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Leistungsfreiheit bei Falschangaben zum Unfallhergang

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 43/16 – Urteil vom 27.09.2017

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2016 – 14 O 52/15 – wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2016 sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 9.324 € festgesetzt.

5. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Fahrzeug-Vollkaskoversicherung wegen eines Unfallgeschehens vom 05.06.2014.

Der Unfall hatte sich gegen 8:05 Uhr auf der Autobahn A 31 in Fahrtrichtung Dijon in Höhe Val de Meuse ereignet. Zu diesem Zeitpunkt wurde das Fahrzeug von dem Ehemann der Klägerin in deren Beisein geführt. Die Einzelheiten des Unfallgeschehens sind zwischen den Parteien streitig.

In dem Schadensbericht des Peloton motorisé des Rolampont – N° D’ordre gendarmerie: 26/2014 – (Bl. 128 d.A.) war der Schaden als Auffahrunfall, bedingt durch einen Sekundenschlaf des Ehemannes der Klägerin, protokolliert worden. Danach soll das Fahrzeug der Klägerin mit seiner linken vorderen Seite auf die rechte hintere Seite des vorausfahrenden LKW-Anhängers aufgefahren sein. Unstreitig hatten sich Fahrzeugteile des LKW gelöst.

In der schriftlichen Schadensanzeige vom 06.08.2014 (Bl. 129 ff. d.A.) gab die Klägerin zum Unfallhergang unter anderem folgendes an: „In Frankreich auf d. A 31 in Richtung Dijon unterwegs. Vorausfahrenden LKW verliert Unterfahrschutz (…) dieser fliegt direkt in Motorraum im Bereich der Fahrerseite und zerstört kompletten Front. Fahrzeug dreht sich …“. Die Geschwindigkeit des versicherten Fahrzeugs gab die Klägerin mit 75 km/h an.

Die Beklagte verweigerte vorgerichtlich die Erbringung von Versicherungsleistungen unter Bezugnahme auf den Schadensbericht der französischen Gendarmerie wegen arglistiger Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheitsverletzung. Durch die Falschangaben habe die Klägerin verdecken wollen, dass ihr Ehemann am Steuer eingeschlafen sei, was die Beklagte zu Kürzung ihrer Leistungen wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalls gemäß A.2.16.1 AKB (Bl. 91 d.A.) berechtigt hätte.

Im vorliegenden Rechtsstreit hat die Klägerin an ihrer Unfallschilderung festgehalten und hat sich auf den Standpunkt gestellt, der Inhalt des französischen Schadensberichts sei nur durch Verständigungsschwierigkeiten zu erklären.

Das Landgericht hat die Klage – nach persönlicher Anhörung der Klägerin, zeugenschaftlicher Vernehmung deren Ehemanns und Einholung eines verkehrstechnischen Gutachtens des Sachverständigen Dipl. Phys. M. (Bl. 172 ff. d.A.) – mit am 04.07.2016 verkündetem Urteil abgewiesen. Auf der Grundlage des Gutachtens ist das Landgericht zu der Überzeugung gelangt, dass die Unfallschilderung der Klägerin mit dem Schadensbild nicht in Einklang zu bringen sei und hat Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer arglistigen Vorgehensweise der Klägerin angenommen.

Die Klägerin hat Berufung eingelegt. Die von dem Sachverständigen angenommene Differenzgeschwindigkeit, die als solche nicht angegriffen werden könne, beruhe ausschließlich darauf, dass der vorausfahrende LKW stark abgebremst habe, nachdem er ein Fahrzeugteil verloren habe, welches gegen die Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeug geflogen und dem Fahrer die Sicht genommen habe. Dass es unmittelbar im Anschluss zu einem Auffahren auf den LKW gekommen sei, habe die Klägerin in ihrer persönlichen Anhörung nicht ausschließen können. Damit habe sie lediglich mit Bestimmtheit ausgeschlossen, dass der Unfall auf einen Sekundenschlaf ihres Ehemannes zurückzuführen sei, und den Hergang im Übrigen so geschildert, wie sie ihn wahrgenommen habe.

Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 04.07.2016 – 14 O 52/15 –

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 9.229,85 € nebst Zinsen in Höhe von Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2014 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Der Senat hat eine ergänzende gutachtliche Stellungnahme des Sachverständigen M. vom 08.02.2017 (Bl. 284 d.A.) eingeholt.

Hinsichtlich des Sachverhalts und des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das verkehrstechnische Gutachten des Sachverständigen M. vom 21.01.2016 (Bl. 172 d.A.) und dessen ergänzende gutachtliche Stellungnahme vom 08.02.2017 (Bl. 284 d.A.), die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 14.09.2015 (Bl. 65 d.A.) und vom 13.06.2016 (Bl. 224 d.A.) und des Senats vom 30.08.2017 (Bl. 306 d.A.) sowie auf das Urteil des Landgerichts vom 04.07.2016 (Bl. 227 d.A.).

II.

Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Die Beklagte ist wegen arglistiger Verletzung der vertraglichen Auskunftsobliegenheit durch Falschangaben zum Hergang des Unfallereignisses leistungsfrei (E.1.3 und E.6.1 AKB, § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG).

1.

Die Beklagte hat eine arglistige Täuschung der Klägerin bei der schriftlichen Schadensanzeige vom 06.08.2014 bewiesen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht fest, dass sich die dort abgegebene Beschreibung des Schadenshergangs nicht mit dem tatsächlichen Hergang vereinbaren lässt.

Die Klägerin hat in der Schadensanzeige angegeben, dass der auf der französischen Autobahn A 31 in Richtung Dijon vorausfahrende LKW den Unterfahrschutz verloren habe, welcher direkt in den Frontbereich des Motorraums auf der Fahrerseite geflogen sei und diesen komplett zerstört habe.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.09.2015 hat die persönlich angehörte Klägerin diese Schilderung dahin konkretisiert, sie selbst habe einen schwarzen Gegenstand auf das Fahrzeug zufliegen sehen, welcher die Windschutzscheibe zerstört habe. Fast zeitgleich habe sie einen Anstoß in Gestalt eines massiven Rucks wahrgenommen. Ob es nachträglich noch zu einem Aufprall auf den vorausfahrenden LKW gekommen sei, könne sie nicht sagen, weil ihr die Sicht durch die aufgestellte Motorhaube verstellt gewesen sei. Ihr Ehemann sei jedenfalls nicht eingeschlafen; er habe sich im Überholvorgang befunden und sich mit ihr unterhalten. Der Fahrer des LKW, den sie vor dem Unfallereignis überholt hätten – ein Franzose, der bei der Unfallaufnahme notdürftig übersetzt habe – habe erklärt, dass offensichtlich der Unterfahrschutz des vorausfahrenden LKW auf das Fahrzeug der Klägerin geflogen sei.

a)

Diese – von dem als Zeugen vernommenen Ehemann der Klägerin im Wesentlichen bestätigte – Schilderung lässt sich nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht mit dem Schadensbild in Einklang bringen.

Der Sachverständige hat in seinem unfallanalytischen Gutachten vom 21.01.2016 ausgeschlossen, dass die losgelösten Fahrzeugteile des LKW für den großflächigen Frontschaden an dem klägerischen Fahrzeug verantwortlich sein könnten. Das hat der Sachverständige plausibel damit erklärt, dass das Schadensbild – eine erhebliche Zurückstauchung der Motorhaube, einschließlich einer Aufstellung nach oben und ein Umschlagen derselben nach hinten – nur auf eine erhebliche großflächige und zugleich widerstandsfähige Krafteinwirkung von vorn zurückgeführt werden könne. Dasselbe gelte für die festgestellten formgebenden Abdruckspuren im A-Säulenbereich. Eine entsprechende Krafteinwirkung könne zwanglos einem Aufprall auf das Heck eines Sattelaufliegers – mit nicht unwesentlicher Differenzgeschwindigkeit von rund 60-70 km/h – zugeordnet werden, nicht aber den losgelösten Teilen des LKW. Ein Anstoß gegen die türkis-grün-farbige Ladekante des Sattelaufliegers erkläre auch die grünfarbigen Aufprallspuren in der Motorhaubenvorderkante des klägerischen PKW. Eine solche Kollision könne ohne Weiteres auch Ursache dafür gewesen sein, dass sich Teile des LKW losgelöst hätten.

Lediglich über die konkrete Ursache einer Kollision – etwa ein Einschlafen oder eine Unaufmerksamkeit des Fahrers des klägerischen PKW oder eine Abbremsung des LKW, möglicherweise verbunden mit einer Fehlreaktion des Fahrers des klägerischen PKW – hat der Sachverständige unfallanalytisch keine Feststellungen treffen können.

Der Senat teilt die – letztlich auch von der Klägerin nicht angegriffene – Einschätzung, dass auf dieser Grundlage nicht ein Aufprall losgelöster Teile des vorausfahrenden LKW, sondern eine – worauf auch immer zurückzuführende – Kollision des klägerischen PKW auf den vorausfahrenden LKW als Ursache der erstattet verlangten Schäden anzusehen ist. Die von dem Sachverständigen ermittelte Kollisionsstellung, die auf Seite 15 des Gutachtens abgebildet ist, deckt sich auch mit der Unfallschilderung in dem französischen Unfallbericht.

b)

Allerdings war damit allein die Annahme einer bewusst unrichtigen Falschangabe der Klägerin – als Voraussetzung für die Annahme eines arglistigen Vorgehens – noch nicht belegt. Denn nach dem Ergebnis der persönlichen Anhörung der Klägerin stand auch die Möglichkeit im Raum, dass dieser dadurch die Sicht verstellt gewesen sein könnte, dass ein Fahrzeugteil des LKW auf die Windschutzscheibe des klägerischen Fahrzeugs geflogen war und diese zerstört hatte. Die Klägerin könnte den gravierenden Schaden im Frontbereich des Motorraums dann irrtümlich auf den Aufprall heranfliegender Teile des vorausfahrenden LKW – unmittelbar vor einem von ihr nicht ausgeschlossenen, aber möglicherweise nicht wahrgenommenen Anstoß auf den LKW – zurückgeführt haben.

Der Senat hat den Sachverständigen deshalb – zum Ausschluss eines der Annahme von Arglist entgegen stehenden Schadensverlaufs – um eine ergänzende Stellungnahme gebeten, ob mit dem Schadensbild vereinbar sei, dass bereits vor einer Kollision des klägerischen PKW mit dem vorausfahrenden LKW Teile von diesem in die Windschutzscheibe des klägerischen PKW geflogen und dort die Sicht verstellt haben könnten.

Das hat der Sachverständige in seiner gutachtlichen Stellungnahme vom 08.02.2017 klar verneint und in fundierter Weise damit begründet, dass von dem LKW abfallende Teile sich zwar zunächst mit der bestehenden Eigengeschwindigkeit des Fahrzeugs weiter nach hinten vom Fahrzeug weg bewegt hätten, aber gleichzeitig auch durch die Erdanziehungskraft nach unten gefallen und bereits nach kurzer Zeit auf der Fahrbahn aufgetroffen wären, wobei die konkrete Zeitdauer von der Fallhöhe abhänge. Da die fraglichen Teile des LKW aus dem unteren Heckbereich stammten, hätten sie den klägerischen PKW von vornherein nicht in Windschutzscheibenhöhe und auch nicht im Frontbereich treffen können.

Dieser uneingeschränkt überzeugenden Überlegung des Sachverständigen ist die Klägerin nicht mit Substanz entgegen getreten. Soweit sie die Schlussfolgerungen des Sachverständigen aus der angenommenen Geschwindigkeitsdifferenz – diese spreche für eine signifikant verspätete Reaktion auf eine mögliche Abbremsung des LKW bzw. eine ungebremste Annäherung an den LKW von hinten, sei aber nicht durch das Auftreffen eines Bauteils auf den klägerischen PKW zu erklären – beanstandet, betrifft das lediglich eine Hilfsüberlegung des Sachverständigen für den Fall, dass man das – von diesem gerade ausgeschlossene – Auftreffen von Bauteilen im Frontbereich des klägerischen Fahrzeugs unterstellen wollte. Die Einwände der Klägerin sind mithin von vornherein nicht erheblich.

c)

Da der von der Klägerin – aufgrund eigener Wahrnehmung – geschilderte Unfallhergang sich aus technischer Sicht nicht mit dem festgestellten Schadensbild in Einklang bringen lässt, ist mit dem Landgericht von einer bewusst unrichtigen Schilderung des Schadenshergangs auszugehen. Der Senat teilt auch die Ansicht des Landgerichts, dass die bewusst unzutreffende Erklärung der Klägerin nur damit zu erklären sei, dass sie auf die Regulierung des Versicherungsfalls habe Einfluss nehmen wollen und folglich arglistig gehandelt habe.

Dabei ist das Landgericht nach gefestigter Ansicht in Rechtsprechung und Literatur zutreffend davon ausgegangen, dass hierfür eine Bereicherungsabsicht des Versicherungsnehmers nicht erforderlich ist. Vielmehr genügt, dass er einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa indem er – vermeintliche – Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann. Arglist kann deshalb auch dann vorliegen, wenn mit der Täuschung an sich berechtigte Ansprüche lediglich schneller oder einfacher durchgesetzt werden sollen oder wenn der Versicherungsnehmer lediglich Beweisschwierigkeiten überwinden oder den Versicherer von an sich gebotenen Ermittlungen abhalten will. Die Annahme von Arglist liegt daher in aller Regel dann nahe, wenn der Versicherungsnehmer über die näheren Umstände des Versicherungsfalls, insbesondere den Unfallhergang, zu täuschen versucht oder zum Nachweis seines Anspruchs Beweismittel – wie etwa Urkunden – vorlegt, von denen er weiß, dass sie unrichtig sind. Ein solches Verhalten erfüllt die Voraussetzungen der arglistigen Täuschung selbst dann, wenn der Versicherungsnehmer unter Zuhilfenahme eines derartigen Beweismittels nur täuscht, um letztlich berechtigte Entschädigungsansprüche durchzusetzen (vgl. BGH, Beschl. v. 04.05.2009 – IV ZR 62/07 – VersR 2009, 968; Senat, Urt. V. 15.03.2017 – 5 U 20/16 – juris jew. m.w.N.).

Nach diesen Maßstäben ist das Landgericht zu Recht von Arglist ausgegangen, da keine vernünftigen Zweifel daran bestehen, dass es der Klägerin mit den Falschangaben zu dem Unfallhergang darum ging, die Regulierungsentscheidung der Beklagten in ihrem Sinne günstig zu beeinflussen. Dem ist die Klägerin nicht mit Substanz entgegen getreten. Eine andere Erklärung für die bewusst falsche Schadensschilderung hat sie nicht geben können. Eine solche ist auch sonst nicht ersichtlich.

2.

Folge der arglistigen Verletzung der Aufklärungsobliegenheit ist gemäß E.6.1 AKB, § 28 Abs. 2 VVG Leistungsfreiheit der Beklagten. Die Möglichkeit des Kausalitätsgegenbeweises ist der Klägerin gemäß § 28 Abs. 3 Satz 2 VVG genommen. Auf die – behauptete – Fehlerhaftigkeit der in § 28 Abs. 4 VVG vorgesehenen Mitteilung über die Rechtsfolgen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheiten kann sich die Klägerin schon deshalb nicht mit Erfolg berufen, weil es im Falle der Arglist einer solchen Mitteilung nicht bedarf (vgl. BGH, Urt. V. 12.03.2014 – IV ZR 306/13 – BGHZ 200, 286; OLG Köln, VersR 2013, 1428; Senat, Urt. V. 06.10.2010 – 5 U 88/10 – VersR 2011, 1511; BT-Drucks 16/3945 S. 69 zu Abs. 4).

3.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, besteht nicht. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren beträgt 9.229,85 €.

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