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Kfz-Kaskoversicherung – Leistungskürzung – grob fahrlässige Herbeiführung Kraftfahrzeugdiebstahl

LG Traunstein – Az.: 1 O 3826/10 – Urteil vom 12.05.2011

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.287,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2010 sowie weitere 546,69 € an Rechtsanwaltsgebühren nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2010 zu bezahlen.

II. im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten wegen des Diebstahls seines Kraftfahrzeugs Leistung aus der zwischen den Parteien bestehenden Kaskoversicherung.

Kfz-Kaskoversicherung - Leistungskürzung - grob fahrlässige Herbeiführung Kraftfahrzeugdiebstahl
Symbolfoto: Von Daniel Jedzura/Shutterstock.com

Der Kläger ist Eigentümer und Halter des Pkw Marke Audi, Typ A 3 Ambition 2,0 mit dem amtlichen Kennzeichen … (…). Der Kläger hatte das Fahrzeug zunächst bei der … Leasing GmbH geleast, musste es aber nach dem streitgegenständlichen Diebstahl von dieser ankaufen. Das Fahrzeug war bei der Beklagten vollkasko- und teilkaskoversichert unter der Versicherungsnummer … mit einer Selbstbeteiligung von 150,00 €. Der streitgegenständliche Schadensfall wird bei der Beklagten unter der Schadensnummer … geführt.

Am 12.07.2010 stellte der Kläger das Fahrzeug gegen 20.00 Uhr auf einem unbewachten Parkplatz gegenüber einem Restaurant in Sarajevo (Bosnien-Herzegowina) ab. Der Parkplatz befindet sich gegenüber dem Anwesen … . Im Handschuhfach des Fahrzeugs bewahrte der Kläger sowohl den Fahrzeugschein als auch einen weiteren Fahrzeugschlüssel auf. Im Innenraum des Fahrzeugs befand sich unter anderem ein Navigationsgerät der Marke Blaupunkt im Wert von 450,00 € und ein Herrensakko der Marke Joop im Wert von 320,00 €. Wegen der weiteren Gegenstände, die sich im Fahrzeug befanden, wird auf die Schadensmeldung des Klägers an die Beklagte vom 21.07.2010 (Anlage B 3 = Bl. 30/32 d.A.) Bezug genommen.

Als der Kläger am Abend des 12.07.2010 gegen 22.00 Uhr zu dem Parkplatz zurückkehrte, war sein Fahrzeug entwendet worden. Die Entwendung des Fahrzeugs sowie dessen Zeitwert von 10.875,00 € sind zwischen den Parteien unstreitig.

Auf die klägerische Leistungsaufforderung vom 19.08.2010 (Anlage K 2 in Anlagenheft Bl. 9 d.A.) verweigerte die Beklagte die begehrte Versicherungsleistung mit Schreiben vom 01.10.2010 (Anlage K 3 a.a.O.) mit der Begründung, dass sie leistungsfrei sei, weil der Kläger eine zumindest grobfahrlässige Gefahrerhöhung zu vertreten habe und den Versicherungsfall zumindest grobfahrlässig herbeigeführt habe.

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Belassen des Fahrzeugscheins und des Zweitschlüssels im verschlossenen Handschuhfach seines Pkw für den Diebstahl des Fahrzeugs nicht ursächlich gewesen sein könne, weil der Dieb beide Gegenstände von außen nicht habe sehen können. Außerdem bezieht sich der Kläger auf die Rechtsprechung, dass das Belassen des Fahrzeugscheins bzw. eines Zweitschlüssels im Handschuhfach nicht als grobfahrlässig einzustufen sei. Der Kläger verlangt von der Beklagten deshalb den vollen Ersatz des Zeitwertes seines gestohlenen Fahrzeugs abzüglich der Selbstbeteiligung von 150,00 €. Verzugszinsen macht der Kläger seit dem 20.08.2010 geltend. Weiteres verlangt der Kläger von der Beklagten den Ersatz vorgerichtlicher, bereits bezahlter Rechtsanwaltskosten nebst Prozesszinsen.

Der Kläger beantragt: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.725,00 € nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 20.08.2010 sowie weitere 837,52 € an Rechtsanwaltsgebühren nebst fünf Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt: Klageabweisung.

Die Beklagte hält das Verhalten des Klägers für grobfahrlässig. Sie weist darauf hin, dass der Kläger die Diebstahlsgefahr grobfahrlässig dadurch erhöht habe, dass er seinen Audi A 3 auf einem unbewachten Parkplatz in Sarajevo (Bosnien-Herzegowina) abgestellt habe und dabei den Original-Fahrzeugschein und einen Ersatzfahrzeugschlüssel im unverschlossenen Handschuhfach belassen habe. Außerdem habe er von außen sichtbare Wertgegenstände im Auto gelassen. Hierdurch habe der Kläger außerdem den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt. Sein Verhalten sei kausal für den Entschluss gewesen, das Fahrzeug zu entwenden.

Die Beklagte ist deshalb der Auffassung, dass sich der Leistungsanspruch des Klägers auf Null reduziere, wenn von grober Fahrlässigkeit auszugehen sei. Sollte Vorsatz seitens des Klägers bezüglich der gefahrerhöhenden Umstände anzunehmen sei, sei sie ohnehin leistungsfrei.

Für den Fall, dass das Gericht zu einer Verurteilung der Beklagten komme, beantragt die Beklagte hilfsweise, dass die Verpflichtung zur Zahlung nur Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugbriefs zum Fahrzeug Marke Audi, Typ A 3 Ambition 2,0, amtliches Kennzeichen …, Fahrzeugidentnummer … und gegen Herausgabe des Ersatzfahrzeugschlüssels zu diesem Fahrzeug zu verurteilen.

Die Beklagte hatte unstreitig nach der Ablehnung der Regulierung des Schadens den Original-Fahrzeugbrief und den verbliebenen Fahrzeugschlüssel an den Kläger zurückgesandt. Für den Fall der Verurteilung möchte die Beklagte den Fahrzeugbrief und den verbliebenen Ersatzschlüssel haben, da in diesem Fall das Eigentum an dem Fahrzeug auf sie übergehe.

Die Klage ist der Beklagten am 22.11.2010 zugestellt worden. Haupttermin hat am 12.05.2011 stattgefunden (Protokoll: Bl. 38 ff. dA).

Wegen des weiteren Partei Vorbringens wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Terminsniederschrift Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist zum Teil begründet; im Übrigen war sie als unbegründet abzuweisen.

I.

Anspruchsgrund: Der Kläger hat gegenüber der Beklagten aus dem bestehenden Versicherungsvertrag einen um die Hälfte reduzierten Leistungsanspruch wegen des Diebstahls seines Kraftfahrzeugs. Der Leistungsanspruch des Klägers ist um die Hälfte zu kürzen, weil der Kläger zum einen den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt hat und zum anderen die Diebstahlsgefahr grobfahrlässig erhöht hat, wodurch das Fahrzeug entwendet wurde.

1. Herbeiführung des Versicherungsfalls:

Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grobfahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen (§ 81 Abs. 2 VVG).

Wie im Rahmen von § 61 VVG a.F. hat der Versicherer zu beweisen, dass das grobfahrlässige Verhalten des Versicherungsnehmers für den Eintritt des Versicherungsfalls kausal gewesen ist. Den Kausalitätsgegenbeweis hat hingegen der Versicherungsnehmer zu führen (OLG Celle, VersR 2008, 204 ff.).

Der Versicherer muss auch den Nachweis der subjektiven Seite der groben Fahrlässigkeit führen. Er muss auch die Tatsachen nachweisen, aus denen sich das Gewicht der groben Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Der Versicherer muss aber nur beweisen, dass der Versicherungsfall ohne das Verhalten des Versicherungsnehmers nicht so eingetreten wäre, wie geschehen (Prölss in Prölss/Martin, VVG, 28. Aufl., § 81 Rn 30). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt grobfahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in einem ungewöhnlich hohem Maß verletzt und dasjenige unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (BGH NJW1989,1354).

Bei der Beurteilung, ob der Versicherungsnehmer grobfahrlässig gehandelt hat, ist eine Gesamtschau anzustellen.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger nicht nur den Fahrzeugschein und den Zweitschlüssel im Handschuhfach des Fahrzeugs belassen – wobei dahinstehen kann, ob das Handschuhfach verschlossen oder unverschlossen war. Der Kläger hat sein hochwertiges Fahrzeug der Marke Audi, Typ A 3 Ambition 2,0, auf einem unbewachten Parkplatz in Sarajevo (Bosnien-Herzegowina) an einem Abend Mitte Juli 2010 abgestellt. Bereits hierin liegt eine erhebliche Unvorsichtigkeit. Es ist allgemein bekannt, dass in osteuropäischen Ländern und in Ländern des Balkan eine erhebliche Diebstahlsgefahr für hochwertige Pkws droht. Der Kläger hat durch dieses Verhalten die Diebstahlsgefahr fahrlässig erhöht. Dadurch, dass er auch noch sichtbar Wertgegenstände im Fahrzeuginneren beließ, steigerte sich sein fahrlässiges Verhalten zum grobfahrlässigen Verhalten. Der Kläger beließ unstreitig ein Sakko der Marke Joop im Wert von 320,00 € und ein Navigationsgerät der Marke Blaupunkt im Wert von 450,00 € im Fahrzeuginneren.

Der Kläger hätte damit rechnen müssen, dass ein Dieb in sein hochwertiges Fahrzeug schaut und diese Gegenstände sieht und sich zu einem Einbruch in das Fahrzeug entschließt. Weiteres hätte der Kläger damit rechnen müssen, dass ein solcher Einbrecher auch in das Handschuhfach schaut und dann dort den Fahrzeugschein und den Zweitschlüssel findet. Hieraus ergibt sich, dass der Kläger durch sein Verhalten die Gefahr, dass das Fahrzeug entwendet wird, grobfahrlässig erhöht hat und die Gefahr des Fahrzeugdiebstahls gefördert hat. Hierbei ließ der Kläger die im Verkehr erforderliche Sorgfalt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände in einem ungewöhnlich hohen Maß außer acht und beachtete nicht das, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen.

Der Kläger hat damit den Versicherungsfall grobfahrlässig herbeigeführt. Sein Verhalten war für den Fahrzeugdiebstahl auch ursächlich. Dadurch, dass der Kläger das hochwertige Sakko und das hochwertige Navigationsgerät sichtbar im Fahrzeuginneren beließ, förderte er den Entschluss des Einbrechers, das Fahrzeug zu öffnen. Hierdurch wiederum ermöglichte der Kläger dem Dieb, das Handschuhfach zu öffnen und darin den Fahrzeugschein und den Zweitschlüssel zu finden.

Sowohl der Fahrzeugschein als auch der Fahrzeugschlüssel erleichterten dem Dieb das Entfernen des Fahrzeugs von dem unbewachten Parkplatz in Sarajevo und die Sicherung der Beute – auch gegenüber kontrollierenden Polizei- und Zollbeamten an Grenzen oder bei Unfällen.

Die Kammer hat sich bei ihrer Entscheidung an folgenden Urteilen zu § 61 VVG a.F. orientiert:

OLG Frankfurt am Main vom 24.11.1994 (NJW-RR 1995,13671);

OLG Bamberg vom 23.03.1995 (VersR 1996, 969 f.);

OLG Köln vom 07.11.1995 (VersR 1996, 1360);

BGH vom 06.03.1996 (VersR 1996, 621 f.);

OLG Hamm vom 11.03.2006 (RuS 2005, 373 f.);

OLG Celle vom 09.08.2007 (VersR 2008, 204 ff.).

Der Versicherer darf im vorliegenden Fall seine Leistung aber nicht um 100 % kürzen. Die Leistungskürzung orientiert sich nach dem Gesetzeswortlaut von § 81 Abs. 2 VVG an der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers. Die Kammer stuft die grobe Fahrlässigkeit des Klägers im mittleren Bereich an, so dass sie eine Leistungskürzung um 50 % für angemessen hält.

2. Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung:

Die Beklagte ist auch wegen grobfahrlässiger Gefahrerhöhung durch den Kläger dazu berechtigt, die Versicherungsleistung um die Hälfte zu kürzen.

Nach § 23 Abs. 1 VVG darf der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen oder deren Vornahme durch einen Dritten gestatten. Tritt der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung ein, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat (§ 26 Abs. 1 Satz 1 VVG). Im Fall einer grobfahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer (§ 26 Abs. 1 Satz 2 VVG). Der Versicherer ist jedoch zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht war (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG).

Das OLG Celle hat mit seinem Urteil vom 21.12.2010 (MDR 2011,486) einen Fall entschieden, bei dem es um das Belassen des Fahrzeugscheins im Handschuhfach ging, und der ebenfalls bereits der Neufassung des VVG unterlag. Das OLG Celle hat a.a.O. unter anderem Folgendes ausgeführt:

„Die §§ 23 bis 27 VVG enthalten eine Neuregelung des früher in §§ 23 bis 29 a VVG a.F. geregelten Rechts der Gefahrerhöhung. Nach wie vor gilt, dass der Versicherungsnehmer nach Abgabe seiner Vertragserklärung ohne Einwilligung des Versicherers keine Gefahrerhöhung vornehmen darf. Nach wie vor gilt dabei auch, dass unerhebliche Gefahrerhöhungen unbeachtlich sind (§ 27 VVG entsprechend § 29 VVG a.F.). Nach § 26 Abs. 1 VVG ist dann, wenn der Versicherungsfall nach einer Gefahrerhöhung eintritt, der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer seine Verpflichtung nach § 23 Abs. 1 VVG vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grobfahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer. Der Versicherer ist zur Leistung verpflichtet, soweit die Gefahrerhöhung nicht ursächlich für den Eintritt des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht wahrt (§ 26 Abs. 3 Nr. 1 VVG). Darlegungs- und beweispflichtig für den Kausalitätsgegenbeweis ist der Versicherungsnehmer. Er muss nachweisen, dass sich die Gefahrerhöhung in keiner Weise ausgewirkt hat. Schon bei Mitursächlichkeit bleibt es bei der Leistungsfreiheit. An der vom Senat in der Vergangenheit wiederholt vertretenen Auffassung, das Zurücklassen des Kfz.-Scheins im Fahrzeug stelle für den Fall, dass dies dauerhaft geschehen sei, eine Gefahrerhöhung dar (z.B. OLG Celle, VersR 2008,204), hält der Senat jedenfalls im Grundsatz nach wie vor fest. Nach wie vor und insbesondere auch in Anbetracht „offener“ Grenzen im Sinne des Schengen-Abkommens ist der Besitz des Kfz.-Scheins nicht ohne Bedeutung, Dem Kfz.-Schein kommt unabhängig von rechtlichen Erwägungen jedenfalls aus tatsächlichen Gründen eine Legitimationswirkung zu. Bei (Routine-) Kontrollen wird die Polizei dann, wenn der zum Fahrzeug gehörende Schein vorgelegt wird, wahrscheinlich von einer näheren Überprüfung absehen,…“

Die Kammer schließt sich den Ausführungen des OLG Celle in dessen Urteil vom 21.12.2010 an. Dabei übersieht die Kammer nicht das Urteil des OLG Oldenburg vom 23.06.2010 (MDR 2010,1110 f. = VersR 2011,256 ff.), welches noch zur alten Fassung des VVG ergangen ist. Die Kammer übersieht auch nicht die Entscheidungen des OLG Koblenz vom 25.04.1997 (VersR 1998, 233 f.) und des OLG Koblenz vom 30.08.2002 (RuS 2002,448 f.). Wie bereits zum Punkt „grobfahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls“ ausgeführt, bewertet die Kammer das Verhalten des Klägers bezüglich seines Fahrzeugs in Sarajevo in der Gesamtschau als grobfahrlässig. Wie a.a.O. ausgeführt, war das grobfahrlässige Verhalten des Klägers auch ursächlich für die Entwendung des Fahrzeugs.

Nach Auffassung der Kammer wird die Beklagte hierdurch jedoch nicht leistungsfrei. Auch hier wird ihre Leistungspflicht lediglich um die Hälfte gekürzt, da sich die Schwere des Verschuldens des Klägers lediglich im mittleren Bereich bewegt (§ 26 Abs. 1 Satz 2 VVG).

II.

Anspruchshöhe: Der Zeitwert des klägerischen Fahrzeugs zum Zeitpunkt der Entwendung am 12.07.2010 ist mit 10.875,00 € unstreitig.

Nachdem sich die Leistungspflicht der Beklagten um die Hälfte reduziert, verbleibt ein Betrag von 6.437,50 €. Von diesem Betrag ist die Selbstbeteiligung des Klägers in Höhe von 150,00 € abzuziehen, so dass die Beklagte 5.287,50 € an den Kläger zu leisten hat.

III.

Nebenansprüche:

1. Verzugszinsen:

Auf den Hauptsachebetrag kann der Kläger von der Beklagten gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20,08.2010 verlangen (§§ 286 Abs. 1 Satz 1,288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 19.08.2010 in Verzug gesetzt. Die Beklagte hat mit ihrem Antwortschreiben vom 01.10.2010 die Leistung endgültig und ernsthaft verweigert.

2. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten:

Der Kläger kann ferner aus dem Gesichtspunkt des Verzugs von der Beklagten den Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von 546,69 € nebst gesetzlichen Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2010 verlangen (§§ 280 Abs. 2,291,288 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Die Beklagte befand sich mit der Hauptsacheleistung ab 20.08.2010 in Verzug. Nach dem ursprünglichen Bestreiten der Beklagten hat der Kläger unwidersprochen vorgetragen, dass er die Rechnung seiner Rechtsanwälte vom 20.08.2010 beglichen habe. Der Kläger kann vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten jedoch nur aus einem Streitwert von 5.287,50 € verlangen. Dem Kläger war deshalb eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Streitwert von 5.287,50 € nebst Post- und Telekommunikationspauschale in Höhe von 20,00 € und der gesetzlichen Umsatzsteuer zuzusprechen.

IV.

Hilfsantrag der Beklagten:

Dem Hilfsantrag der Beklagten war nicht stattzugeben, weil die Leistungsverpflichtung der Beklagten nach §§ 26 Abs. 1 Satz 2,81 Abs, 2 VVG gekürzt wurde.

Wird das entwendete Fahrzeug des Klägers aufgefunden, ist der Kläger gemäß § 86 Abs. 2 Satz 1 VVG verpflichtet, bei der Durchsetzung der Rechte der Beklagten mitzuwirken.

V.

Nebenentscheidungen:

1. Kosten:

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 ZPO.

2. Vorläufige Vollstreckbarkeit:

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

 

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