Skip to content

Wohngebäudeversicherung – Versicherungsfall bei einem Rohrbruch

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 4/18 – Urteil vom 19.12.2018

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 12. Dezember 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 170/14 – abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 4.215,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um Ansprüche aus einer Wohngebäudeversicherung wegen eines Rohrbruchschadens.

Zwischen den Parteien besteht ausweislich des Versicherungsscheins vom 17. Dezember 1974 (Vers.-Nr. FW…/…, Bl. 6 GA) ein Versicherungsvertrag über eine Wohngebäudeversicherung für das von dem Kläger und dessen Ehefrau mit notariellem Vertrag vom 4. September 1974 (UR Nr. …/… des Notars F.J. Sch. L., Bl. 429 ff. GA) erworbene Anwesen – Wohn und Geschäftshaus – in O. Versicherungsbeginn war der 1. Januar 1975 (mittags 12 Uhr). Die Versicherungssumme betrug 18.000,- Mark 1914. Zu den versicherten Gefahren zählten insbesondere „Leitungswasser, Rohrbruch und Frost“ nach Maßgabe der dem Vertrag zugrunde liegenden „Allgemeinen Bedingungen für die Neuversicherung von Wohngebäuden gegen Feuer-, Leitungswasser- und Sturmschäden“ (VGB – Form 3b, Bl. 81 ff. GA). Diese lauten – soweit hier von Interesse – wie folgt:

§ 1 Versicherte Gefahren

(1) Der Versicherer leistet nach dem Eintritt des Versicherungsfalles Entschädigung für versicherte Sachen, die zerstört oder beschädigt werden durch

(…)

b) Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost (Leitungswasserversicherung – § 4),

§ 4 Umfang der Leitungswasserversicherung

(1) Als Leitungswasser im Sinne dieser Bedingungen gilt Wasser, das aus den Zu- oder Ableitungsrohren, den sonstigen Einrichtungen der Wasserversorgung oder aus den Anlagen der Warmwasser- oder der Dampfheizung bestimmungswidrig ausgetreten ist. Wasserdampf wird im Rahmen dieser Bedingungen dem Leitungswasser gleichgestellt.

(2) Die Versicherung nach § 1 Abs. 1 b) schließt ein

a) innerhalb der versicherten Gebäude

1. Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage,

2. Schäden durch Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an Badeeinrichtungen, Waschbecken, Spülklosetts, Wasserhähnen, Geruchsverschlüssen. Wassermessern, Heizkörpern, Heizkesseln, Boilern, Herdschlangen und gleichartigen Anlagen der Warmwasser- oder der Dampfheizung,

b) außerhalb der versicherten Gebäude

Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zuleitungsrohren der Wasserversorgung und an den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizung, soweit diese Rohre der Versorgung der versicherten Gebäude dienen und sich auf dem Versicherungsgrundstück befinden.

§ 6 Versicherungswert, Versicherungsfall

(…)

(2) Der Versicherungsfall tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt.

Am 3. Januar 2013 kam es zu einem Wassereintritt im Keller des versicherten Gebäudes. Der Kläger beauftragte die Firma A. Sch. GmbH mit der Untersuchung der Schadensursache. Da ein Eindringen in die Rohre mit einer Kamera nicht möglich war, wurde der Boden des im Keller befindlichen Waschraumes aufgestemmt und das darin verlegte Rohr aufgeschnitten. Am 9. Januar 2013 wurde der Beklagten unter Beifügung eines Angebots der Firma A. Sch. vom 8. Januar 2013 ein angeblicher Rohrbruch an einem Abflussrohr des versicherten Gebäudes angezeigt. Ausweislich einer Rechnung dieser Firma vom 24. Januar 2013 über 4.900,- Euro netto = 5.831,- Euro brutto (Bl. 32 f. GA), die der Kläger bezahlte, wurden die Sanierungsarbeiten in der Zeit vom 7. bis 10. Januar 2013 durchgeführt. Der von der Beklagten beauftragte Schadensregulierer besichtigte die Örtlichkeiten am 22. Januar 2013. Zu diesem Zeitpunkt waren die Reparaturarbeiten an der Rohrleitung bereits vollständig durchgeführt. Lediglich ein PVC-Rohr, von dem der Schadensregulierer ein Lichtbild (Bl. 31 GA) anfertigte, war noch vorhanden; es wurde später vom Kläger entsorgt. Mit Schreiben vom 18. Februar 2013 lehnte die Beklagte die Regulierung zunächst mit der Begründung ab, durch den Vertrag seien nur die Ableitungsrohre innerhalb des Gebäudes versichert und diese seien nicht beschädigt worden (Bl. 14 GA).

Wohngebäudeversicherung – Versicherungsfall bei einem Rohrbruch
(Symbolfoto: Von Bushmanov Vladimir/Shutterstock.com)

Der Kläger hat zur Begründung seiner auf Erstattung des Rechnungsbetrages in Höhe von 5.831,- Euro nebst Zinsen sowie vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten gerichteten Klage behauptet, das Haus sei mit Streifenfundamenten errichtet, auf diesen sei die Bodenplatte aufgebracht. Am 3. Januar 2013 habe seine Ehefrau Wasser auf dem Kellerboden entdeckt; nach dem Aufstemmen des Kellerbodens und dem Aufschneiden des Rohres habe sich herausgestellt, dass dieses an einer Stelle gebrochen und auf einer Länge von mindestens 2 bis 3 Metern verstopft gewesen sei. Ausweislich der Lichtbilder sei das direkt unter der Bodenplatte liegende Rohr am Knick durch einen Rohrbruch beschädigt gewesen. Es sei entsorgt worden, nachdem der Schadensregulierer das Vorliegen eines Versicherungsfalles in Abrede gestellt habe. Die mit Rechnung vom 24. Januar 2013 (Bl. 32 f. GA) in Höhe von 5.831,- Euro abgerechneten Maßnahmen seien zur Beseitigung des Rohrbruchs erforderlich gewesen. Vorsorglich und hilfsweise hat der Kläger die Klageforderung später auch mit einem entsprechenden Teilbetrag der Kosten für die komplette Erneuerung des Bodens des im Zuge der Schadensbeseitigung beschädigten Waschraumes gemäß Rechnung einer Firma Pe. vom 28. Januar 2013 über 14.728,97 Euro (Bl. 221 GA) begründet. Die Beklagte hat das Vorliegen eines versicherten Rohrbruchschadens in Abrede gestellt. Aus den Lichtbildern sei ein Rohrbruch nicht ersichtlich; die dort erkennbaren Spuren am Abflussrohr resultierten vielmehr aus erst nachträglich mit einem Trennwerkzeug verursachten Beschädigungen, für die eine fachliche Berechtigung nicht erkennbar sei. Ihr sei auch nicht ermöglicht worden, zu prüfen, ob ein Versicherungsfall vorliege. Der Höhe nach sei die Forderung ebenfalls nicht nachvollziehbar. Ein Zusammenhang der Positionen aus der Rechnung der Firma Pe. vom 28. Januar 2013 mit dem behaupteten Versicherungsfall sei nicht erkennbar.

Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht nach Vernehmung von Zeugen und Einholung eines Sachverständigengutachtens der Klage in Höhe eines Betrages von 4.215,06 Euro nebst Zinsen seit 18. Februar 2013 stattgegeben und diese im Übrigen abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei ein Rohrbruch erwiesen. Zwar hätten die Zeugen nur eine Verstopfung bestätigt, nach der Begutachtung sei jedoch davon auszugehen, dass ein bedingungsgemäßer Rohrbruch eingetreten sei, der seit der Errichtung des Gebäudes bestanden habe, wenngleich sich der Schaden erst im Jahre 2013 gezeigt habe. Die Beklagte sei auch nicht wegen einer Verletzung der Anzeigeobliegenheit oder der Obliegenheit, die Schadensstelle unverändert zu lassen, leistungsfrei geworden, weil der Vertrag nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts keine wirksamen Sanktionen von Obliegenheitsverletzungen enthalte. Allerdings betrügen die erforderlichen Reparaturkosten nach dem Gutachten nur 3.805,06 Euro (brutto). Aus der hilfsweise eingewandten Rechnung der Firma Pe. vom 28. Januar 2013 sei schadensbedingt ein weiterer Betrag in Höhe von 400,- Euro von der Beklagten zu erstatten.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der diese unter Wiederholung und Vertiefung ihres früheren Vorbringens weiterhin auf vollständige Klageabweisung anträgt. Sie ist der Ansicht, ein versicherter Rohrbruch sei nicht nachgewiesen. Die vom Landgericht vernommenen Zeugen hätten lediglich von einer Verstopfung gesprochen. Die aus den Lichtbildern erkennbare, vom Sachverständigen als Bruchschaden gedeutete „ausgefranste“ Schadensstelle sei – wie schon erstinstanzlich unter Beweisantritt behauptet – beim Auftrennen des Rohres durch Handwerker herbeigeführt worden. Ohnehin seien der Höhe nach nur der gebrochene Rohrbogen versichert und nicht auch weitere vom Landgericht für berechtigt erkannte Schadensbeseitigungsmaßnahmen.

Die Beklagte beantragt (Bl. 493 GA), in Abänderung des Urteils des Landgerichts Saarbrücken vom 12. Dezember 2017 den Kläger mit der Klage auch insoweit abzuweisen, als ihr das Landgericht stattgegeben hat, und dem Kläger die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Kläger beantragt (Bl. 502 GA), die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 26. Mai 2015 (Bl. 87 ff. GA), vom 27. Juni 2017 (Bl. 395 ff. GA) und vom 7. November 2017 (Bl. 449 f. GA) sowie des Senats vom 5. September 2018 (Bl. 523 ff. GA) und vom 28. November 2018 (Bl. 562 ff. GA) verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Sch. sowie durch mündliche Ergänzung des Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorbezeichneten Sitzungsniederschriften des Senats (Bl. 523 ff., 562 ff.) Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte ist nach Maßgabe der gemäß § 529 Abs. 1 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen nicht gehalten, den Kläger aus dem Versicherungsvertrag zu entschädigen. Nach dem Ergebnis der im Berufungsrechtszug ergänzten Beweisaufnahme steht nicht mit der erforderlichen hinreichenden Gewissheit fest (§ 286 ZPO), dass der vom Kläger geltend gemachte Versicherungsfall – Rohrbruch – in versicherter Zeit eingetreten ist und damit unter die vertragliche Deckung fällt.

1.

Zwischen den Parteien bestand ausweislich des Versicherungsscheins vom 17. Dezember 1974 (Bl. 6 GA) ein Vertrag über eine Wohngebäudeversicherung, durch den auf der Grundlage der vereinbarten Versicherungsbedingungen (VGB, Bl. 81 ff. GA) das im Eigentum des Klägers und dessen Ehefrau stehende Anwesen in Ottweiler mit Wirkung ab dem 1. Januar 1975 u.a. gegen die Gefahren „Leitungswasser, Rohrbruch oder Frost“ (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b VGB) versichert war. Bei den hier in Rede stehenden Gefahren „Leitungswasser“ und „Rohrbruch“ handelt es sich – worauf die Berufung mit Blick auf die undifferenzierte Wiedergabe der Versicherungsbedingungen eingangs des angefochtenen Urteils zu Recht hinweist – um zwei selbständige, an unterschiedliche Voraussetzungen geknüpfte und mit unterschiedlichen Entschädigungsregeln einhergehende Versicherungsfälle (vgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076; Rixecker, r+s 2009, 397, 398). Dabei deckt die Rohrbruchversicherung, die für die Eintrittspflicht des Versicherers – erkennbar – an das Ereignis eines „Rohrbruches“ anknüpft, die – hier geltend gemachten – Kosten der Rohrbruchbeseitigung selbst, nicht aber auch Folgeschäden durch Leitungswasser aus einem solchen Rohrbruch ab (vgl. BGH, a.a.O.; OLG Karlsruhe, VersR 2004, 1310); letztere sind hier auch nicht streitgegenständlich.

2.

Der vom Kläger behauptete Versicherungsfall – ein Rohrbruch gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe b i.V.m. § 4 Abs. 2 Buchstabe a) Nr. 1 VGB – ist entgegen der Auffassung der Beklagten eingetreten:

a)

Gemäß § 4 Abs. 2 Buchst. a) Nr. 1 VGB schließt die Rohbruchversicherung innerhalb versicherter Gebäude insbesondere „Schäden durch Rohrbruch oder Frost (einschl. der Kosten der Nebenarbeiten und des Auftauens) an den Zu- und Ableitungsrohren der Wasserversorgung und den Rohren der Warmwasser- oder Dampfheizungsanlage“ ein. Der Begriff „innerhalb“ des Gebäudes ist dahin auszulegen, dass er auch die Rohre erfasst, die zwar im Erdreich, jedoch – wie hier – innerhalb des Bereiches zwischen den Fundamentmauern liegen (BGH, Urteil vom 25. März 1998 – IV ZR 137/97, VersR 1998, 758; Martin, Sachversicherungsrecht 3. Aufl., E I Rn. 94). Soweit die Beklagte vorgerichtlich (Schreiben vom 18. Februar 2013, Bl. 14 GA) ihre Eintrittspflicht mit der Begründung abgelehnt hatte, der Schaden sei außerhalb des versicherten Gebäudes entstanden, geschah dies in Verkennung dieser seit langem bekannten Rechtsprechung und damit zu Unrecht, worauf das Landgericht zutreffend hinweist. Dementsprechend wurde dieser Einwand im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten auch nicht mehr erhoben.

b)

Ebenfalls mit Recht hat das Landgericht das Vorliegen eines Rohrbruches (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b VGB) für erwiesen erachtet.

aa)

Unter einem „Rohrbruch“ ist jede nachteilige Veränderung des Rohrmaterials zu verstehen, die dazu führt, dass die darin befindlichen Flüssigkeiten bestimmungswidrig austreten können (Senat, Urteil vom 18. Januar 2012 – 5 U 31/09 – 11; Urteil vom 13. Januar 2016 – 5 U 61/14, ZfS 2017, 156; Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts-Handbuch 3. Aufl., § 32 Rn. 311; Rixecker, RuS 2009, 397, 398). Erforderlich ist eine Substanzverletzung im Material der jeweiligen Leitung (OLG Hamm, VersR 2016, 1441; OLG Bamberg, VersR 2006, 1213). Ein Bruch liegt insbesondere dann vor, wenn das Material des Rohres einschließlich Dichtungen, Verschraubungen und anderen dazugehörigen Teilen ein Loch oder einen Riss bekommt (Senat, Urteil vom 13. Januar 2016 – 5 U 61/14, ZfS 2017, 156; Urteil vom 13. Dezember 2017 – 5 U 32/17, VersR 2018, 612; OLG Köln, RuS 1996, 452; OLG Düsseldorf, VersR 2004, 193; Martin, a.a.O., E I Rn. 81; Rüffer, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl., A § 3 VGB 2010 (Wert 1914) Rn. 3). Nicht ausreichend sind Einwirkungen ohne Substanzbeeinträchtigung, die lediglich zu einer Funktionsveränderung der intakten Rohrleitung führen (OLG Bamberg, VersR 2006, 1213; Armbrüster, in: Prölss/Martin, VVG 30. Aufl., A § 3 VGB Rn. 1). Da die Rohrbruchversicherung eine Allgefahrendeckung beinhaltet, kommt es auf die Ursachen des Bruchs nicht an (Rüffer, in: Beckmann/Matusche-Beckmann, a.a.O., § 32 Rn. 311). Auch Korrosion oder mechanische Zerstörungen, wie sie etwa bei Bau- oder sonstigen Arbeiten am Gebäude hervorgerufen werden können, werden von der Rohrbruchversicherung erfasst (Gierscheck, in: Dietz/Fischer/Gierscheck, Wohngebäudeversicherung 3. Aufl., A § 3 VGB 2010 Rn. 27; Rüffer, in: Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG 3. Aufl., A § 3 VGB 2010 (Wert 1914) Rn. 3). Voraussetzung ist freilich, dass das Rohr im Zeitpunkt der Beschädigung grundsätzlich seine Funktion als Zu- oder Ableitungsrohr erfüllt; wird es erst nach dem Ausbau beschädigt, liegt kein bedingungsgemäßer Rohrbruch vor (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2016 – 5 U 61/14, ZfS 2017, 156). Begrenzt wird die Eintrittspflicht des Versicherers überdies durch vertragliche oder gesetzliche Risikoausschlüsse, insbesondere wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles (§ 81 VVG), und durch vertragliche Obliegenheiten, die dem Erhalt der versicherten Sache dienen, freilich aber auch wirksam vereinbart worden sein müssen.

bb)

Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, dass ein solcher bedingungsgemäßer Rohrbruches hier eingetreten ist.

(1)

Das Landgericht hat es nach Vernehmung der Zeugen Sch. und Pa. sowie nach Einholung eines – mehrfach schriftlich und mündlich ergänzten – Sachverständigengutachtens für erwiesen erachtet, dass die streitgegenständliche Abwasserleitung einen bedingungsgemäßen Rohrbruch erlitten hat. Es hat seine Überzeugung maßgeblich auf das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten gegründet, dem die Aussagen der Zeugen nicht entgegenstünden. Der Sachverständige Dipl.-Ing. Ja., der auch dem Senat seit vielen Jahren als erfahrener und kompetenter Kanalgutachter bekannt ist, hat darin auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Erkenntnisse, insbesondere aus dem vom Schadensregulierer der Beklagten photographisch dokumentierten Schadensbild (Bl. 31, 138 GA), zweifelsfrei auf das Vorliegen eines Rohrbruches geschlossen. Er hat ausgeführt, aus den Farbfotos sei ein fehlendes Wandungsteil eindeutig zu erkennen; dieses sei als Indiz eines Rohrbruches gemäß Schadenskatalog der DIN 1986-30 (Anlage 6 zum Hauptgutachten, Bl. 179 ff. GA) anerkannt und auch im Streitfall so zu werten. Das Schadensbild „Rohrbruch“ beinhalte als mögliche Erscheinungsformen Scherbenbildung, fehlende Wandungsteile und Einsturz. Bei genauer Betrachtung des – allerdings erst nach dem Ausbau des Rohres gefertigten – Lichtbildes erkenne man daraus oberhalb (gegen die Fließrichtung) der rechteckig herausgeflexten Wandungsöffnung eine herausgebrochene Rohrwandung genau im äußeren Bogen des KG-Rohres (Bl. 331 GA).

(2)

Soweit das Landgericht auf der Grundlage dieser tatsächlichen Feststellungen das Vorliegen eines bedingungsgemäßen Rohrbruches bejaht hat, ist das auch unter Berücksichtigung der im Berufungsrechtszug erhobenen Einwände der Beklagten, denen der Senat nachgegangen ist, nicht zu beanstanden.

(a)

Dem steht zunächst nicht entgegen, dass die vom Kläger benannten Zeugen, die im Rahmen der Schadensbeseitigung vor Ort tätig waren, bei ihrer Vernehmung durch das Landgericht aus eigener Wahrnehmung keine genaueren Angaben zur Ursache des Schadens und insbesondere zum Vorliegen eines Rohrbruchs machen konnten. Ihre Aussagen sind nämlich nicht geeignet, das durch den Sachverständigen nachvollziehbar begründete Vorliegen eines bedingungsgemäßen Rohrbruches in Zweifel zu ziehen. Der Zeuge Sch., der nach seinen Angaben die Arbeiten am Abflussrohr begleitet hat, hat ausgesagt, am ersten Tag sei versucht worden, die Verstopfung zu beseitigen, am zweiten Tag sei die Bodenplatte geöffnet worden; dabei sei das Rohr aufgeschnitten worden, um reinschauen zu können. Das Rohr sei „runtergedrückt“ gewesen. Auf dem ihm vorgehaltenen Lichtbild (Bl. 31 GA) vermochte er keinen Rohrbruch zu erkennen. Der Zeuge Pa. hat in seiner Vernehmung vor dem Landgericht angegeben, er sei wegen einer Rohrverstopfung vor Ort gerufen worden und habe dort versucht, die Verstopfung zu beseitigen. Eine Untersuchung des Rohrs mittels Kamera sei gescheitert. Ob er auch bei der Bodenöffnung vor Ort gewesen sei, wisse er nicht mehr. Er sei beim Ausbau des Rohres zwar nochmals vor Ort gewesen; ob er dieses so vorgefunden habe, wie letztlich photographisch dokumentiert, wisse er nicht mehr. Er habe sich das ausgebaute Rohr auch nicht mehr angesehen. Wo „der Bruch“ gewesen sei, könne er nicht sagen, weil er nicht vor Ort gewesen sei (Bl. 89 f. GA). Das Landgericht hat diese Zeugenaussagen bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt, ihnen jedoch zu Recht keine ausschlaggebende Bedeutung für die Beweisfrage beigemessen. Denn die Zeugen vermochten zwar das Vorliegen eines Rohrbruches nicht belastbar beweissicher zu bestätigen; aus ihren Aussagen folgt jedoch nicht, dass ein solcher entgegen der nachvollziehbaren Einschätzung des Sachverständigen nicht vorgelegen hätte. Soweit insbesondere der Zeuge Sch. das ihm vorgehaltene Lichtbild in erster Instanz noch anders gedeutet hatte, lag bereits nahe, dass dies auf dessen schlechter Qualität oder schlicht auf mangelnder Sachkunde des Zeugen beruhte; indes hat er bei seiner ergänzenden Befragung durch den Senat klargestellt, dass er von einer „Verstopfung“ gesprochen habe, weil sie bei den Arbeiten nicht durch den Rohrbogen hindurch gekommen seien; er wisse jedoch nicht, woher die Erde gekommen sei, aus seiner Sicht sei dies dadurch erklärbar, dass das Rohr schon vorher kaputt gewesen und Sand eingedrungen sei. Auf dem Foto erkenne er eine Bruchkante; ob das ein „Rohrbruch“ sein solle, könne er nicht sagen, aus seiner Sicht sei das Rohr an dieser Stelle gebrochen (Bl. 525 GA). Das steht den gutachterlichen Erkenntnissen, denen das Landgericht mit zutreffenden Erwägungen gefolgt ist und die dieses Schadensbild als Rohrbruch deuten, nicht entgegen.

(b)

Dem Einwand der Beklagten, das aus den Lichtbildern ersichtliche Schadensbild sei kein bedingungsgemäßer Rohrbruch, weil die abgebildeten Beschädigungen erst im Rahmen der Arbeiten zur Beseitigung der Verstopfung entstanden seien, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. Erheblich wäre dieser Einwand im Hinblick auf die vertraglich gewährte „Allgefahrendeckung“, die auch mechanische Zerstörungen einschließt (vgl. Gierscheck, in: Dietz/Fischer/Gierscheck, a.a.O., A § 3 VGB 2010 Rn. 27) ohnehin nur, soweit dadurch in Zweifel gezogen würde, dass es noch während der Dauer der gewöhnlichen Zweckbestimmung des Abflussrohres zu einer Substanzverletzung gekommen ist, diese also nicht erst nach dem Ausbau des Rohres entstanden wäre (vgl. Senat, Urteil vom 13. Januar 2016 – 5 U 61/14, ZfS 2017, 156). Davon kann nach dem Ergebnis der – im Berufungsrechtszug ergänzten – Beweisaufnahme aber keine Rede sein. Der Sachverständige Ja. hat auf den Einwand der Beklagten, die „ausgefranste“ Stelle sei dadurch entstanden, dass man eine Lasche mit der Flex aufgeschnitten und den dann noch anhängenden Teil durch Hin- und Herbewegen abgerissen habe (Bl. 404, 495 GA), ausdrücklich klargestellt, dass ein Schadensbild wie das vorliegende nicht durch den Ausbau des Rohres entstanden sein könne. Das aus dem Lichtbild ersichtliche Schadensbild sei eine fehlende ausgefranste Scherbe bzw. ein fehlendes Wandungsteil, das nicht dadurch entstehen könne, dass das Rohr aus der Rohrverbindung herausgezogen werde. Auch sei die fehlende Rohrwandung definitiv nicht durch die Flexarbeiten unterhalb entstanden (Bl. 359 GA). Die Ursache des als Rohrbruch zu wertenden Schadenbildes sei vielmehr Indiz einer nicht fachgerechten Verlegung mit Überlastung des Rohres bei der Grabenverdichtung; dadurch entstehe eine Scherbenbildung mit eventuell fehlenden Wandungsteilen (Bl. 332 GA). Erfolglos stellt die Beklagte dies im Berufungsverfahren erneut unter Hinweis auf die Aussage des Zeugen Sch. in Abrede. Dieser hat bei seiner ergänzenden Befragung durch den Senat angegeben, die ausgefranste Stelle sei nicht bei den Arbeiten entstanden, die unter Einsatz einer Diamanttrennscheibe erfolgt seien und eine andere Stelle betroffen hätten. Nach dem Ausbau des Rohres sei daran ohnehin nicht mehr gearbeitet worden (Bl. 525 GA).

3.

Wenngleich damit der Eintritt eines Rohrbruchs auch nach Überzeugung des Senats feststeht, erweist sich das Rechtsmittel der Beklagten hier im Ergebnis dennoch als erfolgreich und war auf ihre Berufung hin die Klage abzuweisen. Denn entgegen der insoweit nicht näher vertieften Auffassung des Landgerichts steht im Streitfall auch nach antragsgemäß veranlasster Ergänzung des Sachverständigengutachtens nicht mit der notwendigen Gewissheit fest, dass sich dieser Versicherungsfall in versicherter Zeit – nach Abschluss des Versicherungsvertrages – ereignet hat.

a)

In zeitlicher Hinsicht haftet der Versicherer nur, wenn der Versicherungsfall in den Haftungszeitraum fällt (vgl. BGH, Urteil vom 14. November 1957 – II ZR 176/56, VersR 1957, 781; Senat, Urteil vom 18. Januar 2012, a.a.O.; Urteil vom 31. Januar 2018 – 5 U 25/17, VersR 2018, 1123; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 1 VVG Rn. 166). Ein Versicherungsfall liegt nicht erst dann vor, wenn alle eine Haftung des Versicherers begründenden Umstände gegeben sind, sondern er ist bereits dann eingetreten, wenn sich die versicherte Gefahr realisiert hat (BGH, Urteil vom 26. März 1952 – II ZR 37/51, VersR 1952, 179). Dieses Ereignis kann, muss aber nicht mit dem Eintritt der negativen Folgen zusammenfallen, die letztlich den Bedarf des Versicherungsnehmers nach der Versicherungsleistung auslösen, in der Schadensversicherung also gerade nicht zwangsläufig erst mit dem Eintritt des Schadens, der nicht Tatbestandsmerkmal des Versicherungsfalles ist (BGH, Urteil vom 18. Dezember 1954 – II ZR 206/53, BGHZ 16, 37). Für die Bestimmung des Versicherungsfalles ist vielmehr entscheidend, welches Ereignis der Versicherer im Vertrag zum „maßgebenden Gefahrereignis“ bestimmt hat (BGH, Urteil vom 14. November 1957 – II ZR 176/56, VersR 1957, 781; Senat, Urteil vom 18. Januar 2012, a.a.O.). Die hier gegenständliche Rohrbruchversicherung gewährt nach Maßgabe der Bedingungen Versicherungsschutz u.a. für den Fall des „Rohrbruchs“ (§ 1 Abs. 1 Buchstabe b) VGB) und damit „für ein meist punktuelles Ereignis“ (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076). Dieser Versicherungsfall tritt bereits in dem Zeitpunkt ein, in dem sich eine versicherte Gefahr an versicherten Sachen zu verwirklichen beginnt (§ 6 Abs. 2 VGB). Anders als im Falle eines – vom Landgericht irrtümlich zugrunde gelegten – „Leitungswasserschadens“, der eine Gefahr beschreibt, die sich – anders als ein „Rohrbruch – regelmäßig über einen – oft längeren – Zeitraum erstreckt und bei dem sich der Schaden mit zunehmender Dauer infolge ständig nachlaufenden Wassers vergrößert (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076), ist der Versicherungsfall hier nicht erst mit Auftreten oder Sichtbarwerden durch den Rohrbruch hervorgerufener Wasserschäden, sondern bereits mit der Schädigung des Rohres, die zu dem Wasseraustritt geführt hat, eingetreten, d.h. mit dem Rohrbruch als solchem (Senat, Urteil vom 18. Januar 2012 – 5 U 31/09-11; OLG Hamm, VersR 1993, 97; OLG Köln, RuS 2007, 511 und 512; Hoenicke, in: Veith/Gräfe, Der Versicherungsprozess 3. Aufl., § 3 Rn. 96). Zu diesem Zeitpunkt muss folglich der materielle Versicherungsschutz bereits bestanden haben.

b)

Dass dieses versicherte Ereignis – der Rohrbruch – in den versicherten Zeitraum des Vertrages fällt, hätte nach allgemeinen Grundsätzen der Kläger beweisen müssen, und zwar gemäß § 286 ZPO mit einem solchen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1967 – II ZR 217/64, VersR 1967, 769; Senat, Urteil vom 18. Januar 2012 – 5 U 31/09-11; Urteil vom 31. Januar 2018 – 5 U 25/17, VersR 2018, 1123). Das ist ihm vorliegend nicht gelungen.

aa)

Wie schon das Landgericht in seinem Urteil zutreffend hervorhebt, hat der Sachverständige Ja. in seinem Gutachten darauf hingewiesen, dass der von ihm festgestellte Rohrbruch bereits seit der Errichtung des Gebäudes bestanden hat. Befragt zu den Ursachen des fehlenden Wandungsteils hat er in seinem 2. Ergänzungsgutachten vom 1. August 2016 ausgeführt, das Schadensbild „Rohrbruch“ sei ein Indiz für eine nicht fachgerechte Verlegung mit Überlastung des Rohres bei der Grabenverdichtung: Dadurch entstehe eine Scherbenbildung mit eventuell fehlenden Wandungsteilen. Durch die Bodenplatte sei eine weitere statische Überlastung des Rohres ausgeschlossen (Bl. 332 GA). Gleichwohl könne der Schaden lange Zeit unerkannt bleiben und es insbesondere auch längere Zeit dauern, bis es zu einem Wasseraustritt komme (Bl. 396 GA). Die im Jahre 2013 aufgetretene Verstopfung sei Schadensfolge des Einsturzes mit dem Bodenmaterial, was sich aus der Aussage des vom Landgericht vernommenen Zeugen Pa. ergebe. Insbesondere durch die heißen Waschmaschinenabflüsse komme es im Laufe der Betriebszeit zum Bodeneintrag mit Abflusshindernissen bis hin zur Verstopfung mit Versickerung in den Untergrund (Bl. 331 GA). Im Rahmen der mündlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem Senat hat der Sachverständige seine diesbezügliche Auffassung bekräftigt und vertieft (Bl. 563 ff. GA). Er hat ausgeführt, dass es in der Praxis sehr oft passiere, dass Abwasserrohre schon beim Verlegen brächen, etwa infolge zur hoher Belastung beim Verdichten oder gar wegen Verwendung des Aushubes beim Verfüllen, wodurch sich das Risiko eines Bruches noch verstärke. Dieser Bruch bleibe unbemerkt, weil die an sich gebotene Dichtheitsprüfung in rund 95 Prozent der Fälle nicht durchgeführt werde. Andere Ursachen als ein solcher anfänglicher Verlegemangel seien für das Schadensbild nicht denkbar. Nach dem Aufsetzen der Bodenplatte werde auf die Rohre kein Druck mehr ausgeübt. Eine bloße Überhitzung des Rohres allein könne nicht zu einem solchen Schaden führen, weil dieser einen Druck von außen bedinge. Dass sich die Auswirkungen eines solchen Schadens erst sehr viele Jahre später zeigten, sei keine Besonderheit des vorliegenden Falles. Der Verlegefehler selbst führe unmittelbar zu einer Zersplitterung des Rohres an der Bruchstelle; die Rohrfunktion bleibe aber zunächst erhalten, die Scherben würden erst mit der Zeit ausgespült, erst dadurch dringe nach und nach Material ein, was letztlich zur Verstopfung führe. Dieser Prozess könne durchaus von erheblicher Dauer sein und – wie im Streitfall – erst nach 37 Jahren erkennbar werden. Der Senat sieht keinen Anlass, an den eingehenden und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Erläuterungen des Sachverständigen zu zweifeln. Seine Begründung zur Ursache des dokumentierten Schadensbildes ist in jeder Hinsicht plausibel und eingängig; insbesondere hat er auch nachvollziehbar erläutert, warum ein solcher Bruchschaden über viele Jahre unentdeckt bleiben kann und warum andere Gründe für ein solches Schadensbild nicht in Betracht kommen.

bb)

Ist mithin davon auszugehen, dass der Rohrbruch – als hier geltend gemachter Versicherungsfall gemäß § 1 Abs. 1 Buchstabe b), § 6 Abs. 2 VGB – schon beim Einbau der Abwasserrohre eingetreten war und damit seit der Errichtung des Gebäudes vorlag, so steht die Eintrittspflicht der Beklagten aus dem Versicherungsvertrag in zeitlicher Hinsicht nicht mit der erforderlichen Gewissheit fest. Denn ausweislich des Versicherungsscheins vom 17. Dezember 1974 bestand für das Anwesen Versicherungsschutz (materielle Deckung) erst seit dem 1. Januar 1975 (Bl. 6 GA). Zu diesem Zeitpunkt war das auf dem Anwesen befindliche „Wohn- und Geschäftshaus“ bereits errichtet, wie der Kläger selbst mit Schriftsatz vom 13. September 2017 eingeräumt hat (Bl. 428 GA). Aus dem auf entsprechende Aufforderung des Landgerichts vorgelegten notariellen Kaufvertrag vom 4. September 1974 (UR …/… des Notars F. J. Sch., Bl. 429 ff. GA) geht überdies hervor, dass der Kläger das Anwesen seinerzeit mit dem „im Rohbau einschließlich Dach erstellten Wohnhaus“ erworben hatte, mithin in einem Zustand, bei dem das streitbefangene Rohr bereits verlegt und damit nach den Feststellungen des Sachverständigen der in Rede stehende Schaden mutmaßlich bereits eingetreten war. Bei dieser Sachlage ist der vom Kläger zu führende Nachweis, dass der Schaden in zeitlicher Hinsicht unter die Deckung des Versicherungsvertrages fällt, nicht mit den Anforderungen des § 286 ZPO erbracht worden. Aus diesem Grunde muss seine Klage abgewiesen werden.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Die Einordnung des Rohrbruchs – in Abgrenzung zum Leitungswasserschaden – als ein „punktuelles“ Ereignis wurde vom Bundesgerichtshof erst kürzlich betont (BGH, Urteil vom 12. Juli 2017 – IV ZR 151/15, VersR 2017, 1076). Dass der Versicherungsfall in versicherter Zeit eingetreten sein muss und dass dies vom Versicherungsnehmer bewiesen werden muss, entspricht einem allgemeinen Grundsatz, der in der Rechtsprechung seit langem anerkannt ist.

5.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!