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Private Haftpflichtversicherung – Eintrittspflicht bei Fremdvermietung von Wohnraum

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 64/11 – Urteil vom 14.07.2011

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten über das Bestehen einer Eintrittspflicht der Beklagten aus einer bei dieser bestehenden privaten Haftpflichtversicherung wegen eines von dem Kläger als Versicherungsnehmer behaupteten Versicherungsfalls.

Der Kläger als Versicherungsnehmer unterhält bei der Beklagten als Versicherer eine private Haftpflichtversicherung. Wegen ihres Inhalts wird auf die Anlagen Nr. 1 und Nr. 2 zu der Klageschrift vom 11.02.2011 verwiesen. Gegen den Kläger erhob Frau I. M., wohnhaft B…straße 58, 8… E…, die Eigentümerin und Halterin des PKW Opel Corsa mit dem amtlichen Kennzeichen U… – I… 1… ist, mit Schriftsatz vom 23.09.2010 vor dem Amtsgericht Ulm zu 5 C 1856/10 Klage auf Zahlung von 4.972,86 EUR als Schadensersatz für die von ihr behauptete Beschädigung des vorgenannten PKW durch den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten. Der hiesige Kläger und dortige Beklagte stellte zwar den von Frau I. M. behaupteten Schadenshergang unstreitig. Er trat jedoch zunächst der von Frau I. M. behaupteten Schadenshöhe entgegen. Alsdann erkannte er mit Schriftsatz vom 06.12.2010 den von Frau I. M. klageweise geltend gemachten Anspruch uneingeschränkt ein, woraufhin das Amtsgericht Ulm den hiesigen Kläger und dortigen Beklagten seinem Anerkenntnis entsprechend verurteilte, an Frau I. M. 4.972,86 EUR sowie an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten 256,62 EUR, jeweils nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.08.2010, zu zahlen. Zuvor, nämlich mit Schriftsatz vom 19.10.2010, verkündete der hiesige Kläger und dortige Beklagte in dem vor dem Amtsgericht Ulm zu 5 C 1856/10 geführten Rechtsstreit der hiesigen Beklagten den Streit, und zwar verbunden mit der Aufforderung, dem dortigen Rechtsstreit auf Seiten des dortigen Beklagten und hiesigen Klägers beizutreten. Die hiesige Beklagte und dortige Streitverkündungsempfängerin kam dieser Aufforderung nicht nach.

Der Kläger behauptet, er sei Eigentümer des Anwesens B…straße 58 in 8… E…. Dieses habe er an Frau I. M. vermietet. Bei dieser handele es sich um seine Lebensgefährtin. Diese habe er am 12.05.2010 besucht, und zwar nicht als seine Mieterin, sondern als seine Lebensgefährtin. Als er bei Gelegenheit dieses Besuches das in der dortigen Garage gestapelte Holz umzuschichten gesucht habe, sei der von ihm neu gebildete Holzstapel wohl zu hoch ausgefallen und aus diesem Grund umgefallen. Hierbei sei der PKW seiner Lebensgefährtin, der in der Garage gestanden habe, beschädigt worden. Für dessen Instandsetzung würden Kosten in Höhe von 4.240,86 EUR netto anfallen. Für das Schadensgutachten habe der Kfz-Sachverständige Frau I. M. 707,00 EUR in Rechnung gestellt. Außerdem mache Frau I. M. im Zusammenhang mit dem Schadensereignis für Telefonate, Porto und Fahrten pauschal einen Betrag in Höhe von 25,00 EUR geltend. Die Beklagte schulde ihm, dem Kläger, dieserhalb Deckungsschutz. Desgleichen für die Kosten, die in dem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Ulm angefallen seien. Mit dem Einwand, die bei ihr, der Beklagten, bestehende private Haftpflichtversicherung umfasse nicht das Risiko der Fremdvermietung von Wohnungen, könne die Beklagte nicht gehört werden, weil er, der Kläger, am 12.05.2010 auf dem Anwesen B…straße 58, 8… E…, nicht etwa als Vermieter vorbeigeschaut, sondern aus Anlaß einer Fahrradtour durch das Altmühltal Frau I. M. als seiner Lebensgefährtin einen Besuch rein privaten Charakters abgestattet habe. Es treffe auch nicht zu, daß er, der Kläger, aus Anlaß der Schadensmeldung an die Beklagte zunächst unzutreffende Angaben gemacht und diese sodann zwecks Erlangung von Deckungsschutz nach und nach modifiziert beziehungsweise revidiert habe. Gegenteilige Behauptungen der Beklagten hätten allein den Zweck, ihn, den Kläger, zu diskreditieren.

Der Kläger beantragt:

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Schadensersatzansprüchen der Frau I. M., B…straße 58, 8… E…, wegen des Schadensereignisses vom 12.05.2010, betreffend deren Fahrzeug Opel Corsa, amtliches Kennzeichen U… – I… 1…, gemäß Anerkenntnisurteil des AG Ulm (Az.: 5 C 1856/10) i. H. v. 5.229,48 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.08.2010 freizustellen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Vergütungsansprüchen der Rechtsanwälte M. C. und Dr. U. K., G…straße 36, 8… N…, aus dem Gerichtsverfahren bei dem AG Ulm (Az.: 5 C 1856/10) i. H. v. 919,28 EUR freizustellen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Vergütungsansprüchen der Rechtsanwälte O. & U., K…-F…-Ring 82, 6… W…, aus dem Gerichtsverfahren bei dem AG Ulm (Az.: 5 C 1856/10) i. H. v. 919,28 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von Vergütungsansprüchen der Rechtsanwälte O. & U., K…-F…-Ring 82, 6… W…, für deren außergerichtliche Tätigkeit i. H. v. 489,45 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie behauptet, sie wisse nicht, wem das Anwesen B…straße 58, 8… E…, gehöre. Auch müsse sie in Ermangelung eigener Wahrnehmungen in Abrede stellen, daß ein PKW einer Frau I. M. in der geschilderten Weise durch Zutun des Klägers beschädigt worden sei. Selbst wenn dies zuträfe, was sie, die Beklagte, nicht wisse, bestünde für den Kläger wegen des behaupteten Ereignisses aus der bei ihr, der Beklagten, bestehenden privaten Haftpflichtversicherung kein Versicherungsschutz. Der Kläger übersehe, daß die Fremdvermietung von Wohnraum grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz umfaßt sei. Den ihn als Vermieter der Mieterin gegenüber treffenden Obhutspflichten könne der Kläger aber nicht dadurch entgehen, daß er sein Erscheinen auf dem vermieteten Anwesen kurzerhand zu einem rein privaten Ereignis ohne jeden Bezug zu dem bestehenden Mietverhältnis erkläre. Im übrigen sei bezeichnend, daß der Kläger aus Anlaß der Schadensmeldung zunächst einmal unumwunden von Vermietung gesprochen habe. Erst als im klar geworden sei, daß Fremdvermietung von Wohnungen vom Versicherungsschutz nicht umfaßt sei, sei aus der Mieterin zunächst eine Freundin und sodann sogar die Lebensgefährtin geworden. Letzteres für wahr unterstellt, müsse sich der Kläger sogar eine arglistige Obliegenheitsverletzung entgegenhalten lassen. Denn wenn es sich bei der vermeintlich Geschädigten tatsächlich um seine Lebensgefährtin handele, stelle sich die Frage, wieso diese aus Anlaß der Schadensmeldung von dem Kläger zunächst nur als Mieterin bezeichnet worden sei. Letzteres könne nur als Versuch des Klägers verstanden werden, ein zur vermeintlich Geschädigten bestehendes Näheverhältnis zu verschleiern, um so sie, die Beklagte, an der Durchführung von im Falle einer besonderen Nähebeziehung zwischen Schädiger und Geschädigtem regelmäßig angezeigten besonders kritischen Nachprüfungen zu hindern. Letzteres hätte aber selbst bei unterstelltem Versicherungsschutz Leistungsfreiheit zur Folge, so daß die Klage in jedem Fall unbegründet sei.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen verwiesen, namentlich die Schriftsätze der Klägervertreter vom 11.02.2011 und vom 11.05.2011 sowie diejenigen der Beklagtenvertreter vom 12.04.2011 und vom 30.06.2011.

Die Beigezogenen Akten des Rechtsstreits vor dem Amtsgericht Ulm zu 5 C 1856/10 waren Gegenstand der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vom 12.05.2011.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Dem Kläger stehen die klageweise geltend gemachten Ansprüche nicht zu, weil die Beklagte dem Kläger aus dem behaupteten Schadensereignis keinen Versicherungsschutz schuldet. Ob das von dem Kläger behauptete und von der Beklagten bestrittene Schadensereignis sich tatsächlich und in der vom Kläger geschilderten Weise sowie mit den daraus für Frau I. M. resultierenden Schadensfolgen ereignet hat, kann dahinstehen. Entscheidend ist, daß selbst bei unterstellter Richtigkeit des klägerischen Vorbringens die Beklagte nicht verpflichtet ist, dem Kläger aus dem zwischen den Parteien bestehenden Versicherungsvertrag mit Rücksicht auf das klägerischerseits behauptete Ereignis den vom Kläger begehrten Versicherungsschutz zu gewähren. Mit der Beklagten ist das erkennende Gericht der Auffassung, daß mit dem klägerischerseits behaupteten Schadensereignis, die Richtigkeit des klägerischen Vorbringens einmal unterstellt, sich ein nicht versichertes Risiko realisiert hat. Nach den als Anlage zu der Klageschrift zu den Gerichtsakten gelangten Versicherungsbedingungen und Risikobeschreibungen, deren Inhalt zwischen den Parteien unstreitig ist, umfaßt der Versicherungsschutz der streitgegenständlichen Privathaftpflichtversicherung zunächst einmal auch die Risiken, die mit der Inhaberschaft an einem im Inland belegenen Einfamilienhaus einhergehen. Voraussetzung ist allerdings, daß das Einfamilienhaus vom Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendet wird. Mitversichert ist dabei die gesetzliche Haftpflicht aus der Vermietung von nicht mehr als drei einzeln vermieteten Wohnräumen, nicht jedoch von Wohnungen, Räumen zu gewerblichen Zwecken und Garagen. Der Kläger vermag nicht darzutun, daß es sich bei dem Anwesen, auf welchem sich das von ihm behauptete und von der Beklagten in Abrede gestellte Schadensereignis ereignet haben soll, um ein Objekt handelt, welches Versicherungsschutz entsprechend den vorstehenden Vorgaben genießt. Selbst wenn es sich bei dem streitgegenständlichen Anwesen um ein Einfamilienhaus handeln soll, wozu der Kläger sich ausschweigt, steht zur Überzeugung des erkennenden Gerichts fest, daß es sich jedenfalls nicht um den Lebensmittelpunkt des Klägers mithin nicht um ein vom Kläger selbst ausschließlich zu Wohnzwecken genutztes Gebäude handelt. Der Kläger läßt nämlich in der Klageschrift zum einen als seine Ladungsfähige Anschrift die E…-G…-Straße 1… in 6… W… angeben und beruft sich zum anderen zur Begründung für die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ausdrücklich auf § 215 VVG n. F. Letzteres täte der Kläger nicht, wenn er seinen Wohnsitz nicht im Bezirk des angerufenen Gerichts genommen hätte. Hat der Kläger seinen Wohnsitz aber im Bezirk des angerufenen Gerichts, so handelt es sich bei dem Anwesen B…straße 58, 8… E…, zur Überzeugung des erkennenden Gerichts jedenfalls nicht um ein vom Kläger als Versicherungsnehmer ausschließlich zu Wohnzwecken verwendetes Einfamilienhaus. Der Kläger räumt im übrigen selbst ein, daß das Anwesen B…straße 58, 8… E…, an Frau I. M. vermietet sei, weshalb es sich in bezug auf dieses bei dem Kläger nicht um den darin selbst wohnenden Inhaber, sondern um den Vermieter desselben handelt. Die hieraus resultierenden Risiken unterfallen indes nicht dem Versicherungsschutz des streitgegenständlichen Privathaftpflichtversicherungsvertrages. Der Vortrag des Klägers, wonach es sich bei der Mieterin, Frau I. M., zugleich auch um seine langjährige Lebensgefährtin handeln solle und wonach sein Besuch vom 12.05.2010 auf dem streitgegenständlichen Anwesen nicht etwa als ein solcher des Vermieters auf dem vermieteten Anwesen aufzufassen sei, sondern ausschließlich privaten Charakter gehabt habe, vermag zur Überzeugung des erkennenden Gerichts an dem Umstand der vom Versicherungsschutz nicht mit umfaßten Vermietung nichts zu ändern. Für die Frage, ob es sich um eine nicht versicherte Fremdvermietung handelt, kommt es zur Überzeugung des erkennenden Gerichts nicht auf den inneren Willen der Beteiligten, insbesondere nicht auf denjenigen des Versicherungsnehmers, sondern allein auf objektive beziehungsweise zumindest objektivierbare Umstände an. Einen solchen objektiven beziehungsweise zumindest objektivierbaren Umstand stellt vorliegend die letztlich auch vom Kläger nicht in Abrede gestellte Vermietung des streitgegenständlichen Anwesens an die tatsächlich oder vermeintlich Geschädigte dar. Diese allein ist als Fremdvermietung dazu geeignet und auch ausreichend, den vom Kläger begehrten Versicherungsschutz nicht gegeben sein zu lassen. Sähe man dies anders, stellte man es in das Belieben des Versicherungsnehmers, durch Kundgabe eines entsprechenden inneren Vorbehalts ungeachtet der gegebenen Fremdvermietung den Schutzbereich des fraglichen Versicherungsvertrages doch noch zu eröffnen. Derlei kann schon deshalb nicht rechtens sein, weil damit das Interesse des Versicherers an einem überschaubaren und damit überhaupt erst kalkulierbaren zu versichernden Risiko einseitig zu Gunsten des Versicherungsnehmers und gleichzeitig zu Lasten des Versicherers außer acht gelassen werden würde. Der Kläger kann die Tatsache der nach den Versicherungsbedingungen und der Risikobeschreibung dem Versicherungsschutz abträglichen Fremdvermietung nicht kurzerhand dadurch aus der Welt schaffen, daß er ungeachtet des bestehenden Mietverhältnisses sein Erscheinen auf dem vermieteten Anwesen unter Berufung auf das zu der Mieterin tatsächlich oder vermeintlich bestehende Näheverhältnis zu einem hiervon zu separierenden Ereignis erklärt. Damit läßt er außer acht, daß die ihn als Vermieter in bezug auf seine Mieterin treffende Pflicht, deren Güter zu schonen und möglichst nicht zu schädigen, unabhängig davon besteht, ob der Kläger als Vermieter daneben mit der Mieterin auch liiert ist. Denn kommt es unter den zuletzt genannten Umständen zu Schäden an ihren Gütern, so schuldet der Vermieter der mit ihm liierten Mieterin Schadensersatz nicht nur aus Delikt (§§ 823 ff. BGB), sondern im Wege der Anspruchsgrundlagenhäufung auch aus dem bestehenden Mietvertrag (§ 280 BGB), und zwar ohne Rücksicht darauf, ob die Kontaktaufnahme zuvor als eine solche zwischen Vermieter und Mieterin oder aber als eine rein freundschaftliche und der Beziehungspflege dienende deklariert worden war. Da die Vermietung einer Garage daneben nach den einschlägigen Versicherungsbedingungen im Fall eines fremdvermieteten Einfamilienhauses ohnehin vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist, der PKW der Frau I. M. aber gerade in einer solchen Schaden genommen haben soll, war die Klage nach allem als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 7.068,04 EUR festgesetzt. Die vorgerichtlich angefallenen und nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 489,45 EUR wirkten sich als Nebenforderung im Sinne von § 4 ZPO nicht streitwerterhöhend aus.

 

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