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Notlagentarif der privaten Krankenversicherung

Was versteht man unter dem Notlagentarif in der PKV?

Versicherungsnehmer gehen mit ihrer privaten Krankenversicherung einen Vertrag ein, der beide Seiten zu gewissen Leistungen verpflichtet. Während die Krankenversicherung zur Ersatzleistung bzw. Kostenübernahme bei gewissen ärztlichen Behandlungen verpflichtet ist, hat der Versicherungsnehmer die Pflicht, entsprechende monatliche Zahlungen an den Versicherungsgeber zu leisten. Sofern der Versicherungsnehmer jedoch mit den Zahlungen in Rückstand gerät können sich daraus Konsequenzen ergeben. Eine Konsequenz ist beispielsweise, dass der Versicherungsgeber bei dem Vertrag einen sogenannten Notlagentarif einstellen kann. Was es genau mit dem Notlagentarif auf sich hat werden wohl die wenigsten privaten Versicherungsnehmer wirklich wissen.

Um was handelt es sich bei dem Notlagentarif eigentlich?

Notlagentarif der Krankenkasse
Der Notlagentarif der privaten Krankenversicherung ist im wesentlichen ein vorübergehender Tarif für Versicherte in einer finanziellen Notlage. Er soll bei Beitragsschulden die Möglichkeit einräumen die Beitragsrückstände zu zahlen und während der Zeit eine Notfallversorgung gewährleisten. Symbolfoto: Von Billion Photos /Shutterstock.com

Gesetzlich betrachtet ist der Notlagentarif mit dem Mahnverfahren gleichzusetzen. Sollte ein Versicherungsnehmer mit seinen Versicherungsbeiträgen für einen Zeitraum von zwei Monaten rückständig sein, so ist der Versicherungsgeber zur Mahnung der Beiträge verpflichtet. Hierfür können dann von dem Versicherungsgeber auch sogenannte Säumniszuschläge veranschlagt werden. Sollte der Versicherungnehmer auf diese Mahnung nicht reagieren und dementsprechend auch weiter mit seinen Beiträgen in Rückstand geraten, so kann der den Notlagentarif einstellen. Dies setzt allerdings voraus, dass der Rückstand der fälligen Prämien nach zwei Monaten und einer vorhandenen Mahnung einen monatlichen Prämienbeitrag der Höhe nach übersteigt. In diesem Fall erfolgt dann von dem Versicherungsgeber eine zweite Mahnung.

Die zweite Mahnung des Versicherungsgebers darf bereits einen Monat später erfolgen, sofern der Versicherungsnehmer bis dato seinen Prämienrückstand nicht durch eine entsprechende Zahlung ausgeglichen hat. In der zweiten Mahnung muss dann ein ausdrücklicher Hinweis erfolgen, welcher auf das künftige Ruhen des Versicherungsvertrages verweist.

Ein ruhender Versicherungsvertrag hat die rechtliche Konsequenz, dass der Versicherungsnehmer künftig lediglich im sogenannten Notlagentarif versichert ist. Infolge dieses Notlagentarifs kann der Versicherungsgeber das gesetzliche Mahnverfahren gegen den Versicherungsnehmer eröffnen.

Darf ein Versicherungsnehmer der Notlagentarifumstellung widersprechen?

Grundsätzlich ist die reine Überführung des Versicherungsvertrages vonseiten des Versicherungsgebers in den Notlagentarif nicht von der Zustimmung oder gar dem Einverständnis des Versicherungsnehmers abhängig. Vielmehr ist es so, dass es diesbezüglich eine gesetzliche Regelung gibt. Es gibt jedoch auch Ausnahmen von der Umstellung des Versicherungsvertrages in den Notlagentarif. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine versicherte Person hilfebedürftig auf der Grundlage des 2. sowie 12. Buches des Sozialgesetzbuches ist und entweder eine Grundsicherung oder gar eine Sozialhilfe in Anspruch nehmen muss.

Die Hilfsbedürftig des Versicherungsnehmers muss dem Versicherungsgeber zwingend nachgewiesen werden, damit auf die Umstellung in den Notlagentarif verzichtet werden kann. Den Nachweis erhält der Versicherungsnehmer von seinem Sozialträger.

Welche Konsequenzen hat die Vertragsumstellung auf den Notlagentarif?

Der Notlagentarif des Versicherungsvertrages geht einher mit sehr stark reduzierten Versicherungsleistungen. Im Vergleich zu einem ursprünglich Tarif ist der Versicherungsgeber nur noch zu einem Bruchteil der Leistungen verpflichtet. Dies geht jedoch damit einher, dass auch der Versicherungsnehmer nach der Umstellung in den Notlagentarif sehr stark reduzierte Versicherungsprämien zu leisten hat.

Von dem geringeren Versicherungsbeitragsanteil, der sich aus der Umstellung des Versicherungsvertrages in den Notlagentarif ergibt, werden maximal 25 Prozent mittels einer Entnahme der bereits angestammten Altersrückstellungen gedeckt. Dies hat die Konsequenz, dass ein Versicherungsnehmer während dieser Zeit keinerlei weitere Alterungsrückstände mehr bildet.

Neben diesem Umstand bringt der Notlagentarif auch den Umstand mit sich, dass

  • Risikozuschläge
  • Selbstbehalte
  • Leistungsauschlüsse

für die gesamte Zeit des Notlagentarifs komplett entfallen. Dies gilt dabei nicht nur für den Hauptversicherungsnehmer, sondern vielmehr auch für jede weitere mitversicherte Person.

Welche Leistungen werden nach der Reduzierung durch den Notlagentarif noch abgedeckt?
Der Grundgedanke des Notlagentarifs besteht darin, dass der Versicherungsgeber nicht mehr sämtliche Leistungen aus dem Vertrag ohne die entsprechenden finanziellen Gegenleistungen tragen muss.

Dennoch werden einige Leistungen wie beispielsweise

  • Behandlungen aufgrund akuter Erkrankungen
  • Schmerzbehandlungen
  • Schwangerschafts- sowie Mutterschaftsbehandlungen
  • Behandlungen von Kindern sowie Jugendlichen
  • Impfleistungen
  • Vorsorgeuntersuchungen aufgrund der gesetzlich eingeführten Programme

trotzdem noch von dem Versicherungsgeber erstattet. Anders verhält es sich jedoch mit den Zusatzleistungen. Der Versicherungsgeber ist im Notlagentarif dazu berechtigt, diese Versicherungen ruhen zu lassen.

Auf der Grundlage des § 204 VVG gibt es ein Tarifwechselrecht für Versicherungsnehmer. Dieses Tarifwechselrecht bezieht sich jedoch ausdrücklich nicht auf den Notlagentarif, sodass ein freiweillig gewünschter Wechsel in diesen Tarif nicht möglich ist.

Nun stellt sich natürlich fast zwangsläufig jeder Versicherungsnehmer, der von der Umstellung seines Tarifs in den Notlagentarif betroffen ist, die Frage, wie letztlich aus eine Rückumstellung aus dem Notlagentarif heraus in den Ursprungstarif erfolgen kann. Die Antwort darauf ist relativ simpel: Sämtliche rückständigen Prämienanteile mitsamt der offenen Säumniszuschläge sowie der Kosten für die Beitreibung, beispielsweise

  • Mahnbescheidskosten
  • Gerichtskosten
  • Zwangsvollstreckungskosten

müssen gezahlt werden.

Tarif bei Beitragsrückständen in der PKV
Im Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung wurde August 2013 der Notlagentarif eingeführt. Symbolfoto: von alexkich /Shutterstock.com

Wenn diese Zahlung bei dem Versicherungsgeber eingeht, so wird der Notlagentarif am ersten Tag zwei Monate später wieder in den Ursprungstarif zurückgesetzt. Es ist jedoch auch auf einem anderen Weg möglich, den Notlagentarif zu beenden. Sollte der Versicherungsnehmer in der Zeit, wo er einen Notlagentarif bei seinem Versicherungsgeber innehatte, hilfebedürftig auf der Grundlage des 2. sowie 12. Sozialgesetzbuches werden, so kann die Umstellung von dem Notlagentarif in den Normaltarif auch vorzeitig beendet werden. Diese Hilfebedürftigkeit ist jedoch nachweispflichtig, sodass sämtliche Bescheinigungen von dem Träger an den Versicherungsgeber übermittelt werden müssen.

Mitunter ist es für einen Versicherungsnehmer recht schwierig, mit einem Versicherungsgeber eine Kommunikation zu führen. Es ist sogar denkbar, dass sich bei der Versicherung ein Fehler eingeschlichen hat, sodass letztlich überhaupt keine offenen Prämien vorhanden sind. Gerade die großen Versicherungen sind mitunter sehr träge arbeitende Apparate, bei denen ein Versicherungsnehmer nur schwerlich durchdringen kann. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei verfügen für diese Fälle über ein großes Team an spezialisierten Rechtsanwälten, die Ihnen gern juristisch zur Seite stehen und eine Umstellung in den Notfalltarif verhindern. Kontaktieren Sie uns einfach und wir werden Ihren Fall für Sie auf seine Richtigkeit überprüfen.

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