AG Pfaffenhofen, Az.: 1 C 312/15, Urteil vom 20.11.2015
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € samt Nebenkosten in Höhe von 3,00 € zu bezahlen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar
Beschluss
Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.
Tatbestand
Gegenstand der Klage sind Regressansprüche der Klägerin gegen den Beklagten aus Versicherungsvertrag.
Die Klägerin war Haftpflichtversicherer der Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen xyz und des Sattelanhängers mit dem amtlichen Kennzeichen xyz, dessen Halter und Eigentümer die Firma M. war.
Am 28.02.2013 verursachte der Beklagte mit dem vorgenannten Gespann schuldhaft einen Verkehrsunfall der sich wie folgt ereignete:
Der Beklagte fuhr zum genannten Datum am späten Vormittag mit der Sattelzugmaschine und dem Sattelanhänger die K.-straße in N.. Beim Rückwärtsfahren stieß der Beklagte auf Höhe des Anwesens Nr. X mit dem Sattelzug gegen die linke Fahrzeugseite des am rechten Straßenrand leicht schräg auf dem Gehweg geparkten und mir zur linken hinteren Seite leicht in den Verkehrsraum hineinragenden Pkw Mercedes-Benz, amtliches Kennzeichen xyz des Geschädigten T.. Der Beklagte verließ daraufhin den von ihn geführten Sattelzug und wurde von der Postbotin W. auf den Unfall angesprochen. Obwohl der Beklagte den Unfall bemerkte und erkannte, dass ein nicht völlig unbedeutender Fremdschaden entstanden war, verließ er die Unfallstelle, bevor er eine nach den Umständen angemessene Zeit gewartet hatte, ohne dass jemand bereit war, zugunsten der anderen Unfallbeteiligten und der Geschädigten die erforderlichen Feststellungen zu treffen. Das Fahrzeug des Geschädigten T. wurde im linken hinteren Seitenteil im Bereich der C-Säule, sowie im hinteren Seitenbereich eingedrückt und beschädigt. Die hintere Stoßstangenverkleidung wurde im Eckbereich links gebrochen. Der linke hintere Reifen wurde verschrammt.
Die Klägerin trat in die Schadenssachbearbeitung ein und regulierte Sachverständigenkosten in Höhe von 505,45 €, Wiederbeschaffungswert in Höhe von 1.900,00 €, Kostenpauschale in Höhe von 30,00 €, Anwaltskosten 1. Instanz in Höhe von 188,79 €, Anwaltskosten vorgerichtlich in Höhe von 272,87 €, Gerichtskosten in Höhe von 108,00 € und Zinsen in Höhe von 56,96 €, somit insgesamt 3.062,07 €.
Im Verfahren 56 Cs 707 Js 64405/13 wurde der Beklagte durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg wegen des streitgegenständlichen Sachverhalts wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45,00 € verurteilt und ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt. In der Begründung wurde durch das Strafgericht angegeben: „Ferner verließ der Angeklagte in einer Art Ausnahmesituation die Unfallstelle. Er erhielt kurz danach einen Anruf, in dem ihm mitgeteilt wurde, dass sein Kollege verstorben sei. Ferner hat seine Frau gesundheitliche Probleme und seine Tochter hatte kurz zuvor einen Abgang.“ Ferner wurde dort ausgeführt: „Aufgrund der Sondersituation sah das Gericht von dem Entzug der Fahrerlaubnis ab, weil die Schadenshöhe geringfügig oberhalb der Schadenshöhe liegt, bei der grundsätzlich eine Maßnahme in Betracht kommt. Dabei wurde auch berücksichtigt, dass der Angeklagte als Berufskraftfahrer verkehrsrechtlich unvorbelastet ist.“
Mit Schreiben der Klägerin vom 28.06.2014 wurde der Beklagte zur Bezahlung eines Betrages in Höhe von 2.500,00 € gemäß § 116 VVG aufgefordert.
Ein Ausgleich erfolgte nicht.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass der Beklagte seine Aufklärungspflicht nach § 28 VVG verletzt habe, so dass die Klägerin bis zu einem Betrag in Höhe von 2.500,00 € leistungsfrei sei, da insoweit eine Obliegenheitsverletzung nach dem Versicherungsfall bestünde. Weiter ist die Klägerin der Auffassung, dass der Beklagte vorsätzlich die Unfallstelle verlassen habe und damit zugleich arglistig neben der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung gehandelt habe, da ihm bewusst gewesen sei, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen könnte. Insoweit seien die Feststellungen zumindest erheblich erschwert worden, was insbesondere für die Feststellungen der Person und des Unfallfahrzeuges der Fall wäre.
Die Klägerin beantragt zuletzt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2014 zu zahlen, zuzüglich außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 334,75 € nebst außergerichtlichen Nebenkosten in Höhe von 3,00 €.
Der Beklagte beantragt, Klageabweisung.
Der Beklagte trägt vor, dass er in unmittelbar zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall einen Anruf eines Betriebsratskollegen erhalten habe, wonach ein gemeinsamer Arbeitskollege am Vortag verstorben sei. Darüber hinaus seien weitere private Umstände – kurz zuvor festgestellte Brustkrebserkrankung seiner Frau und Fehlgeburt seiner Tochter – vorhanden gewesen, so dass eine Ausnahmesituation gewesen sei in der der Beklagte „kopflos“ die Unfallstelle verlassen habe, was auch so durch das Strafgericht Amtsgericht Nürnberg vom 02.07.2013 festgestellt worden sei. Des Weiteren sei durch Zeugen die Tatsache der Unfallbeteiligung des Beklagten und durch die unzweifelhaft korrespondierenden Unfallspuren am Lkw keine Umstände ersichtlich, welche die Einstandspflicht der Klägerin hätten beeinflussen können, insbesondere sei auch keine Arglist gegeben, so dass eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung nicht bestünde. Darüber hinaus sei der Kausalitätsgegenbeweis eröffnet, durch die Klägerin aber nicht nachgewiesen, dass diese anders reguliert hätte, wäre der Beklagte am Unfallort geblieben und hätte keine Fahrerflucht begangen.
Im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie die Protokolle vom 12.08.2015 und 16.10.2015 und die hier erfolgte informatorische Anhörung des Beklagten sowie die Vernehmung der Zeugen H., K. und W. sowie die Strafakten 56 Cs 707 Js 64405/13 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage war vollumfänglich begründet.
Danach hatte die Klägerin gegen den Beklagten einen Anspruch in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen seit 13.07.2014 sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € und vorgerichtlicher Nebenkosten in Höhe von 3,00 € gemäß § 116 VVG.
Insoweit kann die Klägerin vom Beklagten Rückgriff nehmen, da dieser seine Obliegenheitsverpflichtung verletzt hatte.
Dabei kam es nicht auf den Nachweis von Arglist an.
Die Bestimmung der Versicherungsvertragsbedingungen knüpft bereits nach ihrem Wortlaut nicht an die Regelung des § 142 StGB zum unerlaubten Entfernen vom Unfallort an. Vielmehr ist der Versicherungsnehmer über die strafrechtliche Verpflichtung des § 142 StGB hinaus im Rahmen der versicherungsrechtlichen Aufklärungsobliegenheit immer gehalten, nach Eintritt des Versicherungsfalles an der Unfallstelle zu bleiben, bis die Polizei oder der Geschädigte eintreffen und die erforderlichen Feststellungen zum Unfallhergang und der Beteiligung des Versicherungsnehmers getroffen wurden. Daher ist der Nachweis einer Unfallflucht im Sinne des § 142 StGB überhaupt nicht erforderlich.
Streitgegenständlich wurde der Beklagte allerdings rechtskräftig wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort im Verfahren 56 Cs 707 Js 64405/13 durch Urteil des Amtsgerichts Nürnberg zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 45,00 € verurteilt, und ein Fahrverbot von 3 Monaten verhängt.
Im Gegensatz zur Entscheidung des OLG München vom 25.04.2014, Az.: 10 U 3357/13 lag streitgegenständlich eine vollendete Unfallflucht vor. Insoweit reicht nach der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 16.10.2014, Az.: 7 U 121/14 es bereits aus, dass der Versicherungsnehmer, hier also der Beklagte die Unfallstelle bewusst trotz Kenntnis vom streitgegenständlichen Verkehrsunfall verlassen hatte.
Dies wurde auch durch die Klägerin nachgewiesen. Insoweit hatte die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben, dass der Beklagte trotz Kenntnis vom durch ihn verursachten Verkehrsunfall die Unfallstelle verlassen hatte.
Insoweit hatte die Zeugen W. und K. dies auch eindeutig so vorgetragen. Selbst der Beklagte hatte dies nicht bestritten, sondern eingeräumt.
Danach steht die Annahme einer Aufklärungsobliegenheit nicht entgegen, dass die Erfüllung der Wartepflicht dem Versicherungsnehmer evtl. nachteilig sein kann. Ob die Bemühung zur Aufklärung des Unfallgeschehens Erfolg gehabt hätte, spielt daher keine Rolle, da nach den Versicherungsvertragsbedingungen ein eigeninitiatives Verhalten des Versicherungsnehmers verlangt wird, das auf einen bestimmten Erfolg gerichtet ist. Dieser Erfolg wird aber gerade nicht vorausgesetzt. Es genügt insoweit für die Obliegenheitsverletzung die abstrakte Möglichkeit, zur Aufklärung des Unfallhergangs durch Anwesenheit von unfallbeteiligten Fahrzeug und durch Anwesenheit des Unfallfahrzeugführers selbst beizutragen, gegen die der Beklagte aufgrund des Verlassens der Unfallstelle verstoßen hatte.
Entgegen der Ansicht der Beklagtenseite war der Kausalitätsgegenbeweis bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort nicht mehr zu führen und daher auch gar nicht mehr die Möglichkeit hierfür für den Beklagten eröffnet. Insoweit kann der Beklagte einen entsprechenden Kausalitätsgegenbeweis auch gar nicht führen, denn bereits das unerlaubte Entfernen als angeblicher Fahrer von der Unfallstelle hat in diesem Sinne zu konkreten Feststellungsnachteilen bei der Klägerin geführt, welche sich später nicht mehr haben kompensieren lassen. So wurde insbesondere keine Feststellung mehr zu einer etwaigen Alkoholisierung oder Drogenbeeinträchtigung des Fahrers mehr ermöglicht. Damit war die Aufklärungsobliegenheit bereits in dem Zeitpunkt verletzt, als der Beklagte den Unfallort verließ. Der Kausalitätsgegenbeweis kann daher vom Beklagten nicht mehr geführt werden. Dies wird auch vom OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 02.04.2015, Az.: 14 U 208/14 so vertreten. Das erkennende Gericht schließt sich insoweit den dortigen Ausführungen an.
Darüber hinaus war es gerade nicht so, dass die Klägerin nachweisen müsste, dass sich bei Anwesenheit des Beklagten ein anderes Regulierungsverhalten der Klägerin ergeben hätte, als nunmehr aufgrund der Unfallflucht.
Die Obliegenheit bestand allein für den Beklagten. Es war seine Verpflichtung. Dieser hatte den Kausalitätsgegenbeweis zu führen, nicht die Klägerin. Ein solcher Kausalitätsgegenbeweis war aufgrund der Unwiderbringlichkeit der Ereignisse durch den Beklagten nicht mehr im Nachhinein möglich.
Die Voraussetzungen für den Rückgriff der Klägerin gegen den Beklagten nach § 116 VVG lagen damit vorlagen.
Auch eine Reduzierung des Rückgriffsbetrages aufgrund des Umstands, dass der Beklagte zum Zeitpunkt der Unfallflucht „kopflos“ war, also eine besondere Schicksalslage für ihn bestand, konnte der Beklagte nicht nachweisen.
Der Zeuge H. konnte nicht mehr angeben, wann genau er den Beklagten über den Tod eines Kollegen telefonisch informiert hatte.
Die beiden anderen Zeugen konnten einen Telefonanruf, den der Beklagte während der Anwesenheit an der Unfallstelle erhalten haben soll, nicht bestätigen.
Die Berücksichtigung im Rahmen des Strafverfahrens bei der Bemessung der Strafe war für das erkennende Gericht nicht bindend.
Einen Nachweis konnte der Beklagte somit nicht erbringen.
Zugleich war festzustellen, dass der Beklagte auch nicht zu einem späteren Zeitpunkt irgendwie versucht hätte, Kontakt zum Unfallgegner oder zur Polizei von sich aus selbst aus eigenem Antrieb aufzunehmen. Allenfalls unter der Voraussetzung, dass sich der Beklagte später nachträglich noch um Aufklärung bemüht hätte, wozu nichts vorgetragen wurde von Beklagtenseite, hätte möglicherweise eine Reduzierung des Rückgriffsbetrages erfolgen können. Aber selbst nachdem der erste Schock und die von Beklagtenseite vorgetragene „Kopflosigkeit“ abgeklungen war, hatte der Beklagte sich nicht um Aufklärung bemüht.
Dementsprechend war die Klage vollumfänglich begründet und der Beklagte wie tenoriert zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 709 ZPO.