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Hochwasser und Flutkatastrophe – Welche Versicherung zahlt die Schäden?

Die Hochwasserkatastrophe in Deutschland hinterlässt immense Schäden – Viele Hausbesitzer stehen vor dem Nichts

Verstörende Bilder wie die jüngste Hochwasserkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland Pfalz tragen immer dazu bei, dass Immobilienbesitzer gewisse Fragen im Hinblick auf die mit solch einer Katastrophe einhergehenden Schäden an den Immobilien zu klären versuchen. Insbesondere die Frage, wer genau diese Schäden übernimmt und welche Versicherungen hierfür überhaupt in Betracht kommen, sind dabei ganz besonders interessant.

Auch wenn auf den ersten Blick die Wohngebäude- sowie Hausratversicherung als Träger von derartigen Schäden genannt werden, so ist dies nicht zwingend korrekt. Die Wohngebäude- sowie auch Hausratversicherung kann durchaus in Anspruch genommen werden, wenn ein gewisses Zusatzmodul von dem Versicherungsnehmer hinzugebucht wurde. Was die Elementarschadenversicherung im Rahmen der Wohngebäudeversicherung angeht, so schätzt man, dass nicht mal die Hälfte der Betroffenen eine solche abgeschlossen hatten.  Nicht selten ist dieser Umstand nicht mal die Schuld oder das Versäumnis der Hausbesitzer, denn nicht in allen Gebieten wird diese so wichtige Zusatzversicherung von den Versicherungen angeboten. Hier sollten sich Staat und Versicherungswirtschaft sicherlich in Zukunft eine Lösung einfallen lassen, denn eines ist Sicher: Eine solche Katastrophe kann sich in Zukunft durchaus öfter ereignen.

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Das Risiko von Unwettern bzw. Extremwetterlagen erhöht sich

Unwetter Hochwasser Katastrophe in Monreal, Deutschland
Hochwasser Monreal. Eifel (Symbolfoto: Von M. Volk/Shutterstock.com)

Viele Immobilienbesitzer geben sich im Zusammenhang mit der versicherungstechnischen Absicherung der Gebäude einer trügerischen Sicherheit hin. Der Gedankengang, dass hierzulande das „gemäßigte“ Deutschland vorherrscht und die Wetterlagen niemals so extrem werden wie beispielsweise in den Vereinigten Staaten von Amerika oder anderen Ländern ist gefährlich und schlichtweg falsch. Dies beweisen die Bilder, die aus Nordrhein-Westfalen über sämtliche TV-Sender strahlten. In Flutmassen mitgerissene Häuser sind auch in Deutschland möglich und das Risiko, dass durch eine derartige extreme Wetterlage ein Immobilienbesitzer sein gesamte Hab und Gut verliert, ist nicht gering. Führende Experten gehen davon aus, dass sich in naher Zukunft derartige Wetterlagen noch um ein Vielfaches verschlimmern und häufiger auftreten werden. Aus diesem Grund sollte jeder Immobilienbesitzer jetzt einmal einen genauen und prüfenden Blick auf den Umfang des Versicherungsschutzes im Zusammenhang mit der eigenen Immobilie werfen und dabei auch die Frage klären, welche Versicherung überhaupt in welchem Fall als Kostenträger für die auftretenden Schäden auftritt.

Den wenigsten Versicherungsnehmern ist der Umstand bekannt, dass die Wohngebäude- sowie auch Hausratversicherung lediglich dann für den auftretenden Schaden aufkommt, wenn ein ganz bestimmtes Zusatzmodul zu dem Versicherungspaket hinzugebucht und damit fester Bestandteil des Versicherungsvertrages wurde. Dieses Zusatzmodul hat den Namen „Elementarschadenversicherung“ und es gehört bedauerlicherweise nicht zu dem Standardpaket eines Versicherungsvertrages. Fakt ist auch, dass die meisten Versicherungsgeber im Hinblick auf die „Elementarschadenversicherung“ eher zurückhaltend auftreten und den Versicherungsnehmer bei dem Abschluss des Versicherungspaketes nicht explizit auf dieses Zusatzmodul hinweisen. Die Gründe hierfür liegen in erster Linie in den wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Ist keine Elementarschadenversicherung in dem Versicherungspaket vorhanden, so hat der Versicherungsnehmer gegenüber dem Versicherungsgeber auch keinen Anspruch auf eine Schadenregulierung. Jede Form der Übernahme der Kosten wäre eine Kulanzleistung des Versicherungsgebers. Da gerade jedoch im Zusammenhang mit Elementarschäden die Schadensumme nicht gerade gering ausfällt ist eine derartige Kulanzleistung seitens des Versicherungsgebers nicht zu erwarten.

Bedauerlicherweise ist es auch ein Faktum, das nicht jede Versicherungsgesellschaft das erforderliche Zusatzmodul „Elementarschaden“ in seinem Versicherungsportfolio auch wirklich anbietet. Ob dies der Fall ist bleibt letztlich jedem Versicherungsunternehmen selbst überlassen, wobei die Versicherungsgesellschaften in der Regel zuvor eine Risikobewertung durchführen. Im Zuge dieser Risikobewertung wird die regionale Lage der Immobilie im Zusammenhang mit dem Risiko von Elementarschäden gegeneinander abgewogen. Es gibt hierzulande durchaus Regionen, in denen das Risiko eines solchen Schadens höher ausfällt als in anderen Regionen. Ein gutes Beispiel hierfür sind die Küstenregionen der Nord- sowie auch Ostsee. Das Risiko von Schäden an Immobilien in Verbindung mit Sturmfluten fällt in diesen Regionen sehr viel höher aus als es in Regionen der Fall ist, in denen es keine unmittelbare Nähe zu Flüssen oder Bächen gibt. Im Süden Deutschlands, beispielsweise in Bayern, hingegen ist das Risiko von Lawinenschäden durch die Bergnähe erheblich höher als es in Hamburg der Fall ist.

Flutkatastrope Deutschland - Monreal
(Symbolfoto: Von M. Volk /Shutterstock.com)

Im Zusammenhang mit dieser Risikobewertung spielt letztlich auch die Höhe der Versicherungsprämie, welche von dem Versicherungsnehmer an den Versicherungsgeber entrichtet werden muss, eine wichtige Rolle. Zwar wird jetzt aktuell jeder Immobilienbesitzer in Nordrhein-Westfalen, der über eine Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung in Verbindung mit dem Elementarschadenmodul verfügt, die Notwendigkeit eines derartigen Moduls auf jeden Fall bejahen, allerdings gibt es auch Regionen, in denen die Wahrscheinlichkeit eines derartigen Schadens überaus gering ist. Ist der Schaden erst einmal da, so ist die Elementarschadenversicherung auf jeden Fall für den Versicherungsnehmer Gold wert. Im Zusammenhang mit einem derartigen Schaden stellt sich jedoch für jeden Immobilienbesitzer auch die Frage, welche Versicherung in Anspruch genommen werden kann.

Nicht immer treten Schäden nur an dem Gebäude selbst auf. Auch die Einrichtung eines Gebäudes kann hiervon betroffen werden, sodass die Hausratversicherung als erster Ansprechpartner für den Immobilienbesitzer gilt. Für den Fall allerdings, dass eine Hochwasserkatastrophe als Ursache für den Schaden angesehen werden muss, gilt das gleiche Prinzip wie bei der Wohngebäudeversicherung auch. Ist das Zusatzmodul „Elementarschaden“ nicht vorhanden, so wird die Hausratversicherung den aufgetretenen Schaden mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit nicht regulieren.

Was ist im Zusammenhang mit der Elementarschaden – Versicherung wichtig zu wissen?

Das Wichtigste, was der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Elementarschadenversicherung wissen muss, ist die genaue Definition des Elementarschadens an sich. Versicherungsgesellschaften definieren den Elementarschaden als denjenigen Schaden, dessen Ursache in einer direkten Umwelteinwirkung liegt.

Beispiele für Elementarschäden sind

  • Hagelschäden
  • Sturmschäden
  • Überschwemmungsschäden
  • Starkregenschäden
  • Erdbebenschäden
  • Schneedruckschäden
  • Erdsenkungsschäden
  • Vulkanausbruchsschäden

Jetzt wird sicherlich jeder Immobilienbesitzer anmerken, dass es in Deutschland überaus unwahrscheinlich ist, dass ein Vulkan einen Schaden an einer Immobilie verursacht. Dies mag stimmen, allerdings ist dies ja auch nur ein Beispiel von vielen weiteren Beispielen. Die Wahrscheinlichkeit eines Sturmschadens ist erheblich größer, jedoch muss der Wind erst einmal eine Stärke von 8 erreichen, damit er von der Versicherung als Sturm angesehen wird. Im Zusammenhang mit der Elementarschadenversicherung gibt es bedauerlicherweise in der gängigen Praxis so einige Probleme. Im Grunde genommen können diese Probleme auf zwei Kernprobleme reduziert werden: Zunächst muss ein passender Versicherungsanbieter gefunden werden, der die Elementarschadenversicherung auch tatsächlich anbietet und dann muss das Elementarschadenmodul für den Immobilienbesitzer auch finanzierbar sein.

Die Elementarschadenversicherung zählt zu denjenigen Versicherungen, welche in der gängigen Praxis von den Immobilienbesitzern am häufigsten „vergessen“ werden. Die Gründe hierfür können vielfältig sein.

In Deutschland gibt es bedauerlicherweise keinen gesetzlichen Anspruch darauf, dass eine Elementarversicherung abgeschlossen werden kann. Der Grund hierfür liegt in dem Umstand, dass es in Deutschland die Vertragsfreiheit gibt und dass Anbieter dementsprechend frei für sich selbst entscheiden dürfen, ob ein gewisses Angebot in das Gesamtportfolio aufgenommen wird oder nicht. Auf der einen Seite ist dies durchaus verständlich, da auch Versicherungsgesellschaften nur diejenigen Versicherungen anbieten sollen, die sie auch tatsächlich anbieten wollen. Auf der anderen Seite ist auf diese Weise eine gewisse Gefahr für Immobilienbesitzer vorhanden. Für jeden Immobilienbesitzer gilt daher: Wenn die Möglichkeit besteht, bei dem Versicherungsgeber eine Elementarschadenversicherung als Zusatzmodul für die Hausrat- bzw. Wohngebäudeversicherung abzuschließen, so sollte jeder Immobilienbesitzer diese Möglichkeit wahrnehmen. Auch wenn die Versicherungsprämien auf den ersten Blick finanziell abschreckend wirken mögen, die Höhe der Versicherungsprämie ist ja schlussendlich mit dem Risiko in der jeweiligen Region verknüpft, so ist der finanzielle Schaden in einem Schadensfall stets größer. Dies wird jetzt in Nordrhein-Westfalen jeder betroffene Immobilienbesitzer ohne Weiteres bestätigen können.

Was muss getan werden, damit eine Schadensregulierung erfolgt?

Im Zusammenhang mit einer Elementarschadenversicherung gibt es natürlich gewisse Vertragspflichten, die ein Versicherungsnehmer für die Schadensregulierung des Versicherungsgebers erfüllen muss. Die wichtigste Pflicht ist dabei die sogenannte Schadensminderungspflicht. Dies bedeutet, dass jeder Versicherungsnehmer alle zumutbaren Maßnahmen durchführen muss, damit der Schaden nicht noch schlimmer wird. Eine weitere Pflicht ist die Beweissicherung in Form von Fotos oder Videos sowie die umgehende Meldepflicht an den Versicherungsgeber.

Im Zuge der Beweissicherung sollte idealerweise ein Zeuge vorhanden sein, der bei der Erstellung einer Schadenliste behilflich ist. In dieser Schadenliste müssen alle erkennbaren Schäden an dem Gebäude oder an dem Inventar des Gebäudes nachvollziehbar aufgelistet werden. Überdies sollte die Kontaktaufnahme mit dem Versicherungsgeber auch in beweisbarer Form erfolgen.

Natürlich wird jede Versicherung nach der Schadensmeldung des Versicherungsnehmers zunächst erst einmal eine ausführliche Prüfung des vorhandenen Schadens bzw. des Schadensereignisses durchführen. Für den Immobilienbesitzer kann dies eine durchaus quälend lange Zeit sein, in welcher eine gewisse Form der finanziellen Unsicherheit vorherrscht. Wenn es zu einer Hochwasserkatastrophe wie in Nordrhein-Westfalen kommt ist zudem auch die Frage entscheidend, wo die Nächte verbracht werden. Dies ist besonders dann wichtig, wenn die Immobilien infolge des Schadens erst einmal unbewohnbar sind. Mitunter wird eine Hotelübernachtung unausweichlich. Dies ist natürlich mit weiteren Kosten verbunden.

Für Hotelübernachtungen kann die Wohngebäude- bzw. Hausratversicherung ebenfalls in Anspruch genommen werden. Dies setzt allerdings voraus, dass ein entsprechender Zusatz in dem Versicherungsvertrag vorhanden ist.

Wer als Mieter von einem derartigen Schaden betroffen ist sollte auf jeden sofort eine Meldung an den Vermieter vornehmen. Der Vermieter ist der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Wohngebäudeversicherung und hat seinerseits ebenfalls Pflichten aus dem Versicherungsvertrag heraus. Damit der Vermieter diesen Pflichten auch nachkommen und eine Regulierung des Schadens bei seinem Versicherungsgeber einfordern kann ist eine unmittelbare Meldung des Mieters zwingend erforderlich.

Hochwasserschaden Auto
Tief „Bernd“ hinterlässt immense Schäden an Häusern. Autos und Infrastruktur – (Symbolfoto: Von jgolby/Shutterstock.com)

Auch wenn der Versicherungsnehmer alle seine vertraglichen Pflichten gegenüber dem Versicherungsgeber erfüllt hat kommt es bedauerlicherweise in der gängigen Praxis nicht selten vor, dass die Versicherungsgesellschaften sehr viel Zeit für die Prüfung des Falls benötigen. Was viele Versicherungsnehmer jedoch nicht wissen ist, dass sich eine Versicherungsgesellschaft nicht „ewig“ für die Bearbeitung des Falls Zeit lassen dürfen. Entscheidend ist hierfür der § 14 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Dieser Paragraf besagt, dass ein Versicherungsnehmer das Recht hat, nach einer Zeit von einem Monat eine Leistung des Versicherungsgebers einzufordern – sofern der Versicherungsnehmer alle seine vertraglichen Pflichten aus dem Versicherungsvertrag heraus erfüllt hat.

Kommt es zu einem schwerwiegenden Schaden wie in Nordrhein-Westfalen und Rheinland Pfalz, so ist das Ausmaß des menschlichen Leides in Verbindung mit den auftretenden Schäden nahezu unermesslich. Die wenigsten Betroffenen sind aktuell dazu in der Lage, einen kühlen Kopf zu bewahren und entsprechend emotionslos ihre eigene Lage zu sortieren. Wenn Sie ebenfalls in einer solchen Situation sind und Ihr Versicherungsgeber übermäßig viel Zeit für die Bearbeitung des Schadensfalls benötigt sollten Sie sich auf jeden Fall die Hilfe eines erfahrenen Rechtsanwalts sichern. Wir sind eine etablierte Rechtsanwaltskanzlei und übernehmen für Sie sehr gern die Kommunikation mit Ihrem Versicherungsgeber, sodass Sie erheblich schneller zu Ihrem Recht aus dem vorhandenen Versicherungsvertrag heraus kommen können.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

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