Skip to content

Hausratversicherung – abweichende Entschädigungsgrenze für Wertsachen

OLG Düsseldorf – Az.: I-4 U 181/16 – Beschluss vom 18.01.2017

1. Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 29.09.2016 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 14.02.2017.

2. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 20.800,00 Euro festgesetzt.

Gründe

Die Berufung der Klägerin gegen das im Tenor bezeichnete erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Kleve hat keine Aussicht auf Erfolg. Da auch die weiteren Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO offensichtlich vorliegen, beabsichtigt der Senat, das Rechtsmittel durch Beschluss zurückzuweisen, ohne dass es einer mündlichen Verhandlung bedarf.

I.

Die Klägerin macht als Alleinerbin ihres zwischenzeitlich verstorbenen Ehemannes Ansprüche aus der von ihm bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung geltend. Dessen Antrag auf Abschluss der Hausratversicherung, wegen dessen konkreten Inhalts auf Bl. 12 ff. GA verwiesen wird, wurde unter dem 24.10.2012 von dem Vermittler Sch. aufgenommen und an die Beklagte weitergeleitet, die die Versicherung unter dem 27.10.2012 policierte; wegen der Einzelheiten wird auf den Versicherungsschein auf Bl. 5 ff. GA verwiesen. Der Versicherung lagen die VHB 2008 zugrunde (Bl. 59 ff. GA). Im Versicherungsantrag war angegeben:

„Entschädigungsgrenze für Wertsachen: 30 %, entspricht 40.800 EUR“. (Bl. 14 GA)

Im Versicherungsschein stand:

„- Die Entschädigungsgrenze für Wertsachen beträgt 30,00 % der Versicherungssumme.“ (Bl. 7 GA)

In den VHB 2008 war unter „2 Was sind Wertsachen und welche Entschädigungsgrenzen gelten hierfür?“ folgendes vereinbart:

„2.1 Wertsachen sind […]

2.1.3 Schmucksachen, Edelsteine, Perlen, Briefmarken, Telefonkarten, Münzen und Medaillen sowie alle Sache aus Gold und Platin; […]

2.2. Die Entschädigungsgrenze für Wertsachen ist je Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1) auf die vereinbarte Entschädigungsgrenze begrenzt. […]

2.3 Ferner ist für Wertsachen, die sich außerhalb verschlossener mehrwandiger Stahlschränke mit einem Mindestgewicht von 200 Kilogramm und auch außerhalb eingemauerter Stahlwandschränke mit mehrwandiger Tür oder außerhalb besonders vereinbarter sonstiger verschlossener Behältnisse mit zusätzlicher Sicherheitsmerkmalen befinden, die Entschädigung je Versicherungsfall (siehe Ziffer 4.1) begrenzt auf

2.3.1 1.000 EUR für Bargeld und auf Geldkarten geladene Beträge, ausgenommen Münzen, deren Versicherungswert (siehe Ziffer 11.2) den Nennwert übersteigt;

2.3.2 insgesamt 2.500 EUR für Wertsachen gemäß Ziffer 2.1.2;

2.3.3 insgesamt 20.000 EUR für Wertsachen gemäß Ziffer 2.1.3.“

Am 06.12.2014 wurde in das Haus der Klägerin und ihres Ehemannes eingebrochen. Der Beklagten wurde der Einbruchsdiebstahl gemeldet, wobei auch der Diebstahl von Schmuck im Wert von 40.800 Euro geltend gemacht wurde. Die Beklagte zahlte auf den Schmuck einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro und verweigerte weitere Zahlungen.

Die Klägerin hat behauptet, seinerzeit sei zwischen ihrem Ehemann und dem für die Beklagte tätigen Vermittler individuell und mit Vorrang gegenüber den VHB 2008 vereinbart worden, dass die Entschädigungsgrenze pauschal auf 30 % der Versicherungssumme ohne jede Einschränkung, Auflage oder Vorgabe erhöht worden sei. Diese Entschädigungsgrenze habe daher unabhängig davon gelten sollen, ob Wertsachen in einem Stahlschrank aufbewahrt wurden, zumal – unstreitig – ein solcher Stahlschrank auch nicht vorhanden gewesen sei. Die Klägerin hat ferner behauptet, dass bei dem Einbruch Schmuck im Wert zwischen 43.000 und 45.000 Euro entwendet worden sei, wobei sich die einzelnen Schmuckstücke aus der Kaufbestätigung des Juweliers W. vom 10.12.2014 (Bl. 125 f. GA) ergäben. Sie habe daher noch einen Anspruch auf Zahlung von 20.800 Euro gegen die Beklagte.

Die Beklagte hat die Vereinbarung einer von den VHB 2008 abweichenden Entschädigungsgrenze bestritten; vielmehr sei seinerzeit lediglich die Entschädigungsgrenze im Sinne von 2.2 VHB 2008 vereinbart worden, ohne zugleich eine Regelung hinsichtlich der spezielleren Bestimmungen in 2.3 VHB 2008 zu treffen. Die Entwendung der Schmuckstücke und deren Echtheit hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen erstinstanzlichen Vortrags und der von den Parteien vor dem Landgericht gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Kleve vom 29.09.2016 und die in den Entscheidungsgründen enthaltenen tatsächlichen Feststellungen Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage nach Erteilung vielfacher Hinweise mit Urteil vom 29.09.2016 abgewiesen. Die Klägerin habe die Vereinbarung einer höheren Versicherungssumme für den angeblichen entwendeten Schmuck nicht nachgewiesen. Die Angabe der Entschädigungsgrenze im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein lege lediglich die allgemeine Entschädigungsgrenze im Sinne des 2.2 VHB 2008 fest. Das Leistungsversprechen der Beklagten differenziere, wie allgemein üblich, zwischen allgemeinem Hausrat, Wertsachen und besonderen Wertsachen. Aus der Formulierung im Versicherungsschein könne nicht entnommen werden, dass eine individuelle, vorrangige Vereinbarung getroffen wurde, da sich die Formulierungen mit dem Vortrag der Beklagten in Einklang bringen ließen. Einen Beweis für ihre Behauptung einer solchen Vereinbarung habe die Klägerin nicht angetreten.

Der Klägerin greift die erstinstanzliche Entscheidung mit der Begründung an, dass das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt habe, dass die Entschädigungsgrenze ohne Einschränkung im Versicherungsschein individuell vereinbart worden sei und weder im Rahmen der Verhandlungen vor Vertragsabschluss noch im Versicherungsschein Hinweise darauf gegeben worden seien, dass die Entschädigungsgrenze einer Beschränkung unterliegen würde. Eine Differenzierung des Leistungsversprechens sei unerheblich, da Schmuck auch als Wertsachen anzusehen seien; sie bzw. ihr Ehemann habe daher davon ausgehen dürfen, dass die individuell vereinbarte Entschädigungsgrenze auch den Schmuck betreffe. Wegen der Einzelheiten der Rechtsmittelbegründung wird auf die Berufungsbegründung vom 04.01.2017 Bezug genommen.

Die Kläger beantragt, die Beklagte unter „Aufhebung“ des am 29.09.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Kleve zu verurteilen,

an sie einen Betrag in Höhe von 20.800 Euro sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 597,74 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

II.

Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Klägerin hat weder Umstände vorgetragen, aus denen sich eine Rechtsverletzung und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergibt, noch konkrete Anhaltspunkte bezeichnet, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Tatsachenfeststellungen im angefochtenen Urteil begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich.

1.

Die Klägerin hat nicht bewiesen, dass ihr verstorbener Ehemann eine – gegebenenfalls gegenüber den VHB 2008 vorrangige – individuelle Vereinbarung mit der Beklagten dergestalt getroffen hat, dass die Entschädigungsgrenze von 30 Prozent der Versicherungssumme für sämtliche Wertsachen unabhängig von ihrem Aufbewahrungsort gelten solle. Eine solche im Rahmen des Vertragsabschlusses getroffene Vereinbarung ist von der Klägerin zu beweisen, da sie sich auf eine für sie günstige Abweichung von der allgemeinen Regelung in den VHB 2008 beruft. Den Beweis hat sie – trotz Hinweis des Landgerichts – nicht angetreten. Der Umstand, dass ihr seinerzeit den Vertrag abschließender Ehemann zwischenzeitlich verstorben ist, führt nicht zu einer Beweislastumkehr; dies macht die Klägerin auch selbst nicht geltend.

Die Beklagte hat die Behauptung der Klägerin, nach den Hinweisen des Landgerichts, auch hinreichend bestritten, indem sie dargetan hat, dass die Vereinbarung der Entschädigungsgrenze lediglich und ausschließlich der Ausfüllung der Blankettregelung in 2.2 VHB 2008 gedient habe, die auf eine zu vereinbarende Entschädigungsgrenze verweise, während eine Abweichung von 2.3 VHB 2008 gerade nicht vereinbart worden sei.

Auch allein aus dem Versicherungsantrag sowie dem Versicherungsschein ergibt sich eine von den VHB 2008 abweichende individuelle Vereinbarung nicht. Soweit dort von einer 30-prozentigen Entschädigungsgrenze die Rede ist, kann dies ohne weiteres auch dem Sachvortrag der Beklagten entsprechen. Aufgrund dessen ist die schriftliche Formulierung auch schon kein Indiz für den Sachvortrag der Klägerin. Dabei berücksichtigt der Senat, dass seinerzeit bei Vertragsabschluss unstreitig kein Stahlschrank im Sinne von 2.3 VHB 2008 im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes vorhanden war, so dass die Vereinbarung der auch nach dem Vortrag der Beklagten höchstmöglichen Entschädigungsgrenze für Wertsachen im Sinne von 2.1.1 (Bargeld), 2.1.2 (Urkunde) und 2.1.3 (Schmucksachen etc.) VHB 2008 ohne Bedeutung war. Indes gilt dies nicht für Wertsachen im Sinne von 2.1.4 und 2.1.5 VHB 2008, also insbesondere für Pelze, handgeknüpfte Teppiche, Kunstgegenstände sowie Silbersachen. Hinsichtlich dieser Gegenstände kann ein Interesse des Versicherungsnehmers an einer erhöhten Entschädigungsgrenze durchaus vorhanden gewesen sein, auch wenn seinerzeit kein Stahlschrank für die übrigen Wertsachen vorhanden war.

2.

Ein Anspruch der Klägerin ergibt sich auch nicht daraus, dass die Vereinbarung der Entschädigungsgrenze unklar oder intransparent wäre oder sich aus der Auslegung des Versicherungsscheins ergäbe, dass die Entschädigungsgrenze ohne weitere Einschränkungen vereinbart worden sei. Eine solche einschränkungs- und vorbehaltlose Vereinbarung ergibt sich aus dem Versicherungsschein gerade nicht.

Dass die VHB 2008 Vertragsbestandteil geworden sind, ist nach dem Vortrag der Parteien nicht zweifelhaft. Jedenfalls nunmehr ist unstreitig, dass die VHB 2008 bei Vertragsschluss übergeben worden sind; auf diese wurde auch im Versicherungsschein – wenn auch örtlich etwas später als der Hinweis auf die Entschädigungsgrenze – direkt als erster Punkt der Vertragsbestandteile hingewiesen. Ferner ist offensichtlich, dass sich die Festlegung der Entschädigungsgrenze für Wertsachen auf der dritten Seite des Versicherungsscheins auf 2.2 VHB 2008 bezieht, da es einen anderen Ansatzpunkt im Bedingungswerk für eine zu vereinbarende Entschädigungsgrenze nicht gibt. Für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer ist zum einen ohne weiteres erkennbar, dass sich aus 2.2 VHB 2008 ergibt, dass eine Entschädigungsgrenze individuell zu vereinbaren ist: ohne eine solche individuelle Vereinbarung hat 2.2 VHB 2008 nämlich keinen eigenständigen Regelungsgehalt. Zum anderen ist ebenso ohne weiteres für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer zu erkennen, dass eben diese individuelle Vereinbarung durch den Hinweis im Versicherungsschein auf die Entschädigungsgrenze von 30 % der Versicherungssumme dokumentiert werden soll. Dass diese Vereinbarung der Entschädigungsregelung nicht alleine für sich ohne jeglichen Bezug zu den Regelungen in den VHB 2008 stehen kann, ergibt sich bereits daraus, dass ansonsten völlig unklar wäre, was unter Wertsachen zu verstehen sein soll. Durch diesen Bezug zum weitergehenden Bedingungswerk ist dann aber auch offensichtlich, dass alleine die Klausel 2.2 VHB 2008 ausgefüllt werden sollte, da es keinerlei Anhaltspunkt dafür gibt, dass die weiteren Bestimmungen in 2.3 VHB 2008 verdrängt werden sollten, zumal diese Regelungen auf eine zu vereinbarende Entschädigungsgrenze keinerlei Bezug nehmen. Eine Nachrangigkeit zwischen der Vereinbarung der Entschädigungsgrenze und der Regelung in 2 VHB kann demgegenüber aus diesen Gründen nicht festgestellt werden; vielmehr ist auch für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer offensichtlich, dass die beiden Bestimmungen nachgerade ineinandergreifen, miteinander korrespondieren und sich gegenseitig vervollständigen.

Entsprechendes gilt auch im Hinblick auf den Versicherungsantrag vom 24.10.2012.

Der Klägerin ist zu konzedieren, dass die Beklagte im Versicherungsschein eine deutlichere Formulierung hätte verwenden können. Vorbildlich wäre gewesen, wenn die Beklagte die betreffende Klausel bei diesem Punkt ausdrücklich benannt und auf die konkrete Stelle in den VHB 2008 verwiesen hätte, damit von vorneherein auch für einen flüchtigen Leser keinerlei Unklarheiten entstehen können. Dennoch ist die hier von der Beklagten verwendete Formulierung noch nicht zu beanstanden, zumal der bei den anderen Punkten im Versicherungsschein häufig verwendete Zusatz „gemäß Klausel“ mangels Konkretisierung ebenfalls kaum weiterführend ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Allgemeine Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es grundsätzlich auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (BGHZ 123, 83, 85; BGH, Urteil vom 23. Juni 2004 – IV ZR 130/03 –, BGHZ 159, 360). Legt der Senat diese Maßstäbe an, können beim durchschnittlichen Versicherungsnehmer bei Lektüre des Versicherungsscheins und der VHB 2008 keine begründeten Zweifel darüber bestehen, worauf sich die Vereinbarung der Entschädigungsgrenze bezieht, da dann diese Vereinbarung ohne Weiteres in den Zusammenhang mit der sich auch direkt auf der ersten Seite der VHB 2008 befindlichen und durch eine fettgedruckte Überschrift hervorgehobene Regelung in 2 VHB 2008 gebracht wird, in deren Überschrift schon deutlich von „Wertsachen“ und „Entschädigungsgrenzen“ (Plural) die Rede ist.

Die Regelung in 2 VHB 2008 ist ebenfalls nicht unklar oder intransparent; dies wird von der Klägerin letztlich auch nicht geltend gemacht. Bei der gebotenen aufmerksamen Lektüre der Klausel ist für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer klar und deutlich, dass Schmucksachen nur unter bestimmten Voraussetzungen über einen Betrag in Höhe von 20.000 Euro hinausgehendem Maße versichert sind.

Zutreffend weist die Klägerin mit der Berufungsbegründung zwar darauf hin, dass die Entschädigungsgrenze individuell vereinbart worden ist. Diese individuelle Vereinbarung verdrängt aber keine allgemeine Vereinbarung in den VHB 2008, sondern füllt lediglich 2.2 VHB 2008 aus, da ihr – nach dem Auslegungsmaßstab eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers – eben kein Regelungsgehalt zukommt, der von 2 VHB 2008 abweicht. Die Vereinbarung eines entgegenstehenden und darüber hinausgehenden Regelungsgehalts hat die Klägerin, wie oben ausgeführt, nicht bewiesen.

III.

Vorsorglich wird auf die kostenreduzierenden Folgen einer etwa beabsichtigten Rücknahme der Berufung bis zu einer Senatsentscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO hingewiesen.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!