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Krankenversicherung – Wirksamkeit Prämienerhöhung – fehlerhafte Begründung

LG Wiesbaden – Az.: 5 O 104/19 – Urteil vom 19.02.2020

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreites trägt der Kläger.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 1500 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger als Versicherungsnehmer begehrt nach teilweiser Klagerücknahme (Bl. 87 der Akte) und nach einseitiger Erledigungserklärung seiner Ansprüche 1a-1 e, die auf Feststellung der Unwirksamkeit einzelner Erhöhungen des jeweiligen Monatsbeitrages in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung gerichtet waren, von der Beklagten als private Krankenversicherung die Rückzahlung von-was zwischen den Parteien streitig ist- überzahlten Monatsbeiträgen in Höhe von 1820,21 € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.4.2019 sowie die Freistellung von den ihm entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 746,73 €.

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragsanpassungen in der privaten Krankenversicherung.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten einen Krankenversicherungsvertrag mit dem seit dem 1.2.2018 die Tarife …, …, … und … versichert sind.

Bis zum 1.2.2017 waren in dem streitgegenständlichen Zeitraum die Tarife …, …, … und … versichert. Dem Versicherungsvertrag lagen die einschlägigen AVBR und Vertragsbedingungen in Gestalt der so genannten Vertragsgrundlagen … zu Grunde, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf das Anlagenkonvolut B…1 Bezug genommen.

Der Kläger hat an den Beitragsanpassungen in den Tarifen …, … und … zum 1.1.2018 nicht teilgenommen. Der Kläger hat die Erhöhungsbeiträge aus der Anpassung zum 1.1.2017 einen Monat lang bezahlt, da zum 1.2.2017 sämtliche Tarife gewechselt wurden. Der Klägerin leistete ab dem 1.2.2017 einen monatlichen Beitrag i. H.v. 213,18 €. Der Kläger zahlte die Beiträge stets ohne Vorbehalt.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die zur Wirksamkeit der streitgegenständlichen Beitragserhöhung erforderliche Begründung mit der Klageerwiderung vom 23. 7. 2019 nachgeholt habe. Insofern habe sich der Klageantrag zu 1 erledigt.

Im Einzelnen trägt dazu vor dass die Beitragserhöhungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften erfolgt seien und deshalb unwirksam seien. Die genannten Gründe für die Beitragsanpassung würden nicht den gesetzlichen Vorgaben im Sinne des §§ 203 Abs. 5 VVG entsprechen. Hiernach sei der Versicherer verpflichtet, den Versicherten die „maßgeblichen“ Gründe für die Prämienanpassungen mitzuteilen. Die Beklagte habe neben den Beitragsangaben der einzelnen Tarife eine Kennziffer vermerkt, die den Änderungsgrund angeben soll. Die einzelnen Änderungsgründe seien sodann in einem Katalog in den Anlagen zum Versicherungsschein angefügt. Hieraus müsse sich der Versicherungsnehmer den für ihn zutreffend Grund heraussuchen, so dass es sich insgesamt um ein intransparentes System handele. Es werde auf nähere Informationen aus einem separaten Beiblatt Bezug genommen. Diese Verweisungskette erschwere es dem Versicherungsnehmer die Anpassung seiner Beiträge nachzuvollziehen.

Krankenversicherung - Wirksamkeit Prämienerhöhung - fehlerhafte Begründung
(Symbolfoto: Von Stock-Asso /Shutterstock.com)

Die Begründung der Prämienerhöhung fehle oder seien unzureichend. Die Frage einer ordnungsgemäßen Begründung im Erhöhungsschreiben sei gerichtlich voll nachprüfbar und bei nicht ausreichender Begründung könne der privat krankenversicherte Versicherungsnehmer zu viel gezahlte Prämien zurückverlangen. Der Bundesgerichtshof habe in dem von ihm entschiedenen Fall (IV ZR 200 5517) keine Aussage darüber getroffen, dass die Begründung der jeweiligen streitgegenständlichen Beitragserhöhungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen. Im Gegenteil habe er den Rechtsstreit insoweit zur Entscheidung an das Landgericht Potsdam zurückverwiesen. Der Versicherer dürfe sich nicht auf die schlichte Wiederholung des Gesetzeswortlautes oder auf bloße abstrakte, formelhafte Ausführungen beschränken. Der Versicherer müsse die Erhöhungsgründe deutlich darlegen. Er müsse die Beitragserhöhung so begründen, dass es dem Versicherungsnehmer ermöglicht werde sich bei einer fachkundigen Person Rat einzuholen. Kann selbst diese fachkundige Person aufgrund der mitgeteilten Begründung nicht ermittelt, ob die Erhöhung der Prämie rechtmäßig erfolgt sei, belege dies, dass die Begründung nicht den Voraussetzungen des § 203 Abs. 5 VVG entspreche.

Der Gesetzeswortlaut verlange zwar keine Begründung, sondern eine Mitteilung der Gründe doch müsse dadurch zumindest der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden eine Plausibilitätskontrolle durchzuführen. Aus der Begründung müsse daher hervorgehen, welche der nach § 203 Abs. 2 S. 1 und 3 VVG zu betrachteten Rechtsgrundlagen sich gegenüber der ursprünglichen Kalkulation verändert habe. Es müsse die konkrete Höhe dieser Veränderung mitgeteilt werden, da sich sonst nicht beurteilen lasse, ob der so genannte auslösende Faktor für eine neue Kalkulation der Prämien erreicht sei. Die Änderung der gesetzlichen Formulierung in § 203 Abs. 5 VVG gegenüber der Vorgängernorm § 178 Buchst. b Abs. 2 VVG belege, dass es nicht ausreiche allein mitzuteilen, dass die Krankheitskosten bzw. Gesundheitskosten gestiegen seien. Der BGH habe dem Versicherungsnehmer das Recht zugesprochen, dass ihm von dem Versicherer stichhaltige Zahlen genannt werden, die die Erhöhung der Beiträge nachvollziehbar widerspiegeln.

Die Informationen zur Beitragsanpassung zum 1.1.2011 genüge den Mindestanforderungen nicht. Der bloße Verweis auf den medizinischen Fortschritt sei unzureichend im Hinblick auf die Leistungsausgaben, da noch nicht einmal die entsprechende Höhe mitgeteilt werde, so dass eine Plausibilitätskontrolle nicht möglich sei. Die gestiegene Lebenserwartung sei ebenfalls zu allgemein gehalten. Es habe Gelegenheit bestanden den entsprechenden Wert für die Sterbewahrscheinlichkeit aussagekräftig mitzuteilen.

Die Beitragsanpassung zum 1.1.2013 enthalte die ähnlichen nichtsagenden Angaben zum Faktor Leistungsangaben.

Die Beitragsanpassung zum 1.1.2014 enthalte ebenfalls nur die Angabe Leistungsausgaben. Es würden weitere Kriterien genannt werden wie die gestiegene Lebenserwartung, aber ohne nähere Angaben. Die einzelnen Formulierungen seien fehlerhaft oder intransparent. Dies beziehe sich auf die Mitteilung, dass die Entwicklung der Kapitalmärkte bzw. der Versichertenbestand Grund für die Anpassungen sein. Ausschließlich maßgebliche Rechnungsgrundlagen nach § 203 Abs. 2 S. 3 VVG seien die Versicherungsleistungen und die Sterbewahrscheinlichkeiten. Die Veränderung anderer Rechtsgrundlagen lösen nicht das Recht des Versicherungsunternehmens aus, die Prämien neu festzusetzen.

Dies gelte auch für die Beitragsanpassung zum 1.1.2016.

Dies gelte auch für die Beitragsanpassung zum 1.1.2017. Es werde dem Versicherungsnehmer nicht mitgeteilt welche Prozentsätze überstiegen sein sollen noch werde dargelegt, wie hoch die Abweichungen tatsächlich sind. Die Sterbewahrscheinlichkeit als Grund für die Beitragserhöhung sei nicht aussagekräftig mitgeteilt worden.

Die Beitragsanpassung zum 1.1.2018 seien dadurch gekennzeichnet, dass die Beklagte die Angaben der maßgeblichen Gründe mittlerweile vorschriftsmäßig ausschließlich auf die veränderten Versicherungsleistungen sowie auf die veränderten Sterbewahrscheinlichkeiten stütze, sie habe auch die Prozentsätze genannt, die für eine Beitragsanpassung überstiegen sein müssen. Jedoch gebe die Beklagte nur allgemein an, dass eine Abweichung bei den Leistungen festgestellt worden sei, und dass diese Veränderung nicht nur als vorübergehend anzusehen sei. Sie nenne aber im weiteren nicht die konkreten Zahlen, welche den Anstieg der Beiträge widerspiegeln würden, sondern gebe nur an, dass der allgemein genannte Prozentsatz überstiegen sei, was nicht geeignet sei, die Beitragserhöhung im konkreten Fall für den Versicherungsnehmer plausibel und nachvollziehbar zu machen.

Die Beitragsanpassung zum 1.1.2019 sei ebenfalls unzureichend begründet worden.

Die Einrede der Verjährung, die die Beklagte erhoben habe sei unwirksam, da für die Kenntnis des Klägers als Versicherungsnehmer es darauf ankomme, dass dieser Kenntnis von der Tatsache habe, dass die streitigen Prämienerhöhungen unwirksam seien. Eine Kenntnis von den Erhöhungen an sich sei nicht ausreichend. Aufgrund der fehlerhaften Mitteilung der Beklagten habe der Kläger nicht beurteilen können, welche maßgeblichen Gründe der Beitragserhöhung zugrunde liegen. Damit habe er aber auch keine Kenntnis aller wesentlichen Tatbestandsmerkmale der Prämienerhöhung gehabt und demzufolge habe die Verjährung nicht zu laufen begonnen. Auch wenn es nicht auf die zutreffende rechtliche Würdigung ankomme, müssten dem Versicherungsnehmer zumindest die maßgeblichen Rechnungsgrundlagen vom Versicherer ordnungsgemäß mitgeteilt werden. Es handele sich bei der Beitragserhöhung um rechtlich hochkomplizierte versicherungsrechtliche Fragen, so dass der Kläger als Laie davon ausgehen durfte, dass die Beitragserhöhung zutreffend sind. Die 10-jährige Höchstverjährungsfrist des §§ 199 Abs. 4 BGB sei nicht abgelaufen. Es bestehe ein Bedürfnis der Klägerseite festgestellt zu wissen, dass die streitgegenständlichen Beitragserhöhungen unwirksam seien, und dass die Klägerseite künftig nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet sei.

Infolge der Rechtswidrigkeit der zu viel gezahlten Prämien bestehe ein Anspruch auf Rückforderung der zu viel gezahlten Prämien aus ungerechtfertigter Bereicherung, darüber hinaus auf Herausgabe der Nutzungen, die die Beklagte bis zum heutigen Tag aus den Prämienanteil gezogen habe. Der Rückforderungsanspruch belaufen sich auf 1820,21 €, wie sich aus der Anlage K … 10 ergebe.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Freistellung von den außergerichtlichen anwaltlichen Kosten, da die Beklagte durch die unwirksamen Prämienerhöhungen dem Kläger gegenüber eine Vertragsverletzung Sinne von § 80 Abs. 1 BGB begangen habe, zu deren Abwehr er sich anwaltlicher Hilfe bedienen durfte. Es habe keine Erstattung der vorprozessualen Rechtsverfolgungskosten durch die Rechtsschutzversicherung stattgefunden. Insoweit sei ein diesbezüglicher Anspruch auch nicht gemäß § 86 Absatz ein S. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung über gegangen. Der in Ansatz gebrachte 1,5 fache Geschäftsgebührensatz sei angemessen.

Ursprünglich kündigte der Kläger an folgende Anträge stellen zu wollen:

1) Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer… unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet und der Gesamtbeitrag auf insgesamt 191,16 zu reduzieren ist:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2016 um 21,78€,

b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2014 um 2,94 und zum 01.01.2017 um 3,24€,

c) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2011 um 10,44€, zum 01.01.2013 um 6,32€, zum 01.01.2016 um 10,60 und zum 01.01.2017 um 6,46€,

d) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2016 um 3,64 E.

e) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2018 um 17,41 E,

f) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2018 um 2,00 E,

g) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2018 um 4,05 und zum 01.01.2019 um 6,19€,

2) Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.124,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.04.2019 zu zahlen.

3) Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 746,73 freizustellen.

Nach teilweiser Klagerücknahme hinsichtlich der Feststellungsanträge 1e), 1 f) und 1 g) in Bezug auf die Erhöhung vom 1.1.2018 und hinsichtlich des Leistungsantrages zu 2) in Höhe von 304,09 € erklärte er die neuen Anträge 1 a), 1 b), 1 c), 1 d) und 1 e), die wie folgt lauteten:

1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer … unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages verpflichtet und der Gesamtbeitrag auf insgesamt 210,43 € zu reduzieren ist:

a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2016 um 21,78€,

b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2014 um 2,94 und zum 01.01.2017 um 3,24€,

c) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2011 um 10,44€, zum 01.01.2013 um 6,32€, zum 01.01.2016 um 10,60 und zum 01.01.2017 um 6,46€,

d) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2016 um 3,64 €.

e) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif … die Erhöhung zum 01.01.2019 um 6,19 €,

für erledigt.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.124,30 nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 16.04.2019 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerseite von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 746,73 freizustellen.

Die Beklagte hat der teilweisen Erledigung des Rechtsstreites durch die Klägerseite widersprochen (Bl. 98 der Akte), im Hinblick auf die teilweise Klagerücknahme ausdrücklich Kostenantrag gestellt und beantragt im Übrigen:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte erhebt die Einrede der Verjährung hinsichtlich sämtlicher Ansprüche bis einschließlich des Jahres 2015. Es gelte die 3-jährige Verjährungsfrist des §§ 195 BGB. Das OLG Köln habe ausgeführt, dass die Kenntnis von den Prämienanpassungen als solchen genüge. Die erteilte Mitteilung über die Beitragsanpassung sei maßgeblich, eine weitere Detailkenntnis nicht erforderlich. Nicht entscheidend sei, ob der Gläubiger alle Tatbestände in tatsächlicher und rechtlicher Weise zutreffend würdigt, auch nicht im Wege einer Parallelwertung der Laiensphäre.

Die Beitragsanpassungen seien formell nicht zu beanstanden. Der BGH habe dies mit Hinweis auf die Gesetzgebungsgeschichte verdeutlicht. Ursprünglich sei lediglich eine Benachrichtigung gefordert worden. Die Zielrichtung der Vorschrift bezwecke zwar den Schutz des Versicherungsnehmers, damit der entscheiden könne, ob er den Tarif wechselt oder das Vertragsverhältnis beendet. Es sei nicht bezweckt, dass durch die Mitteilungen diese auf Richtigkeit oder auch nur auf Plausibilität zu überprüfen seien.

Die Beklagte trägt vor, dass Auslöser für die Anpassungen, von denen der Kläger tatsächlich betroffen war jeweils geänderte Leistungsausgaben gewesen sein. Die Berechnung der Beitragserhöhung im Einzelnen ergebe sich aus den als Anlagenkonvolut B … 3 beigefügten Beitragsberechnungsbögen. Es sei nicht erforderlich, die konkrete Höhe der Veränderung mitzuteilen. Es reiche die Mitteilung, dass die Veränderung den in den Versicherungsbedingungen festgelegten Schwellenwert übersteigt. Die Kenntnis einzelner Zahlen ermögliche dem Versicherungsnehmer weder eine rechnerische Kontrolle noch auch nur eine Plausibilitätskontrolle angesichts der versicherungsmathematischen komplexen Zusammenhänge. Es reiche nach Ansicht des OLG Stuttgart aus, dass die die Beitragsanpassung auslösenden Rechnungsgrundlagen benannt werden. Die Mitteilungsschreiben der Beklagten seien inzwischen von einigen Oberlandesgerichten für ausreichend erachtet worden. Etwaige Begründungsmängel seien mit der Klageerwiderung nachgeholt und somit geheilt worden. Die Beitragsanpassungen seien auch in materieller Hinsicht wirksam vorgenommen worden. Der Kläger sei im Hinblick auf seinen Bereicherungsanspruch darlegungs- und beweisbelastet, nachdem er den erhöhten Betrag ohne einen die Erfüllung hindernden Vorbehalt gezahlt habe. Die Beurteilung der materiellen Anpassungsvoraussetzungen könne grundsätzlich nur durch ein gerichtlich einzuholendes versicherungsmathematisches Sachverständigengutachten erfolgen. Allerdings sei Voraussetzung dafür, dass die Beitragsanpassung in materieller Hinsicht überhaupt substantiiert infrage gestellt wird. Die Treuhänder hätten den Anpassungen mit den als Anlagenkonvolut B … 4 beigefügten Erklärungen zugestimmt.

Die Anpassungen seien aufgrund geänderter Leistungsausgaben in dem strittigen Umfang erforderlich gewesen, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen. Über die Beitragsanpassungen sei der Kläger von der Beklagten mit den als Anlagenkonvolut B … 5 beigefügten Mitteilungen jeweils informiert worden.

Im Rahmen des bezifferten Leistungsantrages sei darauf hinzuweisen, dass nur auf Herausgabe des Überschusses geklagt werden könne im Rahmen der Saldierung. Es ergeben sich folgende Vermögensvorteile für den Versicherungsnehmer in der privaten Krankenversicherung bei einer Beitragserhöhung: die Nettoprämie setzt sich aus der Risikoprämie für die Tarifleistung und einer Sparprämie für künftige Tarifleistungen (Anrechnungsbetrag) zusammen. Für die Berechnung der Nettoprämie sind die Kopfschäden des Tarifs nach Alter und Geschlecht, die Sterbe- und Stornowahrscheinlichkeiten und der Rechnungszins die zentralen Kalkulationsgrundlagen. In den Anfangsjahren ist die Risikoprämie niedriger als der Nettobeitrag dafür wird in dieser Zeit ein Sparanteil einkalkuliert. In späteren Jahren ist dann der Zeitpunkt erreicht, in dem Nettobeitrag und Risikobeitrag gleich sind. Im noch höheren Alter wird dann der bisherige Sparanteil aufgelöst, um das Risiko abdecken zu können. Ein durch die Beitragsanpassung auf Seiten des Versicherten erlangte Vermögensvorteil ist bereits in den Altersrückstellungen zu erblicken, welche infolge der Beitragserhöhung zusätzlich gebildet werden konnten. Der Versicherte ist um die Differenz bereichert, die sich aus einem Vergleich der Altersrücklagen ohne Beitragserhöhung mit der Höhe der Altersrücklagen nach der Prämienerhöhung ergeben. Diese Bereicherung des Versicherten bildet den Abzugsposten im Rahmen der gebotenen Saldierung. Beim gesetzlichen Beitragszuschlag kann der Versicherer ebenfalls den entsprechenden Erhöhungsbetrag einbehalten. Der Beitragszuschlag gemäß § 149 VAG ist zu erheben und jährlich den Alterungsrückstellungen zuzuführen. Diese Anteile werden auch bei Vertragsbeendigung nicht ausgezahlt. Sie verbleiben bei dem Unternehmen und fallen dem Versichertenkollektiv zu. Auch die Risikoprämie ist im Rahmen eines Bereicherungsanspruches der Beklagten zu berücksichtigen. Sie dient dazu das Risiko zu decken. Darüber hinaus ist auch der Sicherheitszuschlag zu berücksichtigen. Gemäß § 7 KVAV ist in die Prämie ein Sicherheitszuschlag von mindestens 5 % der Bruttoprämie einzurechnen. Aus diesem Gewinnanteil kann der Krankenversicherer gemäß § 42 KVAV eine Rückstellung für Beitragsrückerstattung bilden. Weiterhin sind die Kosten berücksichtigungsfähig.

Von den dargestellten Prämienanteilen können allenfalls die von der Beklagten erzielten Gewinnanteile in Abzug gebracht werden und diese bewegen sich in der Größenordnung von 0,84-2,63 %.

Die Beklagte ist in Höhe der Klageforderung entreichert. Die Beklagte habe sämtliche Versicherungsprämien im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben zweckentsprechend verwendet, insbesondere diese dem Kollektiv gutgeschrieben. Die Beklagte sei gutgläubig gewesen.

Das Gericht hat im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.12.2019 umfangreiche rechtliche Hinweise erteilt zur erhobenen Einrede der Verjährung, den formellen und materiellen Voraussetzungen für die Beitragsanpassungen sowie für die Berechnung des Nutzungsersatzanspruches, insoweit wird wegen der näheren Einzelheiten auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vor dem Landgericht Wiesbaden vom 18.12.2019 (Bl. 123 ff. der Akte) Bezug genommen. Dem Kläger wurde eine 2wöchige Frist zur Stellungnahme zu den rechtlichen Hinweisen eingeräumt (Bl. 125 der Akte).

Wegen der näheren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätzen nebst Anlagen, die zur Gerichtsakte gereicht wurden, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Der Kläger als Versicherungsnehmer hat gegen die Beklagte als private Krankenversicherung weder einen Anspruch auf Feststellung, dass sich als Folge der einseitigen Erledigungserklärung die ursprünglich erhobene Feststellungsklage hinsichtlich der Erhöhungen im Tarif … zum 1.1.2016 um 21,78 €, im Tarif … die Erhöhung zum 1.1.2014 um 2,94 € und zum 1.1.2017 um 3,24 €, im Tarif … die Erhöhung zum 1.1.2011 10,44 €, zum 1.1.2013 um 6,32 €, zum 1.1.2016 um 10,60 € und zum 1.1.2017 um 6,46 € und im Tarif … die Erhöhung zum 1.1.2016 um 3, 64 € bis zum Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war, noch einen Anspruch auf Rückzahlung von zu viel gezahlten Prämien zuzüglich der Zahlung von Nutzungsersatz in Höhe von 1820,21 € gemäß § 812, 818 BGB, da die jeweils erfolgten Erhöhungen der jeweiligen Monatsbeiträge, in der zwischen dem Kläger und den Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherung, formell und materiell rechtmäßig waren, so dass die jeweils gezahlten Monatsbeiträge mit Rechtsgrund gezahlt worden sind.

Demzufolge kann offenbleiben, ob und inwieweit die von der Beklagten erhobenen Einrede der Verjährung dazu führt, dass etwaigen Ansprüchen des Klägers aus den Erhöhungen bis einschließlich 2015 das dauernde Leistungsverweigerungsrecht gemäß § 214 BGB entgegensteht, weil eine 3-jährige Verjährungsfrist gemäß § 195, 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB zur Anwendung käme, da die Beklagte mit ihren jeweiligen Mitteilungen über die Beitragsanpassung sowohl die formellen als auch materiell rechtlichen Voraussetzungen gemäß § 203 Abs. 2, 5 VVG erfüllt haben.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.12.2018 Az.: IV ZR 255 / 17) hat entschieden, dass der Versicherer bei einer Krankenversicherung, in der sein ordentliches Kündigungsrecht gesetzlich oder vertraglich ausgeschlossen ist, zu einer Neufestsetzung der Prämien gemäß § 203 Abs. 2 S. 1 VVG nur berechtigt ist, sofern unter anderem ein unabhängiger Treuhänder die technischen Berechnungsgrundlagen überprüft und der Prämienanpassung zugestimmt hat. Soweit § 203 Abs. 2 S. 1 VVG die Berechtigung des Versicherers zur Neufestsetzung der Prämien von der Zustimmung eines unabhängigen Treuhänders abhängig macht, handelt es sich dabei allerdings nur um eine Bezeichnung für diejenige Person, die nach § 12 Buchst. b VAG in der bis zum 31. Dezember 2015 gültigen Fassung, heute §§ 155, 157 VAG für diese Aufgabe bestellt worden ist. Dagegen stellt die Unabhängigkeit des Treuhänders kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal dar, dass von den Zivilgerichten im Rechtsstreit um die Berechtigung einer Prämienanpassung gesondert zu prüfen ist.

Der Wirksamkeit der Prämienerhöhungen steht auch nicht eine nicht den Voraussetzungen des §§ 203 Abs. 5 VVG genügende Begründung entgegen. Soweit die Beklagte in ihren Mitteilungsschreiben für die anstehenden Beitragsanpassungen mitteilt, dass Grund für die Erhöhung die gestiegenen Leistungsausgaben seien genügt diese Mitteilung des Umstandes den Anforderungen des §§ 203 Abs. 5 VVG.

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 19.12.2018 Az.: IV ZR 255/17) hat hierzu ausgeführt, dass es zwar Zielrichtung der Vorschrift sei, dass der Versicherungsnehmer so informiert werden müsse, dass er entscheiden könne, ob er den Tarif wechselt oder das Vertragsverhältnis beendet, doch werde mit dieser Vorschrift nicht bezweckt, dass der Versicherungsnehmer durch die Mitteilungen in die Lage versetzt werden muss die Beitragsanpassung auf ihre Richtigkeit oder auch nur Plausibilität zu überprüfen. Das OLG Celle (Urteil vom 20.8.2018-Az.: 8U 57 / 18, MDR 2018, 1315) führt hierzu aus, dass eine Richtigkeitsprüfung dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer aufgrund der versicherungsmathematischen Komplexität auch bei Kenntnis sämtlicher Faktoren und Kennzahlen nicht möglich sei, zumal er noch nicht einmal die Faktoren und Kennzahlen selbst überprüfen könne. Es hätte für den Versicherungsnehmer daher keinen Nutzen diese Faktoren zu kennen. Die Richtigkeitsprüfung erfolge gerade durch den unabhängigen Treuhänder, wodurch der Versicherungsnehmer hinreichend geschützt sei.

Darüber hinaus bewirkt eine fehlerhafte Begründung der Beitragserhöhungen nicht die Unwirksamkeit der Beitragserhöhung. Sinn und Zweck der Begründungspflicht ist es- wie bereits dargelegt, dem Versicherungsnehmer die Entscheidung zu ermöglichen, die Prämienanpassung zu akzeptieren, den Tarif zu wechseln oder den Versicherungsvertrag gemäß § 205 Abs. 4 VVG zu beenden. Lediglich dieser Entscheidungsspielraum kann ihm erhalten bleiben, wenn die Begründung nicht den Voraussetzungen des §§ 203 Abs. 5 VVG entspricht. Die Unwirksamkeit der Erhöhung kann daran nicht geknüpft werden.

Dies ergibt sich bereits aus Systematik und Gesetzgebungshistorie. Gemäß § 178 Buchst. g VVG alte Fassung genügte eine schlichte Benachrichtigung des Versicherungsnehmers. Wesentlichen Änderungen sollten ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien mit der Einführung des §§ 203 Abs. 5 VVG nicht erfolgen. Der Regelungsgehalt sollte lediglich statt wie bisher dispositiv halb zwingend ausgestaltet werden (so ausdrücklich BGH, Urteil vom 19.12.2018-Az: IV ZR 255/17). Der Bundesgerichtshof führt aus, dass eine Verschärfung durch ein Begründungserfordernis als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erhöhung nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen ist. § 203 Abs. 5 VVG solle lediglich sicherstellen, dass der Versicherer dem Versicherungsnehmer deutlich macht, dass nicht sein individuelles Verhalten, Grund für eine Beitragsanpassung ist (ausführlich Landgericht Stuttgart Az.: 3O 442/18). Zu Recht weist das Oberlandesgericht Stuttgart ((Az.: 7 U 237/18) darauf hin, dass dann, wenn der Gesetzgeber beabsichtigt hätte, dass der Versicherer für jede Beobachtungseinheit und jeden Tarif getrennt standardmäßig die Höhe der Veränderung des auslösenden Faktors oder gar bezogen auf den einzelnen Versicherungsnehmer die wichtigsten Gründe angeben müsse, er eine solche gravierende Änderung der Pflichten des Versicherers in der Gesetzesbegründung aufgeführt hätte. Es dürfte offensichtlich sein, dass es sich bei den Beitragsanpassungen um Massenverfahren handelt, bei denen der Verwaltungsaufwand im Hinblick auf die Vielzahl der Tarife schon durch die Angabe der Höhe der Veränderungen des auslösenden Faktors deutlich und bei einem herunterbrechen auf den einzelnen Versicherungsnehmer sogar massiv steigt.

Zu den einzelnen hier streitgegenständlichen Mitteilungsschreiben ist schließlich noch anzumerken:

Der Nachtrag zum Versicherungsschein November 2013 nennt als Änderungsgründe für die einzelnen Tarife Wegfall gesetzlicher Zuschläge, und enthält demzufolge eine Reduzierung der Beiträge. Sämtliche weiteren streitgegenständlichen Beitragsanpassungsschreiben nennen als Auslöser der Beitragsanpassung in der Krankenversicherung die Entwicklung der medizinischen Kosten und verweist zur näheren Erläuterung auf die jeweils beigefügten „Informationen zu Beitragsanpassung“ zum jeweiligen Jahr.

Demzufolge bedarf es keines Rückgriffs darauf, dass eine etwaige unzureichende Begründung spätestens durch die Klageerwiderung (i.V.m. der Anl. B … 2) geheilt worden wäre, mit der die Beklagte sämtliche Faktoren und Kennzahlen nebst Berechnungsbögen vorgelegt hat. Es entspricht der Ansicht des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 19.12.2018, dass eine unzureichende oder unterbliebene Begründung noch im streitigen Verfahren geheilt werden kann, doch genügt wie bereits dargelegt die Mitteilung, dass Auslöser für die strittigen Beitragsanpassungen allein die Entwicklungen der Leistungsausgaben waren. Dies wurde als Grund mitgeteilt und damit entsprachen die in den Benachrichtigungsschreiben genannten maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung den gesetzlichen Anforderungen.

Soweit der Kläger der Ansicht ist, dass die jeweilige Erhöhung nicht in dem strittigen Umfang erforderlich gewesen sei, um die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsverträge sicherzustellen, ist damit die Frage aufgeworfen, ob und inwieweit die materiell rechtliche Wirksamkeit der Erhöhung durch die Zivilgerichte überprüfbar ist. Allerdings hat der Kläger trotz des Hinweises des Gerichtes in der mündlichen Verhandlung versäumt auf den substantiierten Vortrag der Beklagten zur Erforderlichkeit der Prämienerhöhung substantiiert vorzutragen bzw. den Vortrag qualifiziert zu bestreiten. Allein der Hinweis des Klägers, dass die Begründung nicht ausreichend im Sinne von § 203 Abs. 5 VVG sei genügt nicht den Anforderungen an die Substantiierung des Vortrages in einem Zivilprozess.

Der Kläger ist im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Bereicherungsanspruch gemäß § 812 Absatz 1 S. 1 1. Alt. BGB für die vermeintliche Unwirksamkeit der Prämienanpassung nach vollständiger Zahlung der erhöhten Beiträge ohne einen erklärten, die Erfüllung hindernden Vorbehalt beweisbelastet (BGH NJW 2011,212) Der Kläger hätte demzufolge im Rahmen einer sekundären Darlegungslast darlegen müssen, inwiefern die von der Beklagten vorgelegten Berechnungsbögen (Anlage IBB 2) unrichtig sein sollen. Das pauschale Bestreiten stellt demnach einen unzulässigen Vortrag ins Blaue hinein dar. Er hat lediglich pauschal bestritten, dass die materiellen Voraussetzungen für die Prämienanpassung vorgelegen hätten, obwohl ihm spätestens mit Übersendung der Klageerwiderung seitens der Beklagten sämtliche Berechnungsgrundlagen zu Verfügung gestellt wurden. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 9.12.2015 (Az.: IV ZR 272/15) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger die Möglichkeit gehabt hätte, die Plausibilität der statistischen Nachweise durch einen eigenen Sachverständigen überprüfen zu lassen. Unterlässt dies der Kläger und trägt der ohne konkrete Anhaltspunkte, die auf eine fehlerhafte Datengrundlage der Beklagten hindeuten lediglich vor, die Beitragsanpassungen seien materiell unwirksam, stellt dies einen Vortrag ins Blaue hinein dar, der prozessual unbeachtlich sei.

Erfüllen somit die einzelnen Beitragsanpassungsschreiben sowohl die formellen als auch materiell Voraussetzung des §§ 203 Abs. 2, Abs. 5 VVG, so hat der Kläger die vorbehaltlos gezahlten Prämien mit Rechtsgrund erbracht, so dass ein Anspruch auf Rückzahlung zuzüglich eines Nutzungsersatzanspruches i.H.v. 1820,21 €€ gemäß § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB i.V.m. § 818 BGB ausscheidet, so dass es keines weiteren Eingehens dahingehend bedarf, dass der Kläger die gebotene Saldierung der wechselseitig bestehenden Bereicherungsansprüche bei der Berechnung eines etwaigen Bereicherungsanspruches unterlassen hat.

Der Kläger als Versicherungsnehmer hat gegen die Beklagte als private Krankenversicherung keinen Anspruch auf Feststellung, dass ihre ursprüngliche Feststellungsklage gerichtet auf die Feststellung der Unwirksamkeit von einzelnen Beitragsanpassungen ursprünglich zulässig und begründet gewesen sei und sich nachträglich erledigt hätte, da wie im Einzelnen dargelegt die streitgegenständlichen Beitragsanpassungen formell und materiell den Voraussetzungen des § 203 VVG entsprochen haben. Darüber hinaus ist keine nachträgliche Erledigung eingetreten durch Vorlage der Klageerwiderung i.V.m. der Anlage B … 2, da bereits die Beitragsanpassungsschreiben als solche den formellen Voraussetzungen des §§ 203 VVG entsprechen und demzufolge sie keiner nachträglichen Heilung eines etwaigen Begründungsmangels bedurften.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 269 Abs. 3, 91 ZPO, wonach der Kläger sowohl als Folge seiner teilweisen Klagerücknahme als auch als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreites zu tragen hat.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

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