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Kfz-Kaskoversicherung – Nachweis eines Teilediebstahls

OLG Hamm, Az: I-20 U 114/15

Beschluss vom 20.07.2015

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Es wird Gelegenheit gegeben, binnen drei Wochen Stellung zu nehmen.

Gründe

autodiebstahlDie Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und es erfordert auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung auf Grund mündlicher Verhandlung des Berufungsgerichts.

I.

Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen eines behaupteten Teilediebstahls aus ihrem Pkw Chrysler Jeep Sebring Cabrio vom 06.08.2014 aus einer Teilkaskoversicherung auf Entschädigung in Höhe des Wiederbeschaffungswertes abzüglich Selbstbeteiligung in Anspruch.

Wegen des Sach- und Streitstandes in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.

Das Landgericht hat die Klage nach Anhörung der Klägerin und Vernehmung des Zeugen … abgewiesen, weil das äußere Bild eines bedingungsgemäßen Teilediebstahls nicht bewiesen sei. Den Angaben der Klägerin könne kein Glauben geschenkt werden, weil sie im Hinblick auf den Zeitpunkt des geltend gemachten Schadens widersprüchlich seien. Außerdem habe ihr Lebensgefährte zur angeblichen Reparatur von Vorschäden Scheinrechnungen vorgelegt. Auch deshalb könne ihren und den Angaben ihres Lebensgefährten nicht gefolgt werden. Wegen der Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Entscheidungsgründe.

Mit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend, sie habe den Beweis des äußeren Bildes geführt. Die im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zutage getretenen Erinnerungslücken im Hinblick auf den Zeitpunkt des Teilediebstahls beruhten alleine darauf, dass sie sich auf den Termin nicht vorbereitet habe und sprächen so eher für sie, weil sie ganz unbefangen und ohne Absprache mit dem Zeugen ausgesagt habe. Dass die Original-Reparaturrechnungen nicht zum Termin vorgelegt werden konnten, sei mangels entsprechender gerichtlicher Auflage weder ihr noch ihrem Lebensgefährten anzulasten. Beide hätten zum ersten Mal vor bericht gestanden und seien insoweit unerfahren.

Die Klägerin beantragt,

1. unter Abänderung des am 01.04.2015 verkündeten Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 5.846,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.10.2014 zu bezahlen;

2. die Beklagte des weiteren zu verurteilen, sie von den außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren ihrer Rechtsanwältin …, …, …, in Höhe von 650,34 Euro freizustellen.

II.

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Entschädigung.

1. Unabhängig davon, dass der Anspruch schon der Höhe nach nicht schlüssig dargetan ist, weil der Klägerin im Falle eines bedingungsgemäßen Teilediebstahls gem. Ziffer A.2.4.2 a AKB 2008 nur die Reparaturkosten bis zur Höhe des um den Restwert verminderten Wiederbeschaffungswertes zustehen, hat sie nicht bewiesen, dass ein bedingungsgemäßer Teilediebstahl überhaupt stattgefunden hat.

Zwar stehen der Klägerin für den Nachweis eines solchen Teilediebstahls grundsätzlich Beweiserleichterungen dergestalt zur Seite, dass sie auf erster Stufe zunächst nur einen Lebenssachverhalt nachzuweisen hat, der nach der Lebenserfahrung den Schluss auf einen bedingungsgemäßen Diebstahl zulässt. Dies ist anzunehmen, wenn der Versicherungsnehmer zur Überzeugung des Gerichts gem. § 286 ZPO nachweist, dass er das versicherte Fahrzeug zu einer bestimmten Zeit unbeschädigt und verschlossen abgestellt und zu einem späteren Zeitpunkt ohne die als entwendet gemeldeten Gegenstände wieder aufgefunden hat (sog. „äußeres Bild“ eines versicherten Teile-Diebstahls, vgl. Prölss/Martin/Knappmann, WG 29. Aufl. 2015, Ziffer A.2.2 AKB 2008, Rn. 18 m.w.N.).

Dieser Beweis ist der Klägerin nicht gelungen.

Zu Recht hat das Landgericht ihren und den Angaben ihres als Zeugen vernommenen Lebensgefährten keinen Glauben geschenkt.

a) Der Zeuge … hat vor dem Landgericht ersichtlich die Unwahrheit gesagt. Er hat angegeben, er habe das Fahrzeug nach einem Tipp an einer Tankstelle einem ihm unbekannten „…“ übergeben, der die Reparatur zu einem Pauschalpreis von 7.800,00 Euro ausgeführt und darüber zwei Originalrechnungen ausgestellt habe, von denen die zweite das korrigierte und damit richtige Datum 06.01.2014 aufweise. Dabei kann dahinstehen, dass ein Fahrzeug nach der Lebenserfahrung nicht einem Unbekannten ohne Kenntnis der Reparaturadresse mitgegeben wird und die Schilderung des Zeugen so schon für sich genommen unplausibel ist. Der Zeuge hat jedenfalls im Hinblick auf die der Beklagten per Fax übersandten Rechnungen die Unwahrheit gesagt, indem er behauptete, es habe sich um zwei unterschiedliche Originale gehandelt. Da das Datum auf dem zweiten Faxaufdruck handschriftlich verändert und ergänzt wurde, ist bereits nicht nachvollziehbar, weshalb dies nicht nach der angeblich umgehenden Monierung des Zeugen bei der Fahrzeugübergabe auf dem ersten Original erfolgte. Zudem entspricht der zweite Fax-Ausdruck, der die Kopie einer zweiten, ebenso handschriftlich gefertigten Rechnung darstellen soll, in allen Details, abgesehen vom korrigierten und ergänzten Datum, dem ersten Fax-Ausdruck. Es ist ausgeschlossen, dass insbesondere das identische Schriftbild auf dem zweiten Fax auf einem Zufall beruht, weil auch eine individuelle Handschrift auf verschiedenen Schriftstücken immer etwas anders ausfällt. Zudem sind sämtliche Textpassagen auf beiden Rechnungen genau gleich ausgestaltet, d. h. in den gleichen Zeilen und mit identischen Zeilenumbrüchen gefertigt, so dass allenfalls ein „Abschreiben“ der ersten Rechnung die Ähnlichkeiten erklären könnte. Eine solche handschriftliche Kopie war dem „…“ nach der Erklärung des Zeugen … aber gerade nicht möglich, weil dieser die erste Original-Rechnung dem Zeugen mitgegeben haben soll. Ein Zufall kann indes nicht erklären, dass zwei handschriftliche Rechnungen sich derart entsprechen wie die beiden der Beklagten zugesandten Fax-Ausdrucke. Es ist mit dem Landgericht daher davon auszugehen, das der Zeuge der Beklagten zunächst die Original-Rechnung mit dem Datum 06.01.2013 übersandte und dass dieses Datum auf derselben Rechnung sodann handschriftlich korrigiert und ergänzt wurde, um es so erneut zuzufaxen. Dass der Zeuge dies mit einer angeblichen Fehlermeldung des Fax-Gerätes erklärte, spricht dafür, dass er gerade nicht die Aufmerksamkeit auf die Korrektur des Datums richten wollte. Die insoweit vom Zeugen abgegeben Erklärungen vermögen nicht zu überzeugen. Dies gilt erst recht, weil er die angeblichen Original-Rechnungen nicht vorlegen konnte, obwohl es angesichts der schon im Ablehnungsschreiben vom 05.09.2014 aufgeführten Beanstandungen der Beklagten nahegelegen hätte, diese zum Termin mitzubringen. Eines Hinweises des Gerichts bedurfte es insoweit nicht. Maßgeblich ist, dass die Behauptung des Zeugen zum Erhalt von zwei unterschiedlichen Rechnungen schon nach den vorgelegten Fax-Ausdrucken nicht zutreffen können. Ihm ist daher auch im Hinblick auf den behaupteten Teilediebstahl kein Glauben zu schenken.

b) Allein auf die Angaben der Klägerin lässt sich die Überzeugung des Gerichts vom äußeren Bild des behaupteten Diebstahls vor diesem Hintergrund auch nicht stützen.

Zu Recht hat das Landgericht angesichts der widersprüchlichen Angaben zum Zeitpunkt des Teilediebstahls Zweifel an der Richtigkeit ihrer Angaben geäußert. Diese sind mit bloßen Erinnerungslücken der Klägerin nicht zu erklären. Schließlich hatte sie ihre Darstellung, das Fahrzeug erst gegen Mittag an der Röllinghauser Straße abgestellt zu haben, explizit damit begründet, dass sie mit dem Zeugen immer erst gegen mittags die Kurierfahrten ausführe. Es kann demnach auch nach ihrer Aussage nicht zutreffen, dass sie sich schon morgens gegen 6.30 Uhr zur Röllinghauser Straße begeben hatte, um mit dem Zeugen eine Kurierfahrt zu unternehmen.

Außerdem konnte die Klägerin zu den Einzelheiten des geltend gemachten Schadens keine Angaben machen. Abgesehen vom entwendeten Autoradio konnte sie sich an weitere Schäden nicht erinnern und hat angegeben, auch zu der Reparatur von Vorschäden, d. h. zum Zustand des Pkw vor dem nun geltend gemachten Teilediebstahl, keine Aussage machen zu können.

Insgesamt kann die Klägerin den ihr obliegenden Beweis des äußeren Bildes eines versicherten Teilediebstahls so nicht führen.

2. Darauf, dass die Beklagte angesichts der vorgelegten Scheinrechnung vom 06.01.2014 ihre Leistungspflicht zu Recht auf eine arglistige Obliegenheitsverletzung stützte, weil der Klägerin die Falschangaben ihres Lebensgefährten als ihres Repräsentanten zuzurechnen sind, kommt es nach alledem nicht mehr an.

Die Berufung ist unbegründet.

III.

Auf die Gebührenreduktion im Falle einer Berufungsrücknahme wird hingewiesen (KV-Nr. 1222).

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