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Kfz-Kaskoversicherung – Nichtigkeit Versicherungsvertrag wegen erloschener Betriebserlaubnis

Die Unwirksamkeit des Kfz-Kaskoversicherungsvertrags aufgrund der aufgehobenen Betriebserlaubnis

Das vorliegende Urteil behandelt einen komplexen Sachverhalt aus dem Versicherungsrecht, insbesondere der Kfz-Kaskoversicherung. Es geht im Kern um die Nichtigkeit eines Versicherungsvertrags aufgrund einer aufgehobenen Betriebserlaubnis. Im Mittelpunkt steht ein Versicherungsnehmer, der beim Abschluss der Versicherung entscheidungsrelevante Informationen nicht korrekt angegeben hat. Zentral ist dabei die Leistung des versicherten Fahrzeugs. So gab der Kläger an, dass das zu versichernde Motorrad nur 5 kW Leistung habe, während es tatsächlich 29 kW Leistung hatte, also fast sechsfach so viel.

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Irreführung durch Fehlinformation

Die falsche Angabe des Klägers über die Leistung des versicherten Fahrzeugs stellt eine Verletzung der Anzeigepflicht dar, die im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) verankert ist. Nach § 19 Abs. 2 VVG ist der Versicherer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht verletzt. In diesem Fall hat der Kläger eine objektiv falsche Antwort gegeben, indem er die Leistung des zu versichernden Motorrads falsch angegeben hat.

Verpflichtung des Versicherers gegenüber Dritten

Ein wichtiger Aspekt in diesem Kontext ist, dass der Versicherer seine Verpflichtung gegenüber Dritten weiterhin erfüllen muss, auch wenn er im Innenverhältnis von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherungsnehmer befreit ist. Dies ist in § 117 Abs. 1 bis 3 VVG festgelegt. Diese Regelung stellt sicher, dass der notwendige Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer nicht beeinträchtigt wird.

Unzulässigkeit des Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen

Ein weiteres zentrales Element dieses Falles ist, dass das Motorrad des Klägers nicht für den Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war. Es handelt sich bei dem Motorrad um ein Wettbewerbsmodell des Typs KTM SX-F 250 mit einer Leistung von 29 kW, das weder zulassungs- noch versicherungsfähig ist. Die Frage, ob das versicherungsfähige Sportmotorrad mit 5 kW oder das leistungsstärkere Wettbewerbsmodell Gegenstand des Versicherungsvertrags sein sollte, ist von grundlegender Bedeutung für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers.

Keine Revision möglich

Abschließend stellt das Urteil klar, dass keine Revision möglich ist, da die spezifischen Umstände des Einzelfalls nicht von grundsätzlicher Bedeutung sind. Es besteht auch kein Bedarf an einer Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts.


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 4 U 69/13 – Urteil vom 23.10.2014

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Oktober 2013 verkündete Urteil des Landgerichts Magdeburg, Az.: 11 O 641/13, wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

3. Das Urteil ebenso wie jetzt auch das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2013 sind jeweils ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Gründe

I.

Der Kläger macht wegen des streitigen Diebstahls seines mit einer Selbstbeteiligung von 150 € bei der Beklagten auch teilkaskoversichert gewesenen Motorrades – das ihm am Vormittag des 14. Oktober 2012 in T. vom Parkplatz unterhalb des H. platzes gestohlen worden sein soll – eine Entschädigungsleistung in Höhe von 10.850,–€ (= Wiederbeschaffungswert von 11.000,–€ ./. 150 €) nebst Zinsen geltend, und zwar im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft für die S. Bank als Kreditgeberin für den Fahrzeugkauf und vertragliche Zessionarin der auf das Fahrzeug bezogenen Versicherungsansprüche (Bl. 109, 149 Bd. I d. A.).

Der Kläger hatte das mit einer Leistung von 29 kW bzw. 39 PS ausgestattete Motorrad des Typs KTM 250 SX-F, Modell: Roszen Replica 2012, gemäß Rechnung vom 2. Juni 2012 (Bl. 31 Bd. I d. A.) für 11.000,–€ inclusive Straßenzulassung von der Sch. GmbH in Q. gekauft, die ihrerseits laut Rechnung vom 01. Mai 2012 (Bl. 99 Bd. I d. A.) das Motorrad mit einem Enduro Umbaukit zur Kfz-Brief-Erstellung von der K. &K. GmbH in S. erworben hatte. Diese organisierte den Umbau des Motorrads zu der mit einer Leistung von 5 kW für den Straßenverkehr zugelassenen KTM 250 Sport Enduro, holte – über die ihrerseits beauftragte Firma R. in F. (Bl. 96 Bd. I d. A.) – bei der Dekra am 15. Mai 2012 (Bl. 32/33 Bd. I d. A.) ein Gutachten zur Erlangung der Betriebserlaubnis gemäß § 21 StVZO ein, die am 05. Juni 2012 (Bl. 97 Bd. I d. A.) vom Landkreis H. nebst auf den Kläger ausgestellter Zulassungsbescheinigung Teil I (Bl. 34 Bd. I d. A.) erteilt wurde.

Nach Vorliegen der Betriebserlaubnis für die 5-kW-Version ist das Motorrad von der K. & K. GmbH wieder in den Originalzustand des reinen Wettbewerbsmodells einer KTM 250 SX-F Roczen Replica Moto-Cross-Maschine mit 29 kW zurückgebaut und so auch dem vor Ort in S. erschienenen Kläger nebst Betriebserlaubnis und Auslieferungsurkunde (Bl. 107/108 Bd. I d. A.) ausgehändigt worden.

Der in erster Instanz als Zeuge gehörte Geschäftsführer G. K. der K. &K. GmbH hat in seinem Schreiben vom 02. Dezember 2012 an die Beklagte (Bl. 96 = Bl. 100 Bd. I d. A.) den maßgeblichen Sachverhalt wie folgt umrissen:

Hiermit bestätigen wir nachfolgenden Sachverhalt zum Verkauf der KTM 250 SXF Roczen Replica Fg.-Nr. … .

Dieses Motorrad wurde von der Firma Sch. GmbH Q. bei uns incl. Dekra Gutachten (zur Kfz-Brief Erstellung) und zum Umbau als Sport-Enduro bestellt.

Unsere Firma organisierte den fachgerechten Umbau zur KTM 250 Sport-Enduro im STVZO tauglichen Zustand und beauftragte die Firma R. F. mit der DEKRA-technischen Abnahme. Nach Überprüfung und Abnahme des Motorrades und Erstellung der entsprechenden Unterlagen erfolgte auf ausdrücklichen Kundenwunsch der Rückbau des Motorrades in den Originalzustand einer KTM 250 SXF Roczen Replica Moto Cross Maschine.

Entsprechend dem Antrag des Klägers vom 13. Juni 2012 (Bl. 92 -94 Bd. I d. A.) war das Motorrad mit der für die Straßenzulassung vorgesehenen Leistung von 5 kW laut Versicherungsschein vom 14. Juni 2012 (Bl. 8 -10 Bd. I d. A., AKB: Bl. 11 -22 Bd. I d. A.) rückwirkend seit dem 05. Juni 2012 bei der Beklagten mit Haftpflicht-und komplettem Kasko-Schutz versichert.

Die Beklagte hat nach Erhalt der Diebstahlsanzeige des Klägers am 14. Oktober 2012 (Bl. 23/24 Bd. I d. A.) und zwischenzeitlichen Ermittlungen mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 (Bl. 35/36 Bd. I d. A.) wegen falscher Angaben zur Leistung des versicherten Motorrades in dem Versicherungsantrag vollen Umfanges den Rücktritt von der Kraftfahrt-Versicherung und zugleich deren Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erklärt. Darüber hinaus bestreitet sie die Entwendung des Motorrades.

Das Landgericht Magdeburg mit Urteil vom 10. Oktober 2013 (Bl. 182 – 188 Bd. I d. A.) die Klage abgewiesen. Die Beklagte sei leistungsfrei, so heißt es zur Begründung, weil sie, was nach dem Ergebnis der erstinstanzlich durchgeführten Beweisaufnahme feststehe, bei Vertragsabschluss vom Kläger arglistig getäuscht worden sei und deshalb mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 den Vertrag wirksam gemäß den §§ 142, 123 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 22 VVG angefochten habe. Auf die zudem streitige Frage der Entwendung des Motorrades komme es damit nicht mehr an.

Gegen das als rechtsirrig gerügte Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, der nachdrücklich in Abrede stellt, die Beklagte arglistig getäuscht zu haben. Er und die Mitarbeiter der Verkäuferin hätten von dem seitens der K. &K. GmbH eigenmächtig durchgeführten Rückbau des zuvor umgebauten Motorrades in den Moto-Cross-Zustand und von der besonderen Bedeutung der Straßenzulassung des Krads keine Kenntnis gehabt. Nur deshalb sei es zu dem Missverständnis bei der Leistungsangabe in dem Versicherungsantrag gekommen.

Von der weiteren Darstellung des Sach-und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 2 in Verb. mit § 313 a ZPO und § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO Abstand genommen.

II.

Die gemäß § 511 Abs. 1 und 2 Nr. 1 ZPO statthafte und zulässige, auch sonst form-und fristgerecht gemäß den §§ 517, 519, 520 ZPO eingelegte und begründete Berufung des Klägers gegen das seine Klage abweisende Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 10. Oktober 2013 bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zu Recht ist das Landgericht im Ergebnis davon ausgegangen, dass unabhängig von dem Eintritt eines Versicherungsfalles in der Teilkasko-Versicherung gemäß A.2.2 AKB (Bl. 16 Bd. I d. A.) – der vom Kläger behauptete Diebstahl seines Krads am 14. Oktober 2012 kann mithin dahinstehen – ein vertraglich begründeter Entschädigungsanspruch des Klägers gemäß A.2.6 AKB schon mangels wirksamen Versicherungsvertrags nicht gegeben sein kann.

Die ab dem 05. Juni 2012 policierte Kraftfahrtversicherung unter Einschluss des Teilkasko-Risikos ist allerdings nicht erst rückwirkend gemäß den §§ 142, 123 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 22 VVG durch die mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 erklärte Anfechtung der Beklagten wegen arglistiger Täuschung als von Anfang an nichtig anzusehen, sondern war von Anbeginn nichtig gemäß § 134 BGB wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (1).

Unbeschadet dessen ist oder wäre die Beklagte auch zu Recht mit jenem Schreiben wegen Verletzung einer vorvertraglichen Anzeigepflicht seitens des Klägers gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VVG ohne fortbestehende Leistungspflicht nach § 21 Abs. 2 VVG von dem Vertrag zurückgetreten (2), sodass es auf das zusätzliche Vorliegen einer arglistigen Täuschung nicht mehr ankommt (3).

1. Der Kraftfahrtversicherungsvertrag verstößt, da das konkret versicherte Motorrad bereits zum Zeitpunkt des Versicherungsabschlusses wegen der gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StVZO durch den Rückbau zur Moto-Cross-Maschine erloschenen Betriebserlaubnis gemäß § 16 Abs. 1 StVZO nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen war, gegen ein gesetzliches Verbot und ist damit nach § 134 BGB nichtig.

Die Betriebserlaubnis für das vom Kläger gekaufte, an sich nicht genehmigte Renn-Krad war gemäß § 21 Abs. 1 StVZO nur infolge des Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, hier des Dekra-Gutachtens vom 15. Mai 2012, erteilt worden, demzufolge es nur in der mittels Umbau auf 5 kW gedrosselten Leistungsversion als KTM 250 EXC F zum Verkehr auf öffentlichen Straßen gemäß den §§ 15, 19 Abs. 1 StVZO zugelassen war und auch laut Zulassungsbescheinigung Teil I vom 05. Juni 2012 zugelassen worden ist. Durch den unstreitig bereits vorher und jedenfalls vor Übergabe an den Kläger erfolgten Rückbau des Krads zur Rennversion KTM 250 SX F mit einer Leistung von 29 kW ist namentlich die in der Betriebserlaubnis genehmigte Fahrzeugart geändert worden, was gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 StVZO kraft Gesetzes das Erlöschen der Betriebserlaubnis zur Folge hatte. Das Krad durfte daher bei Meidung einer Ordnungswidrigkeit nach § 69 a Abs. 1 a StVZO nicht mehr vom Halter in Betrieb genommen werden. Ebenso war es der Beklagten versagt, für das nicht auf öffentlichen Wegen oder Plätzen verwendungsfähige Kraftfahrzeug eine Pflichtversicherung gemäß § 1 PflVG nebst ergänzender Kasko-Versicherung abzuschließen.

Die dennoch im vorliegenden Fall mit Wirkung ab dem 05. Juni 2012 abgeschlossene Kraftfahrtversicherung verstößt demnach gegen ein gesetzliches Verbot und ist nach § 134 BGB nichtig, da sich aus dem Gesetz, das heißt aus der Straßenverkehrszulassungsordnung und dem Pflichtversicherungsgesetz, nicht ein anderes ergibt. Auch der notwendige Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer wird durch die Annahme eines die Nichtigkeit der Vereinbarung bedingenden Gesetzesverstoßes nicht beeinträchtigt, da selbst dann, wenn der Versicherer im Innenverhältnis, aus welchen Gründen immer, gegenüber dem Versicherungsnehmer oder den mitversicherten Personen von der Verpflichtung zur Leistung frei ist, gleichwohl seine Verpflichtung im Außenverhältnis gegenüber Dritten nach Maßgabe des § 117 Abs. 1 bis 3 VVG bestehen bleibt.

2. Selbst wenn sich, entgegen den vorstehenden Ausführungen, eine anfängliche Nichtigkeit der streitgegenständlichen Kraftfahrtversicherung, das heißt der darin inbegriffenen, den Entwendungsfall als Risiko abdeckenden Teilkasko-Versicherung, nicht bereits aus § 134 BGB ergeben sollte, wäre der Versicherungsvertrag jedenfalls durch den von der Beklagten mit Schreiben vom 17. Dezember 2012 erklärten R ü c k t r i t t gemäß § 19 Abs. 1 und 2 VVG zur Gänze rückwirkend entfallen.

Der Versicherer ist gemäß § 19 Abs. 2 VVG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Versicherungsnehmer seine Anzeigepflicht nach Abs. 1 verletzt, wovon hier auszugehen ist. Der Kläger hat die für den Abschluss der Kraftfahrtversicherung offensichtlich entscheidungserhebliche Frage nach der Leistung des zu versichernden Kraftrades mit 5 kW objektiv falsch beantwortet, da tatsächlich, wie ausgeführt, durch die an sich unstreitige, von wem auch immer veranlasste Wiederherstellung des früheren Zustandes vor Vertragsabschluss und vor der Ausfüllung des Versicherungsantrags die Leistung der zu versichernden und versicherten Moto-Cross-Maschine 29 kW betrug.

Das damit nach § 19 Abs. 2 VVG begründete Rücktrittsrecht der Beklagten wäre nur dann nach § 19 Abs. 3 VVG ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer, was dieser als einen ihm günstigen Umstand zu beweisen hat, weder vorsätzlich noch grob fahrlässig die Anzeigepflicht verletzt hat. Allein davon kann nicht ausgegangen werden, da dem Kläger, mögen ihm auch die Besonderheiten des differenzierten Zulassungsverfahrens für das erworbene Renn-und Sportmotorrad nach der StVZO nicht vertraut gewesen sein, auf jeden Fall wusste, wie sich im Grunde von selbst versteht und auch seine Anhörung in zweiter Instanz unmissverständlich ergeben hat, dass die von ihm erworbene und bei Antragstellung am 13. Juni 2012 bereits 8 Tage gefahrene Maschine nicht nur 5 kW hatte, sondern mit 29 kW über die fast sechsfache Leistung verfügte.

Ein Fall des § 19 Abs. 4 Satz 1 VVG, wonach das Rücktrittsrecht des Versicherers im Falle einer grob fahrlässigen Verletzung des Anzeigepflicht ausgeschlossen sein kann, kommt schon wegen der zumindest bedingt vorsätzlichen Falschangabe des Klägers, aber auch darum nicht in Betracht, weil die Beklagte bei Kenntnis des tatsächlichen Sachverhalts den Vertrag nicht etwa zu anderen Bedingungen geschlossen hätte, sondern gar nicht erst hätte abschließen dürfen.

Nach § 21 Abs. 2 VVG ist der Versicherer im Falle eines Rücktritts nach Eintritt des Versicherungsfalles, um den es hier geht, nicht zur Leistung verpflichtet, es sei denn, die Verletzung der Anzeigepflicht bezieht sich auf einen Umstand, der weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Ein derartiger Ausnahmefall liegt indessen nicht vor.

Denn hier bezieht sich die dem Kläger zur Last fallende Verletzung der Anzeigepflicht auf den für die Feststellung der Leistungspflicht des Versicherers grundlegenden Umstand, ob die allein versicherungsfähige und speziell mittels sich darüber verhaltenden Sachverständigengutachtens für den Betrieb im allgemeinen Straßenverkehr zuzulassende Version des leistungsreduzierten Sportmotorrades mit 5 kW oder stattdessen das nicht zum Verkehr auf öffentlichen Straßen bestimmte, weder zulassungs-noch versicherungsfähige Wettbewerbsmodell des Typs KTM SX-F 250 mit einer Leistung von 29 kW Gegenstand des Versicherungsvertrages sein sollte. Von daher verbleibt es bei der Leistungsfreiheit infolge des ausdrücklich und sogar primär in dem Schreiben der Beklagten vom 17. Dezember 2012 erklärten Rücktritts.

3. Nach alledem ist es müßig und mag dahinstehen, ob dem Kläger, wie vom Landgericht angenommen, aber mit der Berufung wegen angeblicher Ahnungslosigkeit des Klägers und der Verkäuferin, das heißt der Akteure der Sch. GmbH, von der besonderen Bedeutung der sogenannten Straßenzulassung des Motorrades dezidiert bestritten, eine arglistige Täuschung bei Abgabe seines Versicherungsantrags zur Last gelegt werden kann, welche die Beklagte auch noch zur ebenfalls rückwirkenden A n f e c h t u n g ihrer Vertragserklärung gemäß § 123 Abs. 1 BGB in Verb. mit § 142 Abs. 1 BGB und § 22 VVG berechtigt hätte.

III.

Die Kostenentscheidung zulasten des mit seinem Rechtsmittel erfolglos bleibenden Klägers folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses ebenso wie des erstinstanzlichen Urteils jeweils ohne Sicherheitsleistung entspricht den §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 Satz 1, 713 ZPO in Verb. mit § 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO.

Gründe für eine Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nicht ersichtlich. Weder hat die von den Besonderheiten des Einzelfalles bestimmte Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

 

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