einen finanziellen oder schlimmer noch gesundheitlichen Schaden aus dem Schadensereignis davongetragen hat, nicht immer einfach. Überdies muss auch noch erwähnt werden, dass das Schadensereignis eine wahre Kette von Ereignissen ist, die jeweilig vereinzelt unter Berücksichtigung von den einzelnen Ursachen sowie Wirkungen geprüft werden müssen.

Um eine derartige Prüfung vornehmen zu können ist ein sehr fundiertes juristisches Fachwissen sowie die erforderliche Geduld nebst der notwendigen Ruhe erforderlich. Doch selbst dann, wenn diese Prüfung erfolgreich vorgenommen wurde, bedeutet dies noch lange keine Garantie auf eine Schadensregulierung seitens des Versicherungsgebers. Es kommt in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass ein Versicherungsgeber – trotz des Vorliegens der gemeinschaftlichen Fakten – bei seiner Prüfung zu einem vollständig anderen Ergebnis gelangt. Dies sorgt dann bei dem Versicherungsnehmer, der ja ein Stück weit auf das Geld aus der Schadensregulierung angewiesen ist, für zusätzlichen Ärger und auch Stress. Die fast schon logische Folge ist ein Streit, der für den Versicherungsnehmer nur sehr selten zielführend gestaltet werden kann.

So manch ein Versicherungsgeber begegnet dem Versicherungsnehmer nicht auf Augenhöhe bzw. betrachtet den Versicherungsnehmer nicht als hochgeschätzten Kunden. In der Werbung bzw. Öffentlichkeitsdarstellung des Versicherungsgebers mag dies zwar ein wenig anders dargestellt werden, doch zeigt sich die nackte Realität für gewöhnlich dann, wenn der Versicherungsnehmer von dem Versicherungsgeber eine Leistung aus dem Vertrag heraus einfordert. Versicherungsgesellschaften haben Zeit, die bei dem Versicherungsnehmer für gewöhnlich fehlt. Überdies verfügen Versicherungsgesellschaften, zumindest die großen namhaften Versicherungsgeber, über eigene Rechtsabteilungen. Diese Rechtsabteilungen prüfen einen Sachverhalt im Sinne der Versicherungsgesellschaft und setzen auch ein Stück weit auf die juristische Unwissenheit des Versicherungsnehmers, der seinerseits dem ganzen Prozedere mehr oder weniger hilflos gegenübersteht. Auf das Wohlwollen der Versicherungsgesellschaft ist jedoch bei einem Leistungsfall kein Versicherungsnehmer angewiesen, da sich jeder Mensch der Hilfe eines erfahrenen Fachanwalts für Versicherungsrecht bedienen kann.

Generell ist ein Mandat bei einem Fachanwalt für Versicherungsrecht gerade bei einer juristisch schwierigen Frage wie der Abgrenzung zwischen Unfall- sowie auch Betriebsschaden überaus ratsam. Nicht selten geht es um sehr viel Geld, welches so mancher Versicherungsnehmer nicht aus eigenen wirtschaftlichen Mitteln heraus aufbringen kann. Wenn Sie von einem derartigen Fall betroffen sind stehen wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei gern für Sie zur Verfügung. Als Ihr kompetenter und zuverlässiger Ansprechpartner vertreten wir gegenüber Ihrem Versicherungsgeber sowohl außergerichtlich als auch auf dem Gerichtsweg Ihre Interessen und kämpfen dafür, dass Sie zu Ihrem guten Recht kommen.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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