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Privathaftpflichtversicherung – Eintrittspflicht bei Schaden durch fernbedientes Garagentor

LG Düsseldorf, Az.: 22 S 19/12, Beschluss vom 22.03.2012

Die Kammer weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung nach dem Vorbringen in der Berufungsbegründung aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.

Gründe

Die Ausführungen in der Berufungsbegründung führen nicht zu einer anderen Beurteilung.

Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO).

1.

Das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass ein Direktanspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 2) nicht in Betracht kommt und sich insbesondere nicht aus § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG, § 1 PflVG herleiten lässt.

Gemäß § 1 PflVG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs verpflichtet, zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden eine Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Privathaftpflichtversicherung – Eintrittspflicht bei Schaden durch fernbedientes Garagentor
Symbolfoto: SeanPavonePhoto/Bigstock

Der Begriff des Gebrauchs ist weiter als der des Betriebs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG. Es muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (Vgl. OLG Hamm OLGR 2004, 184, 186; BGH NJW-RR 2007, 464, 465). Nicht abgedeckt werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung dementsprechend Risiken, die sich nicht als Verwirklichung der typischen, vom Gebrauch des Fahrzeugs selbst und unmittelbar ausgehenden Gefahr darstellen (Vgl. OLG Hamm OLGR 2004, 184, 186). So liegt der Fall hier. Die Benutzung der Fernbedienung für das Öffnen und Schließen des Garagentores kann dem Gebrauch des Fahrzeugs nicht zugerechnet werden. Zutreffend hat das Amtsgericht ausgeführt, dass es an einem inneren Zusammenhang mit dem Fahrzeuggebrauch fehlt. Ein solcher ergibt sich nicht – wie der Kläger meint – daraus, dass das Garagentor aus einem fahrenden Fahrzeug geschlossen wurde. Denn es hat sich nicht eine typische vom Fahrzeug ausgehende Gefahr realisiert, sondern die eines per Funk zu schließenden Garagentores. Schließlich ist es nicht ausreichend, wenn die Verletzung der Person „bei dem Gebrauch“ geschieht, sondern es ist nach § 1 PflVG erforderlich, dass dieser Umstand „durch den Gebrauch des Fahrzeugs“ eintritt, wovon hier nicht ausgegangen werden kann.

2.

Auch ist das Amtsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass dem Kläger gegen den Beklagten zu 1) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Schadensersatz zusteht, da ihn jedenfalls ein überwiegendes Mitverschulden gemäß § 254 Abs. 1 BGB trifft.

Danach trifft den Geschädigten ein Mitverschulden, wenn er diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die jedem ordentlichen und verständigen Menschen obliegt, um sich vor Schaden zu bewahren (Vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 70. Aufl., § 254 Rn. 8). Dabei kann die Ersatzpflicht des Schädigers vollständig zurücktreten, wenn der Geschädigte die weitaus überwiegende Schadensursache gesetzt hat (Vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 63 ff.). So liegt der Fall hier.

Die Kammer ist mit dem Amtsgericht der Auffassung, dass der Kläger sich vorliegend riskant verhalten hat. Selbst wenn er sich – wie er vorträgt – lediglich zwei Meter hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) befunden haben sollte, hätte er sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der Beklagte zu 1) seine Absicht erkannt und das Garagentor nicht nach seiner eigenen Einfahrt schließen würde. Vielmehr war – wie das Amtsgericht ausgeführt hat – damit zu rechnen, dass das Garagentor aufgrund der bestehenden Übung, dieses ständig geschlossen zu halten, nach der Durchfahrt wieder geschlossen wird. Die Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten hätte es erfordert, dass der Kläger von seinem Fahrrad absteigt und sich vergewissert, dass das Garagentor für ihn geöffnet bleibt, so dass er es gefahrlos hätte passieren können.

Sofern der Kläger vorträgt, dass der Beklagte zu 1) seiner doppelten Rückschaupflicht nicht nachgekommen sei und ihn daher ein Verschulden treffe, greift dies nicht durch. Dieser Umstand kann nicht in die Abwägung einbezogen werden, da nicht festgestellt werden kann, dass den Beklagten zu 1) ein dahingehendes Verschulden trifft. Grundsätzlich können Umstände zu Lasten eines Beteiligten nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bewiesen oder unstreitig sind und sich ursächlich auf die Entstehung des Schadens ausgewirkt haben (Vgl. Palandt/Grüneberg, a.a.O., § 254 Rn. 62). Dies ist hier nicht der Fall.

Zunächst traf den Beklagten zu 1) keine in Bezug auf Fahrradfahrer erhöhte Aufmerksamkeitspflicht. Aufgrund der Tatsache, dass von den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend vorgetragen worden ist, dass Fahrräder normalerweise nicht in der Tiefgarage abgestellt werden, sondern Fahrradabstellräume vorhanden sind, musste der Beklagte zu 1) nicht damit rechnen, dass hinter ihm ein Fahrradfahrer in die Tiefgarage einzufahren beabsichtigte. Zudem steht eine Verletzung der Rückschaupflicht durch den Beklagten zu 1) auch nicht fest, sondern ist zwischen den Parteien streitig. Der Beklagte zu 1) hat hierzu behauptet, dass er sich vor Betätigung der Fernbedienung vergewissert habe, dass sich niemand auf der Tiefgaragenzufahrt befunden habe. Beweis für seine Behauptung, dass er sich lediglich zwei Meter hinter dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) befunden habe und daher für diesen erkennbar gewesen wäre, hat der Kläger nicht angetreten. Dies ergibt sich auch nicht bereits aus der unter Sachverständigenbeweis gestellten Behauptung, dass das Garagentor erst 30 cm geschlossen gewesen sei, als es zum Unfall gekommen ist. Denn, da der Beklagte zu 1) vor der Betätigung der Fernbedienung einige Meter in der Tiefgarage zurückgelegt haben kann, sagt dies über die Entfernung zwischen dem Kläger und dem Fahrzeug des Beklagten zu 1) nichts aus. Zudem ist nicht ersichtlich, dass der Kläger sich in einem Winkel zum Fahrzeug befunden haben will, aus dem er für den Beklagten zu 1) ohne Weiteres durch Blick in Rück- und oder Seitenspiegel erkennbar gewesen wäre. Die vom Kläger vorgelegte Skizze spricht vielmehr dafür – wie das Amtsgericht ausgeführt hat -, dass er etwas nach links versetzt gefahren ist und sich ggf. für den Beklagten zu 1) im „toten Winkel“ befunden haben könnte.

Dem Berufungskläger wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen nach Zugang dieses Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.

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