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Kfz-Kaskoversicherung – Fahrzeugentwendung durch Mitgewahrsamsinhaber

LG Frankfurt – Az.: 2-08 O 305/16 – Urteil vom 20.12.2017

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 50.850,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.07.2016 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin für die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten 1.954,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.01.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin verlangt Zahlung aus einem Vollkaskoversicherungsvertrag bezüglich eines Imbisswagens nach dessen behauptetem Diebstahl zwischen dem 03. und 05.10.2015 in Köln.

Die Klägerin erwarb Ende 2013/Anfang 2014 einen Verkaufswagenanhänger mit Feuerstelle zum Betrieb eines Imbisses mit dem amtlichen Kennzeichen K-… für ca. 87.034,22 Euro brutto (im Folgenden auch: Imbisswagen).

Für diesen Imbisswagen schloss die Klägerin bei der Beklagten einen Versicherungsvertrag, der u.a. eine Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung von 150,- Euro beinhaltete. Dem lagen der Versicherungsschein und die Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB) Stand Juli 2013 (im Folgenden auch: AKB; beide: Anlage A1, Anlagenband) zugrunde.

Die Klägerin betrieb den Imbisswagen zunächst selbst; er war seit Frühjahr 2014 bis zum behaupteten Entwendungszeitpunkt auf dem Parkplatz Horbeller Straße in Köln-Marsdorf abgestellt.

Im August 2015 vermietete die Klägerin den Imbisswagen zur dortigen Nutzung an Frau T. C.. Er war dort fest an die Versorgungsleitungen für Strom und Wasser angeschlossen; diese festinstallierten Zugänge waren mittels eines Schlosses gesichert. Die Anhängerkupplung war mittels Überziehschutzes inklusive Vorhängeschloss gesichert; sämtliche Schlüssel befanden sich im Besitz der Klägerin. Die Mieterin Frau C. hatte keinen Schlüssel. Der Imbisswagen konnte nur über diese Anhängerkupplung durch ein Zugfahrzeug transportiert werden.

Am 02.10.2015 ersetzte die Klägerin das Schloss an der Anhängerkupplung durch ein neues Schloss.

Am 05.10.2015 stellte der Ehemann der Mieterin, der Zeuge J. C., fest, dass der Imbisswagen nicht mehr an seinem Platz war. Die Schlösser der festinstallierten Zugänge für Strom und Wasser waren aufgebrochen.

Die Beklagte forderte Schlüssel für Tür und Fenster des Imbisswagens an; diese bekam sie auch; sie sind nicht geeignet, eine Fortbewegung des Anhängers zu ermöglichen. Nicht dagegen forderte sie einen Schlüssel für das Schloss der Anhängekupplung an und bekam dies daher auch nicht.

Die von der Staatsanwaltschaft Köln durchgeführten Ermittlungen ergaben keinen hinreichenden Tatverdacht; das Ermittlungsverfahren (Az. 390 UJs 1021/16) wurde eingestellt.

Eine von der Beklagten im November 2015 vorgenommene Wertermittlung bezifferte den Wert des Imbisswagens auf 51.000,- Euro. Die Klägerin erklärte sich mit diesem Wiederbeschaffungswert einverstanden.

Die Beklagte teilte mit Schreiben vom 11.07.2016 mit, dass ein Anspruch auf Versicherungsleistung nicht bestehe, da eine Unterschlagung vorliege.

Mit der Klage verlangt die Klägerin den Wiederbeschaffungswert in Höhe von 51.000,- Euro abzüglich 150,- Euro Selbstbeteiligung aus der Teilkasko, mithin einen Betrag von 50.580,- Euro.

Die Klägerin ist der Ansicht, da sie selbst die Schlüssel gehabt habe, hätten weder die Mieterin noch ihr Ehemann das Fahrzeug bewegen können, ohne den Gewahrsam der Klägerin zu brechen.

Sie ist der Ansicht, die Beklagte befinde sich mit der Zahlung spätestens seit dem 11.07.2016 in Verzug.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 50.850,- Euro nebst Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.07.2016 zu zahlen;

2. Die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin für die außergerichtlichen Kosten der Prozessbevollmächtigten 1.954,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet, der Zeuge C. habe den Imbisswagen unterschlagen. Sie ist der Ansicht, hierfür spräche bereits, dass die Klägerin ausgerechnet am 02.10.2015 ein neues Schloss angebaut habe; sie habe also offensichtlich selbst Befürchtungen gehabt, dass der Zeuge C. den Imbisswagen verschwinden lassen könnte. Zudem sprächen weitere, konkrete Umstände dafür, dass der Zeuge C. den Imbisswagen unterschlagen habe, wie beispielsweise, dass dieser versucht habe das Fahrzeug bei mobile.de zu veräußern.

Sie behauptet, der von ihr ermittelte Wert von 51.000,- Euro beruhe auf den Angaben der Klägerin, dass keine nennenswerten Schäden vorhanden gewesen seien. Dagegen sei der Imbisswagen – entsprechend der Aussage des Zeugen C., mit einer Vielzahlung von Beschädigungen versehen gewesen; es hätten quasi Lackschäden und Beulen rund um das Fahrzeug bestanden. Es habe auch einen Unfall mit dem Imbisswagen gegeben. Dies habe die Klägerin verschwiegen. Die Beklagte ist der Ansicht, dies stelle auch eine Obliegenheitsverletzung seitens der Klägerin dar.

Eine weitere vorsätzliche Obliegenheitsverletzung habe die Klägerin begangen, da in der Schadensanzeige auf die Frage von ihr angegeben worden sei, dass einerseits für den Wagen ein Kredit aufgenommen, andererseits dieser nicht sicherungsübereignet sei. Dies könne aber nicht stimmen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 10.07.2017 verwiesen. Die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Köln, Az. 390 UJs 1021/16, war beigezogen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 50.850,- Euro aus dem Versicherungsvertrag i.V.m. Ziff. A.2.2.2. AKB.

Der der Klägerin gehörende Imbisswagen wurden entwendet. Dass der Imbisswagen im Eigentum der Klägerin stand, hat die Beklagte (nach Vorlage entsprechender Unterlagen) nicht mehr bestritten, sondern klargestellt, dass sie davon ausgehe, dass der Wagen nicht sicherungsübereignet sei.

Es liegt auch eine versicherte Entwendung durch Diebstahl, und nicht eine nichtversicherte Unterschlagung vor. Unstreitig besteht das äußere Bild einer Entwendung insofern, als der Imbisswagen zunächst noch auf dem Parkplatz Horbeller Straße in Köln-Marsdorf abgestellt war und der Ehemann der Mieterin, der Zeuge J. C., sodann am 05.10.2015 feststellte, dass der Imbisswagen nicht mehr an seinem Platz war. Die Schlösser der festinstallierten Zugänge für Strom und Wasser waren aufgebrochen.

Es handelte sich hierbei nicht um eine (nichtversicherte) Unterschlagung. Soweit die Beklagte hier wesentliche Indizien dafür vorträgt, dass der Imbisswagen von dem Ehemann der Mieterin, dem Zeugen C., vorenthalten worden sei und es sich daher um eine Unterschlagung handele, kann letzterem nicht gefolgt werden, so dass es auf die Indizien nicht ankommt. Hätte der Zeuge C. den Imbisswagen vorenthalten bzw. weggebracht, handelte es sich nämlich nicht um eine Unterschlagung, sondern einen (besonders schweren) Diebstahl. Offenbleiben kann, ob der Zeuge C., der nicht selbst Mieter war, sondern der Ehemann der Mieterin, überhaupt selbst Mitgewahrsam an dem Imbisswagen hatte. Denn jedenfalls hatte die Klägerin (trotz Vermietung) weiterhin Mitgewahrsam an dem Imbisswagen. Selbst wenn der Zeuge C. Mitgewahrsam hatte und den Imbisswagen mitgenommen hätte, hätte er damit den Mitgewahrsam der Klägerin gebrochen und damit die Sache nicht unterschlagen, sondern weggenommen i.S. der Versicherungsbedingungen. Diese sind dahin auszulegen, dass der Begriff des Diebstahls jenem i.S.v. § 242 StGB, und der Begriff der Unterschlagung jenem i.S.v. § 246 StGB entspricht. Ein Diebstahl nach § 242 StGB setzt voraus, dass der Täter fremden Gewahrsam bricht. Dies ist der Fall, wenn der Täter den Gewahrsam nicht ausschließlich selbst hat (Eser/Bosch, in: Schönke/Schröder, StGB, § 242 Rn. 32). Demzufolge ist Gewahrsamsbruch jedenfalls gegenüber einem gleichrangigen Mitgewahrsamsinhaber möglich (ebenda). Ob Mitgewahrsam oder Alleingewahrsam vorliegt, kann zweifelhaft sein (ebenda, Rn. 33). Beispielsweise wird bei vermieteten Räumen regelmäßig der Mieter alleiniger Gewahrsamsinhaber sein (ebenda). Vorliegend besteht jedoch die Besonderheit, dass die Mieterin zwar die Schlüssel zum Betreten und Benutzen des Imbisswagens innehatte, jedoch nicht über den Schlüssel zum Vorhängeschloss an der Anhängerkupplung. Diese Schlüssel hatte einzig die Vermieterin, also die Klägerin, inne. Daher ist, ähnlich wie bei verschlossenen Behältnissen, davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls (gleichrangigen) Mitgewahrsam an dem Imbisswagen hatte. Denn während die Mieterin hierdurch daran gehindert war, ohne das Aufbrechen des Schlosses den Imbisswagen von dem Standort fortzubewegen, war es der Klägerin damit möglich, den Imbisswagen (vergleichbar zu einem verschlossenen Behältnis) fortzubewegen und darüber zu verfügen. Abgesehen davon hatte die Klägerin damit zumindest Gewahrsam am Imbisswagen (dem verschlossenen Behältnis), ohne dass es überhaupt darauf ankäme, ob sie auch Gewahrsam am Inhalt hatte, weil es für die Frage der Wegnahme des Imbisswagens primär auf den Gewahrsam an diesem und nicht auf dessen Inhalt ankommt.

Diese tatsächliche (Mit-)Herrschaft der Klägerin über den Imbisswagen ist ohne den Willen der Klägerin gebrochen worden, da ihre tatsächliche Herrschaftsmacht aufgehoben wurde, indem der Imbisswagen vom Standort weggebracht wurde.

Aufgrund der Wegnahme des Imbisswagens hat die Beklagte dessen Wert zu ersetzen, Ziff. A.2.6. AKB. Der zu ersetzende Wert beträgt 51.000,- Euro. Diesen von der Klägerin behaupteten Wert hat die Beklagte nicht wirksam bestritten. Diese Wertermittlung wurde von einem Sachverständigen der Beklagten vorgenommen, substantiierte Zweifel an der Richtigkeit hat sie nicht vorgebracht. Soweit sie behauptet, diese Wertermittlung habe auf falschen Tatsachen beruht, weil insofern zu berücksichtigen gewesen sei, dass der Zeuge C. angegeben habe, dass der Imbisswagen rundum Schrammen aufgewiesen habe, ist dieser Vortrag nicht substantiiert. Unberücksichtigt bleiben kann daher, dass die Beklagte zuvor die Glaubwürdigkeit des Zeugen C. und die Glaubhaftigkeit dessen polizeilicher Akte zuvor gerade in Frage gestellt hatte. Denn jedenfalls fehlt es an einer genaueren Beschreibung, in welchem Umfang wo Beschädigungen in Form von Schrammen vorgelegen haben sollen. Auch auf die Lichtbilder, die die Klägerin zum Zustand des Imbisswagens vorgelegt hat (Anlage A9, Bl. 59 d.A.), und die lediglich kleine Lackabplatzer aufweisen, hat die Beklagte weder weitere Schäden substantiiert vorgetragen noch substantiiert behauptet, dass diese auf den Lichtbildern zu sehenden kleinen Lackabplatzer zu einem anderen Wert als durch ihren Sachverständigen ermittelt führen würden.

Von dem Wert von 51.000,- Euro abzuziehen war die unstreitig bestehende Selbstbeteiligung in Höhe von 150,- Euro im Rahmen der Teilkaskoversicherung.

Eine Obliegenheitsverletzung der Klägerin ist nicht gegeben. Soweit die Beklagte sich auf eine Obliegenheitsverletzung wegen falscher Angaben in der Schadensanzeige zur Sicherungsübereignung annimmt, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst ist die Angabe zur Kreditfinanzierung, ohne dass sicherungsübereignet worden sei, nicht per se unplausibel. Würde man dies aber annehmen, hätte dies der Beklagten auch unmittelbar aus der Schadensanzeige heraus auffallen können, so dass eine solche Falschangabe jedenfalls nicht hätte kausal werden können. Unabhängig davon ist aber – nach Vorlage weiterer Unterlagen – von der Beklagten unstreitig gestellt worden, dass der Imbisswagen nicht sicherungsübereignet ist.

Auch soweit die Beklagte behauptet, die Klägerin habe falsche Angaben hinsichtlich der Lackschäden gemacht, kann darin keine Obliegenheitsverletzung angenommen werden. Die Beklagte hat bereits das Vorhandensein wertbeeinträchtigender Lackschäden nicht substantiiert dargelegt. Auf obige Ausführungen wird verwiesen. Von einer Falschangabe kann daher nicht ausgegangen sein. Dass in der Schadensanzeige angegeben wurde, dass die – angegebenen – kleineren Lackschäden durch einen Unfall verursacht worden seien; andererseits aber angegeben wurde, dass „0“ Schadensereignisse bekannt seien, begründet ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung. Es fehlt insoweit konkreter Vortrag der Beklagten, inwiefern dies widersprüchlich sein oder welche Schäden aufgrund eines Unfalles vorgelegen haben sollen. Selbst wenn man die Angaben als widersprüchlich werten würde, stellte dies keine durchgreifende Obliegenheitsverletzung dar, weil die Widersprüchlichkeit dann für die Beklagte auch offensichtlich gewesen wäre.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen seit dem 15.07.2016 gem. §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte lehnte mit Schreiben vom 11.07.2016, bei der Klägerin eingegangen am 14.07.2016, die Zahlung der Forderung ab. Eine Mahnung war daher entbehrlich, § 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB. Dagegen besteht kein Anspruch auf Zahlung von Zinsen für den Zeitraum zuvor ab dem 01.07.2016, insoweit war die Klage abzuweisen. Zudem besteht lediglich Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 288 Abs. 1 BGB. § 288 Abs. 2 BGB ist nicht einschlägig, da es sich bei der Versicherungsleistung nicht um eine Entgeltforderung aus einem Rechtsgeschäft handelt.

Die Klägerin hat auch Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.954,46 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 09.09.2016. Die Beklagte war wie dargelegt in Verzug. Die jetzige Prozessbevollmächtigte legitimierte sich mit Schreiben vom 02.09.2016 gegenüber der Beklagten (nach Anlage A6, Anlagenband); dafür, dass sie bereits vor Eintritt des Verzuges beauftragt war, ergeben sich keine Anhaltspunkte. Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf diese Rechtsanwaltskosten besteht nicht; dass die Klägerin die (ausgerechneten) Rechtsanwaltskosten gegenüber der Beklagten geltend gemacht hätte, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. Insofern besteht aber – als Weniger zum Beantragten – Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen gem. §§ 291, 281 Abs. 1 BGB. Die Klage wurde der Beklagten am 04.01.2017 zugestellt, so dass die Forderung ab dem 05.01.2017 zu verzinsen ist.

Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 91 ZPO, jene zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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