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Wohngebäudeversicherung – Voraussetzungen eines Anspruchs auf den Neuwertanteil bei Brand

LG Wiesbaden – Az.: 9 O 404/10 – Urteil vom 12.06.2014

Das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.05.2013 zu 9 O 404/10 wird aufgehoben; die Klage wird, soweit über diese durch das Versäumnisurteil der Kammer vom 19.10.2011 zu 9 O 404/10 noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist, auch im übrigen abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. Dies gilt nicht für die durch die Säumnis der Beklagten in der Sitzung vom 16.05.2013 entstandenen Kosten; diese fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von elf Zehnteln des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte aus einer bei dieser bestehenden sogenannten Mehrfamilienhausversicherung im Zusammenhang mit einem Brandereignis auf Zahlung in Anspruch; des weiteren verlangt sie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, der Klägerin mit Rücksicht auf das Brandereignis Deckungsschutz zu gewähren.

Die Klägerin unterhält bei der Beklagten eine Mehrfamilienhausversicherung. Der Versicherungsschein datiert vom 22.04.2005. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für verbundene Mehrfamilienhaus-Versicherungen (MFH 2001 E) zugrunde. Am 27.09.2008 ereignete sich in dem versicherten Gebäude ein Brand, in dessen Folge das Gebäude in weitem Umfang beschädigt beziehungsweise zerstört wurde. In der Folge leistete die Beklagte mit Rücksicht auf den Schadensfall Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 278.000,00 EUR. Daneben hatte die Beklagte gemäß § 102 VVG a. F. diverse Grundpfandgläubiger in einem Umfang von rund 350.000,00 EUR zu befriedigen. Weitere Zahlungen zu leisten, lehnte die Beklagte ab.

Wohngebäudeversicherung - Voraussetzungen eines Anspruchs auf den Neuwertanteil bei Brand
Symbolfoto: Von kaprik /Shutterstock.com

Die Klägerin behauptet, sie habe die Zahlungseingänge dazu verwendet, die mit der Sanierung beauftragten Unternehmen zu bezahlen. Hierzu gehörten neben dem Bau- und Abrißunternehmen W. auch die Firma R. R., Zimmerei und Holzbau. An die Firma R. R. habe sie insgesamt 86.275,00 EUR gezahlt. Zu Unrecht weigere sich die Beklagte eine weitere Abschlagsrechnung der Firma R. R. vom 17.03.2009 über 46.410,00 EUR (Anlage K 11) zu begleichen. Da ihr, der Klägerin, die Mittel zur Begleichung gefehlt hätten, habe die Firma R. R. die Rechnung klageweise geltend gemacht. Ähnlich stelle sich der Zahlungsverlauf an die Firma W. dar. An diese habe sie, die Klägerin, bislang Zahlungen in Höhe von 76.530,82 EUR geleistet. Sämtliche Zahlungen seien durch die seinerzeitige Hausverwaltung, die Firma I.-P. 24 GmbH, in bar erbracht worden. Dies ergebe sich aus dem jeweiligen Vermerk auf der jeweiligen Rechnung, auf welcher jeweils vermerkt sei, daß der Betrag dankend in Empfang genommen worden sei. Umgekehrt könne den Kontoauszügen der Hausverwaltung entnommen werden, daß korrespondierende Beträge am Tag der Zahlung an die Firma W. jeweils von dem Konto der Hausverwaltung abgebucht worden seien. Schließlich könne auch der eidesstattlichen Versicherung des Zeugen J. Sch. vom 25.03.2009 (Anlage K 14) entnommen werden, daß die abgehobenen Beträge sämtlich an die Firma W. ausgezahlt worden seien. Dementsprechend berufe sich die Beklagte unter dem 31.03.2009 zu Unrecht darauf, daß sie von der Eintrittspflicht für den Brandschaden unter den Voraussetzungen des § 11 Nr. 2 MFH 2001 E freigeworden sei. Selbst wenn ein Teil des Geldes, wie von der Beklagten behauptet, nicht zweckentsprechend verwendet worden wäre, liefe die Berufung der Beklagten auf § 11 Nr. 2 MFH 2001 E auf treuwidrige und damit unzulässige Rechtsausübung hinaus. Nicht zu folgen sei daneben der Argumentation der Beklagten, wonach das klägerische Vorbringen jedenfalls die begehrte umfassende Feststellung nicht rechtfertige. Das Gegenteil sei richtig. Es habe nie in Frage gestanden, daß das fragliche Gebäude in gleicher Art und mit unverändertem Zweck wieder aufgebaut werden solle. Da es sich bei dem Gebäude um ein Einzeldenkmal handele, bei welchem der Wiederaufbau streng nach den Vorgaben des Denkmalamts zu erfolgen hätte, seien eine Zweckänderung beziehungsweise eine Abweichung von der vorhandenen Bauart allein deshalb ausgeschlossen. Auch habe sie, die Klägerin, bei verschiedenen Handwerkern diverse Angebote zur Ausführung der erforderlichen Arbeiten eingeholt und diese auf Veranlassung der Beklagten zwecks Freigabe an das von der Beklagten benannte Sachverständigenbüro weitergeleitet, von wo aus sodann die Freigabe erteilt worden sei, woraufhin sie, die Klägerin, entsprechende Aufträge auch erteilt habe. Daß die Wiederherstellungsarbeiten in der Folgezeit ins Stocken geraten seien, sei auf die Weigerung der Beklagten zurückzuführen, weitere Zahlungen zu erbringen. Ihr, der Klägerin, stünden keinerlei finanziellen Mittel mehr zur Verfügung.

Wegen der von der Klägerin ursprünglich angekündigten Klageanträge wird auf die Klageschrift vom 25.02.2010 verwiesen. In der Kammersitzung vom 19.10.2011 hat die Kammer die Klägerin darauf hingewiesen, daß es sich hinsichtlich des Zahlungsantrags um eine unzulässige Teilklage handeln dürfte, weil nicht nachzuvollziehen sei, woraus sich denn der Betrag in Höhe von 46.410,00 EUR bezogen auf Abbruch- und Aufräumungskosten und in der Rechnung zu Anlage K 11 möglicherweise enthaltener Neuerstellungskosten beziehe; auch fehle ein substantiierter Vortrag zum Gegenstand der Forderung in materieller Hinsicht. Wegen der Abtretung hat die Kammer die Klägerin darauf hingewiesen, daß die schriftliche Abtretungserklärung nur eine Auslegung dahingehend erlaube, daß es sich um eine wirksame Abtretung handele und eine Aktivlegitimation der Klägerin nur vorstellbar wäre, wenn die Abtretung unter einer Bedingung stünde und eben diese Bedingung durch Zahlung an die Firma R. nunmehr eingetreten wäre, was bis dahin nicht vorgetragen worden sei. Wegen des Feststellungsantrags in seiner ursprünglichen Fassung hat die Kammer die Klägerin darauf hingewiesen, daß die Feststellungsklage schon deshalb keine Aussicht auf Erfolg biete, weil die Beklagte aus dem streitgegenständlichen Versicherungsverhältnis jedenfalls keinen Schadensersatz schulde. Die Klägerin hat auf die vorskizzierten Hinweise der Kammer hin in der Sitzung vom 19.10.2011 davon abgesehen, zur Sache zu verhandeln, woraufhin auf Antrag der Beklagten ein klageabweisendes Versäumnisurteil ergangen ist. Gegen das Versäumnisurteil vom 19.10.2011, der Klägerin zugestellt am 03.11.2011, hat die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozeßbevollmächtigten vom 16.11.2011, eingegangen am 16.11.2011, Einspruch eingelegt. Die in der Einspruchsschrift vom 16.11.2011 angekündigten Anträge hat die Klägerin in der Sitzung vom 16.02.2012 zu Protokoll des Gerichts dahingehend präzisiert, daß mit dem Feststellungsantrag wegen des Brandes der gleitende Neuwert begehrt werde. Insoweit wird auf die Einspruchsschrift vom 16.11.2011 und das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.02.2012 verwiesen. In der Sitzung vom 16.05.2013 hat die Klägerin sodann ihren Einspruch gegen das klageabweisende Versäumnisurteil vom 19.10.2011 insoweit zurückgenommen, als durch dieses die auf Zahlung von 46.410,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit gerichtete Klage abgewiesen worden ist; im übrigen hat sie beantragt, das Versäumnisurteil vom 19.10.2011, soweit dieses durch die teilweise Einspruchsrücknahme noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei, aufzuheben und hat beantragt, die in der Sitzung vom 16.05.2013 säumige Beklagte durch Versäumnisurteil entsprechend dem in der Einspruchsschrift vom 16.11.2011 zu 3) angekündigten Klageantrag mit der Modifikation aus der Sitzung vom 16.02.2012 zu verurteilen. Wegen des Wortlauts und Inhalts des daraufhin ergangenen Versäumnisurteils wird auf die Anlage zu dem Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 16.05.2013 verwiesen. Gegen das ihr per Zustellungsurkunde am 08.07.2013 zugestellte Versäumnisurteil vom 16.05.2013 hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 15.07.2013, eingegangen am 15.07.2013, Einspruch eingelegt.

Die Klägerin beantragt nunmehr, das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt, das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Sie behauptet und ist der Auffassung, die Klage sei hinsichtlich des nunmehr noch offenen Feststellungsantrags mangels Feststellungsinteresses bereits unzulässig. Sie, die Beklagte, sei aber in jedem Fall leistungsfrei, weil die Voraussetzungen des § 11 Nr. 2 MFH 2001 E vorlägen. Die Firma W. habe in Wahrheit nämlich nur Zahlungen in Höhe von rund 18.000,00 EUR erhalten, im übrigen lägen gefälschte beziehungsweise fingierte Rechnungen vor, so daß von arglistigem Verhalten im Sinne der Versicherungsbedingungen auszugehen sei. Außerdem verkenne die Klägerin, daß gemäß § 27 MFH 2001 E wegen der Abbruchkosten nur der tatsächlich entstandene Aufwand zu erstatten sei, der bislang klägerischerseits weder nachvollziehbar dargetan noch nachgewiesen sei. Daneben könne der Klage deshalb kein Erfolg beschieden sein, weil das klägerische Vorbringen nicht dazu geeignet sei, den umfassenden Feststellungstenor zu rechtfertigen. Jedenfalls sei zu den Anspruchsvoraussetzungen einer Neuwertentschädigung, namentlich zur Sicherung der Wiederherstellung, seitens der Klägerin nichts dargetan. Insofern verkenne die Klägerin, daß vorliegend eine strenge Wiederherstellungsklausel einschlägig sei, weshalb sie, die Beklagte, sich sehr wohl auf eine fehlende Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Entschädigungsleistung berufen könne. Das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 könne allein deshalb keinen Bestand haben.

Wegen weiterer Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und die zugehörigen Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen R. W., K. W., T. S., J. K., J. Sch., P. R. und E. S. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 20.04.2012 und vom 16.05.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

Auf den zulässigen Einspruch der Beklagten hin war das Versäumnisurteil der Kammer vom 16.05.2013 zu 9 O 404/10 aufzuheben (§ 343 ZPO) und die Klage insgesamt abzuweisen, weil die Klägerin als Versicherungsnehmer von der Beklagten als Versicherer mit Rücksicht auf den Versicherungsfall vom 27.09.2008 nicht die Gewährung des gleitenden Neuwertes verlangen kann (§ 30 Nr. 4 MFH 2001 E).

Der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 ist zulässig, er ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie begründet worden. Vergeblich rügt die Klägerin insoweit die Nichteinhaltung der Einspruchsfrist (§ 339 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist zwar zuzugeben, daß das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 nach Aktenlage von der Geschäftsstelle der 9. Zivilkammer erstmals unter dem 31.05.2013 an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten versandt wurde, und zwar gegen Empfangsbekenntnis. Zutreffend ist auch, daß die Geschäftsstelle der 9. Zivilkammer mit an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten gerichteten Schreiben vom 19.06.2013 an die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses erinnert hatte. Da eine Antwort auf eben dieses Schreiben ebensowenig zu den Gerichtsakten gelangte wie ein vollzogenes Empfangsbekenntnis über den Erhalt des Versäumnisurteils vom 16.05.2013, ist sodann gerichtlicherseits eine Zustellung des Versäumnisurteils vom 16.05.2013 an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten per Zustellungsurkunde veranlaßt worden, die nach Aktenlage unter dem 08.07.2013 denn auch bewirkt werden konnte. Hierüber verhält sich die zu den Gerichtsakten gelangte Zustellungsurkunde. Letztere stellt allerdings den einzigen Nachweis dafür dar, daß das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 der Beklagten zu Händen ihrer Prozeßbevollmächtigten in formell nicht zu beanstandender Weise tatsächlich zugestellt worden ist, so daß der mit Schriftsatz vom 15.07.2013 eingelegte Einspruch, der bei Gericht am 15.07.2013 einging, als fristgemäß im Sinne von § 339 Abs. 1 ZPO zu gelten hat. Entgegen der Einschätzung der Klägerin erlaubt allein der Umstand, daß es weder wegen der unter dem 31.05.2013 bewirkten Versendung des Versäumnisurteils vom 16.05.2013 gegen Empfangsbekenntnis noch wegen des Erinnerungsschreibens vom 19.06.2013 einen Postrücklauf zu den Gerichtsakten gab, den Schluß darauf, daß das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 bereits wenige Tage nach dem 31.05.2013 den Beklagtenvertretern zugegangen sein müsse, mit der Folge, daß der mit Schriftsatz vom 15.07.2013 eingelegte Einspruch als verfristet zu gelten habe. Auch wenn der Verbleib des unter dem 31.05.2013 an die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten versandten Versäumnisurteils der Klägerin bemerkenswert bis aufklärungsbedürftig erscheinen mag, so führt kein Weg daran vorbei, den Lauf der Einspruchsfrist erst ab dem Ereignis zu berechnen, welches den an eine förmliche Zustellung zu stellenden Anforderungen in jeder Hinsicht gerecht wird. Dies kann nach Ansicht der Kammer nur hinsichtlich der per Zustellungsurkunde am 08.07.2013 bewirkten Zustellung angenommen werden. Jedenfalls vermag die Klägerin einen hinsichtlich der einzuhaltenden Einspruchsfrist unumstößlichen Zeitpunkt für den Eingang des Versäumnisurteils bei den Beklagtenvertretern, der dazu führte, daß der am 15.07.2013 bei Gericht eingegangene Einspruch als nicht mehr fristgemäß zu gelten hätte, nicht zu benennen. Spekulationen der Klägerin, wonach dies zeitnah nach dem 31.05.2013 erfolgt sein müsse, sind in dem hier interessierenden Zusammenhang mit Rücksicht auf das unabdingbare Erfordernis einer förmlichen Zustellung, in der Tat unbehelflich, weshalb der Einspruch der Beklagten gegen das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 nach allem als fristgemäß und auch im übrigen zulässig zu gelten hat.

Auf den zulässigen Einspruch hin war das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 aufzuheben und die Klage, soweit über diese nicht bereits durch das teilweise in Rechtskraft erwachsene Versäumnisurteil vom 19.10.2011 im Sinne einer Klageabweisung entschieden worden ist, auch im übrigen abzuweisen, weil die Anspruchsvoraussetzungen einer Neuwertentschädigung einschließlich der Sicherung der Wiederherstellung weder vorgetragen noch anderweit ersichtlich sind. Hierauf hat die Kammer die Klägerin nach erneuter Prüfung der Sach- und Rechtslage zwecks Meidung einer für die Klägerin womöglich überraschenden Entscheidung ausdrücklich hingewiesen. Insoweit ist auf den Beschluß der Kammer vom 20.02.2014 zu verweisen.

Entgegen der Einschätzung der Klägerin handelt es sich bei der hier einschlägigen Versicherungsklausel nicht lediglich um eine Fälligkeitsregelung im Sinne einer einfachen Wiederherstellungsklausel. Denn nach § 30 Nr. 4 MFH 2001 E erwirbt der Versicherungsnehmer den Anspruch auf Zahlung des Teils der Entschädigung, der den Zeitwertschaden übersteigt, vorliegend nur, soweit und sobald er innerhalb von drei Jahren nach Eintritt des Versicherungsfalls sichergestellt hat, daß er die Entschädigung verwenden wird, um das Gebäude oder andere Sachen in gleicher Art und Zweckbestimmung an der bisherigen Stelle wieder herzustellen oder wieder zu beschaffen. Würde der Feststellungstenor des mit dem Einspruch angefochtenen Versäumnisurteils vom 16.05.2013 demgegenüber entsprechend dem Postulat der Klägerin in Rechtskraft erwachsen, so wäre die Beklagte auf Grund des darin enthaltenen Ausspruchs, wonach sie wegen des streitgegenständlichen Brandes als Versicherungsleistung den gleitenden Neuwert zu gewähren hat, ohne weiteres verpflichtet, den Neuwertschaden zu ersetzen, ohne daß sie sich daneben auf eine fehlende Sicherstellung der zweckentsprechenden Verwendung der Entschädigungsleistung berufen könnte. Der von der Klägerin demgegenüber mit dem umfassenden Feststellungsantrag geltend gemachte Anspruch auf die sogenannte Entschädigungsspitze im Sinne eines Neuwertanteils entsteht indes erst dadurch, daß die Wiederherstellung bereits durchgeführt oder zumindest sichergestellt ist (vgl. BGH, VersR 1988, 925; BGH, VersR 2001, 362). Bis dahin steht dem Versicherungsnehmer nur ein Anspruch auf Ersatz des Schadens ohne Neuwertanteil zu, etwa auf Ersatz des Zeitwertschadens (vgl. BGH, VersR 1984, 843, 844). Daß die Klägerin das versicherte Gebäude nach dem Brandereignis wiederhergestellt hätte, ist weder dargetan noch anderweit ersichtlich. Die Kammer sieht sich allerdings auch außerstande, die Feststellung zu treffen, daß die Wiederherstellung vorliegend sichergestellt worden sei, und zwar unter Beachtung der vorzitierten dreijährigen Ausschlußfrist. Daß die Klägerin wiederholt für sich reklamiert hat, das fragliche Gebäude wieder aufbauen zu wollen, ist in dem hier interessierenden Zusammenhang als nicht zureichend anzusehen. Denn einen entsprechenden Willen wird ein Versicherungsnehmer im Zweifel immer kundtun können, ohne daß damit eine wie auch immer geartete Bindungswirkung einherginge. Soll die Klausel des § 30 Nr. 4 MFH 2001 E nicht leerlaufen, so wird man im Fall der Klägerin zumindest einen entsprechenden Beschluß der Wohnungseigentümergemeinschaft fordern müssen. Für einen solchen ist indes nichts vorgetragen. Gegen eine Sicherstellung in dem hier diskutierten Sinne spricht daneben auch, daß der hier interessierende Versicherungsfall nunmehr mehr als fünf Jahre zurückliegt, ohne daß die Klägerin insoweit etwa eine Baugenehmigung vorlegen (vgl. OLG Hamm, VersR 1998, 1152) oder aber den Abschluß von bindenden Verträgen mit leistungsfähigen Bauunternehmern dartun könnte (vgl. BGH, VersR 2004, 512, 513), so daß die Kammer sich außerstande sieht, die Feststellung zu treffen, die Klägerin habe nach dem Brandereignis innerhalb der dreijährigen Ausschlußfrist des § 30 Nr. 4 MFH 2001 E ihrerseits Vermögensdispositionen getroffen, welche eine Abstandnahme von der Wiederherstellung als fernliegend erscheinen ließen. Die Klägerin beruft sich in diesem Zusammenhang vergeblich auf Rechnungen der Firma R. Die als Anlagenkonvolut K 8 vorgelegten Rechnungen verhalten sich im wesentlichen zu Abbrucharbeiten. Der Kammer erschließt sich nicht, wie eben hieraus auf eine verbindlich geplante Wiederherstellung des gesamten Gebäudes geschlossen werden können soll. Das als Anlage K 35 vorgelegte Auftragsschreiben vom 17.11.2008 zwingt zu keiner anderen Sicht der Dinge. Diesem kann insbesondere nicht entnommen werden, in welchem Umfang der Firma R. ein Auftrag zur Wiederherstellung des Gebäudes erteilt worden sein soll. Angesichts der von der Beklagten mit Rücksicht auf den streitgegenständlichen Versicherungsfall bisher erbrachten Leistungen läßt sich eine Prognose zu Gunsten einer zweckentsprechenden Verwendung einer darüber hinausgehenden Neuwertspitze nach Ansicht der Kammer nicht stellen. Hinzu kommt, daß die Firma R. tatsächlich oder vermeintlich offener Rechnungen wegen ihrerseits gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen hat, so daß sich der Kammer erst recht die Frage stellt, wie vor dem Hintergrund der zwischen ihr und der hiesigen Klägerin aufgetretenen Divergenzen dessenungeachtet auf eine Wiederherstellung durch eben dieses Unternehmen gesetzt werden können soll. Nichts anderes gilt wegen der Firma W. Nach dem von den Zeugen R. und K. W. durch die Kammer aus Anlaß ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung gewonnenen Eindruck hält die Kammer eine Wiederherstellung ausgerechnet unter Mitwirkung dieses Unternehmens schlechterdings für fernliegend. Die Klägerin beruft sich in dem hier interessierenden Zusammenhang auch vergeblich darauf, daß sie derzeit allein fehlender finanzieller Mittel wegen nicht in der Lage sei, die Wiederherstellung voranzutreiben. Es ist anerkannt, daß ein Versicherungsnehmer ein Grundurteil auf Leistung des Neuwertanteils selbst dann nicht erwirken kann, wenn er dieses benötigt, um einen Kredit zur Sicherstellung der beabsichtigten Wiederherstellung zu erlangen (vgl. BGH, VersR 2001, 326). Wegen der hier begehrten Feststellung kann nach Ansicht der Kammer nichts anderes gelten. Da das Feststellungsbegehren der Klägerin im übrigen unmißverständlich auf den Neuwert gerichtet ist, konnte daneben zu Gunsten der Klägerin nicht tenoriert werden, daß die Beklagte mit Rücksicht auf das Brandereignis vom 27.09.2008 zumindest den Zeitwert zu regulieren habe. Denn bei dem Zeitwert handelt es sich im Verhältnis zum Neuwert nicht lediglich um ein minus, sondern um ein aliud. Daß ein Zeitwertschaden derzeit zur Regulierung offensteht, ist im übrigen weder dargetan noch anderweit ersichtlich und mit Rücksicht auf die von der Beklagten bislang erbrachten namhaften Regulierungsleistungen ohnehin mehr als zweifelhaft.

Nach allem war das Versäumnisurteil vom 16.05.2013 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen, ohne daß es daneben auf die zwischen den Parteien streitige Frage des Freiwerdens der Beklagten unter den Voraussetzungen des § 11 MFH 2001 E ankäme.

Dem Antrag der Klägerin, der Beklagten die Vorlage der von dieser eingeholten Schadensschätzungen beziehungsweise Schadensgutachten oder Bautenstandsgutachten aufzuerlegen, war nicht stattzugeben. Ein Anspruch auf Vorlage interner Schadenskostenberechnungen besteht anerkanntermaßen selbst dann nicht, wenn diese mit sachverständiger Hilfe erstellt worden sind (vgl. LG Berlin, VersR 2003, 94).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Die Säumniskosten betreffend den Termin vom 16.05.2013 waren der Beklagten aufzuerlegen (§ 344 ZPO).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird endgültig auf 626.410,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung wird auf den Beschluß vom 02.03.2010 verwiesen, von welchem abzuweichen für die Kammer keine Veranlassung bestand.

 

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