Skip to content

Kfz-Haftpflichtversicherung – Tankfahrzeug – Abladen von im Tank verunreinigtem Treibstoff

Vermischung von Heizöl und Superbenzin im Tankfahrzeug fällt unter Gebrauch des Fahrzeugs

Das Landgericht Stuttgart wies in seinem Urteil Az.: 7 O 139/14 die Klage einer Versicherung ab, die Regress bei einer anderen Versicherung geltend machen wollte. Der Schaden, eine Vermischung von Heizöl und Superbenzin in einem Tankfahrzeug, fiel in den Risikobereich der Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin und nicht in den der Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten. Dies basiert auf der Auslegung des Begriffs „Gebrauch des Fahrzeugs“, der auch das Be- und Entladen einschließt.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 7 O 139/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klageabweisung: Die Klage einer Versicherung gegen eine andere wurde abgewiesen.
  2. Schadensursache: Ein Tankfahrzeug verursachte einen Schaden durch Vermischung von Heizöl und Superbenzin.
  3. Risikobereich: Der Schaden fällt unter den Risikobereich der Kfz-Haftpflichtversicherung der Klägerin.
  4. Versicherungsbedingungen: Entscheidend waren die AKB 2008 und die AHB vom 01.01.2008.
  5. Gebrauch des Fahrzeugs: Das Gericht definierte den „Gebrauch des Fahrzeugs“ einschließlich Be- und Entladen.
  6. Vergleichbare Fälle: Referenzierung auf ähnliche Entscheidungen von BGH und OLG Frankfurt.
  7. Ausschluss der Betriebshaftpflichtversicherung: Die Betriebshaftpflichtversicherung der Beklagten war nicht eintrittspflichtig.
  8. Rechtsprechung: Die Entscheidung stützt sich auf bestehende Rechtsgrundsätze und deren Interpretation.

Abladen von verunreinigtem Treibstoff: Herausforderungen für die Kfz-Haftpflichtversicherung

Kfz-Haftpflicht: Tankfahrzeug, verunreinigter Treibstoff, Abladen
(Symbolfoto: Petair /Shutterstock.com)

Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die durch den Betrieb eines Kraftfahrzeugs verursacht werden. In diesem Zusammenhang kann das Abladen von im Tank verunreinigtem Treibstoff als Fahrzeuggebrauch betrachtet werden und somit von der Kfz-Haftpflichtversicherung abgedeckt sein. Allerdings sind die rechtlichen Rahmenbedingungen und die Auslegung des Begriffs „Gebrauch des Fahrzeugs“ entscheidend für die Eintrittspflicht der Versicherung.

In verschiedenen Urteilen, wie dem des Landgerichts Düsseldorf und Stuttgart, wurde das Abladen von verunreinigtem Treibstoff als Fahrzeuggebrauch eingestuft. In einem Fall, über den das IWW Institut berichtet, musste die Kfz-Haftpflichtversicherung für Schäden beim Entladen eines Tanklastzugs aufkommen. Andererseits kann die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht für alle Schäden aufkommen, die durch das Abladen von verunreinigtem Treibstoff entstehen können, wie ein Urteil des OLG München zeigt.

Es ist ratsam, sich im Zweifelsfall an einen Rechtsanwalt oder Versicherungsexperten zu wenden, um die individuelle Situation zu klären und abzuklären, ob die Kfz-Haftpflichtversicherung für den Schaden aufkommt. Eine detaillierte Betrachtung eines konkreten Urteils kann dabei helfen, die rechtlichen Herausforderungen besser zu verstehen.

Unfall mit Folgen: Vermischung von Heizöl und Superbenzin im Tankfahrzeug

Im Zentrum des Falles steht ein Tankfahrzeug, das bei einem Transportvorgang eine unerwartete Vermischung von Heizöl und Superbenzin erlebte. Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, leistete für ihren Versicherungsnehmer, der Besitzer des Tankfahrzeugs war, Zahlungen und forderte diese von der beklagten Betriebshaftpflichtversicherung zurück. Der Kern des Streits drehte sich um die Frage, ob die Klägerin als Kfz-Haftpflichtversicherer oder die Beklagte als Betriebshaftpflichtversicherer für den Schaden eintrittspflichtig war.

Rechtliche Komplexität: Kfz-Haftpflichtversicherung vs. Betriebshaftpflichtversicherung

Die juristische Auseinandersetzung konzentrierte sich auf die Auslegung der Versicherungsbedingungen beider Parteien. Während die Klägerin argumentierte, der Schaden sei nur gelegentlich des Gebrauchs des Fahrzeugs entstanden und falle somit nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherung, behauptete die Beklagte, der Schaden falle in den Risikobereich der Kfz-Haftpflichtversicherung und sei daher von der Klägerin zu tragen. Die Diskussion drehte sich um die Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AHB) der Beklagten.

Entscheidungsfindung des Gerichts: Interpretation des „Gebrauchs des Fahrzeugs“

Das Landgericht Stuttgart folgte der Argumentation der Beklagten und wies die Klage ab. Es stellte fest, dass der Schaden unter den Begriff des Gebrauchs des Fahrzeugs fiel, wie in den AKB 2008 definiert. Dies umfasste nicht nur das Fahren, sondern auch das Be- und Entladen des Fahrzeugs. Das Gericht bezog sich auf frühere Entscheidungen des Bundesgerichtshofs und anderer Oberlandesgerichte, die ähnliche Fälle behandelten, um zu verdeutlichen, dass der Schaden durch die spezifische Nutzung des Fahrzeugs verursacht wurde.

Schlüsselaspekte des Urteils und deren Tragweite

Die Entscheidung des Gerichts unterstreicht die Bedeutung der genauen Definition des Fahrzeuggebrauchs in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Sie betont, dass die Verantwortung für Schäden, die im Rahmen des regulären Betriebs eines Fahrzeugs entstehen, bei der Kfz-Haftpflichtversicherung liegt. Dieser Fall dient als klares Beispiel für die Anwendung und Interpretation von Versicherungsbedingungen in spezifischen Schadenssituationen.

Das Urteil zeigt, wie komplex und detailorientiert die Beurteilung von Versicherungsfällen sein kann, insbesondere wenn unterschiedliche Versicherungsarten und -bedingungen involviert sind. Es betont die Wichtigkeit einer genauen Kenntnis der Versicherungsbedingungen sowohl für Versicherungsnehmer als auch für Versicherer.

Fazit: Das Landgericht Stuttgart legte mit seinem Urteil Az.: 7 O 139/14 einen bedeutenden Fall in der Versicherungsrechtsprechung vor. Der Fall verdeutlicht, wie die genaue Definition und der Umfang des „Gebrauchs des Fahrzeugs“ entscheidend für die Klärung von Haftungsfragen in der Versicherungswelt sein können.

✔ Wichtige Fragen und Zusammenhänge kurz erklärt

Was umfasst der Begriff „Gebrauch des Fahrzeugs“ im Sinne der Kfz-Haftpflichtversicherung?

Der Begriff „Gebrauch des Fahrzeugs“ im Sinne der Kfz-Haftpflichtversicherung umfasst alle Vorgänge, die mit der Nutzung eines Kraftfahrzeugs in Verbindung stehen. Dazu gehören nicht nur das Fahren selbst, sondern auch Tätigkeiten wie das Be- und Entladen, das Ein- und Aussteigen sowie das Tanken. Die Kfz-Haftpflichtversicherung deckt Schäden ab, die durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursacht werden, wie Personenschäden, Sachschäden und sonstige Vermögensschäden.

Die Versicherung tritt ein, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden, Sachen Dritter beschädigt oder zerstört werden oder wenn ein reiner Vermögensschaden entsteht. Der Versicherungsschutz erstreckt sich dabei auf den Halter, den Eigentümer, den Fahrer und weitere im Pflichtversicherungsgesetz genannte Personen.

Es ist zu beachten, dass der Gebrauch des Fahrzeugs auch Situationen einschließt, in denen das Fahrzeug nicht bewegt wird, solange typische Funktionen des Fahrzeugs in Tätigkeit gesetzt werden. Dazu zählt beispielsweise auch die Starthilfe. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass es für die Verwirklichung der typischen Gefahren ausreicht, wenn das Fahrzeug in seiner Funktion genutzt wird, auch wenn es sich nicht im öffentlichen Verkehrsraum befindet.

Die Abgrenzung, ob ein Schaden durch den Gebrauch des Fahrzeugs entstanden ist, kann in der Praxis schwierig sein und ist häufig Gegenstand von Streitigkeiten. Entscheidend ist, ob der Schadensfall mit dem für ein Kraftfahrzeug typischen Gefahrenbereich in einem haftpflichtrechtlich relevanten Zusammenhang steht.

Zusammenfassend ist der „Gebrauch des Fahrzeugs“ im Rahmen der Kfz-Haftpflichtversicherung weit gefasst und bezieht sich auf alle Nutzungen des Fahrzeugs, die mit dessen typischen Gefahren verbunden sind.

Inwiefern unterscheiden sich Kfz-Haftpflichtversicherung und Betriebshaftpflichtversicherung in Bezug auf ihre Eintrittspflicht bei Schäden?

Die Kfz-Haftpflichtversicherung und die Betriebshaftpflichtversicherung unterscheiden sich hauptsächlich in Bezug auf die Art der Schäden, für die sie Eintrittspflicht übernehmen.

Die Kfz-Haftpflichtversicherung ist in Deutschland gesetzlich vorgeschrieben und deckt Schäden ab, die durch den Betrieb eines Fahrzeugs verursacht werden. Sie tritt ein, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen Schäden zufügt, einschließlich Sach-, Personen- und Vermögensschäden. Sie deckt jedoch nicht die Schäden am eigenen Fahrzeug des Versicherungsnehmers ab. Für solche Schäden ist eine zusätzliche Kaskoversicherung erforderlich.

Die Betriebshaftpflichtversicherung hingegen ist eine spezielle Form der Haftpflichtversicherung, die sich an Freiberufler, Gewerbetreibende und Unternehmer richtet. Sie bietet Versicherungsschutz gegen Haftpflichtansprüche Dritter, die aus der gewerblichen oder freiberuflichen Tätigkeit entstehen. Sie deckt Sach-, Personen- sowie unechte Vermögensschäden und sichert das gesamte Unternehmen inklusive Personal.

Es ist zu erwähnen, dass die Betriebshaftpflichtversicherung nur dann eingreift, wenn nicht bereits die Privathaftpflichtversicherung den Schaden übernehmen muss. Sie ist somit immer nur nachrangig in Anspruch zu nehmen.

Beide Versicherungen prüfen die geltend gemachten Schadenersatzansprüche und wehren unberechtigte Schadenersatzansprüche ab.

Wie wird der Schadensfall im Kontext einer Vermischung von Superkraftstoff und Heizöl rechtlich eingeordnet?

Der Schadensfall bei einer Vermischung von Superkraftstoff und Heizöl wird rechtlich als ein komplexes Thema behandelt, das verschiedene rechtliche Aspekte berührt. Die rechtliche Einordnung hängt von den spezifischen Umständen des Einzelfalls ab, einschließlich der Frage, ob es sich um einen Verstoß gegen steuerrechtliche Bestimmungen handelt oder ob es zu einem Schaden an einem Fahrzeug durch die Verwendung des vermischten Kraftstoffs gekommen ist.

Im Steuerrecht kann die Vermischung von Heizöl und Kraftstoffen zu Problemen führen, da für diese unterschiedliche Steuersätze gelten. Der Bundesfinanzhof hat sich mit Fällen befasst, in denen es um die Besteuerung von Heizöl-Dieselkraftstoff-Gemischen ging, und hat entschieden, dass eine Doppelbesteuerung des in Heizöl/Dieselkraftstoff-Gemischen enthaltenen Dieselkraftstoffs nicht den Wertungen des Gesetzgebers zuwiderläuft.

Wenn es um Schäden an Fahrzeugen geht, die durch die Verwendung von falsch gemischten Kraftstoffen entstehen, ist die Situation anders. Generell decken weder die Kfz-Haftpflichtversicherung noch die Vollkasko- oder Teilkaskoversicherung Schäden ab, die durch Falschbetankung entstehen, da diese als Betriebsschäden gelten, die durch den falschen Gebrauch eines Fahrzeugs entstehen. Dies würde auch für Schäden gelten, die durch die Verwendung eines Gemisches aus Superkraftstoff und Heizöl entstehen, wenn dieses Gemisch fälschlicherweise als Kraftstoff verwendet wird.

In Fällen, in denen ein Dienstfahrzeug falsch betankt wurde, hat die Rechtsprechung entschieden, dass ein Beamter grob fahrlässig handelt, wenn er sich nicht vergewissert, welcher Kraftstoff zu tanken ist. Diese Grundsätze könnten auch auf andere Arbeitnehmer übertragen werden, die dienstliche Fahrzeuge falsch betanken.

Zusammenfassend hängt die rechtliche Einordnung eines Schadensfalls bei der Vermischung von Superkraftstoff und Heizöl von den spezifischen Umständen ab, einschließlich der Frage, ob steuerrechtliche Bestimmungen verletzt wurden und ob es zu einem Schaden an einem Fahrzeug kam. In jedem Fall ist es ratsam, sich bei solchen Vorfällen rechtlich beraten zu lassen, um die spezifischen rechtlichen Konsequenzen zu verstehen.


Das vorliegende Urteil

LG Stuttgart – Az.: 7 O 139/14 – Urteil vom 19.12.2014

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Gebührenstreitwert: 17.816,65 €

Tatbestand

Die Klägerin hat Leistungen zu Gunsten ihres Versicherungsnehmers der Firma … erbracht. Sie verlangt von der beklagten Versicherung Regress unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte aus einer Betriebshaftpflichtversicherung eintrittspflichtig sei.

Die … (im Folgenden …) ist bei der Klägerin kraftfahrzeughaftpflichtversichert für den Tankwagen …. Dem Versicherungsverhältnis liegen die AKB 2008 zugrunde. Die … unterhält bei der Beklagten eine Betriebshaftpflichtversicherung. Bestandteil des Versicherungsvertrags sind die AHB vom 01.01.2008 (vorgelegt als B 1 = 20 f). Nach Ziff. 3.1 (2) Satz 2 der AHB umfasste der Versicherungsschutz nicht Risiken aus dem Halten oder Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraft-, Luft- oder Wasserfahrzeugen. Der Streit der Parteien geht im Wesentlichen darum, ob die Klägerin als Kraftfahrzeughaftplichtversicherer oder die Beklagte als Betriebshaftpflichtversicherer eintrittspflichtig für einen Schadensfall ist.

Dem Schadensfall liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Nach dem (insoweit bestrittenen) Vortrag der Klägerin beauftragte die … als Absender die … als Frachtführer damit, Heizöl an 12 Kunden auszuliefern. Vor Durchführung dieser Lieferungen befüllte ein Arbeitnehmer der Firma … in der Nacht vom 13. auf den 14.01.2013 den Tank mit Heizöl, obwohl sich zu diesem Zeitpunkt noch eine Restmenge von 2000 Litern Superbenzin im Tankwagen befand. Er verursachte also eine Vermischung von Superkraftstoff und Heizöl. Danach fand ein Fahrerwechsel statt. Ein anderer Fahrer belieferte im Laufe des darauffolgenden Tages 12 Kunden mit diesem Gemisch aus Heizöl und Superkraftstoff. Am Ende der Tour waren noch ca. 2500 Liter im Fahrzeug. Auf diese Menge wurde dann nochmals Heizöl gefüllt und diese Gesamtmenge dann bei der Firma … in Reutlingen in einen großen Tank (Fassungsvermögen 500.000 Liter) abgeladen. Aus diesem Tag wurden sechs Kunden der Firma … bedient. Das Heizöl/Superkraftstoffgemisch konnte nicht verwendet werden und wurde durch die Firma … bzw. Tankservice … abgesaugt und zwischengelagert. Die Kunden mussten mit neuer Ware beliefert werden. Die Firma … sperrte ihren Tank, ein Sachverständiger musste eine Verprobung vornehmen. Nach der bestrittenen Darstellung der Klägerin sind dadurch Kosten von 17.816,64 € entstanden, die sie ihrem Versicherungsnehmer oder den geschädigten Dritten ersetzt hat. Zahlungen der Klägerin wurden an die Firma … und an … geleistet (so der Vortrag auf Seite 4 des Schriftsatzes vom 29. September 2014).

Die Klägerin meint, dass sie aus dem Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag nicht eintrittspflichtig sei, weil der Schaden nur gelegentlich des Gebrauchs entstanden, mithin nicht dem Risiko aus dem Halten oder dem Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen zuzuordnen sei. Die Klägerin habe auch nicht, jedenfalls nicht nur, zur Erfüllung ihrer eigenen Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag geleistet, sondern mindestens nachträglich die Tilgungsbestimmung getroffen, zugleich eine Verbindlichkeit der Beklagten zu erfüllen. Den Geschädigten sei die nachträgliche Tilgungsbestimmung auch zur Kenntnis gebracht worden.

Mithin sei die Beklagte aus dem Gesichtspunkt der Betriebshaftpflichtversicherung für den eingetretenen Schaden verpflichtet und müsse diesen der Klägerin erstatten.

Die Klägerin stellt folgenden Antrag: Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.816,65 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 11.07.2013 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.100,51 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, Klagabweisung.

Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin insbesondere deren Vortrag zu den nachträglich getroffenen Tilgungsbestimmungen.

Die Beklagte bestreitet weiter ihre Passivlegitimation unter Hinweis darauf, dass im vorliegenden Fall nicht die Betriebshaftpflichtversicherung, sondern nach den zugrunde liegenden AKB die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung eintrittspflichtig sei. Der von der Klägerin reklamierte Schaden sei nicht belegt und werde bestritten. Überwiegend dürften die Kosten den Bereich der Erfüllung vertraglicher Verpflichtungen durch die Versicherungsnehmerin der Klägerin betreffen, die gem. Ziffer 1.2 der AHB vom Versicherungsschutz ausgenommen seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg.

Der Klägerin steht der geltend gemacht Anspruch nicht zu, weil der entstandene Schaden unter den Begriff des Gebrauchs des Fahrzeugs im Sinne von A. 1.1.1 c) am Ende AKB 2008, mithin in den Risikobereich der Klägerin, fällt. Im Einzelnen ist folgendes auszuführen:

1.

Nach den vorgelegten AHB (B 1) sind von dieser jedenfalls solche Risiken nicht umfasst, die aus dem Halten und dem Gebrauch von versicherungspflichtigen Kraftfahrzeugen resultieren. Fällt mithin ein entstandener Schaden in den Risikobereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, ist die Beklagte als Betriebshaftpflichtversicherer nicht eintrittspflichtig. Davon ist aber im vorliegenden Fall auszugehen: Nach den maßgeblichen AKB 2008 umfasst der Versicherungsschutz die gesetzliche Haftpflicht bzw. die Freistellung von Schadensersatzansprüchen, wenn durch den Gebrauch des Fahrzeugs Vermögensschäden verursacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben dem Fahren auch das Be- und Entladen.

Nach dem klägerischen Vorbringen ist davon auszugehen, dass der Schaden beim Gebrauch des Fahrzeugs im Zusammenhang mit dem Be- und Entladen des Tankfahrzeugs verursacht wurde. So hat der BGH bereits im Jahre 1969 (MDR 1969, 646) einen Schadensfall dem Risikobereich der Kfz-Haftpflichtversicherung zugeordnet, wenn der Tank eines Silofahrzeugs infolge unzureichender Arbeit des vom Wagenmotor betriebenen Gebläses nicht ausreichend gesäubert und das neue Ladegut durch die Beimischung mit Resten des alten Ladeguts verdorben werde. Der BGH führt ausdrücklich aus, dass bei einem Sonderfahrzeug auch der Silo mit seiner Gebläseeinrichtung ein dem Beförderungszweck dienende Betriebseinrichtung des Fahrzeugs darstelle, Fehler im Zusammenhang mit dieser Gebläsevorrichtung und dadurch verursachte Schäden mithin auf die Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeugs zurückzuführen und sonach beim Betrieb des Kraftfahrzeugs eingetreten seien (BGH a.a.O., bei Juris Rn. 13 und Verweis auf RGZ 116, 129, 132). Weitergehend hat das OLG Frankfurt (VersR 1982, 967) einen Schadensfall dem Bereich der Kfz-Haftpflicht zugeordnet, wenn ein Sonderfahrzeug von Rückständen eines Vortransports nicht ausreichend gereinigt und dadurch beim Abnehmer des verunreinigten Transportguts ein Produktionsschaden verursacht wurde. Ausdrücklich führt das OLG Frankfurt aus, dass die spezifische Gefahr eines solchen Sonderfahrzeugs sich häufig gerade darin realisiere, dass es für Transporte empfindlicher Ladegüter verwandt werde, obwohl auf ihm noch Rückstände eines Vortransports vorhanden seien. Somit sei das Entladen des mit Rückständen eines Vortransports versehenen LKW für den späteren Produktionsschaden kausalmäßig verantwortlich, denn dieser sei auf das Einblasen des verunreinigten Ladeguts in die Silos der Abnehmerfirma zurückzuführen. Anerkanntermaßen gehöre aber das Entladen eines Kfz mit Hilfe einer Betriebseinrichtung zu dessen Gebrauch, da auch dabei das Fahrzeug selbst in Gebrauch sei. Ausdrücklich, so weiter das OLG Frankfurt, spiele es dabei keine Rolle, ob die Reinigung des Transportfahrzeugs bzw. des Entleerungsschlauches maschinell oder von Hand vorgenommen werde. Diese Auslegung des Gebrauchsbegriffs im Sinne der AKB findet es dort ihre Grenze, wenn der Fahrer eines Tanklastzuges beim Entladevorgang Diesel- und Benzintank der Tankstelle verwechselt. Denn dann hat die besondere Gefährlichkeit des Kraftfahrzeugs keine Auswirkungen auf das Schadensereignis genommen (OLG Hamburg OLGR 2008, 895).

Ist aber mit anderen Worten die Gefährlichkeit des Fahrzeugs dadurch angelegt, dass es infolge unzureichender Reinigung oder unvollständiger Leerung des Transportbehältnisses zu einer Vermischung von Transportstoffen kommt und dadurch weitere Schäden hervorgerufen werden, beruht diese Gefahr auf dem Betrieb des Kraftfahrzeugs.

Genau darum geht es aber im vorliegenden Fall. Denn nach dem insoweit unbestrittenen Vorbringen der Klägerin sind die Schäden dadurch eingetreten, dass es infolge unvollständiger Entleerung des Tankfahrzeuges zu einer Vermischung von Superkraftstoff und Heizöl gekommen ist, wodurch bei den Kunden bzw. Abnehmern dieses Transportguts weitere Schäden verursacht worden sind.

Daran, und insoweit ist dem Beklagtenvertreter zuzustimmen, hat die Entscheidung des BGH vom 05.10.2006 (NJW 2007, 58) nichts geändert. Denn mit dieser Entscheidung hat der BGH lediglich ausgesprochen, dass die §§ 425 ff HGB ein abschließendes Haftungsregime darstellen, die eine Haftung für aufgrund der Beschädigung des Transportgutes eingetretene Folgeschäden aus §§ 823 Abs. 1 BGB, 7 StVG ausschließen. Diese Entscheidung betrifft, worauf die Beklagte zutreffend hinweist, das Haftungsverhältnis (Außenverhältnis). Vorliegend geht es jedoch um das Deckungsverhältnis, also um die Frage, ob die Klägerin als Versicherer aufgrund der in diesem Verhältnis maßgeblichen AKB ihrem Versicherungsnehmer, also der …, Deckung zu gewähren hat. Insoweit hat die Entscheidung aber an der Rechtslage, wie sie sich aus den für diesen Schadensfall maßgeblichen Versicherungsbedingungen, ergibt, nichts geändert. Allerdings, meint das Gericht, ist die Kommentierung bei Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A. 1.1 Rn. 45 insoweit missverständlich, als man ihr die Auffassung entnehmen könnte, die in BGH VersR 69, 726 und OLG Frankfurt VersR 1982, 967 aufgestellten Rechtsgrundsätze gelten auch im Deckungsverhältnis nicht mehr. Entsprechend dem hier vertretenen Verständnis zitiert Jacobsen (in Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, 3.Aufl., § 10 Rn. 12). Die genannten Entscheidungen BGH VersR 1969, 726 und OLG Frankfurt VersR 1982, 967 weiter zum Beleg für Sachverhalte, die unter den Begriff des Gebrauchs eines Kraftfahrzeugs im Sinne des Be- und Entladens zu subsumieren sind.

In diesem Sinne dürfte der Gebrauchsbegriff im Sinne von Ziff. A 1.1.1 c) AKB auch von Schwab verstanden werden. Er zählt dazu vor allem Vorgänge im Zusammenhang mit der Entladung von Tanklastzügen über dessen Betriebseinrichtungen als auch Handlungen des Fahrers oder Beifahrers, soweit sie noch mit ihrem Aufgabenbereich am Fahrzeug oder dessen Sicherung im Zusammenhang stehen, wozu er etwa das Anschließen von Schläuchen am Fahrzeug, das Öffnen von Ventilen, das Regeln der Pumpen am Fahrzeug und dass Öffnen von Ventilen am Silo- oder Tankbehälter des Empfängers rechnet (Halm/Kreuter/Schwab, AKB, 2010, A. 1.1.1 Rn. 82, 87). Erst wenn der Fahrer Aufgaben Dritter übernimmt, handelt es sich um Tätigkeiten des Fahrers gelegentlich des Gebrauchs des Fahrzeugs. Das nimmt Schwab etwa an, wenn ein Mitarbeiter des Empfängers den Schlauch an dessen Tank falsch anschließt (aaO Rn. 90).

Daraus folgt: Die hier den Schaden verursachenden Handlungen erfolgten bei Gebrauch des Fahrzeugs, somit nicht, wie die Klägerin meint, gelegentlich des Gebrauchs des Fahrzeugs. Damit ist aber die Eintrittspflicht der Haftpflichtversicherung gem. § 3 Nr. 1 (2) AHB ausgeschlossen. Die Klage musste abgewiesen werden.

2.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!