AG Fürth (Bayern) – Az.: 340 C 1325/17 – Urteil vom 14.09.2017
I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 110,07 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 25.07.2017 zu bezahlen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 110,07 € festgesetzt.
Tatbestand
Entbehrlich gemäß § 131 a Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat im vollen Umfang Erfolg.
Folgende leitende Erwägungen gemäß § 113 Abs. 3. ZPO kurz zusammen gefasst liegen der Entscheidung zu Grunde:
Die Klagepartei ist aktivlegitimiert. Es ergibt sich aus der von der Klagepartei vorgelegten Zulassungsbescheinigung Teil II, sowie der Tatsache, dass praktisch fast der gesamte Schadensbetrag bereits an die Klagepartei ausgezahlt wurde. Tatsächlich wurde der Klagepartei von der Beklagten bereits 4.305,36 € gemäß Abrechnungsschreiben vom 01.07.2017 erstattet.Das Gericht hat keine Zweifel an der Aktivlegitimation.
Die Klage ist im vollen Umfang begründet, da die Beklagtenpartei der Klagepartei noch weitere 110,07 € zu bezahlen hat.
Die Beklagtenpartei ist verpflichtet, der Klagepartei die Reparaturkosten vollständig zu bezahlen. Die Beklagte ist die Vollkaskoversicherung des Klägers. Nach den Versicherungsbedingungen verpflichtete sich die Beklagte dem Kläger gegenüber, die erforderlichen Reparaturkosten abzüglich der Selbstbeteiligung zu übernehmen. Hierunter fallen auch die von der Klagepartei aufgewendeten Verbringungkosten. Diese Verbringungskosten wurden der Klagepartei von der Reparaturwerkstatt, Autohaus W. in S., in Rechnung gestellt. Auf diese Verbringungskosten hat die Beklagtenpartei außergerichtlich bereits 80,00 € bezahlt und damit zum Ausdruck gebracht, dass eine Verbringung tatsächlich erfolgt ist. Das Autohaus W. verfügt über keine eigene Lackiererei und muss die Fahrzeuge zum Lackierer bringen. Im vorliegenden Fall hat das Autohaus W. 172,50 € für die Fahrzeugverbringung zum Lackierer berechnet. Hierauf hat die Beklagte außergerichtlich lediglich 80,00 € bezahlt. Sie hat der Klagepartei den noch ausstehenden Betrag in Höhe von 110,07 € zu erstatten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 ff. ZPO.