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Private Unfallversicherung bei Invalidität

Ein Unfall im privaten Lebensbereich kann durchaus gravierende Folgen für die betroffene Person haben, die sich in der Regel auf gesundheitliche Konsequenzen beziehen. Wenn diese gesundheitlichen Konsequenzen durch eine normale ärztliche Behandlung letztlich wieder verschwinden ist alles im Endeffekt nicht so schlimm, doch in den schlimmeren Fällen können aus einem Unfall heraus auch langwierige gesundheitliche Leiden entstehen. Im Regelfall gibt es bei einem normalen Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, die jedoch auf sechs Wochen begrenzt ist. Wenn nunmehr jedoch die Behandlung länger andauert, kann der Unfall, neben den gesundheitlichen Auswirkungen, durchaus auch finanzielle Probleme für die betroffene Person mit sich bringen. Durch eine private Unfallversicherung können diese finanziellen Probleme abgemildert werden. Dies setzt jedoch voraus, dass die private Unfallversicherung auch wirklich greift. Es gibt jedoch Fallsituationen, in denen die private Unfallversicherung nicht greift. Nicht sämtliche denkbaren Unfallfolgen werden durch die private Unfallversicherung auch wirklich versichert.

Damit die private Unfallversicherung den Schaden trägt müssen gewisse Bedingungen erfüllt sein!

Die Bedingungen für die private Unfallversicherung

Unfallversicherung Invalidität
Private Unfallversicherung bei Invalidität – Was ist zu beachten? Symbolfoto: Von Elnur /Shutterstock.com

Das wichtigste Kriterium, welches für das Inkrafttreten der Versicherungsleistung infrage kommt, liegt in der Invalidität des Versicherungsnehmers. Für eine Versicherungsleistungspflicht muss die betroffene verunfallte Person die dauerhafte Beeinträchtigung der Arbeitsleistung nachweisen können. In der Regel zeigen sich jedoch viele Versicherungsgeber ein Stück weit tolerant und versichern auch vorübergehende Beeinträchtigungen, die länger als sechs Wochen Zeit in Anspruch nehmen.

Paradebeispiele hierfür sind

  • Knochenbrüche
  • Sehnenverletzungen
  • Rückenverletzungen
  • Schulterverletzungen

die jedoch zwingend durch ein Unfallereignis hervorgerufen worden sein müssen.

Die vorübergehende Beeinträchtigung gehört bei einer Versicherung nicht zum Standard. Sie muss zwingend zwischen dem Versicherungsgeber und dem Versicherungsnehmer vertraglich vereinbart worden sein. Ein Großteil aller Versicherungsgeber versichert derartige Beeinträchtigungen nicht.

Als zweites wichtiges Kriterium für die Versicherungsleistungspflicht ist der Unfall anzusehen. Hierbei kommt es auch sehr stark auf die Definition des Unfalls an, da es in der gängigen Praxis nicht selten Streitigkeiten diesbezüglich gibt. Der § 178 Absatz 2 des VVG definiert einen Unfall als ein plötzliches Ereignis, welches mit Außenwirkung auf den Körper einwirkt und eine negative Beeinträchtigung der Gesundheit mit sich bringt. Für den Versicherungsnehmer ist es vorab überaus wichtig, einen genauen Blick in den Versicherungsvertrag zu werfen, da einige Versicherungsgesellschaften den Unfall in ihren Versicherungsbedingungen anders definieren.

Die dauerhafte unfallbedingte Beeinträchtigung der Arbeitsleistungsfähigkeit darf nicht mit der krankheitsbedingten Beeinträchtigung der Arbeitsleistungsfähigkeit verwechselt werden. Im Gegensatz zu der dauerhaften unfallbedingten Beeinträchtigung ist die krankheitsbedingte Beeinträchtigung nicht durch die Versicherung abgedeckt.

Statistisch gesehen erleiden in Deutschland Arbeitnehmer sehr viel häufiger eine gesundheitliche Beeinträchtigung der Arbeitsleistungsfähigkeit, sodass die private Unfallversicherung nicht immer die richtige Wahl darstellt. Wer als Arbeitnehmer dieses Risiko abdecken möchte sollte eher zu einer Berufsunfähigkeitsversicherung greifen.

Die Faustformel, damit die Versicherung den erlittenen Unfall auch wirklich anerkennt

Die genauen Versicherungsbedingungen sind für viele Menschen, die nicht im Versicherungswesen tätig sind, ein regelrechtes Buch mit sieben Siegeln. Im Grunde genommen lässt sich jedoch im Fall einer privaten Unfallversicherung die Anerkennungspflicht einer Versicherung anhand eines einzigen Wortes festmachen. Dieses Wort lautet „PAUKE“ und ist eine Abkürzung für folgende Begriffe

  • Plötzlich
  • Außenwirkung
  • Unfreiwillig
  • Körpereinwirkung
  • Ereignis

Das genaue Vorliegen dieser Kriterien wird von der Versicherung geprüft. Im Zuge der Prüfung ergibt sich nicht selten ein wahrer Grenzfall in der rechtlichen Grauzone, sodass eine Einzelfallprüfung erfolgt. Hierbei muss jedoch deutlich gesagt werden, dass die Versicherungsgeber die vorliegenden Fälle sehr streng ohne jegliche Kulanz auslegen.

Ein Unfallereignis ist auch dann gegeben, wenn die körperliche Beeinträchtigung durch das Ereignis nur schrittweise eintritt. Bei einem Arbeitnehmer, der im Zuge seiner als gesundheitsgefährdenden Arbeitstätigkeit giftige Stoffe in die Lungen atmet, liegt nach aktueller Rechtsprechung kein Unfall vor.

Besonders anfällig für Streitigkeiten ist der Begriff „Unfreiwillig“, allerdings hat diesbezüglich das VVG (Versicherungsvertragsgesetz) einen Grundsatz festgeschrieben. Die Unfreiwilligkeit wird dementsprechend von den Versicherungsträgern so lange vermutet, bis ein entsprechender Gegenbeweis angetreten ist. Dies bedeutet, dass der Versicherungsgeber in der Pflicht ist, im Zweifelsfall einen entsprechenden Gegenbeweis zu erbringen. Es ist den Versicherungsgebern untersagt, diesen Passus zum Nachteil des Versicherungsnehmers auszulegen und von diesem Passus abzuweichen.

Für welche Unfälle gibt es keinen Versicherungsschutz?

Es gibt durchaus auch Unfallkonstellationen, welche den Versicherungsgeber von der Leistungspflicht befreien. In der Regel wird dabei Bezug auf die Unfallursache genommen. Diese Fälle müssen jedoch in dem zugrundeliegenden Versicherungsvertrag ausdrücklich aufgeführt werden. In der Regel leisten die Versicherungsgeber jedoch bei folgenden Fällen nicht

  • Unfälle, die durch geistige Beeinträchtigungen des Versicherungsnehmers heraus entstehen (Trunkenheit, Krampfanfälle, Epilepsie oder Schlaganfälle)
  • Unfälle, die infolge oder während strafbaren Handlungen des Versicherungsnehmers entstehen
  • Unfälle aus Kriegsereignissen, es sei denn die Kriegsereignisse sind für den Betroffenen völlig überraschend aufgetreten
  • Unfälle aus Heilmaßnahmen heraus

Infektionen durch Insektenbisse sind ebenfalls kein Unfall, es sei denn der Versicherungsnehmer musste an diesem Ort mit einem derartigen Insektenbiss nicht rechnen!

Wenn ein Versicherungsnehmer sehr riskante Hobbys hat oder gerne riskante Tätigkeiten ausübt, wirkt sich dieses Verhalten natürlich auch auf die Versicherung aus. Viele Versicherungsgeber schränken in diesem Fall sehr häufig ihre Leistungen zusätzlich ein oder erhöhen dementsprechend die monatliche Versicherungsprämie, um ihr eigenes wirtschaftliches Risiko durch die Versicherung einzuschränken. In derartigen Fällen wird auch sehr gern von dem sogenannten Risikoaufschlag gesprochen, der von jedem Versicherungsgeber völlig individuell festgelegt werden kann.

Als Risikotätigkeiten werden dabei in der Regel Hobbys wie

  • legale Autorennen
  • Paragliding
  • Bungeejumping
  • Drachenfliegen
  • Bergsteigen

angesehen.

Welche Frist gibt es bei der Leistungsinanspruchnahme?

Sollte tatsächlich ein Unfall vorliegen und die Versicherung steht in der Leistungspflicht, so muss der Versicherungsnehmer diesen Unfall bei der Versicherung entsprechend zur Kenntnis geben. Die Beeinträchtigung aus dem Unfall heraus – ein Autounfall ist definitiv ein Versicherungsfall – muss innerhalb einer Frist von 15 Monaten aufgetreten sein.

Ein entsprechendes ärztliches Gutachten muss vorliegen!

Sollte die Beeinträchtigung innerhalb der 15 Monate verheilen, so hat der Versicherungsnehmer auch keinen Anspruch auf eine Versicherungsleistung. Auch ein Versäumnis der Mitteilung bei der Versicherung innerhalb der 15 Monate führt zu einem Leistungsausschluss. Wird die Frist jedoch eingehalten und es liegt eine dauerhafte Beeinträchtigung vor, so hat der Versicherungsnehmer für gewöhnlich einen Anspruch auf eine einmalige Zahlung. Die Höhe dieser Zahlung bemisst sich anhand der festgestellten Beeinträchtigung.

Wenn Vorerkrankungen vorliegen

Sollte der Versicherungsnehmer eine gewisse Vorerkrankung oder gar Gebrechlichkeit haben und diese führte dann zu einem Unfall, so steht der Versicherungsnehmer in der Mitteilungspflicht gegenüber dem Versicherungsgeber. In der Regel führt dies zu einer Leistungskürzung des Versicherungsgebers. Die meisten Versicherungsgesellschaften fragen jedoch bereits bei dem Versicherungsantrag den Gesundheitszustand des Antragsstellers ab und stellen dabei auch die Frage nach bisherigen Vorerkrankungen. Der Antragssteller ist dabei dazu verpflichtet, alle Angaben wahrheitsgemäss gemäß seines bisherigen Kenntnisstandes zu tätigen. Unterschlägt ein Antragssteller hier gewisse Vorerkrankungen, um dadurch einen Vertrag zu bekommen, so kann dies im Nachhinein sehr schlimme Folgen haben.

Das Versicherungsrecht ist überaus vielseitig und tief gehend. Für einen juristischen Laien ist das Verständnis im Hinblick auf die Zusammenhänge oftmals nur schwer zu erfassen, sodass ein rechtsanwaltlicher Beistand oftmals unumgänglich wird. Als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen wir über ein großes Team aus Fachanwälten, die Ihnen gern bei Ihrer Streitigkeit mit Ihrer Versicherung oder bei dem Antrag auf eine Leistung aus dem Versicherungsvertrag heraus beistehen. Wir erfassen Ihren Sachverhalt und kümmern uns auch gern um die Kommunikation mit dem Versicherungsgeber sowie aller damit zusammen hängenden Stellen, sodass Sie mit unserer Hilfe zu Ihrem Recht gelangen. Im Zweifel gehen wir auch mit Ihnen gemeinschaftlich den gerichtlichen Weg, um die Leistungen einzuklagen. Wir sind für Sie als starker Partner an Ihrer Seite da.

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