Skip to content

Kündigung eines Altversicherungsvertrages zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres

LG Berlin – Az.: 23 S 46/12 – Beschluss vom 31.10.2012

1.

Der Kläger und Berufungskläger wird gemäß § 522 Abs. 2 S. 2 ZPO darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

2.

Vor einer Entscheidung erhält der Kläger indes Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von 3 Wochen ab Zugang dieses Hinweisbeschlusses (§ 522 Abs. 2 S. 2 ZPO).

Gründe

Die Kammer ist einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).

I.

Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Vielmehr hat das Amtsgericht die auf Fortbestand des Versicherungsvertrages gerichtete Klage mit Recht abgewiesen. Die von dem Kläger vorgebrachten Berufungsgründe rechtfertigen kein abweichendes Ergebnis.

1. Zutreffend ist das Amtsgericht davon ausgegangen, dass die Kündigungserklärung des Klägers vom 20. Februar 2010 (Anlage B1, Bl. 32 d.A.: „Kündigung des Vertrages da Prämie viel zu hoch berechnet“) die streitgegenständliche Erweiterte Haushaltversicherung mit Ablauf des 04. Dezember 2010 beendet hat.

a) Die Auslegung der Kündigungserklärung ergibt, dass der Kläger eine Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt begehrte. Denn vom maßgeblichen verobjektivierten Empfängerhorizont der Beklagten als Erklärungsempfängerin konnte und musste die vorgenannte Kündigungserklärung gerade wegen der ausdrücklich erfolgten Bezugnahme auf eine viel zu hohe Prämie zwingend als Kündigung zum nächstmöglichen Zeitpunkt verstanden werden, damit so früh als möglich eine Befreiung des Klägers von der von ihm als zu hoch empfundenen Prämienbelastung eintritt.

Daran ändert auch die im Versicherungsschein enthaltene Regelung zur Vertragsdauer (Anlage K2, Bl. 7 d.A.: „Diese Erweiterte Haushaltversicherung (…) endet am 04.12.2012, mittags 12 Uhr und verlängert sich jeweils um ein Jahr, wenn sie nicht spätestens drei Monate vor Ablauf schriftlich gekündigt wird.“) nichts. Denn diese ursprünglich vereinbarte Bindungsfrist hat der Kläger in seiner Kündigungserklärung in keiner Weise anklingen lassen, so dass sie bei der Auslegung der Erklärung nicht berücksichtigt werden kann. Damit kommt es auch nicht darauf an, ob der Kläger sich dieser vertraglichen Vereinbarung zum Zeitpunkt der Kündigungserklärung am 20. Februar 2010 bewusst gewesen ist, wie er behauptet, oder nicht.

b) Zu Recht ist das Amtsgericht auch davon ausgegangen, dass der nächstmögliche Kündigungstermin der 04. Dezember 2010 gewesen ist. Zu diesem Zeitpunkt wurde die streitgegenständliche Erweiterte Haushaltversicherung beendet. Das folgt trotz der vorzitierten vertraglichen Regelung, die eine fünfjährige Vertragsbindung vorsieht (vgl. Anlage K2, Bl. 7 d.A.), aus §§ 18, 11 Abs. 4 VVG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 EGGVG.

aa) Denn gemäß Art. 1 Abs. 1 EGGVG galt und gilt der neue § 11 Abs. 4 VVG, der eine Kündigungsmöglichkeit bereits zum Ablauf des dritten Versicherungsjahres zulässt, bereits uneingeschränkt ab dem 01. Januar 2009 mit der Folge, dass auch Altverträge – wie der hier streitgegenständliche – ab diesem Datum mit Wirkung zum Ablauf des dritten Jahres der formellen Vertragsdauer kündbar sind (So zutreffend: Versicherungsombudsmann, „Kündigung von langfristigen Altverträgen nach neuem Recht“, in: VersR 2009, 913, 914; Ebers, in: Praxiskommentar zum VVG, 2. Aufl. 2011, Rn. 5 zu § 11 VVG; Fausten, in: MünchKomm-VVG, Bd. 1, 2010, Rn. 195 zu § 11 VVG; Spuhl, in: Marlow / Spuhl, Das Neue VVG kompakt, 4. Aufl. 2010, Rn. 12)

Bei einem unstreitigen Vertragsbeginn am 04. Dezember 2007 lief das dritte Versicherungsjahr am 04. Dezember 2010 ab. Die Kündigung des Klägers vom 20. Februar 2010 wahrte auch die in § 11 Abs. 4 VVG festgelegte Drei-Monats-Frist vor Ablauf des dritten Versicherungsjahres.

bb) Die im Versicherungsvertrag enthaltene Regelung, wonach der Vertrag (erst) zum 04. Dezember 2012 kündbar sei, steht dem Vertragsende zum 04. Dezember 2010 ebenfalls nicht entgegen. Denn gemäß § 18 VVG konnte ab dem 01. Januar 2009 die zum Nachteil des Klägers von § 11 Abs. 4 VVG n.F. abweichende vertragliche Regelung der Mindestvertragsdauer von fünf Jahren keine Geltung mehr beanspruchen.

c) Auf die Frage, ob die Beklagte dem Kläger die von ihm erklärte und ohne weiteres wirksame Kündigung (zeitnah) bestätigt hat oder nicht, kommt es, worauf das Amtsgericht bereits zutreffend hingewiesen hat, nicht an.

2.

Der zum 04. Dezember 2010 wirksam gekündigte Versicherungsvertrag ist auch nicht nachträglich wieder aufgelebt.

a) Entgegen der Ansicht der Klägers stellt das Schreiben der Beklagten vom 03. August 2011 (Anlage K4, Bl. 9 d.A.) kein Angebot auf Abschluss eines neuen (inhaltsgleichen) Versicherungsvertrages dar, weil darin lediglich ein rückständiger Prämienbetrag für die Zeit vor der Wirksamkeit der von dem Kläger erklärten Kündigung eingefordert wird, worauf das Amtsgericht völlig zu Recht hingewiesen hat.

b) Auch dadurch, dass die Beklagte dem Kläger seine Zahlung vom 08. August 2011 nicht umgehend (teilweise) zurückerstattet haben mag, ist es nicht zu einem erneuten Vertragsschluss gekommen. Denn der Annahme einer konkludenten Vertragsannahmeerklärung der Beklagten durch Einbehalten des Geldes steht deren ausdrückliche Erklärung vom 31. August 2011 (Anlage B2, Bl. 33 d.A.) entgegen, wonach der Versicherungsvertrag zum 04. Dezember 2010 aufgehoben worden sei.

II.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung.

Dabei ist zwar die hier unter Gliederungspunkt I. 1. b) aa) vertretene Auffassung, wonach § 11 Abs. 4 VVG n.F. ab dem 01. Januar 2009 ohne jede Einschränkung gelte, streitig. Allerdings läuft auch nach der Gegenauffassung (LG Düsseldorf, Urt. v. 24.11.2010 – 23 S 39/10 – zitiert nach „Juris“; AG Daun, Urt. v. 16.09.2009 – 3a C 129/09 – VersR 2009, 1522; AG Eschweiler, Urt. v. 17.11.2009 – 21 C 243/09 – Rn. 17, zitiert nach „Juris“; Schneider, „Neues Recht für alte Verträge ?“, in: VersR 2009, 859, 863-864; Prölss, in: Prölss / Martin, VVG, 28. Aufl. 2010, Rn. 10 zu § 11 VVG) gemäß Art. 3 Abs. 4, 1 EGGVG die dreijährige Kündigungsfrist des § 11 Abs. 4 VVG n.F. ab dem 01. Januar 2008 mit der Folge, dass hiernach die Kündigung des Klägers vom 20. Februar 2010 mit Wirkung zum Ablauf des 31. Dezember 2010 wirksam gewesen wäre. In jedem Falle also hätte der streitgegenständliche Vertrag über den 31. Dezember 2010 hinaus keinen Bestand; vertragliche Deckung für den Brandschaden vom 01. August 2011 hätte auch nach der Gegenansicht nicht bestanden; die Berufung müsste auch nach der Gegenansicht zurückgewiesen werden.

III.

Schließlich erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Berufungsgerichts, und eine mündliche Verhandlung ist deshalb nicht geboten, weil der entscheidungserhebliche Sachverhalt unstreitig ist und der Rechtsstreit allein anhand der eingereichten Unterlagen beurteilt werden kann.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!