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Wohngebäudeversicherung – Rückforderung einer Neuwertspitzenentschädigung

Ein Brand legte ein Lagergebäude in Schutt und Asche, die Gebäudeversicherung zahlte. Doch das Landgericht München I fällte nun ein überraschendes Urteil mit weitreichenden Folgen. Statt auf weitere Entschädigung hoffen zu können, muss die Eigentümerin die bereits erhaltene Neuwertspitze in sechsstelliger Höhe zurückzahlen.

Übersicht

Zum vorliegenden Urteil Az.: 26 O 26320/13 | Schlüsselerkenntnis | FAQ  | Glossar  | Kontakt

Das Wichtigste in Kürze

  • Gericht: LG München I
  • Datum: 12.01.2018
  • Aktenzeichen: 26 O 26320/13

Beteiligte Parteien:

  • Kläger: Eigentümerin eines Lagergebäudes, die nach einem Brand weitere Versicherungsleistungen forderte.
  • Beklagte: Die Gebäudeversicherung der Klägerin.

Worum ging es in dem Fall?

  • Sachverhalt: Ein Lagergebäude der Klägerin, das bei der Beklagten versichert war, brannte ab. Die Parteien waren sich über die Höhe der notwendigen Reparatur-, Aufräum- und Mehrkosten uneinig. Es ging auch darum, ob die Klägerin die Wiederherstellung des Gebäudes rechtzeitig sichergestellt hatte, um die volle Neuwertentschädigung zu erhalten.
  • Kern des Rechtsstreits: Die zentrale Streitfrage war, wie hoch die Versicherungsleistung für den Schaden war, insbesondere für Wiederherstellungs- und Aufräumkosten sowie Mehrkosten durch behördliche Auflagen. Ein weiterer Punkt war, ob die Klägerin den Wiederaufbau des Gebäudes innerhalb der Frist sichergestellt hatte und ob die Beklagte bereits gezahlte Leistungen zurückfordern kann.

Was wurde entschieden?

  • Entscheidung: Das Gericht wies die Klage der Klägerin auf weitere Zahlungen ab. Auf die Widerklage der Beklagten hin verurteilte das Gericht die Klägerin zur Rückzahlung von 114.248,62 € plus Zinsen.
  • Begründung: Das Gericht folgte dem Gutachten zum Schadensumfang. Es entschied, dass die Begrenzung der Aufräum- und Abbruchkosten wirksam war und keine zwingenden behördlichen Auflagen für zusätzliche Installationen vorlagen. Die Klägerin hatte keinen Anspruch auf die Neuwertspitze, weil sie die Wiederherstellung des Gebäudes nicht fristgerecht durch einen sicheren Vertrag sichergestellt hatte; daher musste sie die bereits erhaltene Neuwertspitze zurückzahlen.
  • Folgen: Die Klägerin erhielt keine weiteren Zahlungen und musste den von der Versicherung als Vorschuss auf den Neuwert geleisteten Betrag zurückzahlen.

Der Fall vor Gericht


Gerichtsurteil: Umfang der Leistungspflicht einer Gebäudeversicherung nach Brand – Rückforderung der Neuwertspitze bei nicht gesicherter Wiederherstellung

Das Landgericht München I hat in einem Urteil vom 12. Januar 2018 (Aktenzeichen: 26 O 26320/13) die Klage einer Versicherungsnehmerin auf weitere Zahlungen aus einer Gebäudeversicherung nach einem Brandschaden abgewiesen.

Verzweifelte Eigentümerin hält Versicherungsvertrag vor brennendem, zerstörtem Lagergebäude
Lagerbrand: Trümmer, Rauch, Versicherungsschutz und Neuwertspitze beim Wiederaufbau nach Lagergebäudebrand. | Symbolbild: KI-generiertes Bild

Gleichzeitig gab das Gericht der Widerklage der Versicherungsgesellschaft statt und verurteilte die Eigentümerin zur Rückzahlung der bereits erhaltenen Neuwertspitze in Höhe von 114.248,62 Euro nebst Zinsen. Kern des Rechtsstreits waren die Höhe der erstattungsfähigen Wiederherstellungskosten, der Aufräum- und Abbruchkosten, möglicher Mehrkosten durch behördliche Auflagen und die entscheidende Frage, ob die Versicherungsnehmerin die Wiederherstellung des Gebäudes fristgerecht sichergestellt hatte, um den Anspruch auf die volle Neuwertentschädigung zu behalten.

Ausgangssituation: Brand eines Lagergebäudes und die gleitende Neuwertversicherung

Die Eigentümerin eines Lagergebäudes unterhielt bei einer Versicherungsgesellschaft eine gleitende Neuwertversicherung, die auch Schäden durch Feuer abdeckte. Am 27. September 2011 brannte dieses Lagergebäude vollständig ab. Eine Besonderheit des Gebäudes war, dass es zum Zeitpunkt des Brandes über keinerlei haustechnische Anlagen wie Strom, Heizung oder Wasser verfügte.
Die Vertragsgrundlage bildeten Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversicherung (ABB), wobei das Gericht feststellte, dass die für den Fall relevanten Paragraphen (§§ 38, 51, 59 ABB) in den von beiden Seiten vorgelegten Versionen identisch waren. Diese Bedingungen sahen unter anderem vor, dass Aufräum- und Abbruchkosten auf 5 % der Versicherungssumme begrenzt sind (§ 38 Abs. 3 a ABB). Weiterhin war geregelt, dass notwendige Mehrkosten infolge behördlicher Auflagen, die auf bereits vor dem Schaden erlassenen Gesetzen beruhen, bis zu einer bestimmten Höhe (hier ebenfalls 5 % der Versicherungssumme, jedoch mit weiteren betragsmäßigen Begrenzungen) erstattet werden (§ 38 Abs. 3 b ABB). Entscheidend für den späteren Verlauf war § 59 Abs. 2 ABB: Der Anspruch auf die Neuwertspitze – also den Betrag, der über dem reinen Zeitwert des Gebäudes liegt – besteht nur, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren nach Schadenseintritt sicherstellt, dass die Entschädigungssumme tatsächlich für die Wiederherstellung des Gebäudes in gleicher Art und Zweckbestimmung am bisherigen Ort verwendet wird.

Streitpunkte: Umfang der Entschädigung und Sicherstellung der Wiederherstellung

Nach dem Brand entbrannte ein Streit über die Höhe der Versicherungsleistung. Beide Parteien ließen Gutachten erstellen, die zu stark abweichenden Ergebnissen kamen. Der Gutachter der Versicherung ermittelte Wiederherstellungskosten von rund 303.164 Euro brutto und einen Zeitwert von etwa 164.406 Euro, woraus sich eine Neuwertspitze von circa 114.248 Euro ergab. Der Gutachter der Eigentümerin kam auf einen Neuwertschaden von fast 457.853 Euro, inklusive deutlich höherer Aufräum- und Entsorgungskosten sowie Kosten für behördliche Auflagen, und einen Zeitwert von rund 220.093 Euro für die reinen Wiederherstellungskosten.

Um die Wiederherstellung sicherzustellen, schloss die Eigentümerin am 1. August 2013, also knapp zwei Jahre nach dem Brand, einen VOB-Bauvertrag mit einem Unternehmen. Dieser Vertrag enthielt jedoch in § 2 Nr. 4 eine Auflösende Bedingung: Die Vertragspflichten sollten entfallen, falls die Klage der Eigentümerin gegen die Versicherung rechtskräftig abgewiesen würde oder sie aus anderen Gründen die Entschädigungszahlung nicht erhielte. Bei nur teilweiser Zahlung war eine Vertragsanpassung vorgesehen. Ein Bauantrag für den „Wiederaufbau einer Lager- und Verkaufshalle“ wurde am 16. September 2014 gestellt und am 9. Januar 2015 genehmigt.

Die Versicherung zahlte insgesamt 300.000 Euro aus, darin enthalten die von ihr berechnete Neuwertspitze von 114.248,62 Euro. Die Eigentümerin forderte jedoch weitere Zahlungen und klagte schließlich einen Betrag von 142.912,82 Euro ein. Sie argumentierte, die Bodenplatte sei beschädigt und müsse ersetzt werden, es seien höhere Abbruchkosten angefallen und behördliche Auflagen, insbesondere aus der Arbeitsstättenverordnung, erforderten eine Elektroinstallation in der neuen Halle. Zudem hielt sie die Begrenzung der Aufräum- und Abbruchkosten für unwirksam.

Die Versicherung beantragte Klageabweisung. Sie vertrat die Ansicht, die Bodenplatte sei wiederverwendbar, es gäbe keine berücksichtigungsfähigen behördlichen Auflagen und die Begrenzung der Aufräum- und Abbruchkosten sei wirksam. Mit einer Widerklage forderte die Versicherung die Rückzahlung der bereits geleisteten Neuwertspitze von 114.248,62 Euro. Ihre Begründung: Die Eigentümerin habe die Drei-Jahres-Frist zur Sicherstellung der Wiederherstellung versäumt (§ 93 VVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 ABB) und plane zudem eine abweichende Nutzung als Lager- und Verkaufshalle. Auch den Vorwurf der arglistigen Täuschung bezüglich der Wiederherstellungsabsicht brachte die Versicherung ins Spiel.

Die Entscheidung des LG München I: Klage abgewiesen, Rückzahlung der Neuwertspitze angeordnet

Das Landgericht München I wies die Klage der Eigentümerin vollständig ab. Auf die Widerklage der Versicherungsgesellschaft hin wurde die Eigentümerin zur Rückzahlung der erhaltenen Neuwertspitze in Höhe von 114.248,62 Euro nebst Zinsen verurteilt. Die Kosten des Rechtsstreits musste die Eigentümerin tragen.

Gerichtliche Begründung: Kein Anspruch auf weitere Zahlungen für die Eigentümerin

Das Gericht begründete seine Entscheidung ausführlich. Zunächst prüfte es, ob der Eigentümerin überhaupt weitere Versicherungsleistungen zustanden.
Hinsichtlich der reinen Wiederherstellungskosten (Zeitwert) folgte das Gericht den überzeugenden Ausführungen des gerichtlich bestellten Sachverständigen. Dieser hatte den Zeitwert der Bauleistungen (ohne Mehrwertsteuer, da die Eigentümerin vorsteuerabzugsberechtigt war) auf 142.591,66 Euro netto bei einer Zeitwertminderung von 50 % beziffert. Das Gericht hielt diese Berechnung, basierend auf Ausschreibungen, Baukostenliteratur und Erfahrungswerten, für plausibel und wies die Einwände der Eigentümerin sowie die abweichenden Berechnungen ihres Privatgutachters zurück. Dieser hatte unter anderem eine zu hohe fiktive Nutzungsdauer angesetzt und war von nicht vorhandenen haustechnischen Anlagen ausgegangen.

Bezüglich der Aufräum- und Abbruchkosten stellte der Gerichtsgutachter zwar fest, dass Kosten in Höhe von 45.799,76 Euro netto anfielen und auch der Abbruch der beschädigten Bodenplatte notwendig sei. Allerdings sah das Gericht die vertragliche Begrenzungsklausel in § 38 Abs. 3 a ABB als wirksam an. Diese Klausel sei für den durchschnittlichen Versicherungsnehmer erkennbar nicht Teil der Hauptleistung, sondern eine zusätzlich gewährte Leistung („zudem“) und daher weder überraschend im Sinne des § 305c BGB noch eine unangemessene Benachteiligung. Auch sei sie nicht intransparent. Die Verweisung auf andere Paragraphen und den Versicherungsschein zur Berechnung der maßgeblichen Versicherungssumme 1914 sei bei einer gleitenden Neuwertversicherung systembedingt und nachvollziehbar. Die wirksame Begrenzung belief sich nach gerichtlicher Berechnung auf 26.040 Euro. Da die tatsächlichen Kosten diesen Betrag überstiegen, war der Anspruch hierauf gedeckelt.

Auch einen Anspruch auf Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen (§ 38 Abs. 3 b ABB), konkret für eine Elektroinstallation, verneinte das Gericht. Die Eigentümerin hatte keine explizite behördliche Anordnung vorgelegt. Zwar könne sich ein solcher Anspruch aus allgemeinen Gesetzen wie der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergeben. Das Gericht sah die Voraussetzungen hierfür jedoch als nicht gegeben an. Die ArbStättV fordere zwar die Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz, wozu auch eine angemessene Beleuchtung gehört (§ 3a Abs. 1 ArbStättV). Sie schreibe aber keine zwingende elektrische Beleuchtung vor, wenn, wie hier durch große Tore und Lichtbänder, ausreichend Tageslicht vorhanden sein könnte. Da die abgebrannte Halle unstrittig ohne Elektroinstallation betrieben wurde, ging das Gericht davon aus, dass eine ausreichende Beleuchtung auch im Neubau ohne eine solche Installation möglich wäre und somit keine zwingende behördliche Auflage für deren Einbau bestand.

Der entscheidende Punkt war jedoch der Anspruch auf die Neuwertspitze. Hierzu stellte das Gericht fest, dass die Eigentümerin die Voraussetzung – die Sicherstellung der Wiederherstellung binnen drei Jahren nach dem Brand (also bis zum 27. September 2014) – nicht erfüllt habe. Zwar sei der Abschluss eines Bauvertrags prinzipiell geeignet, die Wiederherstellung sicherzustellen. Der von der Eigentümerin vorgelegte VOB-Bauvertrag sei jedoch ungeeignet gewesen. Die darin enthaltene auflösende Bedingung, wonach die Vertragspflichten entfallen, falls die Eigentümerin die Versicherungsleistung nicht (in voller, von ihr erwarteter Höhe) erhält, machte die Realisierung des Bauvorhabens vom ungewissen Ausgang des Rechtsstreits abhängig. Ein solcher Vertrag stelle keine sichere Grundlage für die tatsächliche Wiederherstellung dar. Die spätere Erklärung der Eigentümerin, der Bauvertrag sei einvernehmlich „suspendiert“ worden, bestätigte für das Gericht, dass keine tragfähige Sicherstellung erfolgt war. Da somit kein Anspruch auf die Neuwertspitze bestand, und die Summe aus Zeitwert und den begrenzten Aufräum-/Abbruchkosten die bereits gezahlten 300.000 Euro nicht überstieg, hatte die Eigentümerin keinen Anspruch auf weitere Zahlungen.

Gerichtliche Begründung: Widerklage der Versicherung auf Rückzahlung der Neuwertspitze erfolgreich

Folgerichtig war die Widerklage der Versicherung auf Rückzahlung der bereits ausgezahlten Neuwertspitze in Höhe von 114.248,62 Euro gemäß § 93 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) begründet. Nach dieser Vorschrift kann der Versicherer, der einen Vorschuss auf die Neuwertentschädigung geleistet hat, den über dem Zeitwert liegenden Betrag zurückfordern, wenn der Versicherungsnehmer die für die Wiederherstellung erforderlichen Maßnahmen nicht innerhalb einer angemessenen Frist sichergestellt hat.
Das Gericht stellte fest, dass die Eigentümerin die Neuwertspitze erhalten hatte. Wie zuvor dargelegt, wurden die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung nicht sichergestellt, da der Bauvertrag ungeeignet war und das Vorhaben nicht umgesetzt wurde. Die in den Versicherungsbedingungen genannte Frist von drei Jahren (§ 59 Abs. 2 ABB) sei eine angemessene Frist im Sinne des § 93 VVG.
Entscheidend betonte das Gericht, dass der Rückzahlungsanspruch nach § 93 VVG weder eine vorherige Fristsetzung durch den Versicherer noch ein Verschulden der Versicherungsnehmerin hinsichtlich der unterbliebenen Sicherstellung erfordert. Es handle sich um einen objektiven Rückzahlungsanspruch. Die Argumentation der Eigentümerin, sie habe nicht wiederaufbauen können, weil die Versicherung nicht die von ihr geforderte volle Entschädigung gezahlt habe, ließ das Gericht nicht gelten. Um den Anspruch auf die Neuwertspitze zu behalten, hätte sie die Wiederherstellung unabhängig vom Ausgang des Streits über die Restforderung sicherstellen müssen. Der Vorwurf der arglistigen Täuschung musste vom Gericht nicht mehr geprüft werden, da der objektive Tatbestand des § 93 VVG bereits für die Rückforderung ausreichte.


Die Schlüsselerkenntnisse

Bei einem Brandschaden zahlt die Wohngebäudeversicherung den vollen Neuwert nur, wenn der Wiederaufbau innerhalb von drei Jahren verbindlich sichergestellt wird – ein Bauvertrag mit auflösender Bedingung (der vom Versicherungsausgang abhängt) reicht dafür nicht aus. Wird der Wiederaufbau nicht fristgerecht sichergestellt, kann die Versicherung die bereits gezahlte Neuwertspitze (Differenz zwischen Zeitwert und Neuwert) zurückfordern, unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer den Nichtaufbau verschuldet hat. Auch Kostenerstattungen für Aufräumarbeiten und durch behördliche Auflagen sind auf vertraglich festgelegte Prozentsätze der Versicherungssumme begrenzt.

Häufig gestellte Fragen zu versicherungsrechtlichen Themen

Häufig gestellte Fragen (FAQ)

Was bedeutet der Begriff „Neuwertspitze“ im Zusammenhang mit einer Gebäudeversicherung und wann entsteht ein Anspruch darauf?

In Ihrer Gebäudeversicherung begegnet Ihnen möglicherweise der Begriff „Neuwertspitze“. Stellen Sie sich vor, Ihr Gebäude wird durch ein versichertes Ereignis (wie Brand oder Sturm) beschädigt oder zerstört. Es gibt grundsätzlich zwei Arten, wie der Wert des Schadens betrachtet werden kann:

  1. Der Zeitwert: Das ist der Wert, den das Gebäude unmittelbar vor dem Schaden hatte. Dabei wird berücksichtigt, wie alt das Gebäude war und wie stark es bereits abgenutzt war. Es ist sozusagen der „gebrauchte“ Wert.
  2. Der Neuwert: Das sind die Kosten, die heute anfallen würden, um ein vergleichbares Gebäude neu aufzubauen oder das beschädigte Gebäude so zu reparieren, dass es wieder dem Zustand eines Neubaus entspricht.

Die Neuwertspitze ist dann die Differenz zwischen diesen beiden Werten – dem Neuwert und dem Zeitwert. Sie stellt den zusätzlichen Betrag dar, der benötigt wird, um das Gebäude nicht nur in seinem alten, abgenutzten Zustand wiederherzustellen (was der Zeitwert abdecken würde), sondern vollständig neu oder neuwertig aufzubauen.

Ein Anspruch auf die Auszahlung dieser Neuwertspitze entsteht in der Regel erst dann, wenn das beschädigte Gebäude tatsächlich wiederhergestellt oder neu aufgebaut wurde. Die Versicherung zahlt oft zunächst den Zeitwert aus, um Ihnen schnelle Mittel zur Verfügung zu stellen. Die zusätzliche Zahlung, also die Neuwertspitze, erhalten Sie normalerweise, nachdem Sie nachweisen, dass Sie das Gebäude instand gesetzt oder neu errichtet haben.

Der Grund für diese Regelung ist, dass die Gebäudeversicherung die Kosten für die tatsächliche Wiederherstellung auf Neuwertbasis übernehmen soll. Wenn das Gebäude nicht wiederaufgebaut wird, entstehen diese zusätzlichen Kosten, die über den Zeitwert hinausgehen, gar nicht. Die genauen Bedingungen und Fristen, innerhalb derer ein Wiederaufbau erfolgen muss, um die Neuwertspitze zu erhalten, sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (VGB) Ihrer Gebäudeversicherung geregelt. Es ist wichtig, diese Bedingungen genau zu prüfen.


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Welche Verpflichtungen hat ein Versicherungsnehmer, um den Anspruch auf die Neuwertspitze nach einem Schadenfall zu erhalten?

Nach einem Schaden am Gebäude zahlt die Versicherung zunächst oft nur den sogenannten Zeitwert. Das ist der Wert des Gebäudes unmittelbar vor dem Schaden, wobei Alter und Abnutzung berücksichtigt sind. Die Neuwertspitze – also der Unterschied zwischen diesem Zeitwert und den Kosten, um ein gleiches Gebäude neu zu bauen oder das beschädigte komplett wiederherzustellen – zahlt die Versicherung in der Regel nur unter bestimmten Bedingungen.

Tatsächliche Wiederherstellung ist entscheidend

Die zentrale Verpflichtung, um die Neuwertspitze zu erhalten, ist, dass das beschädigte Gebäude tatsächlich wiederhergestellt oder neu aufgebaut wird. Die Versicherung zahlt diesen Betrag, weil der Versicherungsnehmer das Geld dafür verwendet, den Schaden vollständig zu beheben und das Gebäude in seinen ursprünglichen Zustand (oder besser, wenn nach aktuellen Normen gebaut wird) zu versetzen.

Für Sie bedeutet das: Es reicht nicht aus, die Absicht zur Reparatur oder zum Wiederaufbau zu haben. Auch ein Bauvertrag, der erst wirksam wird, wenn Sie das Geld von der Versicherung erhalten haben (ein sogenannter Vertrag unter aufschiebender Bedingung), genügt normalerweise nicht. Die Versicherung erwartet, dass die Arbeiten begonnen haben oder abgeschlossen sind und das Geld tatsächlich für die Wiederherstellung verwendet wird.

Nachweis der Arbeiten

Sie müssen der Versicherung belegen, dass die Reparaturen oder der Wiederaufbau durchgeführt wurden. Dies geschieht üblicherweise durch Vorlage von Rechnungen und Bauverträgen. Diese Dokumente zeigen, welche Arbeiten zu welchem Preis erledigt wurden und dass die Neuwertspitze tatsächlich in die Wiederherstellung geflossen ist.

Fristen beachten

Ihr Versicherungsvertrag enthält fast immer Fristen, innerhalb derer die Wiederherstellung erfolgt sein muss, damit der Anspruch auf die Neuwertspitze besteht. Diese Fristen finden sich in der Regel in Ihrem Versicherungsvertrag oder den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). Typisch sind hier Zeiträume von zwei oder drei Jahren nach dem Schadenereignis. Wenn die Wiederherstellung nicht innerhalb dieser Frist erfolgt ist und Sie dies nicht nachweisen können, kann der Anspruch auf die Neuwertspitze verloren gehen. Die Versicherung behält dann den bereits gezahlten Zeitwert, schuldet aber den zusätzlichen Betrag für den Neuwert nicht.


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Welche Rolle spielen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) bei der Festlegung der Leistungen einer Gebäudeversicherung im Schadenfall?

Die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) sind der zentrale und verbindliche Bestandteil des Versicherungsvertrags für Ihre Gebäudeversicherung. Sie sind gewissermaßen das „Kleingedruckte“, das aber maßgeblich dafür ist, welche Rechte und Pflichten Sie und die Versicherung haben.

Wenn ein Schaden an Ihrem Gebäude auftritt, zum Beispiel durch Feuer, Leitungswasser oder Sturm, ist die erste und wichtigste Grundlage für die Entscheidung, ob und wie viel die Versicherung zahlt, der Inhalt dieser AVB.

Die AVB legen im Detail fest:

  • Welche Risiken oder Gefahren sind überhaupt versichert? Hier steht genau beschrieben, welche Schadenursachen abgedeckt sind (z.B. Brand, Blitzschlag, Sturm ab einer bestimmten Windstärke, bestimmte Arten von Wasserschäden). Wenn der Schaden durch eine Ursache entstanden ist, die nicht in den AVB als versichert aufgeführt ist, besteht in der Regel kein Anspruch.
  • Wie groß ist der Umfang der Leistungen im Schadenfall? Die AVB regeln, welche Kosten die Versicherung übernimmt. Das kann neben den reinen Reparatur- oder Wiederaufbaukosten auch Kosten für Aufräumarbeiten, Hotelkosten bei Unbewohnbarkeit des Gebäudes oder Kosten für die Schadenminderung umfassen. Auch eventuelle Höchstgrenzen für bestimmte Leistungen sind hier festgelegt.
  • Welche Pflichten haben Sie als Versicherungsnehmer? Dies sind die sogenannten Obliegenheiten. Die AVB beschreiben, was Sie tun müssen, sowohl während der Laufzeit des Vertrags (z.B. Instandhaltungspflichten) als auch insbesondere im Schadenfall (z.B. den Schaden unverzüglich melden, alles tun, um den Schaden so gering wie möglich zu halten). Die Nichtbeachtung dieser Pflichten kann dazu führen, dass die Versicherung weniger oder im schlimmsten Fall gar nicht leistet.

Für Sie als Versicherungsnehmer bedeutet das: Die AVB sind die Spielregeln, nach denen im Schadenfall entschieden wird. Sie bilden die konkrete Grundlage für die Prüfung des Anspruchs. Da die Formulierungen in den AVB manchmal komplex sein können oder es Unklarheiten gibt, müssen sie bei Bedarf auch ausgelegt werden, also im konkreten Fall verstanden und angewendet werden. Sich mit den AVB Ihrer Gebäudeversicherung vertraut zu machen, hilft Ihnen zu verstehen, was versichert ist und welche Pflichten Sie haben.


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Was sind typische Streitpunkte zwischen Versicherungsnehmer und Versicherung im Zusammenhang mit Gebäudeversicherungsschäden und wie können diese vermieden werden?

Wenn ein Schaden am versicherten Gebäude eintritt, beispielsweise durch Sturm, Leitungswasser oder Feuer, regelt die Gebäudeversicherung die Kosten für die Wiederherstellung. Doch manchmal kommt es zu Unstimmigkeiten zwischen dem Eigentümer und der Versicherung.

Ein häufiger Streitpunkt betrifft die Höhe der Wiederherstellungskosten. Die Versicherung schätzt die notwendigen Reparatur- oder Wiederaufbaukosten, und diese Schätzung stimmt nicht immer mit den Angeboten von Handwerkern oder den tatsächlichen Ausgaben des Eigentümers überein. Unterschiede können sich aus der Art der Reparatur, den verwendeten Materialien oder den regionalen Preisen ergeben.

Ein weiterer Konfliktpunkt kann die Anerkennung von Mehrkosten durch behördliche Auflagen sein. Wenn nach einem Schadenfall die Reparatur nur nach neueren, strengeren Bauvorschriften erfolgen darf, können zusätzliche Kosten entstehen. Ob die Versicherung diese Mehrkosten übernimmt, hängt von den genauen Versicherungsbedingungen ab.

Auch die Frage der fristgerechten Wiederherstellung kann zu Schwierigkeiten führen. Verzögerungen bei der Schadensbehebung können Unannehmlichkeiten verursachen und eventuell weitere Schäden nach sich ziehen. Manchmal gibt es unterschiedliche Ansichten darüber, wer für Verzögerungen verantwortlich ist oder welche Maßnahmen zur Schadensminderung rechtzeitig ergriffen wurden.

Um solchen Streitigkeiten vorzubeugen oder sie zu entschärfen, ist detaillierte Dokumentation sehr wichtig. Das bedeutet, den Schaden so schnell wie möglich mit Fotos und Videos festzuhalten, bevor Reparaturen beginnen. Sammeln Sie alle relevanten Unterlagen wie Rechnungen, Kostenvoranschläge und Korrespondenz.

Eine frühzeitige und klare Kommunikation mit der Versicherung ist ebenfalls hilfreich. Melden Sie den Schaden unverzüglich und beschreiben Sie ihn so genau wie möglich. Halten Sie den Kontakt und dokumentieren Sie Absprachen schriftlich, wenn möglich.

Manchmal kann die Einholung eines unabhängigen Sachverständigengutachtens Klarheit über das Ausmaß des Schadens oder die notwendigen Kosten schaffen. Ein solcher Gutachter bewertet den Schaden objektiv und kann eine Grundlage für die Diskussion mit der Versicherung bieten. Die Kostenübernahme für ein solches Gutachten kann ebenfalls ein Punkt sein, der in den Versicherungsbedingungen geregelt ist oder geklärt werden muss.

Ein tiefes Verständnis der eigenen Versicherungspolice und der Versicherungsbedingungen kann viele Fragen bereits im Vorfeld klären und unerwartete Ablehnungen von Kosten vermeiden. Achten Sie darauf, welche Schäden genau versichert sind, welche Ausschlüsse es gibt und wie im Schadensfall vorzugehen ist.


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Was bedeutet „gleitende Neuwertversicherung“ und welche Vorteile bietet sie im Vergleich zu anderen Formen der Gebäudeversicherung?

Eine gleitende Neuwertversicherung ist eine besondere Art der Gebäudeversicherung. Stellen Sie sich vor, Ihr Haus wird durch einen Brand oder Sturm zerstört. Ziel dieser Versicherung ist es, die Kosten zu übernehmen, die anfallen, um ein gleichwertiges neues Gebäude an derselben Stelle wieder aufzubauen.

Der entscheidende Punkt bei der gleitenden Neuwertversicherung ist das Wort „gleitend“. Das bedeutet, dass die Versicherungssumme – also der Höchstbetrag, den die Versicherung im Schadenfall zahlt – nicht fest ist, sondern automatisch angepasst wird. Diese Anpassung richtet sich nach der Entwicklung der Baukosten und der Löhne im Baugewerbe. Es gibt dafür einen offiziellen Index, den sogenannten Baupreisindex.

Warum ist die Anpassung wichtig?

Die Kosten für Baumaterialien und Handwerker können sich über die Jahre stark verändern, meistens steigen sie an. Wenn Sie eine Gebäudeversicherung mit einer festen Versicherungssumme hätten, die vor vielen Jahren abgeschlossen wurde, könnte diese Summe im Schadenfall nicht mehr ausreichen, um ein neues Haus nach dem heutigen Preisniveau zu bauen.

Genau hier liegt der große Vorteil der gleitenden Neuwertversicherung: Durch die automatische Anpassung an die aktuellen Baukosten wird das Risiko einer Unterversicherung deutlich reduziert. Unterversicherung bedeutet, dass die Versicherungssumme niedriger ist als der tatsächliche Wert des Hauses (bzw. die Kosten für den Wiederaufbau). Im Schadenfall würden Sie dann nur einen Teil des Schadens ersetzt bekommen.

Kurz gesagt: Die gleitende Neuwertversicherung hilft sicherzustellen, dass Sie im Fall der Fälle die Mittel haben, um Ihr Haus in gleicher Art und Güte neu zu errichten, unabhängig davon, wie sich die Baukosten seit Vertragsabschluss entwickelt haben. Sie bietet dadurch eine höhere Sicherheit gegen die Folgen steigender Baukosten.


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Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der FAQ Fragen keine individuelle Rechtsberatung darstellt und ersetzen kann. Alle Angaben im gesamten Artikel sind ohne Gewähr. Haben Sie einen ähnlichen Fall und konkrete Fragen oder Anliegen? Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – Fragen Sie unverbindlich unsere Ersteinschätzung an.


Glossar – Fachbegriffe kurz erklärt

Neuwertspitze

Die Neuwertspitze bezeichnet den Betrag, der bei einer Gebäudeversicherung über den Zeitwert des Gebäudes hinausgeht, um die Kosten für eine Wiederherstellung oder den Neubau in neuwertigem Zustand abzudecken. Anspruch auf diese Summe entsteht grundsätzlich nur, wenn die Wiederherstellung des Gebäudes tatsächlich erfolgt oder sichergestellt wurde, meist innerhalb einer vertraglich festgelegten Frist. Sie stellt sicher, dass der Versicherungsnehmer nicht nur den abgenutzten Zeitwert, sondern die tatsächlichen Wiederbaukosten erstattet bekommt. Im Fall des Landgerichts München war die Neuwertspitze Streitgegenstand, weil die Eigentümerin die Wiederherstellung nicht ausreichend gesichert hatte.

Beispiel: Wenn ein 20 Jahre altes Haus abbrennt, zahlt die Versicherung zunächst den Zeitwert, der den altersbedingten Wertverlust berücksichtigt. Die Neuwertspitze deckt zusätzlich die höheren Kosten, die für den vollständigen Neubau des Hauses anfallen.


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Wiederherstellungskosten

Wiederherstellungskosten sind die notwendigen Ausgaben, um ein beschädigtes oder zerstörtes Gebäude in seinem früheren Zustand oder in gleichwertiger Weise wiederaufzubauen oder instandzusetzen. Sie bilden die Basis für die Ermittlung des Versicherungsentschädigungsanspruchs und werden häufig vom Gutachter bewertet. Unterschiedlich zu den reinen Reparaturkosten können sie auch größere Baumaßnahmen umfassen, die den Originalzustand wiederherstellen. Im vorliegenden Fall war strittig, wie hoch die Wiederherstellungskosten tatsächlich sind und ob neben dem Zeitwert auch Mehrkosten (etwa für behördliche Auflagen) zu ersetzen sind.

Beispiel: Nach einem Brandschaden sind die Kosten für Material, Lohn und Abbrucharbeiten zu zahlen, die erforderlich sind, damit das Haus wieder so nutzbar ist wie vor dem Feuer.


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Aufräum- und Abbruchkosten

Aufräum- und Abbruchkosten sind die Kosten, die anfallen, um ein Schadenobjekt von Trümmern und zerstörtem Material zu befreien oder einen nicht mehr nutzbaren Gebäudeteil abzubrechen. Diese Kosten sind in vielen Versicherungsverträgen gesondert geregelt und oft auf einen bestimmten Prozentsatz der Versicherungssumme begrenzt, wie im vorliegenden Fall auf 5 % (§ 38 Abs. 3 a ABB). Damit wird vermieden, dass überhöhte Kosten diesen Posten unverhältnismäßig erhöhen. Im Gerichtsverfahren war die Wirksamkeit dieser Begrenzungsklausel und die Angemessenheit der geltend gemachten Aufräumkosten umstritten.

Beispiel: Nach einem Brand sind zunächst die zerstörten Wände abzutragen und Schutt zu entsorgen, bevor an den Wiederaufbau gedacht werden kann.


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Auflösende Bedingung

Eine auflösende Bedingung ist eine Vertragsklausel, die besagt, dass die Pflichten und Rechte aus einem Vertrag entfallen, wenn ein bestimmtes zukünftiges Ereignis eintritt oder nicht eintritt. Dies führt zur Aufhebung des Vertrags, wenn die Bedingung erfüllt wird. Im vorliegenden Fall enthielt der Bauvertrag der Eigentümerin eine solche auflösende Bedingung, wonach die Vertragspflichten entfallen, falls die Versicherungsleistung nicht in voller Höhe gezahlt wird. Das Gericht wertete dies als Unsicherheit, die einer sicheren Wiederherstellung entgegenstand, weshalb der Vertrag zur Sicherung des Wiederaufbaus nicht geeignet war.

Beispiel: Ein Mietvertrag könnte eine auflösende Bedingung enthalten, dass er automatisch endet, wenn der Mieter seinen Job verliert.


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Drei-Jahres-Frist zur Sicherstellung der Wiederherstellung (§ 93 VVG in Verbindung mit § 59 Abs. 2 ABB)

Diese Frist ist eine vertraglich und gesetzlich festgelegte Zeitspanne, innerhalb derer der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung seines Gebäudes sicherstellen muss, um den Anspruch auf die Neuwertspitze zu behalten. Nach § 93 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann die Versicherung die bereits gezahlte Neuwertspitze zurückfordern, wenn die Wiederherstellung nicht rechtzeitig sichergestellt wird. Im Fall wurde diese dreijährige Frist als angemessen beurteilt und von der Eigentümerin nicht eingehalten, was zur Rückzahlung der Neuwertspitze führte.

Beispiel: Wenn Ihr Haus im Januar 2020 abbrennt, müssen Sie bis Januar 2023 den Wiederaufbau zumindest so weit vertraglich sichern, dass die Versicherung die Neuwertspitze auszahlen darf.


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Wichtige Rechtsgrundlagen


  • § 93 Versicherungsvertragsgesetz (VVG): Regelt den Rückforderungsanspruch des Versicherers auf überzahlte Neuwertentschädigungen, wenn der Versicherungsnehmer die Wiederherstellung nicht innerhalb einer angemessenen Frist sichergestellt hat. Dieser Anspruch ist objektiv und setzt weder Verschulden noch vorherige Fristsetzung voraus. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht ordnete die Rückzahlung der Neuwertspitze an, weil die Eigentümerin die Wiederherstellung nicht fristgerecht und sicher gewährleistet hat, wodurch die Voraussetzungen für den Anspruch auf die volle Neuwertentschädigung entfielen.
  • § 59 Abs. 2 Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversicherung (ABB): Bestimmt, dass die Neuwertspitze nur ausgezahlt wird, wenn der Versicherungsnehmer innerhalb von drei Jahren sicherstellt, dass die Entschädigung zur Wiederherstellung des Gebäudes am bisherigen Ort in gleicher Art und Zweckbestimmung verwendet wird. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Eigentümerin versäumte es, die Wiederherstellung innerhalb der Drei-Jahres-Frist wirksam sicherzustellen, weshalb der Anspruch auf die Neuwertspitze entfiel und zurückerstattet werden musste.
  • § 38 Abs. 3 a Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversicherung (ABB): Begrenzt die Erstattung von Aufräum- und Abbruchkosten auf 5 % der Versicherungssumme und legt fest, dass diese Kosten zusätzlich zur eigentlichen Versicherungssumme gewährt werden. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht hielt die Begrenzungsklausel für wirksam und damit waren die tatsächlichen Aufräum- und Abbruchkosten nur bis zur vertraglichen Höchstgrenze erstattungsfähig, was die Forderungen der Eigentümerin einschränkte.
  • § 38 Abs. 3 b Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gebäudeversicherung (ABB): Regelt die Erstattung notwendiger Mehrkosten aufgrund behördlicher Auflagen, die auf vor Schaden erlassenen Gesetzen beruhen, meist ebenfalls bis zu einer gewissen Prozentsatzgrenze. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Das Gericht sah keine zwingende behördliche Auflage für eine Elektroinstallation nach der Arbeitsstättenverordnung und lehnte daher zusätzliche Mehrkosten ab.
  • § 3a Abs. 1 Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV): Verpflichtet den Arbeitgeber zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz, einschließlich angemessener Beleuchtung am Arbeitsplatz, ohne eine zwingende Vorschrift für elektrische Beleuchtung, wenn ausreichendes Tageslicht vorhanden ist. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Diese Vorschrift wurde geprüft, punktete aber nicht als behördliche Auflage, da die Halle auch ohne Elektroinstallation eine ausreichende Beleuchtung bieten konnte.
  • § 305c BGB (Klauselkontrolle): Verbietet überraschende Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die für den durchschnittlichen Vertragspartner nicht transparent oder nachvollziehbar sind. | Bedeutung im vorliegenden Fall: Die Begrenzung der Aufräum- und Abbruchkosten in den ABB wurde vom Gericht nicht als überraschend oder unangemessen benachteiligend angesehen und ist somit wirksam in den Vertrag einbezogen.

Das vorliegende Urteil


LG München I – Az.: 26 O 26320/13 – Urteil vom 12.01.2018


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