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Hausratversicherung – Nachweis eines Raubes durch persönliche Versicherungsnehmeranhörung

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 52/17 – Urteil vom 12.12.2018

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 5.9.2017 – Az: 14 O 6/17 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Dieses Urteil und das mit der Berufung angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

5. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.619,95 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Kläger verlangt von der Beklagten eine Entschädigung aus der zwischen den Parteien bestehenden Hausratsversicherung nach behaupteter Entwendung einer Uhr.

Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Hausratsversicherung, der die VHB 92 zugrunde liegen. Versicherte Gefahr ist danach auch der Raub. Nach § 5 Nr. 2 VHB 92 liegt ein Raub vor, wenn

a) gegen den Versicherungsnehmer Gewalt angewendet wird, um dessen Widerstand gegen die Wegnahme versicherter Sachen auszuschalten;

b) der Versicherungsnehmer versicherte Sachen herausgibt oder sich wegnehmen lässt, weil eine Gewalttat mit Gefahr für Leib oder Leben angedroht wird, die innerhalb des Versicherungsortes verübt werden soll;

c) dem Versicherungsnehmer versicherte Sachen weggenommen werden, weil sein körperlicher Zustand in Folge eines Unfalles oder infolge einer nicht verschuldeten sonstigen Ursache beeinträchtigt und dadurch seine Widerstandskraft ausgeschaltet ist.

Versichert bei abhanden gekommenen Sachen ist der Neuwert (Wiederbeschaffungspreis zum Zeitpunkt des Versicherungsfalles).

Der Kläger hat behauptet, nach dem Besuch des Oktoberfestes am 28.9.2014 hätten ihm zwei Täter auf dem Weg in sein Hotel seine Uhr dadurch entwendet, dass sie ihn zum Stolpern gebracht hätten, ihn am linken Arm festgehalten und ihm gleichzeitig einen Gegenstand ähnlich der Mündung eines Pistolenlaufs in den Rücken gedrückt und ihn aufgefordert hätten, seine Geldbörse herauszugeben. Nachdem weitere Personen gekommen seien, seien die Täter geflüchtet. Er habe dann erst bemerkt, dass sich seine Armbanduhr nicht mehr an seinem Arm befunden habe. Die Uhr sei eine Rolex gewesen, Modell Oyster Perpetual. Sie habe einen Neupreis von 7.619,95 EUR, den er für eine Wiederbeschaffung bezahlt habe.

Das Landgericht Saarbrücken hat den Kläger informatorisch angehört (Blatt 111 der Akten), die Polizeibeamten I. und K. im Wege der Rechtshilfe vernehmen lassen (Blatt 125 der Akten) und die Klage durch Urteil vom 5.9.2017 – Az: 14 O 6/17 – abgewiesen, weil der Kläger aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht als redlicher Versicherungsnehmer angesehen werden könne. Der Kläger hat hiergegen Berufung eingelegt und beantragt,

Hausratversicherung: Nachweis Raub - persönliche Anhörung
(Symbolfoto: Von Andrey_Popov/Shutterstock.com)

1. wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand,

2. unter Abänderung des angefochtenen Urteils des Landgerichts Saarbrücken die Beklagte zu verurteilen, an ihn 7.619,95 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.10.2015 sowie 492,54 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das am 5.9.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken wurde den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 8.9.2017 zugestellt. Die Berufungsbegründung ging vollständig unterschrieben jedoch erst am 14.11.2017 beim Berufungsgericht ein. Vorher, am 8.11.2017 ging ein Telefax ohne Unterschrift ein.

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers behauptet, die Berufungsbegründung sei von ihm rechtzeitig unterschrieben einer zuverlässigen Büroangestellten mit der Anweisung übergeben worden, diese an das Berufungsgericht zu faxen und ihm den Sendebericht zur Kontrolle vorzulegen. Von dem rechtzeitigen Zugang habe er sich noch durch Einsicht in das Sendeprotokoll überzeugt. Zu der versehentlichen Übersendung eines nicht unterschriebenen Ausdruckes durch seine zuverlässige Bürokraft, der solches in den 27 Jahren ihrer Bürotätigkeit noch nicht passiert sei, sei es gekommen, weil diese durch Mandanten in ihrer Arbeit unterbrochen worden sei und aufgrund einer Verwechselung anschließend nicht das unterschriebene Exemplar von ihrem Schreibtisch, sondern ein noch zu unterschreibendes Exemplar, welches in Papierform übersandt werden sollte, genommen habe, als sie das Telefaxgerät bedient habe. Zur Glaubhaftmachung legte der Prozessbevollmächtigte des Klägers eine eidesstattliche Versicherung seiner Bürokraft vor.

Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

Der Senat hat den Kläger informatorisch angehört.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber keinen Erfolg. Die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

(1.)

Die Berufung war nicht nach § 522 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb der Berufungsbegründungsfrist des § 520 Abs. 2 S. 1 ZPO begründet worden ist. Dem Kläger war Wiedereinsetzung zu gewähren.

Wiedereinsetzung ist zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden an der Einhaltung einer gesetzlichen Frist verhindert war (§ 233 ZPO). Dies setzt in formeller Hinsicht voraus, dass innerhalb einer Frist von einem Monat (§ 234 Abs. 1 ZPO bei der Berufungsbegründung) nach Wegfall des Hindernisses die versäumte Rechtshandlung nachgeholt und diejenigen Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, aus denen sich die schuldlose Verhinderung ergeben soll. Die Tatsachen, die eine Wiedereinsetzung rechtfertigen können, sind innerhalb dieser Frist vollständig, substantiiert und in sich schlüssig darzulegen (BFH, Beschl. v. 15.11.2012 – BFH/NV 2013, 401).

Jedes Verschulden – auch einfache Fahrlässigkeit – schließt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aus. Ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten muss sich die Partei wie eigenes Verschulden zurechnen lassen (§ 85 Abs. 2 ZPO).

Den Prozessbevollmächtigten des Klägers trifft aber kein Verschulden an der Versäumung der Frist.

Es ist vom Prozessbevollmächtigten des Klägers zwar nicht vorgetragen, dass er sein Büropersonal allgemein angewiesen hätte, sämtliche ausgehenden Schriftsätze vor der Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift zu überprüfen (allgemein dazu: BGH, Beschl. v. 18.2.2016 – IX ZB 30/15 – JurBüro 2017, 334). Es fehlt jede Darstellung zur Organisation der Ausgangskontrolle in der Kanzlei (allgemein dazu: BGH, Beschl. v. 17.12.2015 – V ZB 161/14 – MDR 2016, 345). An einer ausreichenden Ausgangskontrolle bestehen auch deswegen Zweifel, weil nicht nur das am 8.11.2017 eingegangene Telefax, sondern auch der per Post am 10.11.2017 eingegangene Schriftsatz nicht unterschrieben waren, obwohl sie von zwei verschiedenen Büroangestellten abgesandt wurden, und beide nicht bemerkten, dass jeweils die Unterschrift fehlte.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs trifft im Falle einer Fristversäumung den Rechtsanwalt ein der Partei zurechenbares Verschulden jedoch dann nicht, wenn er einer bislang zuverlässigen Kanzleiangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilt hat, die bei Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte (BGH, Beschl. v. 20.03.2012 – VIII ZB 41/11 – NJW 2012, 1737). Der Prozessbevollmächtigte ist regelmäßig nicht verpflichtet, sich anschließend über die Ausführung seiner Weisung zu vergewissern. Auch bei einem so wichtigen Vorgang wie der Anfertigung einer Rechtsmittelschrift darf der Rechtsanwalt einer zuverlässigen Büroangestellten eine konkrete Einzelanweisung erteilen, deren Ausführung er grundsätzlich nicht mehr persönlich überprüfen muss (BGH, Beschl. v. 20.03.2012 – VIII ZB 41/11 – NJW 2012, 1737). Eine besondere Kontrolle ist nur dann erforderlich, wenn zusätzlichen Umstände vorliegen, die Anlass zu der Befürchtung gegeben hätten, die Büroangestellte werde die erteilte Einzelanweisung nicht ordnungsgemäß befolgen (BGH, Beschl. v. 20.03.2012 – VIII ZB 41/11 – NJW 2012, 1737).

Dafür gibt es keine Anhaltspunkte. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag hat die Büroangestellte M. gesehen, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers den Schriftsatz unterschrieben hat, nahm diesen an sich mit der Anweisung ihn zu übersenden und das Sendeprotokoll vorzulegen. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers durfte diesen einfachen Dienst übertragen, von dem zu erwarten ist, dass seine zuverlässige Angestellte diesen ohne Probleme ausführen werde. Er durfte sich auch darauf verlassen, dass die Anweisung fehlerfrei ausgeführt worden war, als er kurze Zeit nach Aushändigung des unterschriebenen Schriftsatzes das Sendeprotokoll vorgelegt bekam. Anhaltspunkte für irgendwelche Schwierigkeiten oder Verwechselungen gab es für ihn nicht. Eine eigene Kontrolle, dass der übergebene und unterschriebene Schriftsatz auch derjenige war, der in das Faxgerät gelegt worden war, war nicht erforderlich.

Auf das Fehlen genereller Büroanweisungen kommt es bei Vorliegen klarer Einzelanweisungen nicht an (BGH, Beschl. v. 9.12.2009 – XII ZB 154/09 – VersR 2011, 89).

(2.)

Das Landgericht ist aber zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger den von ihm behaupteten Versicherungsfall – Entwendung seiner Uhr gemäß § 5 Nr. 2 VHB 92 – nicht bewiesen hat.

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Tatrichter im Rahmen der freien Würdigung des Verhandlungsergebnisses (§ 286 ZPO) den schlüssigen Behauptungen und Angaben des Versicherungsnehmers – insbesondere im Rahmen einer Anhörung gemäß § 141 ZPO – unter Umständen auch dann glauben, wenn dieser ihre Richtigkeit sonst nicht beweisen kann. Dabei ist zu berücksichtigen, dass nicht der unredliche, sondern der redliche Versicherungsnehmer der Regelfall ist. Von einem Regelfall kann aber nicht mehr ausgegangen werden, wenn konkrete Tatsachen vorliegen, die den Versicherungsnehmer als unglaubwürdig erscheinen lassen oder doch schwerwiegende Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit und an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen (BGH, Urt. v. 21.02.1996 – IV ZR 300/94 – NJW 1996, 1348; OLG Karlsruhe, NJW 2016, 3792; Senat, Urt. v. 30.09.2002 – 5 U 87/02 – ZfS 2004, 470 jew. m.w.N.).

Eine wesentliche Voraussetzung dieses Nachweises ist es folglich, dass der Versicherungsnehmer, auf dessen alleiniger Schilderung der Beweis beruhen soll, uneingeschränkt glaubwürdig ist (Senat, Urt. v. 6.12.1995 – 5 U 955/94 – VersR 1996, 1490; OLG Köln, VersR 2005, 349; Günther: Der Versicherungsfall Raub – zugleich Besprechung von OLG Köln, Urteil vom 13. 3. 2007, r + s 2007, 265)

Daran fehlt es.

(a)

Das Landgericht hat im Einzelnen dargelegt, dass der Kläger sowohl vorgerichtlich als auch prozessual widersprüchliche Angaben zu der angeblichen Entwendung seiner Armbanduhr abgegeben hat. Es kann offenbleiben, inwieweit dies auf eine Alkoholisierung des Klägers oder auf die von diesem behauptete unrichtige oder unvollständige Aufnahme seiner Schilderung durch die aufnehmenden Polizeibeamten zurückgeführt werden kann, und ob dies alleine zur Annahme genügt hätte, dass sich schwerwiegende Zweifel an der Richtigkeit der von ihm aufgestellten Behauptung der Entwendung aufdrängen.

Richtig hat das Landgericht allerdings ausgeführt, dass der Kläger in der Klageschrift noch angegeben hat, ihm sei von hinten ein stumpfer Gegenstand ähnlich der Mündung eines Pistolenlaufs in den Rücken gedrückt worden, verbunden mit der Aufforderung seine Geldbörse herauszugeben. Damit hat er zum einen eingeräumt, den Einsatz einer Waffe lediglich vermutet zu haben. Zugleich hat er eingeräumt, die Wegnahme der Uhr in diesem Moment überhaupt nicht bemerkt zu haben.

Demgegenüber ist in seiner Anhörung vom 07.03.2017 insoweit lediglich noch davon die Rede, er habe plötzlich „von hinten etwas im Rücken gespürt“ und die Täter hätten kein Wort gesagt. Diese Version lässt sich auch nicht wenigstens im Kern mit der Schilderung in der Schadenanzeige in Einklang bringen.

In der Schadenanzeige war ausgeführt, dass er beim Verlassen des Oktoberfestes in München von zwei Unbekannten „rechts und links von hinten bedrängt und mit gezogener Waffe am Weitergehen gehindert“ worden sei. Dabei sei er aufgefordert worden, seine Uhr und seine Geldbörse herauszugeben, letztlich sei „aus Zeitgründen nur die Uhr entwendet“ worden. Die Täter hätten ihn weggestoßen und seien geflohen.

Diese Darstellung einer Entwendung – durch Androhung einer Gewalttat mit Gefahr von Leib und Leben unter Einsatz von Waffengewalt – steht in offensichtlichem Widerspruch zu seinem Prozessvortrag und seiner eigenen Schilderung der Vorgänge bei seiner informatorischen Anhörung und ist mit bloß ungeschickten Formulierungen nicht mehr zu erklären.

Schließlich hat der Kläger auch nicht bewiesen, dass er entgegen dem Protokoll des Landgerichts Saarbrücken vom 7.3.2017 (Blatt 110 der Akten) in der mündlichen Verhandlung nicht erklärt habe, die Täter hätten kein Wort gesagt. Dies ist im Protokoll eindeutig festgehalten. Einen Protokollberichtigungsantrag hat der Kläger nicht gestellt. Außerdem hat die Beklagte diese Protokollerklärung des Klägers in ihrem Schriftsatz vom 14.3.2017 aufgegriffen und dem Kläger den Widerspruch zu seinen früheren Äußerungen ausdrücklich vorgehalten. Darauf hat der Kläger weder reagiert noch es für nötig gehalten, auf eine Protokollberichtigung hinzuwirken.

Zwar hindert den Kläger an der Erbringung des Gegenbeweises weder § 165 ZPO, der für Parteierklärungen nicht gilt, noch § 314 ZPO, weil das Landgericht diese Protokollerklärung des Klägers im Urteil nicht aufgenommen hat. Allerdings erbringt das Protokoll des Landgerichts gemäß § 415 Abs. 1 ZPO Beweis dafür, dass der Kläger eine entsprechende Erklärung abgegeben hat. Einen Gegenbeweis nach § 415 Abs. 2 ZPO hat der Kläger nicht geführt.

Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehen würde, dass die Protokollierung beim Landgericht nicht ausreichend zwischen den zwei Handlungsabschnitten, die der Kläger vor dem Senat geschildert hat, unterschieden hat und seine Aussage, die Täter hätten kein Wort gesagt, nur den späteren Zeitpunkt betroffen habe, als ihm das Bein gestellt worden sei, und nicht den vorherigen Zeitpunkt, als ihm ein Gegenstand in den Rücken gedrückt worden sei, verbleiben trotzdem viele Widersprüchlichkeiten in den verschiedenen Schilderungen des Klägers, die umfangreiche Erklärungen erfordern, um sie zu erklären bzw. richtigzustellen.

Auch wenn nicht zu verkennen ist, dass gewisse Abweichungen nicht fernliegen, wenn wiederholt Schilderungen des Geschehens vom Versicherungsnehmer zu unterschiedlichen Zeitpunkten verlangt werden, vor allem, wenn sie durch unterschiedliche Personen erfragt und niedergeschrieben werden, verbleiben doch Zweifel an den Angaben des Klägers. Diese alleine hätten möglicherweise bei einem uneingeschränkt glaubwürdigen Versicherungsnehmers überwunden werden können.

(b)

Entscheidend ist aber, dass aufgrund der eigenen Angaben des Klägers anlässlich seiner Anhörung gemäß § 141 ZPO vor dem Senat feststeht, dass der Kläger jedenfalls in seiner Schadenanzeige vom 12.10.2014 (Bl. 72 f. d.A.) bewusst derart gravierende Falschangaben zu dem behaupteten Entwendungsgeschehen gemacht hat, dass er nicht mehr als uneingeschränkt glaubwürdig angesehen werden kann.

Der Kläger hat in seiner Anhörung vor dem Senat eingeräumt, dass die von ihm unterschriebene Schadensanzeige eine unzutreffende Schilderung der Vorgänge enthalten hat. Der Kläger hat erkannt, selbst wenn der Agent diese Formulierungen gewählt hat, dass eine falsche Tatsachenschilderung an die Beklagte übermittelt werden sollte, die unzweifelhaft den in § 5 Nr. 2 VHB 92 definierten Versicherungsfall erfüllt. Es war dem Kläger klar, dass mit dieser unrichtigen Darstellung zumindest Probleme bei der Durchsetzung eines vermeintlichen Anspruchs dadurch vermieden werden sollten, dass der Beklagten nicht der wahre Sachverhalt zur Rechtsprüfung mitgeteilt wurde. Dieser Umstand steht einer uneingeschränkten Glaubwürdigkeit des Klägers entgegen, weil der Kläger dadurch gezeigt hat, dass er seine wirtschaftlichen Interessen auch unter Einsatz unrichtiger Angaben durchzusetzen versucht. Selbst wenn ein Agent einen solchen Vorschlag unterbreitet, ändert dies nichts daran, dass ein Eingehen darauf die eigene Glaubwürdigkeit des Versicherungsnehmers herabsetzt.

Vor diesem Hintergrund ist der Nachweis eines versicherten Raubes der vom Kläger bezeichneten Uhr nicht zur Überzeugung des Senats erbracht.

(3.)

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision wird mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht zuzulassen. Die Rechtsfragen sind geklärt, so dass es im Rechtsstreit lediglich um eine Tatsachenfeststellung geht.

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