OLG München – Az.: 25 U 5686/19 – Beschluss vom 24.02.2020
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 30.08.2019, Az. 73 O 1220/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
Der Senat ist übereinstimmend der Auffassung, dass das Landgericht die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen hat. Auch die in der Berufung aufgezeigten Gesichtspunkte rechtfertigen keine andere Entscheidung.
Der Kläger macht mit der Berufung geltend, dass es sich bei der Klausel B. III.2. (1) b) um eine überraschende Klausel im Sinne des § 305c BGB handele. Die Initiative zum Abschluss des Vertrags sei von der Zeugin … ausgegangen. Diese habe frühzeitig Kenntnis vom befristeten Anstellungsvertrag des Klägers gehabt. Nachdem nach längerer Zeit die Verträge unterschrieben wurden, habe der Kläger davon ausgehen dürfen, dass Darlehensvertrag und Versicherungsvertrag gültig seien. Aus Sicht eines objektiven Empfängers habe der Kläger darauf vertrauen dürfen, dass der Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen sei, entweder als Individualabrede oder aber weil die entgegenstehende Klausel überraschend und damit unwirksam sei.
Das Landgericht hat in seinem Urteil zutreffend und überzeugend dargelegt, dass die streitgegenständliche Klausel nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB ist. Die Klausel sei aus sich heraus klar verständlich sowie an üblicher Stelle innerhalb der Versicherungsbedingungen abgedruckt. Jedenfalls sei die Klausel nicht objektiv ungewöhnlich. Jeder Kunde müsse vernünftigerweise damit rechnen, dass eine Versicherung nur zukünftige ungewisse Ereignisse absichert, nicht jedoch Leistungen an jemanden erbringen möchte, bei dem der Versicherungsfall bereits bei Vertragsschluss eingetreten oder jedenfalls erwartbar ist. Auch soweit der Kläger in der Berufung auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.01.2001, Az. XI ZR 84/00, Bezug nimmt, ergibt sich keine andere Beurteilung. Der Bundesgerichtshof führt darin aus, dass eine überraschende Klausel dann vorliege, wenn ihr ein Überrumpelungseffekt innewohne. Sie müsse eine Regelung enthalten, die von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und mit der dieser nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Die Erwartungen des Vertragspartners würden von allgemeinen und individuellen Begleitumständen bestimmt. Zu ersteren zählten etwa der Grad der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht sowie die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung, zu letzteren der Gang und der Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags (BGH, Urteil vom 16.01.2001, Az. XI ZR 84/00, Rz. 15). Auch gemessen daran ist die vorliegende Klausel nicht als überraschend einzuordnen. Die Klausel ist, wie das Landgericht zutreffend dargestellt hat, schon nicht objektiv ungewöhnlich. Nach den allgemeinen Begleitumständen und den für den Geschäftskreis üblichen Gestaltungen war mit einer solchen Klausel vielmehr zu rechnen. Zutreffend hat das Landgericht insoweit darauf hingewiesen, dass Versicherungen zukünftige, ungewisse Ereignisse absichern (vgl. Römer/Landheid, Römer, VVG , 4. Auflage, § 1 Rz. 6). Eine Vereinbarung, nach der eine Versicherung gegen Arbeitslosigkeit nicht möglich ist, wenn die zu versichernde Person in einem befristeten Arbeitsverhältnis steht, der Eintritt des Versicherungsfalls also unmittelbar absehbar ist, ist daher keinesfalls ungewöhnlich, sondern viel mehr zu erwarten. Aber auch nach den individuellen Begleitumständen, also dem Gang und dem Inhalt der Vertragsverhandlungen, war die Klausel vorliegend nicht überraschend. Dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses ein Problem darstelle, war nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen Gegenstand der Gespräche. Dass eine bestehende Befristung einer Zusage von Leistungen für den Fall der Arbeitslosigkeit entgegenstehen könnte, war daher auch nach den Vertragsverhandlungen durchaus zu erwarten, so dass auch insoweit nicht von einer Überrumpelung ausgegangen werden kann. Die Klausel war daher im vorliegenden Fall nicht überraschend im Sinne des § 305 c Abs. 1 BGB.
Zu Recht hat das Landgericht insoweit auch keine von den vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Individualvereinbarung angenommen. Der Nachweis einer ausdrücklichen Vereinbarung, dass trotz der weiter bestehenden Befristung auch ein Schutz gegen Arbeitslosigkeit übernommen würde, ist dem Kläger, wie vom Landgericht zutreffend dargestellt, nicht gelungen. Weder liegt dazu eine schriftliche Vereinbarung vor, noch hat sich aus den Zeugenaussagen ergeben, dass dies ausdrücklich mündlich zugesagt worden sei. Aber auch von einer konkludenten Vereinbarung einer von der Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichenden individuellen Regelung durch die Erteilung der Deckungszusage konnte der Kläger nicht ausgehen. Allein die Übersendung des Vertrags konnte ein objektiver Empfänger in der Situation des Klägers nach den vorangegangenen Gesprächen, ohne dass die Thematik noch einmal erörtert worden wäre, nicht dahingehend verstehen, dass – entgegen den ihm übersandten Allgemeinen Geschäftsbedingungen einschließlich der Klausel B. III. 2. (1) b) – trotz des befristeten Vertrags eine Leistung auch im Falle von Arbeitslosigkeit zugesagt würde. Vielmehr war darin die Annahme des Vertrags zu den mit dem Vertrag übersandten Konditionen zu sehen.
Da die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, legt das Gericht aus Kostengründen die Rücknahme der Berufung nahe. Im Falle der Berufungsrücknahme ermäßigen sich die Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gebühren (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses zum GKG).