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Berufsunfähigkeitsversicherung – Einbeziehung einer Ausschlussklausel für Fluguntauglichkeit

OLG Koblenz – Az.: 10 U 556/11 – Beschluss vom 12.01.2012

Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. Februar 2012.

Gründe

Berufsunfähigkeitsversicherung - Einbeziehung einer Ausschlussklausel für Fluguntauglichkeit OLG Koblenz Az.: 10 U 556/11 Beschluss vom 12.01.2012 Der Senat erwägt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Die Gründe werden nachfolgend dargestellt. Der Klägerin wird eine Frist zur Stellungnahme gesetzt bis zum 13. Februar 2012. Gründe Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung. Die Berufung rügt ohne Erfolg, dass sich das Landgericht ausschließlich mit der Frage beschäftigt habe, ob die Besonderen Bedingungen für das Kabinenpersonal, welche eine Einschränkung der Berufsunfähigkeitsversicherung für die ersten 24 Monate nach Vertragsschluss vorsehen, Vertragsinhalt geworden sind. Das Landgericht hat zu Recht auf diese Frage abgestellt, da bei einer wirksamen Einbeziehung dieser Versicherungsbedingungen die Beklagte vorliegend nicht leistungspflichtig ist, da unstreitig die dann vereinbarte Wartefrist von 24 Monaten nicht erfüllt ist und die Ausnahmetatbestände, die gleichwohl eine Leistung vorsehen, unstreitig bei der Klägerin nicht gegeben sind. Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht fehlerhaft aufgrund der Aussage des Zeugen N eine Einbeziehung dieser Besonderen Versicherungsbedingungen als erwiesen angesehen. Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich, auch aufgrund einer Beweiserhebung, getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet. Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der Aussage des Zeugen N erkennbar. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt weder gegen Denk-, Natur- noch Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats in der Sache zutreffend. So verkennt die Klägerin den Inhalt der Aussage des Zeugen N, wenn sie der Auffassung ist, dieser habe bekundet, die Besonderen Versicherungsbedingungen würden ausschließlich durch ihn mit dem Angebot und nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherungsnehmer überreicht. Der Zeuge N hat insoweit lediglich bekundet, dass er die Besonderen Bedingungen bei der Angebotserstellung persönlich ausdruckt und mit dem Angebot dem Kunden überreicht. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass eine erneute Übersendung dieser Besonderen Bedingungen mit dem Versicherungsschein nicht erfolge. Entgegen der Auffassung der Berufung ist es auch nicht lebensfremd oder widersprüchlich, wenn der Zeuge N angibt, die Besonderen Bedingungen für das Kabinenpersonal sowohl auszudrucken und dem Kunden zu überreichen als auch die in diesen Bedingungen enthaltenen Wartefristen mündlich mit dem Kunden zu erläutern. Ein nochmaliger mündlicher Hinweis auf eine schriftliche Klausel ist weder lebensfremd noch widersprüchlich und sprengt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht den Rahmen eines Versicherungsverkaufsgesprächs. Der Umstand, dass diese Besonderen Bedingungen nicht bereits Inhalt des der Klägerin bei der Antragsaufnahme überreichten zehnseitigen Angebots war, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen N. Naturgemäß bietet ein Versicherungsvermittler die verschiedenen Versicherungen nicht nur einer einzigen Berufsgruppe an, so dass das Angebot zunächst allgemein gehaltene Bedingungen und Unterlagen enthält und jeweils um die für den jeweiligen Kunden passenden Besonderen Bedingungen zu ergänzen ist. Der Glaubwürdigkeit des Zeugen N steht auch nicht entgegen, dass er langjähriger Mitarbeiter der Nebenintervenientin ist und deshalb möglicherweise ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben könnte. Das Landgericht hat seine Beweiswürdigung sowohl auf den Inhalt als auch auf den persönlichen Eindruck des Zeugen bei seiner Aussage gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge sich durch seine Mitarbeitereigenschaft bei der Nebenintervenientin hätte bei seiner Aussage leiten lassen, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt. Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Bekundungen des Zeugen N auch nicht deshalb unbeachtlich, weil das Landgericht eine unzulässige Ausforschung des Zeugen N vorgenommen habe. Ausweislich der Terminsladungen war das Beweisthema allgemein die „Aufnahme des Versicherungsantrags der Klägerin vom 23.02.2006“. Hierzu gehört auch, welche Unterlagen der Zeuge N der Klägerin bei dem Antragsgespräch übergeben und mit dieser mündlich erörtert hat. Die Klägerin hat erstinstanzlich insoweit auch weder Rügen erhoben hinsichtlich der Formulierung des Beweisthemas noch bei der Befragung des Zeugen durch das Landgericht, bei der von Seiten der Klägerin selbst die Aushändigung der Besonderen Bedingungen bei Angebotserstellung gegenüber dem Zeugen thematisiert wurde (Bl. 159 - 160 d. A.). Letztlich kommt es jedoch nach dem nunmehrigen Berufungsvortrag der Klägerin ohnehin nicht darauf an, ob der Zeuge N die Besonderen Bedingungen an die Klägerin bereits bei Angebotserstellung ausgehändigt hat und/oder diese auf die dort festgehaltene Wartefrist nochmals mündlich hingewiesen hat. Denn nach den nunmehr von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Anlage K 11) wurden der Klägerin die Besonderen Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Kabinenpersonal innerhalb spezieller Rahmenverträge zugleich mit dem Versicherungsschein übersandt. Da die Klägerin trotz Belehrung (Bl. 264 d. A.) das ihr zustehende Widerspruchsrecht gegen die Einbeziehung dieser Versicherungsbedingungen nicht ausgeübt hat und die Widerspruchsfristen auch bereits verstrichen sind, sind diese Besonderen Versicherungsbedingungen jedenfalls mit der Übersendung an die Klägerin Vertragsbestandteil geworden, vgl. § 5 a VVG a. F.. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 61.598,84 € festzusetzen.
Symbolfoto: Von maradon 333/Shutterstock.com

Die Voraussetzungen nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind nach Auffassung des Senats gegeben. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht. Die Berufung hat auch offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Eine mündliche Verhandlung ist nicht geboten.

Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf Versicherungsleistungen aus der bei der Beklagten abgeschlossenen Berufsunfähigkeitszusatzversicherung nicht zu. Zur weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Auch das Vorbringen in der Berufungsbegründung gibt zu einer anderen Würdigung keine Veranlassung.

Die Berufung rügt ohne Erfolg, dass sich das Landgericht ausschließlich mit der Frage beschäftigt habe, ob die Besonderen Bedingungen für das Kabinenpersonal, welche eine Einschränkung der Berufsunfähigkeitsversicherung für die ersten 24 Monate nach Vertragsschluss vorsehen, Vertragsinhalt geworden sind.

Das Landgericht hat zu Recht auf diese Frage abgestellt, da bei einer wirksamen Einbeziehung dieser Versicherungsbedingungen die Beklagte vorliegend nicht leistungspflichtig ist, da unstreitig die dann vereinbarte Wartefrist von 24 Monaten nicht erfüllt ist und die Ausnahmetatbestände, die gleichwohl eine Leistung vorsehen, unstreitig bei der Klägerin nicht gegeben sind.

Das Landgericht hat entgegen der Auffassung der Berufung auch nicht fehlerhaft aufgrund der Aussage des Zeugen N eine Einbeziehung dieser Besonderen Versicherungsbedingungen als erwiesen angesehen.

Nach neuem Berufungsrecht ist das Berufungsgericht grundsätzlich nicht mehr vollumfängliche zweite Tatsacheninstanz. Vielmehr ist hinsichtlich der erstinstanzlich, auch aufgrund einer Beweiserhebung, getroffenen Feststellungen die Überprüfung gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO grundsätzlich darauf beschränkt, ob konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten. Die Beweiswürdigung des Landgerichts ist nur insoweit überprüfbar, als konkrete Anhaltspunkte erkennbar sind, insbesondere mit der Berufung schlüssig aufgezeigt werden, die Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen dergestalt begründen, dass sich eine erneute Beweisaufnahme zur Ausräumung dieser Zweifel gebietet.

Vorliegend sind keine Fehler des Landgerichts bei der erfolgten Würdigung der Aussage des Zeugen N erkennbar. Die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung ist umfassend, in sich nachvollziehbar und in sich widerspruchsfrei. Sie verstößt weder gegen Denk-, Natur- noch Erfahrungssätze und ist insgesamt auch nach der eigenen Würdigung des Senats in der Sache zutreffend.

So verkennt die Klägerin den Inhalt der Aussage des Zeugen N, wenn sie der Auffassung ist, dieser habe bekundet, die Besonderen Versicherungsbedingungen würden ausschließlich durch ihn mit dem Angebot und nicht mehr zu einem späteren Zeitpunkt dem Versicherungsnehmer überreicht. Der Zeuge N hat insoweit lediglich bekundet, dass er die Besonderen Bedingungen bei der Angebotserstellung persönlich ausdruckt und mit dem Angebot dem Kunden überreicht. Daraus lässt sich jedoch nicht der Schluss ziehen, dass eine erneute Übersendung dieser Besonderen Bedingungen mit dem Versicherungsschein nicht erfolge.

Entgegen der Auffassung der Berufung ist es auch nicht lebensfremd oder widersprüchlich, wenn der Zeuge N angibt, die Besonderen Bedingungen für das Kabinenpersonal sowohl auszudrucken und dem Kunden zu überreichen als auch die in diesen Bedingungen enthaltenen Wartefristen mündlich mit dem Kunden zu erläutern. Ein nochmaliger mündlicher Hinweis auf eine schriftliche Klausel ist weder lebensfremd noch widersprüchlich und sprengt entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht den Rahmen eines Versicherungsverkaufsgesprächs.

Der Umstand, dass diese Besonderen Bedingungen nicht bereits Inhalt des der Klägerin bei der Antragsaufnahme überreichten zehnseitigen Angebots war, spricht ebenfalls nicht gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen N. Naturgemäß bietet ein Versicherungsvermittler die verschiedenen Versicherungen nicht nur einer einzigen Berufsgruppe an, so dass das Angebot zunächst allgemein gehaltene Bedingungen und Unterlagen enthält und jeweils um die für den jeweiligen Kunden passenden Besonderen Bedingungen zu ergänzen ist.

Der Glaubwürdigkeit des Zeugen N steht auch nicht entgegen, dass er langjähriger Mitarbeiter der Nebenintervenientin ist und deshalb möglicherweise ein persönliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Rechtsstreits haben könnte. Das Landgericht hat seine Beweiswürdigung sowohl auf den Inhalt als auch auf den persönlichen Eindruck des Zeugen bei seiner Aussage gestützt. Anhaltspunkte dafür, dass der Zeuge sich durch seine Mitarbeitereigenschaft bei der Nebenintervenientin hätte bei seiner Aussage leiten lassen, sind nicht ersichtlich und werden auch von der Berufung nicht aufgezeigt.

Entgegen der Auffassung der Klägerin sind die Bekundungen des Zeugen N auch nicht deshalb unbeachtlich, weil das Landgericht eine unzulässige Ausforschung des Zeugen N vorgenommen habe. Ausweislich der Terminsladungen war das Beweisthema allgemein die „Aufnahme des Versicherungsantrags der Klägerin vom 23.02.2006“. Hierzu gehört auch, welche Unterlagen der Zeuge N der Klägerin bei dem Antragsgespräch übergeben und mit dieser mündlich erörtert hat. Die Klägerin hat erstinstanzlich insoweit auch weder Rügen erhoben hinsichtlich der Formulierung des Beweisthemas noch bei der Befragung des Zeugen durch das Landgericht, bei der von Seiten der Klägerin selbst die Aushändigung der Besonderen Bedingungen bei Angebotserstellung gegenüber dem Zeugen thematisiert wurde (Bl. 159 – 160 d. A.).

Letztlich kommt es jedoch nach dem nunmehrigen Berufungsvortrag der Klägerin ohnehin nicht darauf an, ob der Zeuge N die Besonderen Bedingungen an die Klägerin bereits bei Angebotserstellung ausgehändigt hat und/oder diese auf die dort festgehaltene Wartefrist nochmals mündlich hingewiesen hat. Denn nach den nunmehr von der Klägerin vorgelegten Unterlagen (Anlage K 11) wurden der Klägerin die Besonderen Vereinbarungen zur Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung für Kabinenpersonal innerhalb spezieller Rahmenverträge zugleich mit dem Versicherungsschein übersandt. Da die Klägerin trotz Belehrung (Bl. 264 d. A.) das ihr zustehende Widerspruchsrecht gegen die Einbeziehung dieser Versicherungsbedingungen nicht ausgeübt hat und die Widerspruchsfristen auch bereits verstrichen sind, sind diese Besonderen Versicherungsbedingungen jedenfalls mit der Übersendung an die Klägerin Vertragsbestandteil geworden, vgl. § 5 a VVG a. F..

Der Senat beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 61.598,84 € festzusetzen.

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