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Rechtsschutzversicherung – Hinweispflicht des Versicherers bei Verneinung der Leistungspflicht

Oberlandesgericht Hamburg – Az.: 9 U 187/19 – Beschluss vom 30.01.2020

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9.8.2019, Aktenzeichen 332 O 149/19, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Die Beklagte kann hierzu binnen zwei Wochen Stellung nehmen.

Gründe

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 9.8.2019, Az. 332 O 149/18, nach § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, da sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des Klagantrags zu 1) im Ergebnis zu Rechtstattgegeben. Das Berufungsvorbringen der Beklagten rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Beklagte hat in ihrer Berufungsbegründung keine Umstände aufgezeigt, aus denen sich Rechtsverletzungen und deren Erheblichkeit für die angefochtene Entscheidung ergeben.

Dabei kann letztendlich offen bleiben, ob die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Denn eine Ablehnung des Rechtsschutzes mangels hinreichender Erfolgsaussichten gemäß. § 17 Absatz 1 der hier maßgeblichen VRB 2006 (Anlage B 13) kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht. Auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten kann sich die Beklagte im vorliegenden Fall nach § 128 Satz 3 WG nicht berufen. Danach gilt das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht nicht gemäß § 128 Satz 2 WG auf ein im Versicherungsvertrag vorgesehenes Gutachterverfahren i.S. von § 128 Satz 2 WG hinweist oder der Versicherungsvertrag ein derartiges Verfahren nicht vorsieht.

Hier hat der seinerzeit offenbar noch für die Schadensabwicklung selbst zuständige Versicherer, die „A -Rechtsschutz Versicherungs-AG“, die nach dem Vorbringen der Beklagten im Schriftsatz vom 3.1.2020 zum 1.9.2018 in die „A Versicherungs AG“ verschmolzen ist, den Kläger bei Verneinung der Leistungspflicht mit Schreiben vom 23.3.2018 (Anlage K 3) nicht auf die in § 17 Absatz VRB 2006 vorgesehene Möglichkeit der Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens hingewiesen. Ein entsprechender Hinweis ist auch nicht in den späteren Wiederholungen der Leistungsablehnungen mit Schreiben vom 17.4.2018 (Anlage K 5) und vom 18.5.2018 (Anlage B 1) erfolgt. Insofern reicht es nicht aus, dass der Versicherer bei seiner Leistungsablehnung lediglich – wie in den vorstehend genannten Ablehnungsschreiben – erklärt, man sehe keine Erfolgsaussichten und verweise auf § 17 Abs. 2 VRB. Nach § 128 Satz 2 WG ist nämlich – im Übrigen wie auch nach § 17 Absatz 2 Satz 2 VRB 2006 – ein Hinweis auf das bei Verneinung der Leistungspflicht vorgesehene Verfahren vorgeschrieben. Der Versicherer hätte deshalb den Kläger bei seiner Ablehnung zumindest ausdrücklich auf die Möglichkeit der Einleitung eines Schiedsgutachterverfahrens hinweisen müssen, auch wenn er ggf. hinsichtlich der Art und Weise, wie dieses durchzuführen ist, auf § 17 Abs. 2 VRB 2006 hätte verweisen können.

Unerheblich ist, ob der Kläger oder die seinerzeitigen anwaltlichen Vertreter des Klägers, wofür deren Ausführungen in der Email vom 3.4.2018 (Anlage K 4) sprechen könnten, Kenntnis von der Möglichkeit hatten, ein Schiedsgutachterverfahren einleiten zu können. Für die Hinweispflicht und für die Folgen eines unterlassenen Hinweises kommt es nämlich nicht darauf an, ob und inwieweit ein Versicherungsnehmer oder sein Anwalt einer entsprechenden Belehrung bedarf. Der Wortlaut des § 128 Satz 2 VVG sieht eine Einschränkung der Hinweispflicht aus subjektiven Gründen nicht vor; auch § 128 Satz 3 VVG knüpft die Fiktion der Anerkennung an rein objektive Kriterien. § 128 Satz 3 VVG sanktioniert bereits das Unterlassen des Hinweises (vgl. BGH, Urt. v. 2.4.2014, IV ZR 124/13, Rdnr. 28).

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich und eine mündliche Verhandlung nicht geboten.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sich die Gerichtsgebühren für die Berufungsinstanz bei Rücknahme der Berufung auf die Hälfte ermäßigen.

 

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