Ein Versicherungsnehmer hat dann keinen Anspruch auf Versicherungsleistungen, wenn er den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt hat (vgl. § 103 VVG = Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.). Der in § 103 VVG geforderte Vorsatz muß dabei nicht nur die Handlung umfassen, die die Gefahr eines Verkehrsunfalls entstehen läßt, sondern auch den Unfallschaden als solchen, der durch das vorsätzliche, verkehrsordnungswidrige Verhalten verursacht worden ist. Allerdings reicht dafür bedingter Vorsatz (dolus eventualis) aus. Der Versicherungsnehmer muß demnach den Erfolg als möglich vorausgesehen und für den Fall seines Eintritts gebilligt haben (vgl. BGH, NVersZ 1998, 45; BGH NJW-RR 1991, 145, 146). Den späteren Schadensablauf muß er dabei nicht in den Einzelheiten übersehen haben. Nicht vom Vorsatz und damit auch nicht vom Haftungsausschluss umfaßt sind mithin solche Schadensfolgen, die der Versicherungsnehmer bei seinem rechtswidrigen Handeln nicht in den wesentlichen Konturen als möglich erkannt und für den Fall ihres Eintritts nicht zumindest billigend in Kauf genommen hat (OLG Nürnberg, Az: 2 U 2712/04, Urteil vom 02.12.2004).
Ohne Bedeutung für die Annahme des Vorsatzes ist, ob der sein Kraftfahrzeug unter billigender Inkaufnahme eines Verkehrsunfalls abbremsende Versicherungsnehmer auch die Möglichkeit bedacht hat, dass nicht das ihm unmittelbar nachfolgende Kraftfahrzeug auffährt, sondern erst das übernächste mit einem weiteren, nachfolgenden Fahrzeug kollidiert.