Skip to content

Private Krankenversicherung – Zahlung von 2 Hörgeräten – Ausstattungsmerkmale

AG Köln, Az.: 146 C 73/17, Urteil vom 27.11.2018

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.449 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2015 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten restliche Versicherungsleistungen für die Anschaffung zweier Hörgeräte aus einem bei der Beklagten bestehenden privaten Krankenversicherungsvertrag.

Für den Kläger besteht bei der Beklagten eine private Krankheitskostenvollversicherung nach Tarif xx. Für die dem Versicherungsverhältnis zu Grunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen und die Tarifbedingungen wird auf die Anlage BLD2, Bl. 34 ff GA, Bezug genommen.

Der Kläger leidet an einer schweren mittel- bis hochgradigen Innenohrschwerhörigkeit beiderseits. Zum Ausgleich ist er auf eine Versorgung mit Hörgeräten angewiesen. Er erwarb im August 2014 das streitgegenständliche Hörgerät Oticon Alta Pro Mini Ex zum Preis von 6.239 EUR (Rechnung Anlage K2, Bl. 9 GA).

Auf Antrag des Klägers erstattete die Beklagte lediglich 2.600 EUR. Mit Schreiben vom 10.01.2015 (Anlage BLD 9, Bl. 62 GA) bat der Kläger die Beklagte um Überprüfung ihrer Einstandspflicht. Die Beklagte lehnte eine weitere Einstandspflicht mit Schreiben vom 22.01.2015 ab (Anlage BLG 10, Bl. 63 GA). Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.02.2015 (Anlage BLD 11, Bl. 64f GA) forderte die Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte erfolglos zur Zahlung in Höhe von 3.449 EUR auf. Der Betrag ergibt sich aus der Differenz des Kaufpreises zum bislang erstatteten Betrag von 2.600 EUR abzüglich 190 EUR für den unstreitig nicht erstattungsfähigen Connect Line TV-Adapter.

Der Kläger ist der Ansicht, die Kosten der erworbenen Hörgeräteversorgung sei – mit Ausnahme des Connect Line TV-Adapter – vollständig erstattungsfähig. Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die erworbenen Hörgeräte über folgende Ausstattungsmerkmale verfügen: YouMatic, AutoPhone, Binaurale Signalverarbeitung (Kompression), Musik Panorama, Feedback Guard, Künstliche Intelligenz (Premium Plus), Power Bass, VC Learning.

Private Krankenversicherung – Zahlung von 2 Hörgeräten - Ausstattungsmerkmale
Closeup senior woman with hearing aid in her ear. Health care, hear amplify, device for the deaf.

Er beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.449 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 07.10.2014 zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5% über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 04.02.2015 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, das bezogene Hörgerät sei medizinisch nicht notwendig. Insbesondere seien folgende Ausstattungsmerkmale der bezogenen Hörgeräte nicht medizinisch notwendig bzw. überschritten das medizinisch notwendige Maß:

  • Raumklang 3.0,
  • 3D-Lärmmanagement,
  • 16 Frequenzkanäle
  • YouMatic,
  • AutoPhone,
  • Binaurale Signalverarbeitung (Kompression),
  • Musik Panorama,
  • Feedback Guard,
  • Künstliche Intelligenz (Premium Plus),
  • Power Bass,
  • VC Learning

Eine Versorgung mit den folgenden Geräten, die zu einem Preis von 1.300 EUR je Ohr erhältlich seien, sei ausreichend gewesen:

  • Audifon Vico und Miro,
  • Bernafon Inizia 1,
  • Hansaton Salto +,
  • Interton Avio 1,
  • Oticon Get,
  • Phona Milo Plus und Baseo,
  • Siemens Orion und Sirion,
  • Starkey Ignite 20,
  • Unitron Essential Series,
  • Widex Menu 5B

Das Gericht hat Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 06.10.2017, Bl. 112 ff GA, durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens des Sachverständigen L.. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Sachverständigengutachten, Bl. 132 ff GA, Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist, mit Ausnahme eines geringen Teils der Zinsforderung, begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung in Höhe von 3.449 EUR aus § 192 VVG in Verbindung mit dem bestehenden Krankenversicherungsvertrag.

Bei der streitgegenständlichen beidseitigen Hörgeräteversorgung mit dem System Oticon Alta Pro Mini Ex handelt es sich um eine medizinisch notwendige Heilbehandlung.

Ohne Erfolg beruft sich die Beklagte auf den Leistungsausschluss für eine Übermaßbehandlung nach § 5 Abs. 2 S. 1 der AVB. Danach kann der Versicherer seine Leistung zwar auf einen angemessenen Betrag herabsetzen. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Heilbehandlung oder sonstige Maßnahme, für die Leistungen vereinbart sind, das medizinisch notwendige Maß übersteigt.

Nach der Rechtsprechung des BGH muss der Versicherer dabei darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ein anderes Hilfsmittel ohne besondere Ausstattungsmerkmale oder Funktionen ebenfalls – gemessen an den Bedürfnissen des Versicherungsnehmers – das medizinisch notwendige Maß erfüllt und zu einem niedrigeren Preis auf dem Markt erhältlich ist. Dieser niedrigere Preis, für den ein den medizinischen Notwendigkeiten genügendes Hilfsmittel ohne die nicht benötigten zusätzlichen Ausstattungsmerkmale hätte erworben werden können, stellt dann zugleich den angemessenen Betrag dar, auf den der Versicherer seine Leistung in diesem Fall kürzen kann (BGH, Urt. v. 22.4.2015 – IV ZR 419/13 – NJW-RR 2015, 984).

So liegt der Fall hier nicht. Dies steht nach der durchgeführten Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest. Nach den überzeugenden und in sich widerspruchsfreien Ausführungen des Sachverständigen L. in seinem schriftlichen Gutachten vom 12.07.2018, denen sich das Gericht anschließt, sind die Ausstattungsmerkmale Raumklang 3.0, 3D-Lärmmanagement und 16 Frequenzkanäle audiologisch betrachtet in der Lage, die Funktionen des natürlichen und gesunden Hörorgans besser nachzubilden als dies bei einfacheren Hörgeräten der Fall ist. Nach seiner Bewertung sind diese Feature medizinisch notwendig im Hinblick auf einen möglichst weitgehenden Behinderungsausgleichs. Ferner hat der Sachverständige bestätigt, dass die vom Kläger mit Nichtwissen bestrittenen weiteren Ausstattungsmerkmale bei dem erworbenen Hörgeräten vorhanden sind. Zwar seien weder VC Learning noch AutoPhone noch Musik Panorama noch Power Bass der vom Kläger erworbenen Hörgeräte medizinisch notwendig, jedoch erachtet er sowohl die Ausstattungsmerkmale YouMatic, Binaurale Signalverarbeitung (Kompression), Feedback Guard, als auch Künstliche Intelligenz (Premium Plus) als sinnvoll und audiologisch angemessen.

Weiter führt der Sachverständige zwar aus, dass der Kläger mit dem Vergleichsmodell Oticon Ino Pro mini Ex, welches technisch mit denen von der Beklagten angegebenen Geräten vergleichbar sei, in genormter und reproduzierbarer Messumgebung gleichwertige Ergebnisse wie mit den erworbenen Hörgeräten erziele. Zum Versorgungsziel im Rahmen einer Hörgeräteversorgung gehört jedoch nicht nur die Verbesserung für das Sprachverstehen ausschließlich gemessen anhand des Freiburger Einsilbertest. Vielmehr ist die Funktionsstörung des Gehörs möglichst umfangreich auszugleichen, sodass ein besseres Sprachverstehen auch bei Umgebungsgeräuschen und in größeren Personengruppen erzielt werden kann und Auswirkungen im gesamten täglichen Leben und damit bei der Befriedigung von allgemeinen Grundbedürfnissen beseitigt oder gemildert werden. Die Verbesserung des Sprachverstehens ist dabei zwar in der Tat das entscheidende Kriterium, weshalb auch der Sachverständige L. darauf in seinem Gutachten vorrangig abstellt. Soweit er allerdings darüber hinaus ausführt, dass das streitgegenständliche Hörgerät zu erheblichen Vereinfachungen in bestimmten Hörsituationen führt, belegt dies, dass es sich bei den Alternativversorgungen nicht um gleichwertige Hilfsmittel handelt.

Das Gericht teilt die Ansicht der Beklagten, wonach die konkrete private und berufliche Situation des Versicherungsnehmers bei der Frage einer Übermaßbehandlung unbeachtlich ist (a.A. LG Köln Urteil vom 15.11.2017, AZ 23 S 25/16). Jedoch ist nach Ansicht des Gerichts die Funktion des natürlichen und gesunden Hörorgans bestmöglich nachzubilden, um einen möglichst weitgehenden Behinderungsausgleich zu erreichen. Um dies zu gewährleisten, ist vorliegend das streitgegenständliche Hörgerät besser geeignet als die von der Beklagten angeführten Alternativversorgungen.

Das streitgegenständliche Gerät führt mithin zu einer für die medizinische Notwendigkeit maßgebenden auditiven Verbesserung, da sie den Hörverlust weitgehender kompensieren, als die Vergleichsmodelle ohne die oben genannten Funktionen.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus Verzug gemäß §§ 280, 286, 288 BGB. Verzug trat jedoch nicht schon mit dem Zugang des Erstattungsantrages ein, sondern erst mit der weiteren Zahlungsaufforderung des Klägers vom 10.01.2015 (Anlage BLD 9, Bl. 62 GA), so dass der geltend gemachte Anspruch teilweise abzuweisen war.

Überdies hat der Kläger gegen die Beklagte gemäß §§ 280 Absatz 1, 2, 286 BGB i.V.m. § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 EUR.

Die erstattungsfähigen Anwaltskosten berechnen sich wie folgt:

1,3fache Geschäftsgebühr aus 3.449 EUR 327,60 EUR

Auslagenpauschale 20,00 EUR

Mehrwertsteuer 66,04 EUR

413,64 EUR

Der diesbezügliche Zinsanspruch folgt aus §§ 280, 286, 288 BGB.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92, 709 ZPO.

Streitwert: 3.449 EUR

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!