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Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag – Fahrradträgermontage am Firmenfahrzeug

Versicherungsschutz im Graubereich: Haftpflichtversicherung, Firmenwagen und Fahrradträger

Das Oberlandesgericht Saarbrücken hatte sich mit einem komplexen Fall zu befassen, der die Grenzen des Versicherungsschutzes in der Privat-Haftpflichtversicherung auslotet. Im Kern ging es um einen Kläger, der bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen hatte. Der Kläger beschädigte einen Firmenwagen, den ihm sein Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hatte, während er einen Fahrradträger montierte. Die Versicherung weigerte sich, den Schaden zu übernehmen. Das Hauptproblem lag in der Interpretation der Versicherungsbedingungen und der Frage, ob der Schaden durch den „Gebrauch des Fahrzeugs“ entstanden ist oder nicht.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 2/20 >>>

Die Rolle des Firmenwagen-Überlassungsvertrags

Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag - Fahrradträgermontage am Firmenfahrzeug
Die Grauzone des Versicherungsschutzes: Komplexität der Haftpflicht bei Schäden an Firmenwagen durch Fahrradträger. Interpretation von ‚Gebrauch des Fahrzeugs‘ im Fokus (Symbolfoto: alexgo.photography /Shutterstock.com)

Der Kläger hatte von seinem Arbeitgeber einen Firmenwagen erhalten, den er sowohl für berufliche als auch für private Zwecke nutzen durfte. Der Arbeitgeber forderte nach einem Schadenereignis Schadenersatz vom Kläger. Die Versicherung argumentierte, dass der Schaden nicht abgedeckt sei, da es sich bei dem Firmenwagen um ein „geliehenes“ Fahrzeug handele und solche Schäden laut Versicherungsbedingungen ausgeschlossen seien.

Der Fahrradträger als Auslöser

Der Kläger behauptete, der Schaden sei entstanden, als er einen Fahrradträger am Heck des Fahrzeugs montieren wollte. Dabei öffnete sich die Heckklappe schneller als erwartet, wodurch der Fahrradträger zwischen Heckklappe und Dach eingeklemmt wurde. Die Versicherung argumentierte, dass dies als „Gebrauch des Fahrzeugs“ zu werten sei und somit nicht versichert wäre.

Die Entscheidung der Vorinstanz

Das Landgericht Saarbrücken wies die Klage des Versicherungsnehmers ab. Es argumentierte, dass der Schaden durch den „Gebrauch des Fahrzeugs“ entstanden sei, da der Kläger die Heckklappe des Fahrzeugs geöffnet hatte. Daher sei der Schaden laut den Versicherungsbedingungen nicht abgedeckt.

Das Urteil des Oberlandesgerichts

Das Oberlandesgericht Saarbrücken änderte das Urteil der Vorinstanz teilweise ab. Es stellte fest, dass die Versicherung verpflichtet ist, dem Kläger Versicherungsschutz zu gewähren. Zudem wurde die Versicherung verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Die Kosten des Rechtsstreits wurden aufgeteilt, wobei der Kläger 20% und die Beklagte 80% tragen muss.

Dieser Fall zeigt die Komplexität der Versicherungsbedingungen und wie wichtig es ist, diese im Detail zu verstehen. Es verdeutlicht auch, dass die Interpretation von „Gebrauch des Fahrzeugs“ nicht immer eindeutig ist und von verschiedenen Faktoren abhängen kann.

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Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 2/20 – Urteil vom 29.07.2020

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.12.2019 – 14 O 14/18 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des von der … pp. AG gegen ihn aufgrund eines Schadenereignisses vom 16.07.2016 erhobenen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 4582,30 Euro aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. … … … bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren

2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 413,64 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 22.02.2028 zu erstatten.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen der Kläger zu 33 % und die Beklagte zu 67 %. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 20 % und die Beklagte 80 %.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 4582,30 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Gegenstand der Klage sind Ansprüche des Klägers gegen die Beklagte aus einem Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag.

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten einen Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag, dem „Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung“ (Bl. 127 ff. GA; im folgenden kurz „AHB“) sowie „Risikobeschreibungen, Besondere Bedingungen und Erläuterungen zur Haftpflichtversicherung für private Risiken“ (Bl. 134 ff. GA; im folgenden kurz „RBEPrivat“) zugrunde lagen. Nach A.I. RBEPrivat ist versichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes. Für Kraftfahrzeuge bestimmt die gemäß A.VI. RBEPrivat anwendbare Klausel I.II.1. RBEPrivat folgendes:

„Nicht versichert ist die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden.“

Außerdem sind von der Versicherung gemäß Nr. 7.6 AHB ausgeschlossen

„Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind.“

Der frühere Arbeitgeber des Klägers, die … pp. GmbH, die zum 01.03.2017 in die … pp. AG umgewandelt wurde, hatte dem Kläger aufgrund eines „Firmenwagen-Überlassungsvertrages“ (Bl. 6 ff. GA; im folgenden: Überlassungsvertrag) einen Pkw VW Passat Variant zur betrieblichen und privaten Nutzung überlassen. Nach § 2 Abs. 1 dieses Vertrages erfolgte die Nutzung des Fahrzeugs „hauptsächlich und vorrangig zu geschäftlichen Zwecken im Auftrag der Gesellschaft“. Darüber hinaus durfte der Kläger gemäß § 2 Abs. 2 das Firmenfahrzeug auch für private Fahrten (einschließlich Urlaubsfahrten) nutzen, wobei dies eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers sein sollte, die keinen Rechtsanspruch für die Zukunft begründet. Wegen weiterer Einzelheiten der getroffenen Regelungen wird auf den Überlassungsvertrag (Bl. 6 ff. GA) verwiesen.

Der frühere Arbeitgeber des Klägers nimmt diesen wegen der Beschädigung des überlassenen Fahrzeugs auf Schadenersatz in Höhe von 4582,30 Euro netto in Anspruch. Die Beklagte hat dem Kläger insoweit Versicherungsschutz aus dem Privat-Haftpflichtversicherungsvertrag versagt und daran auch nach einer Aufforderung der Prozessbevollmächtigten des Klägers, die „Haftungsübernahme“ zu erklären, festgehalten.

Der Kläger hat behauptet, zu der Beschädigung des Fahrzeugs sei es gekommen, als er am 16.07.2016 vor der Rückfahrt aus einem Urlaub in Spanien einen Fahrradträger am Fahrzeugheck habe montieren wollen. Bei der Montage habe er die Heckklappe geöffnet, um eine Verkantung des Fahrradträgers zu lösen. Durch den Selbstöffnungsmechanismus der Heckklappe, an den er in diesem Moment nicht gedacht habe, habe sich die Heckklappe schneller geöffnet als erwartet, so dass der Fahrradträger zwischen Heckklappe und Dach eingeklemmt worden und es zu Kratzbeschädigungen und auch einer Delle am Heck des Fahrzeugs gekommen sei.

Der Kläger hat, nachdem er zunächst die Freistellung von den veranschlagten Brutto-Reparaturkosen (5452,94 Euro) begehrt hatte, (zuletzt) beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger gegenüber der … pp. AG (ehemals … pp. GmbH), von einer Verbindlichkeit in Höhe von 4582,30 Euro freizustellen.

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 571,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug-Überlassungsvertrag handele es sich um einen Leihvertrag, so dass Nr. 7.6 AHB anwendbar sei. Jedenfalls aber handele es sich um einen besonderen Verwahrungsvertrag. Die Klausel sei erkennbar dahingehend formuliert, dass es entscheidend auf die Frage von Besitz bzw. Verwahrung ankomme. Der Schaden sei Übrigen bereits deshalb nicht versichert, weil er sich im Ausland ereignet habe. Schließlich greife jedenfalls der Ausschluss gemäß der „Benzinklausel“.

Mit dem am 04.12.2019 verkündeten Urteil hat das Landgericht Saarbrücken die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht im Wesentlichen ausgeführt, es sei zwar ein Versicherungsfall in Gestalt eines Sachschadens eingetreten, jedoch habe der Kläger keinen Anspruch aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag gegen die Beklagte. Zwar sei der Versicherungsschutz nicht schon deswegen ausgeschlossen, weil sich der Schaden im Ausland ereignet habe, denn abweichend von Nr. 7.9 AHB seien im Ausland vorkommende Versicherungsfälle gemäß A.VII RBEPrivat vom Versicherungsschutz umfasst. Auch könne offenbleiben, ob der Ausschlussgrund der Nr. 7.6 AHB (sogenannte Besitzklausel) greife, denn jedenfalls seien die Ansprüche des Klägers nach der sogenannten Benzinklausel gemäß A.VI., I.II.1. RBEPrivat ausgeschlossen. Die Montage eines Fahrradträgers stelle einen Gebrauch des Pkw dar, weil nach der Schadensschilderung des Klägers für den Schadenseintritt wesentlich mitursächlich der Umstand gewesen sei, dass der Kläger die Heckklappe des Fahrzeugs öffnete und sich diese aufgrund des Selbstöffnungsmechanismus schneller öffnete, als der Kläger annahm. Außerdem sei der Kläger sowohl Besitzer als auch Führer des Pkw gewesen.

Der Senat nimmt gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen des Urteils Bezug.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Anträge in vollem Umfange weiterverfolgt. Er beanstandet die Annahme des Landgerichts, bei der Schadensentstehung habe sich das Gebrauchsrisiko des Fahrzeugs realisiert. Dies sei gerade nicht der Fall gewesen. Voraussetzung für die Anwendbarkeit der Benzinklausel sei, dass sich eine Gefahr verwirklicht habe, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen sei. Hier sei der Schaden am Kraftfahrzeug aber nicht durch den Gebrauch des Fahrzeugs selbst entstanden, sondern durch die fehlerhafte Montage und somit den nicht fachgerechten Gebrauch des Fahrradträgers. Die äußerlichen Schäden am Fahrzeug gingen nicht auf die besondere Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs zurück, wie es der Fall sei, wenn es als bewegliche Sache von nicht unerheblichem Gewicht bewegt werde oder als besondere Gefahrenquelle in anderer Weise seine Umgebung beeinträchtige (unbedachtes Öffnen einer Fahrzeugtür etc.). Hier sei der Schaden aber unabhängig davon entstanden, ob das Fahrzeug mit dem montierten Gepäckträger überhaupt auch nur 1 m gefahren wurde. Außerdem rügt der Kläger, dass er keine Nachricht über die Zustellung der mit Schriftsatz vom 06.06.2019 gegenüber der … pp. Allgemeine Versicherung AG als Kfz-Versicherer des beschädigten Fahrzeugs ausgesprochenen Streitverkündung erhalten habe. Es sei daher davon auszugehen, dass diese Zustellung unterlassen wurde. Wegen der dadurch ausgebliebenen Nebeninterventionswirkung sei der Kläger in seinen Rechten verletzt, so dass das Urteil auch formell fehlerhaft und daher aufzuheben sei.

Der Kläger hat zunächst beantragt,

1. die Beklagte unter Abänderung des angegriffenen Urteils I. Instanz zu verurteilen, den Kläger gegenüber der … pp. AG (ehemals … pp. GmbH), von einer Verbindlichkeit in Höhe von 5452,94 Euro freizustellen und

2. die Beklagte weiter zu verurteilen, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 571,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

Mit Schriftsatz vom 28.05.2020 hat der Kläger sodann im Hinblick auf die bestehende Vorsteuerabzugsberechtigung seiner früheren Arbeitgeberin in Übereinstimmung mit den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen folgende Anträge angekündigt:

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des angegriffenen Urteils I. Instanz verurteilt, den Kläger gegenüber der … pp. AG (ehemals … pp. GmbH), von einer Verbindlichkeit in Höhe von 4582,30 Euro freizustellen und

2. Die Beklagte wird weiter verurteilt, dem Kläger vorgerichtliche Rechtsverfolgungskosten von 571,44 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu erstatten.

In der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2020 hat der Kläger auf Anregung des Senats den Antrag zu 1. umformuliert, und er beantragt nunmehr festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger wegen des von der … pp. AG gegen ihn aufgrund eines Schadenereignisses vom 16.07.2016 erhobenen Schadenersatzanspruchs in Höhe von 4582,30 Euro aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag Nr. … … … bedingungsgemäß Versicherungsschutz zu gewähren.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und verweist darauf, dass der behauptete Versicherungsfall bereits nicht bewiesen sei. Sie habe bereits erstinstanzlich dargelegt, dass dem Kläger das behauptete Ereignis nicht geglaubt werden könne, nachdem er die Beklagte über eine nach seiner Auffassung wesentliche Voraussetzung für den Anspruch getäuscht habe, indem er verschwiegen habe, dass sich der Versicherungsfall im Ausland ereignet haben solle, sondern vielmehr ausdrücklich geltend machte, der Schaden habe sich in Saarbrücken ereignet. Die Beklagte bestreite nach wie vor, dass sich das Schadensereignis so ereignet habe, wie es der Kläger vortragen lasse. Außerdem sei der Versicherungsschutz bereits nach Nummer 7.6 AHB ausgeschlossen, weil das Fahrzeug dem Kläger jedenfalls zur Verwahrung, mithin zum Besitz überlassen worden sei.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 07.11.2018 und des Senats vom 01.07.2020 sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 04.12.2019 Bezug genommen.

Die Berufungsverhandlung vom 01.07.2020 ist gemäß Beschluss des Senats vom 29.05.2020 mit Einverständnis der Parteien im Wege einer Videokonferenz durchgeführt worden (§ 128a Abs. 1 ZPO), bei der die Prozessbevollmächtigten aus ihren jeweiligen Kanzleiräumen zugeschaltet waren.

II.

Die Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil beruht gemäß § 513 Abs. 1, § 546 ZPO auf einer Rechtsverletzung, und die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen eine andere Entscheidung. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger wegen der gegen ihn erhobenen Schadensersatzansprüche aus dem Haftpflicht-Versicherungsvertrag Versicherungsschutz zu gewähren.

1.

Allerdings hätte der Klage mit dem ursprünglichen Klageantrag, der auf Freistellung des Klägers von einer Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsnachfolgerin seines früheren Arbeitgebers gerichtet war, der Erfolg schon deshalb versagt werden müssen, weil die Voraussetzungen, unter denen der Anspruch des Versicherungsnehmers einer Haftpflichtversicherung gegen seinen Versicherer ausnahmsweise auf Freistellung von den gegen ihn erhobenen Ansprüchen gerichtet ist, nicht vorliegen.

a.

Gemäß § 100 VVG ist der Haftpflichtversicherer aus dem Haftpflichtversicherungsvertrag verpflichtet, den Versicherungsnehmer von Haftpflichtansprüchen Dritter freizustellen und unbegründete Ansprüche abzuwehren. Dementsprechend umfasst der Versicherungsschutz aus dem hier in Rede stehenden Vertrag gemäß Ziffer 5.1 AHB die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung des Versicherungsnehmers von berechtigten Schadenersatzverpflichtungen. Freistellungs- und der Abwehranspruch sind demnach lediglich Ausprägungen eines einheitlichen Deckungsanspruchs des Versicherungsnehmers (vgl. Koch in: Bruck/Möller, VVG, 9. Aufl., § 100 Rn. 84; Harsdorf-Gebhardt in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., AHB Ziffer 5. Rn. 5 mwN.). Dabei steht dem Versicherer im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens grundsätzlich die Entscheidung frei, ob er Versicherungsschutz durch Wahrnehmung seiner Verpflichtung zur Anspruchsabwehr oder durch Freistellung des Versicherungsnehmers von den gegen ihn erhobenen Ansprüchen gewährt (vgl. BGH, Urteil vom 20.11.1980 – IVa 25/80, VersR 1981, 180; Urteil vom 04.12.1980 – IVa ZR 32/80, VersR 1981, 173; Harsdorf-Gebhardt, aaO.). Nur wenn die Verpflichtung des Versicherungsnehmers zur Leistung von Schadenersatz mit einer für den Versicherer bindenden Wirkung feststeht, hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Freistellung von dieser Verbindlichkeit (Nr. 5.1 Abs. 3 AHB; vgl. Harsdorf-Gebhardt, aaO. Rn. 62). Eine solche bindende Wirkung entfaltet indes regelmäßig nur die rechtskräftige Feststellung des Haftpflichtanspruchs (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.1980 – IVa ZR 32/80, VersR 1981, 173; Harsdorf-Gebhard, aaO., Rn. 62 u. 67).

b.

Da über den Haftpflichtanspruch gegen den Kläger hier bislang keine gerichtliche Entscheidung ergangen ist und der Kläger auch sonst keine Umstände vorträgt, aus denen sich seine die Beklagte bindende Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz wegen des in Rede stehenden Schadenereignisses ergeben könnte, kann er nur auf Feststellung klagen, dass die Beklagte wegen einer im Einzelnen genau zu bezeichnenden Haftpflichtforderung Versicherungsschutz zu gewähren habe (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.1980 – IVa ZR 32/80, VersR 1981, 173; Harsdorf-Gebhardt, aaO., Rn. 61). Trotz des demnach vom Kläger sowohl in erster Instanz wie auch in der Berufungsbegründung fehlerhaft auf Freistellung von einer Verbindlichkeit gegenüber der … pp. GmbH gerichteten Klageantrags steht zwischen den Parteien alleine der Haftpflichtversicherungsschutz gegenüber diesem Anspruch in Streit. Dem Vorbringen des Klägers ist auch nicht zu entnehmen, dass er der Beklagten das Recht streitig machen will, die Haftpflichtfrage dem Grunde und der Höhe nach zu prüfen und den Haftpflichtanspruch daraufhin gegebenenfalls als unbegründet abzulehnen, mag auch der Kläger selbst von seiner Verpflichtung zum Schadenersatz ausgehen. Entscheidend kommt es ihm vielmehr darauf an, die von der Beklagten ausgesprochene Deckungsversagung zu bekämpfen. Da somit das vom Kläger verfolgte Rechtsschutzziel klar erkennbar war und lediglich die Formulierung des Antrags Mängel aufwies, war der Senat gemäß § 139 Abs. 1 Satz 2 ZPO gehalten, hierauf hinzuweisen und auf eine Behebung des Mangels hinzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 04.12.1980 – IVa ZR 32/80, VersR 1981, 173). Dem ist der Kläger durch die Neuformulierung des Antrags in der mündlichen Verhandlung vom 01.07.2020 nachgekommen.

c.

Der nunmehr gestellte Feststellungsantrag ist nach § 256 Abs. 1 ZPO ohne weiteres zulässig, nachdem der Kläger von seinem früheren Arbeitgeber unstreitig auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird und die Beklagte dem Kläger den Versicherungsschutz vorgerichtlich versagt hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.1963 – II ZR 28/61, VersR 1963, 770; Harsdorf-Gebhardt, in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., AHB Ziffer 5. Rn. 61; Schneider in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechtshandbuch, 3. Aufl., § 24 Rn. 144a).

2.

Das Schadenereignis unterfällt auch dem Deckungsumfang des Haftpflichtversicherungsvertrages. Versichert ist gemäß A.I. RBEPrivat „die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus den Gefahren des täglichen Lebens als Privatperson und nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes“. Auf die umstrittene Frage, ob der Formulierungsteil „nicht aus den Gefahren eines Betriebes oder Berufes“ dabei noch Teil der primären Risikobeschreibung ist (und der Versicherungsnehmer daher beweisen muss, dass es nicht um ein berufliches Risiko geht) oder aber einen Risikoausschluss darstellt, den der Versicherer darlegen und beweisen muss (vgl. dazu eingehend Schneider, VersR 2020, 667) kommt es dabei nicht an. Denn bei einem vorweggenommenen Deckungsprozess – wie hier – ist über die Frage, ob der Haftpflichtversicherer Versicherungsschutz zu gewähren hat, auf der Grundlage des von dem Dritten behaupteten Sachverhalts zu entscheiden (vgl. Langheid in: Langheid/Rixecker, VVG, 6. Aufl. § 100 Rn. 53a; OLG Hamm, Urteil vom 25.01.2012 – 20 U 120/11, VersR 2012, 985; vgl. auch Senat, Urteil vom 20.12.2006 – 5 U 65/06, ZfS 2007, 522). Die … pp. AG stützt ihren Anspruch aber auf den vom Kläger geschilderten Sachverhalt, wonach der Schaden bei einer privaten Urlaubsfahrt eingetreten sein soll, so dass die „Gefahren eines Betriebes oder Berufes“ nicht betroffen sind. Weil es auf den vom Dritten behaupteten Sachverhalt ankommt, ist es unerheblich, dass die Beklagte den vom Kläger geschilderten Schadenshergang – zulässigerweise – mit Nichtwissen bestritten hat. Aus demselben Grund kommt es im vorliegenden Rechtsstreit auch nicht darauf an, ob sich Zweifel an der Richtigkeit des vom Kläger geschilderten Sachverhalts daraus ergeben können, dass er in der schriftlichen Schadenanzeige als Schadenort – unstreitig unzutreffend – Saarbrücken angegeben hat. Ob sich der Schaden so ereignet hat, wie es behauptet wird, ist im Haftpflichtprozess zu klären (vgl. Langheid, aaO.).

3.

Der Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versicherungsschutz ist auch fällig. Voraussetzung hierfür ist gemäß Nr. 1.1 AHB, dass der Kläger wegen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses, das (u. a.) einen Sachschaden zur Folge hatte, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts von einem Dritten auf Schadenersatz in Anspruch genommen wird. Das ist hier der Fall, nachdem gegen den Kläger unstreitig von seiner früheren Arbeitgeberin wegen der Beschädigung des Firmenfahrzeugs Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden.

4.

Dem Anspruch des Klägers auf Gewährung von Versicherungsschutz steht nicht – was das Landgericht offengelassen hat – die sog. Besitzklausel aus Nr. 7.6 AHB entgegen.

a.

Gemäß Nr. 7.6 AHB sind Haftpflichtansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer diese Sachen gemietet, geleast, gepachtet, geliehen, durch verbotene Eigenmacht erlangt hat oder sie Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Der Deckungsausschluss greift demnach – entgegen seiner üblichen Bezeichnung als „Besitzklausel“ – nicht schon dann ein, wenn der Versicherungsnehmer die beschädigte Sache in (Fremd-) Besitz hatte. Vielmehr muss dem Besitz des Versicherungsnehmers darüber hinaus (vom hier ersichtlich nicht einschlägigen Fall der verbotenen Eigenmacht abgesehen) eines der in der Klausel ausdrücklich genannten Vertragsverhältnisse zugrunde liegen. Dabei verweisen die Worte „gemietet, geleast, gepachtet, geliehen“ durch die Verwendung feststehender Rechtsbegriffe für den verständigen Versicherungsnehmer erkennbar auf die entsprechenden Vertragstypen des BGB bzw. im Falle des Leasings auf den durch die Rechtsprechung (etwa BGH, Urteil vom 14.12.1989 – IX ZR 283/88, NJW 1990, 1113) konturierten atypischen Mietvertrag, für den üblicherweise diese Bezeichnung verwendet wird. Daher sind auch für die Auslegung von Nr. 7.6 AHB die bürgerlich-rechtlichen Begriffe der dort genannten Vertragstypen maßgebend (vgl. Büsken in: Münchener Kommentar zum VVG, 2. Aufl. Band 3, Nr. 300 Rn. 184; Schneider in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 24 Rn. 68, 70 u. 71). Eine Ausdehnung auf ähnliche, namentlich die übrigen in § 868 BGB genannten Besitzmittlungsverhältnisse kommt aufgrund des Wortlauts der Klausel und unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass Ausschlussklauseln nicht weiter ausgelegt werden dürfen, als ihr Sinn unter Beachtung des wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise es erfordert (vgl. BGH, Urteil vom 11.12.2002 – IV ZR 226/01, VersR 2003, 236 mwN. unter III.), nicht in Betracht (vgl. Büsken, aaO.; Harsdorf-Gebhardt in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., AHB Ziffer 7. Rn. 138 u. 145; Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., AHB Ziff. 7 Rn. 39).

b.

Der Kläger hatte das Fahrzeug weder gemietet, geleast, gepachtet oder geliehen. Da er für die Nutzung des Fahrzeugs kein Entgelt zu zahlen hatte, kommen die eine Entgeltlichkeit voraussetzenden Vertragsverhältnisse Miete, Leasing und Pacht von vornherein nicht in Betracht. Es liegt aber auch kein Leihvertrag vor. Denn die Überlassung des Fahrzeugs, für welche der Kläger kein Entgelt zu entrichten hatte, kann nicht losgelöst von dem zwischen dem Kläger und seinem Arbeitgeber bestehenden Arbeitsvertrag betrachtet werden. Denn jedenfalls aus dem – unstreitigen – Umstand, dass der Kläger die private Nutzung des Fahrzeugs als geldwerten Vorteil zu versteuern hatte, ergibt sich, dass die Überlassung des Fahrzeugs auch zur privaten Nutzung einen Teil des von dem Arbeitgeber an den Kläger gezahlten Entgelts und damit eine Gegenleistung für die vom Kläger geschuldete Arbeitsleistung darstellte (vgl. BAG, Urteil vom 21.03.2012 – 5 AZR 651/10, NZA 212, 616 Rn. 15; Urteil vom 19.12.2006 – 9 AZR 294/06, NZA 2007, 809). Damit aber wurde das Fahrzeug dem Kläger im Rahmen seines Arbeitsvertrages aufgrund einer eigenen vertraglichen Regelung, die keinem der aufgezählten Vertragstypen zugeordnet werden kann, zur Nutzung zur Verfügung gestellt.

c.

Dem Kläger ist das Fahrzeug auch nicht im Rahmen eines besonderen Verwahrungsvertrages überlassen worden.

(1)

Beim Verwahrungsvertrag verpflichtet sich der Verwahrer, die übergebene bewegliche Sache für den Hinterleger aufzubewahren (§ 688 BGB). Für die Annahme eines im Sinne von Nr. 7.6 AHB „besonderen“ Verwahrungsvertrages wird vorausgesetzt, dass das Verwahrungselement nach dem Willen der Vertragsparteien und dem wirtschaftlich zugrunde liegenden Sachverhalt eine objektiv selbstständige Bedeutung im Rahmen der Vertragsbeziehungen hat (vgl. Harsdorf-Gebhardt in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., AHB Ziffer 7. Rn. 129). Die Verwahrung muss also eine Hauptleistungspflicht darstellen (vgl. Schneider in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 24 Rn. 73) oder jedenfalls (wesentlicher) Grund und Zweck der Überlassung der beschädigten Sache gewesen sein (vgl. Senat, Urteil vom 01.06.2005 – 5 U 328/04, VersR 2006, 400). Bloße Nebenpflichten zur „Verwahrung“ oder Aufbewahrung einer Sache, die sich aus einem anderen Vertragsverhältnis ergeben, reichen zur Anwendung von Nr. 7.6 AHB nicht aus (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2006 – VI ZR 120/05, VersR 2007, 388; Urteil vom 07.10.1987 – IVa ZR 140/86, VersR 1987, 1181). So fehlt es an einem besonderen Verwahrungsvertrag im Sinne der Klausel bei Gegenständen, die einer Werkstatt zur Reparatur übergeben worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 07.10.1987, aaO.), oder wenn dem Versicherungsnehmer Gegenstände zur Ermöglichung der von ihm geschuldeten Dienstleistung zur Verfügung gestellt werden (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 08.06.1994 – 20 U 56/94, VersR 1995, 161).

(2)

Danach kann hier kein besonderer Verwahrungsvertrag im Hinblick auf das Fahrzeug angenommen werden. Denn auch wenn den Kläger nach dem Überlassungsvertrag gewisse Obhutspflichten im Hinblick auf das Fahrzeug treffen sollten, war die Verwahrung des Fahrzeugs weder wesentlicher Grund und Zweck der Überlassung der Sache noch kann man gar eine vertragliche Hauptpflicht des Klägers zur Verwahrung annehmen. Soweit das Fahrzeug dem Kläger zur Nutzung im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit überlassen worden war, ist ihm von seinem Arbeitgeber lediglich ein Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt worden, und hinsichtlich der privaten Nutzung handelte es sich um ein (zusätzliches) Naturalentgelt als Gegenleistung für die von ihm als Hauptpflicht geschuldete Arbeitsleistung. Demgegenüber stellen sich die Pflichten des Klägers zur pfleglichen Behandlung des ihm überlassenen Fahrzeugs als bloße vertragliche Nebenpflichten dar (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 09.08.2017 – 20 U 30/17, VersR 2018, 216).

5.

Der Versicherungsschutz ist hier – entgegen der Ansicht des Landgerichts – auch nicht nach der Regelung in Nr. I.II.1. RBEPrivat („Benzinklausel“) ausgeschlossen. Danach ist nicht versichert die Haftpflicht des Eigentümers, Besitzers, Halters oder Führers eines Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugs sowie eines versicherungspflichtigen Anhängers wegen Schäden, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs/Anhängers verursacht werden.

a.

Diese Klausel ist nicht anders auszulegen als Versicherungsbedingungen im Allgemeinen, nämlich so, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese Bestimmung bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit – auch – auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.1993 – IV ZR 135/92, BGHZ 123, 83, 85). Als Ausschlussklausel ist Nr. I.II.1. RBEPrivat grundsätzlich eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert. Denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass ihm diese hinreichend verdeutlicht werden (vgl. BGH, Urteil vom 17.09.2003 – IV ZR 19/03, VersR 2003, 1389 mwN.).

Da die Benzinklausel vom Versicherungsschutz solche Schäden ausnimmt, die „durch den Gebrauch des Fahrzeugs“ verursacht werden, muss sich eine Gefahr verwirklicht haben, die gerade dem Fahrzeuggebrauch eigen, diesem selbst und unmittelbar zuzurechnen ist (vgl. BGH, Urteil vom 27.10.1993 – IV ZR 243/92, VersR 1994, 83). Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Gefahr von der Art des Fahrzeuggebrauchs oder aber beim Gebrauch vom Fahrzeug selbst ausgeht. Entscheidend ist aus der Sicht des verständigen Versicherungsnehmers vielmehr, dass der Anwendungsbereich der Klausel dann und nur dann eröffnet sein soll, wenn sie ein Gebrauchsrisiko gerade des Kraftfahrzeugs verwirklicht und zu einem Schaden geführt hat (vgl. zu alledem BGH, Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 120/05, BGHZ 170, 182). Dabei ist es für die Auslegung der Klausel unerheblich, welcher Begriff des „Gebrauchs“ in anderen Bedingungswerken – wie etwa den AKB – zugrunde gelegt wird, weil der Versicherungsnehmer einer Privathaftpflichtversicherung solche Bedingungswerke nicht kennen muss, in der Klausel auf diese nicht verwiesen wird und deren Inhalt dem Versicherungsnehmer auch nicht auf andere Weise zur Kenntnis gebracht wird (vgl. BGH, aaO.). Der Anwendung der Klausel nicht entgegen steht der Umstand, dass es hier um einen Schaden an dem Fahrzeug selbst geht. Das ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut, denn die Klausel spricht allgemein von „Schäden“, die durch den Gebrauch des Kraftfahrzeugs entstanden sind, ohne dies bei Sachschäden auf bestimmte Gegenstände zu beschränken. Daher ist es für ihre Anwendung unerheblich, ob der Schaden an anderen Rechtsgütern oder an dem Fahrzeug selbst eingetreten ist (vgl. Schimikowski in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., BB PHV Rn. 127 mwN.).

b.

Die Ausschlussklausel ist hier aber nicht einschlägig, weil sich der von der … pp. AG erhobene Schadenersatzspruch nicht gegen den Kläger als Eigentümer (der er unstreitig nicht war), Besitzer, Halter oder Führer des beschädigten Fahrzeugs richtet. Zwar ist nach I.II.1. RBEPrivat nicht ausdrücklich die Haftpflicht als Eigentümer, Halter usw. vom Versicherungsschutz ausgenommen, doch besteht Einigkeit, dass mit der Formulierung, „Haftpflicht des Eigentümers, Halters usw.“ der Sache nach nichts anderes gemeint ist (vgl. Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., BB PHV Ziff. 3, Rn. 8; Schimikowski in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, BB PHV Rn. 121; Betz in: Veith/Gräfe/Gebert, Der Versicherungsprozess, 4. Aufl., § 14 Rn. 355). Daher greift der Ausschluss nur dann, wenn der Versicherte in seiner Eigenschaft als haftpflichtiger Eigentümer, Halter usw. in Anspruch genommen wird (vgl. Lücke, aaO.; Betz, aaO.). Das ist hier nicht der Fall.

(1)

Der Kläger war bei dem (behaupteten) Schadenshergang nicht Halter des Fahrzeugs.

(a)

Halter eines Kraftfahrzeugs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG, auf den die Klausel durch die Verwendung des feststehenden Rechtsbegriffs „Halter“ für den verständigen Versicherungsnehmer verweist (vgl. BGH, Urteil vom 20.07.2016 – IV ZR 245/15, VersR 2016, 1184 Rn. 22), ist derjenige, der ein Fahrzeug für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die tatsächliche Verfügungsgewalt besitzt, die ein solcher Gebrauch voraussetzt (vgl. BGH, Urteil vom 22.03.1983 – VI ZR 108/81, BGHZ 87, 133). Bei der Nutzung von Dienstfahrzeugen durch einen Mitarbeiter auch zu privaten Zwecken wird nach der Rechtsprechung für das Merkmal des „Betriebs auf eigene Rechnung“ danach differenziert, ob der Arbeitgeber, auf den das Fahrzeug zugelassen ist, oder aber der Mitarbeiter die Kosten für die private Nutzung zu tragen hat, wobei eine geringe Kostenbeteiligung des Mitarbeiters bei Privatfahrten der Haltereigenschaft des Arbeitgebers nicht entgegensteht. Hinsichtlich der tatsächlichen Verfügungsgewalt ist es nicht erforderlich, dass diese in jedem Augenblick tatsächlich ausgeübt werden kann. Sie ist auch dann vorhanden, wenn der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer den Gebrauch des Fahrzeugs überlässt und wenn er während dessen Fahrten nicht die Möglichkeit hat, auf Fahrzeug und Fahrer einzuwirken, sofern er wirtschaftlich in erster Linie an dem Fahrzeuggebrauch im Hinblick auf eine mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehende Motorisierung des Mitarbeiters interessiert ist und bleibt und über gewisse Einwirkungsmöglichkeiten durch Weisungsbefugnis hinsichtlich des Fahrzeuggebrauchs verfügt (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.1974 – 15 U 68/73, VersR 1976, 1049; OVG Brandenburg, Beschluss vom 30.06.2010 – 1 N 42.10, NJW 2010, 2743).

(b)

Unter Anwendung dieser Grundsätze ist hier die Haltereigenschaft beim Arbeitgeber des Klägers verblieben. So war schon die tatsächliche Verfügungsgewalt des Klägers über das Fahrzeug zugunsten des Arbeitgebers eingeschränkt. Zwar war dem Kläger neben der Verwendung des Fahrzeugs im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit auch die private Nutzung des Fahrzeugs allgemein gestattet, doch unterlag sie konkreten Beschränkungen: So musste sich der Kläger Urlaubsfahrten ins Ausland vor Fahrtantritt von seinem Arbeitgeber genehmigen lassen (§ 2 Abs. 5 des Überlassungsvertrages), und er durfte das Fahrzeug ohne Zustimmung des Arbeitgebers keinem anderen Dritten – Ehepartner und Lebensgefährten ausgenommen – überlassen (§ 2 Abs. 6 des Überlassungsvertrages). Angesichts der aus diesen Vorbehalten herrührenden Einschränkung der Verfügungsgewalt des Klägers über das Fahrzeug vermag auch der Umstand, dass – nur – die Betriebskosten aus der Fahrzeugnutzung bei Urlaubsfahrten zu Lasten des Klägers gingen (§ 8 Abs. 4 des Überlassungsvertrages) und er insoweit das Fahrzeug auf eigene Rechnung nutzte, einen Übergang der Haltereigenschaft auf den Kläger nicht zu begründen. Außerdem machte der Vertrag deutlich, dass bei der Überlassung des Fahrzeugs für den Arbeitgeber des Klägers der betriebliche Nutzen im Vordergrund stand. So bestimmte § 1 Abs. 2, dass durch die Nutzungsüberlassung die betrieblichen Belange des Arbeitgebers im Hinblick auf den Fahrzeugeinsatz ausdrücklich nicht eingeschränkt würden. Gemäß § 1 Abs. 4 sollte das Firmenfahrzeug Teil der Außendarstellung des Arbeitgebers sein, weshalb der Kläger verpflichtet war, das Fahrzeug stets in einem optisch einwandfreien Zustand zu halten. Hinsichtlich des Nutzungsumfangs bestimmte § 2 Abs. 1, dass die Nutzung des Firmenfahrzeugs hauptsächlich und vorrangig zu geschäftlichen Zwecken im Auftrag der Gesellschaft erfolge.

(2)

Der Versicherungsschutz ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger den Schaden als Besitzer des Fahrzeugs verursacht hat. Zwar ist er möglicherweise als Besitzer des Pkw anzusehen. Doch zum einen – dazu (a) – kommt dem Merkmal des Besitzers in der Benzinklausel zur Vermeidung von Deckungslücken keine eigenständige Bedeutung zu, und zum anderen – dazu (b) – betreffen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche nicht die Haftpflicht des Klägers als Besitzer des Fahrzeugs.

(a)

Ein auf die Benzinklausel gestützter Deckungsausschluss von Haftpflichtansprüchen, die sich gegen den Besitzer eines Kraftfahrzeugs als solchen richten, kommt aus folgenden Gründen nicht in Betracht:

Der verständige Versicherungsnehmer wird erkennen, dass mit I.II.1. RBEPrivat ein Risiko aus dem Versicherungsvertrag ausgenommen wird, das typischerweise dem Risikobereich der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung zuzuordnen ist. Er wird daher keinen Versicherungsschutz für Risiken erwarten, die als typische Kraftfahrzeugrisiken üblicherweise in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung versicherbar sind. Umgekehrt wird er aber auch nicht mit Deckungslücken zwischen Privat- und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung rechnen (vgl. BGH, Urteil vom 13.12.2006 – IV ZR 120/05, BGHZ 170, 182). Zwar nimmt die Klausel ihrem Wortlaut nach auch die Haftpflicht eines bloßen Besitzers vom Versicherungsschutz aus, der weder Eigentümer oder Halter noch Fahrer ist. Mit Blick auf ihre Zielsetzung ist sie aber einschränkend zu interpretieren. Der Versicherungsnehmer, der keine ihm nicht deutlich aufgezeigten Lücken zwischen der ihm umfassend angebotenen Privathaftpflichtversicherung und der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erwartet, versteht die Klausel dahin, dass mit ihr lediglich die – doppelte – Versicherung desselben Risikos vermieden, im Übrigen aber lückenloser Deckungsanschluss an die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung hergestellt werden soll (vgl. Senat, Urteil vom 08.02.2012 – 5 U 370/11-50, r+s 2012, 591). Zur Vermeidung einer solchen für den Versicherungsnehmer unerwarteten Deckungslücke darf dem Begriff des Besitzers in der Benzinklausel daher keine eigenständige Bedeutung beigemessen werden. Denn nach den üblichen Kraftfahrzeug-Haftpflichtbedingungen ist der (bloße) Besitzer eines Kraftfahrzeugs keine mitversicherte Person (vgl. Senat, aaO.; OLG Hamm, Beschluss vom 09.12.1988 – 20 W 76/88, VersR 1989, 696; Lücke in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl. BB PHV Ziff. 3 Rn. 9 mwN.). Nach § 1 PflVersG ist der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Dementsprechend bietet die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach den Musterbedingungen des GDV (AKB 2015 – Stand 12.10.2017) Versicherungsschutz auch nur – neben hier nicht einschlägigen Sonderfällen – für den Halter, Eigentümer und Fahrer des Fahrzeugs (A.1.2. lit. a-c AKB 2015). Zwar ist dieser Versicherungsschutz gegenständlich sehr weit gefasst, weil zum versicherten Gebrauch des Fahrzeugs ausdrücklich auch das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen gehören sollen. Das ändert indes nichts daran, dass in den Genuss dieses Versicherungsschutzes nicht jede beliebige Person kommt, die das Fahrzeug „gebraucht“, sondern nur die genannten Personen Eigentümer, Halter und Fahrer. Mithin ist der (bloße) Besitzer des Fahrzeugs, der dieses nicht als Fahrer gebraucht, in der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung nicht mitversichert (vgl. BGH, Urteil vom 31.03.1976 – IV ZR 29/75, VersR 1976, 847; Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., A.1.2. AKB 2015 Rn. 20). Daher könnten zwischen privater Haftpflichtversicherung und Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung Deckungslücken entstehen, wenn gegen den Besitzer eines Kraftfahrzeugs gerichtete Haftpflichtansprüche durch die Benzinklausel vom Deckungsumfang der privaten Haftpflichtversicherung ausgeschlossen wären (vgl. Schimikowski in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., BB PHV Muster-Bedingungsstruktur IX Rn. 132). Mit solchen für ihn nicht erkennbaren Deckungslücken braucht der durchschnittliche Versicherungsnehmer indes, wie oben ausgeführt, nicht zu rechnen.

(b)

Darüber hinaus steht nach dem vom Kläger vorgetragenen Sachverhalt nicht die Haftpflicht eines Besitzers des Kraftfahrzeugs in Rede. Denn die behauptete Haftpflicht des Klägers knüpft nicht an seine Stellung als Besitzer des Fahrzeugs an, sondern an seinen unvorsichtigen Umgang mit der Heckklappe und deren automatischem Öffnungsmechanismus. Ob der Kläger zugleich bürgerlich-rechtlicher Besitzer des Fahrzeugs war, als er den Fahrradträger montieren wollte und dabei die Heckklappe öffnete, ist für das Bestehen oder Nichtbestehen eines Schadenersatzspruches des Fahrzeugeigentümers (oder eines theoretisch durch diesen Vorgang geschädigten Dritten) gegen ihn ohne Belang, und die Besitzerstellung ist mithin kein die Haftung im konkreten Fall konstituierender Umstand.

(3)

Schließlich hat der Kläger das Kraftfahrzeug bei der Montage des Fahrradträgers auch nicht als Führer gebraucht.

(a)

Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird die Klausel in I.II.1. RBEPrivat nach allgemeinem Sprachgebrauch dahingehend verstehen, dass er als Fahrer von dem Fahrzeug Gebrauch gemacht haben muss, die Begriffe des Fahrers oder Führers und des Gebrauchs also aufeinander zu beziehen sind (Senat, Urteil vom 08.02.2012 – 5 U 370/11-50, r+s 2012, 591). Daher können auch Wartungs- und Reparaturarbeiten an dem Fahrzeug nur dann dem Aufgabenbereich eines Fahrzeugführers zugerechnet werden, wenn sie in unmittelbarem Zusammenhang mit einer beabsichtigten oder bereits durchgeführten Fahrt vorgenommen werden; sie müssen auf den Zweck des Fahrens bezogen sein (vgl. BGH, Urteil vom 10.07.1980 – IV a ZR 17/80 – VersR 1980, 1039; Senat, Urteil vom 08.02.2012 – 5 U 370/11-50, r+s 2012, 591; Urteil vom 20.03.1991 – 5 U 46/90 – VersR 1991, 1400; OLG Celle, Urteil vom 15.03.1989 – 8 U 63/88, VersR 1991, 216). Deshalb wird sich ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer auch dann nicht als Fahrer eines Fahrzeugs begreifen, wenn er zwar den Motor startet, dies aber ohne jede Fortbewegungsabsicht lediglich zur Durchführung von Überprüfungen oder Reparaturen tut (vgl. Senat, Urteil vom 08.02.2012, aaO.). Zwar mag darin ein Gebrauch des Fahrzeugs liegen, wenn es sich dann (ungewollt) fortbewegt, doch wird der Versicherungsnehmer alleine dadurch noch nicht zum „Führer“ des Kraftfahrzeugs (vgl. Schimikowski in: Späte/Schimikowski, Haftpflichtversicherung, 2. Aufl., BB PHV Muster-Bedingungsstruktur IX Rn. 129). Auch wer den Zündschlüssel dreht, um die elektrische Verbindung zur Batterie herzustellen und Autoradio hören zu können, gebraucht ein Fahrzeugs nicht als Führer (OLG Celle, Beschluss vom 03.03.2005 – 8 W 9/05, VersR 2006, 256). Gleiches gilt, wenn jemand an einem Fahrzeug Schweißarbeiten zum Zwecke der Reparatur durchführt (OLG Celle, Urteil vom 15.03.1989 – 8 U 63/88 – VersR 1991, 216). Insgesamt ist es nicht angängig, sämtliche Handlungen, die nach A.1.2. AKB als „fahrertypisch“ angesehen werden, aus dem Deckungsbereich der privaten Haftpflichtversicherung auszunehmen, weil die Benzinklausel dafür keinen Anhalt bietet. So mag das Betanken eines Fahrzeugs eine „fahrertypische“ Handlung sein, doch wird der Versicherungsnehmer aufgrund der Benzinklausel nicht annehmen können, er gebrauche ein (fremdes) Kraftfahrzeug „als Fahrer“, wenn er beim Tanken den falschen Kraftstoff einfüllt (vgl. Schimikowski, r+s 2016, 14, 16 zu Recht entgegen KG, Urteil vom 02.12.2011 – 6 U 13/11, VersR 2012, 1164).

(b)

Danach hat der Kläger das Fahrzeug bei der Montage des Fahrradträgers nicht als Führer gebraucht. Zwar mag er damit Vorbereitungen für eine möglicherweise auch unmittelbar bevorstehende Fahrt mit dem Fahrzeug getroffen haben. Es handelte sich aber um keine Vorbereitungshandlung, die auf die Nutzung des Fahrzeugs als Fortbewegungsmittel bezogen war, denn dafür war die Montage des Fahrradträgers keine Voraussetzung. Die Handlung war nicht einmal „fahrertypisch“, weil sie nicht in den typischen Aufgabenbereich eines Fahrers fällt und nicht zu seinen gesetzlich vorgeschriebenen Pflichten zählt (vgl. dazu Klimke in: Prölss/Martin, VVG, 30. Aufl., AKB 2015 A.1.1. Rn. 14 mwN.) und auch nicht unmittelbar dazu diente, eine konkrete Fahrt zu beginnen oder fortzusetzen (vgl. dazu Klimke, aaO., AKB 2015 A.1.2 Rn. 10: Verschieben des Fahrersitzes unmittelbar vor Fahrtantritt). Vielmehr steht das Montieren eines Fahrradträgers nicht in einem Zusammenhang mit dem Führen des Kraftfahrzeugs, weil der Kläger bei der Montage das Fahrzeug nicht fortbewegen wollte. Dass der Kläger das Fahrzeug später als Fahrer bewegte, kann ein Handeln als Fahrer beim Montieren des Fahrradträgers nicht begründen. Denn dann würde das Bestehen oder Nichtbestehen von Versicherungsschutz davon abhängen, ob der Kläger beabsichtige, selbst das Fahrzeug auf der Heimfahrt zu führen (dann kein Versicherungsschutz) oder aber – beispielsweise – seine Ehefrau (dann Versicherungsschutz). Das kann nicht richtig sein, weil der durchschnittliche Versicherungsnehmer einer Klausel, die Schäden aus dem Gebrauch eines Kraftfahrzeugs als Fahrer ausschließt, nicht entnehmen kann, dass das Eingreifen des Deckungsausschlusses davon abhängen soll, ob er bei der schadenstiftenden Handlung die Absicht hatte, später das Fahrzeug selbst als Fahrer zu führen oder ob dies nach seiner Vorstellung eine andere Person tun werde.

(c)

Aber auch wenn der verständige Versicherungsnehmer in der Verwendung des Begriffs „Führer“ einen Verweis auf den in § 18 StVG für die straßenverkehrsrechtliche Haftung verwendeten Begriff des Fahrzeugführers sieht, kommt man zu keinem anderen Ergebnis, denn der Kläger war nicht „Führer des Kraftfahrzeugs“ im Sinne dieser Vorschrift. Führer eines Kraftfahrzeuges im Sinne von § 18 Abs. 1 StVG ist, wer das Fahrzeug unter bestimmungsgemäßer Anwendung seiner Antriebskräfte unter eigener Allein- oder Mitverantwortung in Betrieb setzt oder das Fahrzeug unter Handhabung seiner technischen Vorrichtungen während der Fahrbewegung ganz oder wenigstens zum Teil eigenverantwortlich lenkt bzw. leitet. Die betreffende Person muss sich dabei selbst aller oder wenigstens eines Teiles der wesentlichen Einrichtungen des Fahrzeugs bedienen, die für seine Fortbewegung bestimmt sind (vgl. Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 18 StVG (Stand: 06.06.2019), Rn. 7; Heß in: Burmann u.a., Straßenverkehrsrecht, 26. Aufl., StVG § 18 Rn. 3). Das hat der Kläger hier nicht getan, denn er ist mit dem Fahrzeug nicht gefahren, als es zu dem Schaden kam. Selbst wenn man darüber hinaus auch denjenigen als Fahrzeugführer ansieht, der das Fahrzeug noch nicht in Bewegung gesetzt, aber hierfür einleitende, den Beginn des Betriebs im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG begründende Tätigkeiten – namentlich das Anlassen des Motors – vorgenommen hat (vgl. dazu Laws/Lohmeyer/Vinke, aaO. Rn. 13), trifft dies auf den Kläger nicht zu. Zwar hat er den Fahrradträger im Hinblick auf die bevorstehende Heimreise montiert, jedoch war dies keine Vorbereitungshandlung die es ermöglichen sollte, das Fahrzeug anschließend in Bewegung setzen zu können.

6.

Der Anspruch des Klägers auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten – berechnet aus dem Gegenstandswert des begründeten Feststellungsantrags (dazu sogleich unter 7.a.) – ergibt sich aus § 280 Abs. 1, Abs. 2, § 286 Abs. 1 BGB. Der Zinsanspruch folgt aus § 286 Abs. 1, § 288 Abs. 1 Satz 2, § 291 BGB.

7.

a.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Dabei war zu berücksichtigen, dass der Kläger lediglich mit dem zuletzt gestellten Feststellungsantrag obsiegt, dessen Wert sich nach der Höhe des von dem geschädigten Dritten gegen den Versicherungsnehmer geltend gemachten Anspruchs unter Berücksichtigung eines Abschlages von 20 % bemisst (vgl. Senat, Urteil vom 08.02.2012 – 5 U 370/11, ZfS 2012, 458). Demgegenüber richtete sich der Streitwert des ursprünglich gestellten Freistellungsantrags nach dem vollen Wert des Anspruchs, von dem die Freistellung begehrt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 14.07.2011 – III ZR 23/11, VersR 2011, 1589; Beschluss vom 21.12.1989 – VII ZR 152/88, NJW 1990, 958).

b.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.

c.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

d.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren war – entsprechend den Ausführungen soeben unter a. – auf den Betrag des gegenüber dem Kläger von der … pp. AG erhobenen Schadenersatzanspruchs festzusetzen. Dass der Kläger in der Berufungsinstanz zunächst (erneut) Freistellung von dem Bruttobetrag begehrte, beruhte ersichtlich auf einem Formulierungsversehen, da keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, warum der Kläger in Abweichung von seinem in erster Instanz zuletzt gestellten Antrag nunmehr wiederum eine Inanspruchnahme durch die – unstreitig vorsteuerabzugsberechtigte –… pp. AG hinsichtlich der Umsatzsteuer zu besorgen haben und deswegen die Klage zu erweitern beabsichtigen sollte. Da es auf das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers ankommt (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 30.10.2006 – 5 W 65/06, OLGR 2007, 640; Wendtland in: BeckOK ZPO, 36. Edition, § 3 Rn.1), ist dieses Versehen bei der Streitwertbemessung nicht zu berücksichtigen.

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