AG Lichtenberg, Az.: 8 C 93/15, Urteil vom 01.07.2015
1. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von den Kosten aus der Rechtsanwaltsgebührenrechnung der Rechtanwälte … vom 28.01.2015 in Höhe von 147,56 € freizustellen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Der Klägerin steht ein Anspruch auf Freistellung von den Kosten der anwaltlichen Vertretung in Höhe von 147,56 € aus der Rechnung vom 28.01.2015 zu, §§ 675, 611 BGB i. V. mit RVG.
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 15.12.2014 von der Beklagten eine Deckungszusage für einen Rückzahlungsanspruch betreffend die Bearbeitungsgebühren eines Kreditvertrages geltend gemacht. Diese wurde mit Schreiben vom 19.01.2015 (Anlage K8, Bl. 19 und 20 d.A.) durch die Beklagte abgelehnt. Durch die Beklagte ist ferner in dem Schreiben vom 19.01.2015 ausdrücklich auf die Möglichkeit eines Stichentscheids unter Hinweis auf § 17 Abs. 2 ARB bzw. § 3a) Abs. 2 ARB 2010 hingewiesen worden. Aufgrund dieses Schreibens ist durch den Beklagtenvertreter eine begründete Stellungnahme mit Schreiben vom 23.01.2015 (vgl. Anlage K9, Bl. 21 und 22 d. A.) abgegeben worden unter Darlegung des Streitstoffes und der Beweislastverteilung, wobei auch eine Auseinandersetzung mit der Ablehnung der Beklagten vorgenommen worden ist. Das Schreiben enthält zwar neuen Tatsachenvortrag hinsichtlich der konkreten durch die Beklagte abgeschlossenen Kreditverträge und Bearbeitungsgebühren. Insoweit sind jedoch zeitnahe Ergänzungen des vorherigen Antrages auf Erteilung einer Deckungszusage zulässig und beachtlich (s. a. OLG Frankfurt, Urt. v. 25.03.2015, 7 U 24/14, Rn. 23 m. w. N.). Die Stellungnahme des Beklagtenvertreters enthält neben dem ergänzenden Tatsachenvortrag auch die für einen Stichentscheid erforderlichen Ausführungen, wobei der Umfang dieser Ausführungen abhängig ist von der Komplexität des Streitstoffs und der vorangegangenen Korrespondenz.
Der Anspruch auf Freistellung von den Kosten ist daher aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung des § 17 Abs. 2 ARB begründet. Der zugrunde gelegte Gebührenstreitwert und die Berechnung der Forderung sind unstreitig.
Eine weitere Erklärungsfrist war der Beklagten nicht einzuräumen, da der Schriftsatz der Klägerin vom 09.06.2015 am 22.06.2015 zugestellt worden ist, so dass es der Beklagten jedenfalls bis zum Termin möglich gewesen wäre, hierauf zu replizieren, § 283 ZPO. Warum eine Erwiderung innerhalb der Fristen gem. §§ 129, 132,282 ZPO nicht rechtzeitig möglich gewesen sein soll, hat die Beklagte nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708Nr. 11, 711,713 ZPO.