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Unfallversicherung –  Wiedereinschluss von Bandscheibenschäden

KG Berlin, Az.: 6 U 19/15, Beschluss vom 21.08.2015

In dem Rechtsstreit wird der Kläger gemäß § 522 Abs. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, seine Berufung gegen das Urteil der Zivilkammer 23 des Landgerichts Berlin vom 1. Dezember 2014 durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Gründe

Unfallversicherung -  Wiedereinschluss von Bandscheibenschäden
Symbolfoto: Von fizkes / Shutterstock.com

Denn der Senat ist aufgrund Vorberatung einstimmig der Auffassung, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern; auch eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat die Klage auf Zahlung einer Invaliditätsleistung in Höhe von 100.000,– EUR sowie einer Rente in Höhe von 300,– € monatlich gem. §§ 1, 178 VVG iVm mit den Regelungen der AUB 2000 zu Recht abgewiesen, weil der Kläger nicht den ihm obliegenden Beweis erbracht hat, dass der Unfall die (überwiegende) Ursache für seine Gesundheitsschädigungen ist. Auch das zweitinstanzliche Vorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Entscheidung.

Die Berufung kann gemäß § 513 Abs. 1 ZPO nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Beide Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Landgericht hat zutreffend die Regeln angewendet, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gelten, wenn der Versicherungsnehmer wegen eines Unfalls eine Invaliditätsleistung vom Versicherer fordert. Was die tatsächlichen Feststellungen anbelangt, liegen auch keine konkreten Anhaltspunkte gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor, die für das Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen durch das Ausgangsgericht begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten könnten.

Der Kläger rügt insoweit mit seiner Berufungsbegründung, das Landgericht habe zu Unrecht die (überwiegende) Ursächlichkeit des Unfalls verneint und die Klausel Ziff. 5.2.1 AUB 2000 insoweit fehlerhaft ausgelegt, als es “Schäden an Bandscheiben” als Ausschluss von Funktionsbeeinträchtigungen an jeglichen Körperbereichen, soweit sie eine Bandscheibenschädigung als “Zwischenursache” haben, verstanden habe. Die Beweiswürdigung sei fehlerhaft, da auch der Sachverständige bestätigt habe, dass vor dem Unfall keine Beeinträchtigungen vorhanden waren, sondern durch den Unfall verursacht wurden. Im Hinblick auf die Schulterverletzung sei das Sachverständigengutachten mangelhaft und in sich widersprüchlich, so dass ein weiteres Gutachten einzuholen sei.

Nach eigener Überprüfung des gesamten Inhalts der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen unter besonderer Berücksichtigung der Berufungsbegründung sowie des Ergebnisses der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme vermag der Senat der Argumentation des Klägers nicht zu folgen und gelangt letztlich zu demselben Ergebnis wie das Landgericht in dem angefochtenen Urteil.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Zahlung einer Invaliditätsleistung und einer Rente aus den §§ 1, 178 VVG iVm der von dem Kläger auf der Grundlage der Allgemeinen Unfallversicherungsbedingungen (AUB 2000) abgeschlossenen Unfallversicherung zu. Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass dem Kläger ein Unfall im Sinne von § 178 VVG, Ziff. 1.3 AUB 2000 zugestoßen ist. Damit ist aber noch nicht der bedingungsgemäße Versicherungsfall im Sinne von § 178 VVG, Ziff. 1.3 AUB 2000 eingetreten. Denn es fehlt an der danach erforderlichen Kausalität zwischen dem Unfallereignis und den Gesundheitsbeeinträchtigungen. Nach Ziff. 1.3 AUB 2000 liegt in Übereinstimmung mit § 178 Abs. 2 VVG ein Unfall vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet. Voraussetzung ist also, dass die Gesundheitsschädigung Folge des Unfallereignisses ist. Nachdem die Beklagte eine kausale Verknüpfung zwischen dem Unfallereignis und den Gesundheitsschädigungen des Klägers bestritten hat, oblag es dem einen Anspruch auf Versicherungsleistungen erhebenden Kläger, den Beweis dafür zu erbringen, dass der Unfall für seine Beschwerden ursächlich war. Dabei kommt sowohl hinsichtlich der Kausalität zwischen dem Unfall und der dauernden Beeinträchtigung (vgl. etwa BGH VersR 2001, 1574, 1548; NJW 1995, 3256; VersR 1992, 1503, 1504) als auch in Bezug auf deren Umfang dem Versicherungsnehmer die Beweiserleichterung des § 287 ZPO zugute, d.h. hinsichtlich der Auswirkung der Schädigung auf die Gebrauchstauglichkeit des betroffenen Körpergliedes ist eine Schätzung möglich. Dazu genügt es aber nicht, dass die behauptete Beeinträchtigung als lediglich mögliche Folge des Unfalls erscheint. Erforderlich ist vielmehr eine überwiegende, auf gesicherter Grundlage beruhende Wahrscheinlichkeit gegenüber anderen Geschehensabläufen (BGH VersR 2009, 1213; 2001, 1547, 1548).

Eine solche überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Unfallursächlichkeit kann hier nicht festgestellt werden. Insoweit kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts auf S. 3 – 6 des angefochtenen Urteils verwiesen werden, denen der Senat folgt. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist lediglich ergänzend auf folgendes hinzuweisen:

Für die geltend gemachten Bandscheibenschäden besteht nach Ziff. 5.2.1 AUB 2000 grundsätzlich kein Versicherungsschutz. Grund für diesen (nicht gegen §§ 305 ff BGB verstoßenden) Ausschluss ist der Umstand, dass ein hoher Prozentsatz der Bevölkerung unter degenerativen Bandscheibenschäden leidet, wobei geringfügige auf den Körper wirkende Ereignisse genügen, um Schmerzzustände hervorzurufen. Diese werden dann subjektiv dem Unfallereignis zugeordnet, welchem jedoch häufig nur eine Initialfunktion für die auf dem Vorschaden beruhenden Beschwerden zukommt. Entgegen der Ansicht des Klägers umfasst der Ausschluss nicht nur die Schädigung der Bandscheibe selbst, sondern auch die durch sie ausgelösten weiteren Schädigungen, wie z.B. Lähmungserscheinungen (vgl. Jacob, Unfallversicherung, AUB 94/88, § 2 Rdnr. 1; Grimm, Unfallversicherung, 5. Aufl. 2013, AUB 2010, Ziff. 5, Rdnr. 66, beide unter Hinweis auf OLG Hamburg, r+s 2008, 32).

Der – von dem Versicherungsnehmer zu beweisende (vgl. Knappmann in Prölls/Martin VVG, 29. Aufl., Ziff. 5 AUB 2010, Rdnr. 53) – Wiedereinschluss setzt voraus, dass die Schädigung überwiegend, also zu mehr als 50 %, auf einem unter den Vertrag fallendes Unfallereignis beruht (vgl. Jacob, aaO, Rdnr. 3). Davon kann vorliegend nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht ausgegangen werden. Entgegen dem Berufungsvorbringen, der Sachverständige habe anläßlich seiner persönlichen Anhörung in dem Verhandlungstermin vom 1. Dezember 2014 keinen Zweifel daran gelassen, dass die Beeinträchtigungen des Klägers vor dem Unfall nicht vorhanden waren, sondern durch den Unfall verursacht worden seien, hat dieser eindeutig klar gestellt, dass mehrere Kriterien sowie die bildgebende Diagnostik vom 25. November 2001 “eindeutig gegen einen isolierten… also einen auf einem Unfall beruhenden Bandscheibenschaden” sprechen (S. 2 des Protokolls), bzw. “der Unfall nicht für das Beschwerdebild ursächlich” ist (S. 3 des Protokolls). Der Sachverständige hatte auch keineswegs “schon im schriftlichen Gutachten eine wesentliche unfallbedingte Verschlechterung erkannt”. Vielmehr hat der Sachverständige Dr. M… in seinem Gutachten vom 30. September 2013 ausgeführt, dass die Diagnosen im Bereich des Bewegungsapparates des Klägers nicht auf den Unfall vom 4. November 2011 zurückzuführen seien; ein isolierter Bandscheibenschaden infolge eines Sturzes auf das Gesäß sehr unwahrscheinlich und als Unfallfolge auszuschließen, vielmehr im Sinne der Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens zu verstehen sei. Soweit der Kläger demgegenüber darauf hinweist, “nach dem unstreitigen Unfallhergang …(sei er)… nicht einfach nur auf sein Gesäß” gefallen, mag das durchaus zutreffend sein. Allerdings stellt sich der Unfallhergang nach der Schilderung des Klägers auf S. 2/3 der Klageschrift dergestalt dar, dass er sich gegen die Bewegung eines Widerstand leistenden Straftäters verdrehte und “dabei einen heftigen Schmerz im unteren Rücken” verspürte. Erst während des darauf folgenden Gerangels fielen sowohl der Täter als auch der weitere Polizeibeamte auf den Kläger, wobei dieser außerdem mit dem unteren Rücken auf die Kante des Bordsteins prallte. Diese Schilderung steht in Übereinstimmung mit den Feststellungen des Sachverständigen, wonach ausgeschlossen ist, dass der Bandscheibenschaden im Segment L5/S1 sich als Unfallfolge darstellt. Soweit man die Formulierung des Sachverständigen, der Bandscheibenschaden sei als “wesentliche Verschlimmerung eines unfallunabhängigen Leidens zu interpretieren” im Sinne einer Mitursächlichkeit des Unfalls versteht, ist darauf abzustellen, inwieweit die Bandscheibe zum Unfallzeitpunkt bereits degenerativ vorgeschädigt war (vgl. Jacob, aaO, Rdnr. 4 unter Hinweis auf BGH VersR 2009, 492), wobei entgegen der Ansicht des Klägers auch solche Veränderungen zu Lasten des Versicherungsnehmers gehen, bei denen es sich um altersgerechte Verschleißerscheinungen handelt (vgl. Jacob, aaO, unter Hinweis auf OLG Hamm, r+s 2006, 467). Nach den Ausführungen des Sachverständigen sowohl in dessen schriftlichen Gutachten vom 30. September 2013 als auch anläßlich seiner Anhörung in dem Termin vom 1. Dezember 2014 ist unter Berücksichtigung der bildgebenden Diagnostik vom 25. November 2011 davon auszugehen, dass die auf dem MRT-Bild im unteren Bereich der Lendenwirbelsäule nicht hell, sondern schwarz erscheinende Bandscheibe (sog. “black-disk”) bereits erheblich vorgeschädigt war. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Bandscheibenverletzung eine erhebliche Gewalteinwirkung – wie z.B. einen Sturz aus großer Höhe – voraussetzt, die regelmäßig auch eine (bei dem Kläger nicht vorliegende) Schädigung der die Bandscheibe umgebenden knöchernen Strukturen zur Folge hat. Kann – wie vorliegend – aufgrund zeitnah durchgeführter Untersuchungen das Vorliegen derartiger Verletzungen ausgeschlossen werden, spricht dies deutlich dafür, dass der Bandscheibenschaden nicht überwiegend auf dem Unfall beruht (vgl. Jacob, aaO; Grimm aaO, Rdnr. 66, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Da somit schon nicht festgestellt werden kann, dass der Unfall die überwiegende Ursache für den Bandscheibenschaden des Klägers ist, kommt es auf die Ausführungen in der Berufung zu dem (Nicht-)Vorliegen einer sog. Gelegenheitsursache nicht an. Im übrigen wollten der Sachverständige – und ihm folgend das Landgericht – mit dem Hinweis auf Gelegenheitsursachen nur anschaulich machen, dass (Haupt-)Ursache der Rückenbeschwerden eben nicht der Unfall, sondern eine Vorschädigung der Bandscheibe war, die nur anläßlich des Unfalls nicht mehr “stumm” geblieben, sondern akut geworden ist.

Nach dem Ergebnis der von dem Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme kann entsprechend den vorstehenden Ausführungen auch der dem Kläger obliegende Beweis im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit der Unfallursächlichkeit für die (Gesundheits-) Schädigung der rechten Schulter nicht als erbracht angesehen werden.

Der Sachverständige Dr. M… hat die Beweisfrage dahingehend beantwortet, dass die die Schulter betreffenden Diagnosen “Chronisches Schmerzsyndrom” und “Schultergelenksverschleiß (ACG-Arthrose)” nicht eindeutig auf den unstreitig erlittenen Unfall des Klägers zurückzuführen seien, das MRT der rechten Schulter vom 17. November 2013 “keine Hinweise auf eine frische osteochondrale Verletzung oder einen signifikanten Erguss des Schultergelenks” erkennen lässt und er nicht von der Beurteilung des (von der Beklagten beauftragten) Arztes für Orthopädie … in dessen fachärztlichen Gutachten vom 29. August 2012 (Anlage K 8) abweiche. Dort hatte der (Privat-)Gutachter festgestellt, dass sich aufgrund der erhobenen Befunde keine Anhaltspunkte für den Eintritt einer strukturellen Gelenkverletzung durch den Unfall vom 4./5. November 2011 ergeben. Dabei hatte er sowohl die Möglichkeit einer Kontusion (Prellung), als auch einer Distorsion (Zerrung – wie sie beim Verdrehen des Armes durch äußere Gewalteinwendung erfolgt sein könnte) diskutiert und war zu dem Ergebnis gelangt, dass beide Möglichkeiten nicht mit dem Beschwerdebild und dem Verlauf mit fortbestehender, deutlicher Bewegungseinschränkung ohne durchgreifender Besserungstendenz konform gehen; auch aufgrund der kernspintomografischen Untersuchung sei eine strukturelle Verletzung der rechten Schulter nicht objektivierbar. Dementsprechend hatte der Sachverständige Dr. M… anlässlich seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 1. Dezember 2014 erklärt, dass eine Verdrehung des Armes zwar ein Trauma (Verletzung) der Schulter auslösen könne, dies nach dem MRT vom 17. November 2011 vorliegend aber auszuschließen, jedenfalls aber eine traumatische Verursachung der Schulterbeschwerden nicht nachzuweisen sei.

Soweit der Kläger auf einen “anders lautenden Befund” vom 21. November 2011 (MRT-Befund nach Seite 18 des Gutachtens vom 30.09.2013) verweist, wonach differentialdiagnostisch (“dd”) “bei entsprechendem Traumamechanismus auch von einem posttraumatischen Befund ausgegangen werden” könnte, ist darauf hinzuweisen, dass dort als Befund zunächst “Fortgeschrittene ACG-Arthrose mit deutlicher Aktivierung im Sinne eines Knochenmarködemes” genannt wird und sodann lediglich die Möglichkeit (“könnte”) eingeräumt wird, dass differentialdiagnostisch auch ein “posttraumatischer Befund” in Betracht kommt. Allein diese Möglichkeit reicht aber zur Begründung einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht aus.

Entgegen der Ansicht des Klägers ist das Gutachten des Sachverständigen Dr. M… auch nicht im Hinblick auf die Flüssigkeitseinlagerungen widersprüchlich. Vielmehr hat der Sachverständige hervorgehoben, dass verletzungsbedingte Flüssigkeitsansammlungen auf dem MRT der rechten Schulter des Klägers nicht zu erkennen sind, während das vorhandene Ödem (Schwellung in Folge Ansammlung wässriger Flüssigkeit) auf der Arthrose beruht.

Nach alledem schließt sich der Senat den Ausführungen des Sachverständigen Dr. M… in dessen Gutachten vom 30. September 2013 an, dass auch die Gesundheitsschädigung des rechten Schultergelenks des Klägers nicht als Folge des Unfallereignisses, sondern der zu diesem Zeitpunkt bereits fortgeschrittenen ACG-Arthrose zu bewerten ist, jedenfalls der Nachweis (im Sinne einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit) der Ursächlichkeit des Unfalls für die Gesundheitsschädigung nicht geführt ist. Der Senat hält den Inhalt des Gutachtens für die Beantwortung der vorliegend allein streitentscheidenden Beweisfragen für überzeugend und ausreichend. Es ist nicht etwa auf Anregung des Klägers ein weiteres Gutachten bzw. ein Obergutachten einzuholen. Es bestehen keine Zweifel an der notwendigen Sachkunde des Sachverständigen Dr. M…; seine Feststellungen sind auch widerspruchsfrei und nachvollziehbar dargelegt. Der Sachverständige ist auch weder von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen bei seiner Gutachtenerstellung ausgegangen, noch ist erkennbar, dass er eine unzutreffende Würdigung der von ihm festgestellten Tatsachen vorgenommen hat oder dass ein anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel oder Erfahrungen verfüge. Dies gilt um so mehr, als sich die Feststellungen des Sachverständigen zu der Ursächlichkeit des Unfalls für die Gesundheitsschädigungen mit den Ausführungen des Arztes für Orthopädie … in dessen (Privat-)Gutachten vom 29. August 2012 decken. Diese übereinstimmenden Ausführungen zweier medizinischer Sachverständiger geben dem Senat eine ausreichende Grundlage, unter Berücksichtigung von § 287 ZPO auch ohne Einholung eines weiteren bzw. Obergutachtens zu entscheiden, dass der Kläger den ihm obliegenden Beweis für die Kausalität des Unfallgeschehens für seine Gesundheitsschädigungen nicht geführt hat.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu dem vorstehenden Hinweis innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen, wobei im Kosteninteresse die Rücknahme der Berufung erwogen werden mag.

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