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Kfz-Haftpflichtversicherung – Obliegenheitsverletzung bei vermeintlicher Unfallflucht

Unfallflucht und Kfz-Haftpflichtversicherung: Gericht weist Klage ab

In der Kfz-Haftpflichtversicherung kann es zu Situationen kommen, in denen die Frage der Obliegenheitsverletzung im Vordergrund steht. Ein solches Szenario tritt beispielsweise auf, wenn ein Versicherungsnehmer nach einem Verkehrsunfall den Unfallort verlässt, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Dies kann als Unfallflucht interpretiert werden und hat potenzielle Auswirkungen auf die Schadensregulierung und die Leistungspflicht des Versicherers. Dabei spielen Aspekte wie die Beweisbelastung, die Klageabweisung und die Kosten des Rechtsstreits eine zentrale Rolle. Es ist essentiell, die genauen Umstände und rechtlichen Rahmenbedingungen zu verstehen, um die Auswirkungen auf die Beteiligten und die Versicherungsleistungen korrekt einschätzen zu können.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 25 C 749/12   >>>

Das Wichtigste in Kürze


Das Gericht in Leverkusen hat entschieden, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die geforderte Rückzahlung von 2.500,00 EUR hat, da das Verhalten des Beklagten nach dem Unfall die Feststellung des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin nicht beeinflusst hat.

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Klageabweisung: Das Gericht hat die Klage der Kfz-Haftpflichtversicherung abgewiesen.
  2. Unfallhergang: Der Beklagte berührte beim Parken ein anderes Fahrzeug und verursachte einen Schaden von 4.648,41 EUR.
  3. Schadensregulierung: Die Klägerin hat den Schaden reguliert.
  4. Vorwurf der Klägerin: Der Beklagte habe den Unfall bemerkt und den Unfallort verlassen, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen.
  5. Verteidigung des Beklagten: Der Beklagte behauptet, er habe den Unfall nicht bemerkt und sei erst nach dem Einkauf informiert worden.
  6. Rechtliche Bewertung: Selbst wenn der Beklagte den Unfall bemerkt hätte, hätte die Klägerin keine Rechte zur Leistungskürzung oder -verweigerung, da das Verhalten des Beklagten nicht ursächlich für den Versicherungsfall war.
  7. Beweisbelastung: Der Beklagte hat alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um den Sachverhalt zu klären, und die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass das Verhalten des Beklagten die Feststellung des Versicherungsfalls beeinflusst hat.
  8. Endentscheidung: Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die rechtlichen Bestimmungen und wies die Klage der Klägerin ab.

Unfall im Baumarkt: Was wirklich geschah

Am 18. Mai 2012 gegen 13:30 Uhr ereignete sich ein Vorfall auf dem Parkplatz des Q Baumarktes in C2. Der Beklagte parkte sein Fahrzeug, welches durch einen Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag mit der Klägerin abgesichert war. Während des Parkvorgangs berührte er ein neben ihm stehendes Fahrzeug der Marke C4. Durch diese Kollision entstand ein Sachschaden in Höhe von 4.648,41 EUR. Dieser Schaden wurde von der Klägerin, der Kfz-Haftpflichtversicherung, reguliert. Nach dem Parken verließ der Beklagte sein Fahrzeug, um im Baumarkt einzukaufen. Als er etwa 45 Minuten später zurückkehrte, wurde er von dem Eigentümer des beschädigten C4 und der Polizei am Unfallort erwartet. Der Beklagte gab seine Personalien und Versicherungsnummer an den Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs weiter, und die Polizei erstellte eine Verkehrsunfallanzeige.

Vorwürfe und Forderungen: Die Klägerin klagt an

Kfz-Haftpflichtversicherung: Obliegenheitsverletzung & Unfallfluch^t
Unfall am Baumarkt: Versicherungsstreit und Klageabweisung (Symbolfoto: tommaso79 /Shutterstock.com)

Die Klägerin behauptete später, dass der Beklagte den Unfall bemerkt und dennoch den Unfallort verlassen habe, ohne die notwendigen Feststellungen zu ermöglichen. Aufgrund dieser Annahme forderte die Klägerin vom Beklagten eine Zahlung von 2.500,00 EUR zuzüglich 9 % Zinsen seit dem 17. September 2012 und zusätzlich 31,65 EUR für vorgerichtliche Mahnkosten. Der Beklagte wies diese Forderungen zurück und behauptete, er habe den Zusammenstoß beim Einparken nicht bemerkt. Erst bei seiner Rückkehr habe der Geschädigte ihn darüber informiert.

Die rechtliche Auseinandersetzung: Wer hat Recht?

Das rechtliche Problem in diesem Fall dreht sich um die Frage, ob der Beklagte tatsächlich von dem Unfall wusste und ob er seine Pflichten als Fahrer verletzt hat, indem er den Unfallort verließ. Dies ist besonders relevant, da die Klägerin, die Kfz-Haftpflichtversicherung, die Schadensregulierung vorgenommen hat und nun einen Teil davon zurückfordert.

Urteil und Fazit: Das Gericht entscheidet

Das Gericht in Leverkusen entschied, dass die Klage unbegründet sei. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die geforderte Rückzahlung. Es wurde festgestellt, dass selbst wenn der Beklagte den Verkehrsunfall bemerkt hätte, die Klägerin keine Rechte zur Leistungskürzung oder -verweigerung hätte, da das Verhalten des Beklagten nicht ursächlich für den Versicherungsfall oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers war. Der Beklagte hat nach dem Unfall alle notwendigen Maßnahmen ergriffen, um den Sachverhalt zu klären.

Ein weiterer wichtiger Punkt war, dass die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass das Verhalten des Beklagten in irgendeiner Weise die Feststellung des Versicherungsfalls oder den Umfang der Leistungspflicht beeinflusst hat. Das Gericht betonte, dass allgemeine Überlegungen in diesem Zusammenhang nicht ausreichen und dass eine tatsächliche Feststellung zum Nachteil des Versicherers erforderlich ist.

Das Fazit dieses Urteils ist, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die geforderte Rückzahlung hat. Das Verhalten des Beklagten nach dem Unfall, insbesondere seine Rückkehr zum Unfallort und die Bereitstellung aller notwendigen Informationen, hat die Feststellung des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin in keiner Weise beeinflusst. Das Gericht stützte seine Entscheidung auf die rechtlichen Bestimmungen und wies die Klage der Klägerin ab.

Wichtige Begriffe kurz erklärt


Verständnis der Obliegenheitsverletzung und ihre Auswirkungen

Eine Obliegenheitsverletzung bezieht sich auf die Nichterfüllung von Pflichten, die ein Versicherungsnehmer gegenüber seinem Versicherer hat. Diese Pflichten, auch Obliegenheiten genannt, sind im Versicherungsvertrag festgelegt und müssen vom Versicherungsnehmer beachtet werden, um im Schadensfall die vollständige Leistung zu erhalten. Obliegenheiten können sowohl vor dem Vertragsabschluss als auch während der Vertragslaufzeit bestehen. Vorvertragliche Obliegenheiten beinhalten beispielsweise die Anzeigepflicht, bei der der Kunde alle Fragen des Versicherers bei Vertragsschluss beantworten muss. Ändern sich die Gegebenheiten, die bei Vertragsschluss bestanden haben, muss der Kunde das dem Versicherer melden.

Während der Vertragslaufzeit können Obliegenheiten beispielsweise die Anzeige eines Schadensereignisses oder die Mitwirkungspflicht bei der Aufklärung eines Schadens umfassen. Wenn der Versicherungsnehmer diese Obliegenheiten missachtet, spricht man von einer Obliegenheitsverletzung.  Die Konsequenzen einer Obliegenheitsverletzung hängen vom Grad des Verschuldens des Versicherungsnehmers ab. Bei einer einfach fahrlässigen Verletzung von Obliegenheiten leistet der Versicherer, kann den Vertrag allerdings innerhalb eines Monats kündigen. Bei einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung muss die Versicherung dagegen nicht für den Schaden aufkommen. Wenn der Versicherungsnehmer seine Pflichten bewusst missachtet, besteht eine vorsätzliche Obliegenheitsverletzung. Hat sich diese direkt auf den Eintritt oder Umfang des Schadens ausgewirkt, muss der Versicherer nicht leisten.

Im Kontext dieses Urteils wird diskutiert, ob der Beklagte durch das Verlassen des Unfallortes eine Obliegenheitsverletzung begangen hat und welche Auswirkungen dies auf die Leistungspflicht des Versicherers hat. Es ist wichtig zu beachten, dass die spezifischen Obliegenheiten und die Konsequenzen ihrer Verletzung von der Art der Versicherung und den spezifischen Bedingungen des Versicherungsvertrags abhängen können. Daher sollte jeder Versicherungsnehmer seinen Vertrag sorgfältig lesen und verstehen, um sicherzustellen, dass er seine Obliegenheiten erfüllt und das Risiko einer Obliegenheitsverletzung minimiert.

§ 28 Abs. 3 VVG

§ 28 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) regelt die Situation, in der ein Versicherungsnehmer eine Obliegenheit verletzt hat. Obliegenheiten sind Verhaltenspflichten, die der Versicherungsnehmer einhalten muss, um im Schadenfall eine Leistung zu erhalten. Sie können sowohl gesetzlich als auch vertraglich festgelegt sein.

Gemäß § 28 Abs. 3 VVG wird der Versicherer trotz der Verletzung einer Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer nicht leistungsfrei, es sei denn, die Verletzung war ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers. Dies bedeutet, dass der Versicherer zur Leistung verpflichtet bleibt, solange die Verletzung der Obliegenheit nicht direkt zu dem Versicherungsfall geführt hat oder dessen Feststellung beeinflusst hat.  Es ist wichtig zu beachten, dass § 28 Abs. 3 VVG auf den jeweiligen Versicherungsfall des Versicherungsnehmers anwendbar sein muss. Der sogenannte Kausalitätsgegenbeweis nach § 28 Abs. 3 VVG darf nicht wirksam vertraglich eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Gemäß § 32 VVG dürfen vertragliche Einschränkungen oder Ausschlüsse des Kausalitätsgegenbeweises nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers erfolgen.

In diesem speziellen Fall, in dem diskutiert wird, ob die mögliche Obliegenheitsverletzung des Beklagten die Voraussetzungen von § 28 Abs. 3 VVG erfüllt, wäre es wichtig zu prüfen, ob die Verletzung der Obliegenheit ursächlich für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers war. Wenn dies nicht der Fall ist, bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet.

Unfallflucht gemäß § 142 StGB: Definition, Tatbestand und versicherungsrechtliche Folgen

Die Unfallflucht, auch bekannt als das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, ist im § 142 des Strafgesetzbuches (StGB) geregelt. Dieser Paragraph zielt darauf ab, die Beteiligten eines Unfalls zu den notwendigen Feststellungen zu befähigen, die erforderlich sind, um mögliche zivilrechtliche Ansprüche zu sichern oder abzuwehren.

Definition und Tatbestand der Unfallflucht

Ein Unfall im Straßenverkehr ist die erste Voraussetzung für eine Strafbarkeit nach § 142 StGB. Ein Unfall liegt vor, wenn ein plötzliches Ereignis, das mit den Gefahren des Straßenverkehrs in Zusammenhang steht, einen Personen- oder Sachschaden zur Folge hat.

Der Täter muss ein Unfallbeteiligter sein. Dies ist in § 142 Abs. 5 StGB legaldefiniert. Es kommt dabei nur darauf an, dass sich aus dem äußeren Anschein der Unfallsituation die Möglichkeit der Verursachung ergibt. Das bedeutet, dass neben den Fahrern der beteiligten Fahrzeuge auch alle Personen, die bei dem aktuellen Unfallgeschehen anwesend waren und deren Verhalten den Verdacht begründet hat, dass sie zum Unfall beigetragen haben könnten, als Unfallbeteiligte gelten.

Ein weiterer wichtiger Aspekt des Tatbestandes ist das willensgetragene Entfernen vom Unfallort. Der Unfallbeteiligte macht sich strafbar, wenn er den Unfallort verlässt, ohne zuvor die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen. Dies kann beispielsweise durch das Bereitstellen von persönlichen Informationen und Angaben zur Art der Beteiligung am Unfall geschehen. Wenn der Unfallbeteiligte diese Pflicht verletzt, indem er sich sofort vom Tatort entfernt, obwohl der Unfallgegner feststellungsbereit anwesend ist, hat er sich bereits gemäß § 142 Abs. 1 Nr. 1 strafbar gemacht.

Versicherungsrechtliche Folgen

Die Unfallflucht kann erhebliche versicherungsrechtliche Folgen haben. Wenn mit einem Auto Unfallflucht begangen wurde, übernimmt normalerweise auch die Vollkaskoversicherung den Schaden am eigenen Fahrzeug nicht. Darüber hinaus kann die Versicherung bei einer Unfallflucht sogar die Kfz-Versicherung kündigen, da das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ein außerordentlicher Kündigungsgrund ist.

Es ist wichtig zu wissen, dass die Versicherung Schäden am Auto nur dann zahlt, wenn dabei auch Personen schwer verletzt wurden. In anderen Fällen, insbesondere bei Sachschäden, kann der Verein Verkehrsopferhilfe e.V., eine Einrichtung der deutschen Autohaftpflichtversicherer, Verkehrsopfern bei Unfällen in Deutschland helfen, die nicht vom Versicherer übernommen werden. Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Unfallflucht gemäß § 142 StGB sowohl strafrechtliche als auch versicherungsrechtliche Konsequenzen hat. Es ist daher von größter Bedeutung, sich nach einem Unfall korrekt zu verhalten und die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.


Das vorliegende Urteil

AG Leverkusen – Az.: 25 C 749/12 – Urteil vom 14.06.2013

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht der Beklagte zuvor Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages erbringt.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die teilweise Rückzahlung einer von ihr vorgenommenen Schadensregulierung.

Zwischen den Parteien bestand ein Kfz-Haftpflichtversicherungsvertrag für das Fahrzeug des Beklagten mit dem amtlichen Kennzeichen XX-XXX. Am 18.5.2012 um ca. 13:30 Uhr parkte der Beklagte sein Fahrzeug auf dem Parkplatz des Q Baumarktes in C2. Hierbei berührte er das neben ihm parkende Fahrzeug der Marke C4 mit dem amtlichen Kennzeichen YY-YYY. Durch die Kollision entstand ein Sachschaden in Höhe von 4.648,41 EUR, welcher von der Klägerin reguliert wurde. Der Beklagte vollendete sein Parkvorgang und verließ sein Fahrzeug, um im Baumarkt einzukaufen. Als er um 14:15 Uhr vom Einkauf zurückkehrte, traf er den Eigentümer des C4 sowie die Polizei an seinem Fahrzeug an. Der Beklagte gab sodann seine Personalien sowie seine Versicherungsnummer an den Eigentümer des beschädigten Fahrzeugs. Die Polizei fertigte eine Verkehrsunfallanzeige.

Die Klägerin behauptet, der Beklagte habe die Kollision mit dem Pkw C4 bemerkt und trotzdem den Unfallort verlassen, ohne die erforderlichen Feststellungen zuzulassen.

Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 2.500,00 EUR nebst 9 % Zinsen seit dem 17.9.2012 sowie 31,65 EUR vorgerichtliche Mahnkosten zu zahlen.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet, er habe die Kollision beim Einparken nicht bemerkt. Erst bei der Rückkehr zu seinem Fahrzeug habe der Geschädigte ihn hierüber aufgeklärt.

Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist unbegründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung von 2.500,00 EUR aus §§ 28 Abs. 2, 117 Abs. 1 VVG in Verbindung mit Ziffer E 6 und 7 der AKB der Klägerin.

Es kann dahinstehen, ob der Beklagte den Verkehrsunfall vom 18.5.2012 bemerkt und insoweit den Tatbestand der Unfallflucht gemäß § 142 StGB erfüllt hat. Die Leistungsfreiheit bzw. Leistungskürzung der Klägerin ist bereits gemäß § 28 Abs. 3 VVG in Verbindung mit Ziffer E 7.3 der AKB der Klägerin ausgeschlossen, da eine mögliche Obliegenheitsverletzung des Beklagten weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich geworden ist.

Der Beklagte ist für die Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VVG beweisbelastet. Eine Beweiserhebung ist jedoch nicht erforderlich, da bereits der klägerische Vortrag einen Ausschluss nach § 28 Abs. 3 VVG trägt. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass das Verhalten des Beklagten für die Feststellung des Versicherungsfalls oder für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin in irgendeiner Form ursächlich geworden ist. Im Rahmen der ihn treffenden Substantiierungslast muss der Versicherer aber zunächst dartun, welche Maßnahmen er bei rechtzeitiger Erfüllung der Obliegenheit ergriffen und welchen Erfolg er sich davon versprochen hätte. Allgemeine Erwägungen genügen in diesem Zusammenhang nicht (Prölss/Martin, VVG, 28. Auflage, § 28, Rn. 147). Ausreichend ist es auch nicht, wenn die Obliegenheitsverletzung eine bloße Beeinflussung des Feststellungsverfahrens zur Folge hatte. Vielmehr ist eine tatsächliche Feststellung zum Nachteil des Versicherers erforderlich.

Vorliegend ist die erforderliche Feststellung des Versicherungsfalls und des Umfangs der Leistungspflicht der Klägerin durch das Verhalten des Beklagten weder beeinflusst noch erschwert worden. Der Beklagte hat sein Fahrzeug nach der Kollision am Unfallort abgestellt und ist im Baumarkt einkaufen gegangen. Anschließend ist er zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt und hat die erforderlichen Feststellungen zur Klärung des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungspflicht der Klägerin vollumfänglich ermöglicht. Durch das Verhalten des Klägers ist allenfalls eine zeitliche Verzögerung bei der Unfallaufnahme verursacht worden, die jedoch nicht zum Nachteil der Klägerin gewirkt hat. Das Verhalten des Beklagten ist für die Leistungspflicht der Klägerin in keinster Weise ursächlich geworden. Vielmehr ist nach Rückkehr des Beklagten eine vollständig gleichwertige Unfallaufnahme und Feststellung aller relevanten Umstände durchgeführt worden. Insbesondere sind die von Klägerseite beispielhaft angeführten Feststellungen zu Alkoholkonsum und Fahrerlaubnis vorliegend nicht relevant.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass der Beklagte vorsätzlich gehandelt habe, so dass stets von einer Beweisvereitelung auszugehen ist, kann dem nicht gefolgt werden. Diese Rechtsauffassung widerspricht § 28 Abs. 3 VVG, der nicht nur für grob fahrlässige sondern auch für vorsätzliche Pflichtverletzungen gilt. Dies ist auch in Ziffer E 7.3 der AKB Klägerin so umgesetzt. Ein Ausschluss des § 28 Abs. 3 VVG ist nur vorgesehen, wenn arglistiges Verschweigen gegeben ist. Hierfür sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich oder vorgetragen.

Ein Anspruch auf die geltend gemachten Nebenforderungen besteht mangels Anspruch in der Hauptsache nicht.

Die prozessualen Entscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.

Streitwert: 2.500,00

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