Skip to content

Berufsunfähigkeitsversicherung – abstrakte Verweisungsklausel

LG Münster – Az.: 115 O 64/12 – Urteil vom 20.09.2016

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten Zahlungen aus einem Vertrag über eine Berufsunfähigkeitszusatzversicherung.

Der am 05.05.1967 geborene Kläger unterhält bei der Beklagten seit dem 01.06.1995 einen Vertrag über eine fondsgebundene Lebensversicherung samt Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Vereinbart war ausweislich eines Nachtrags vom 24.03.1997 ab dem 01.10.1997 für den Fall der Berufsunfähigkeit eine monatliche Rente in Höhe von 778,80 DM sowie eine Beitragsbefreiung. Ablauf der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung ist der 01.12.2027. Ab dem 01.12.2007 waren eine garantierte Berufsunfähigkeitsrente von monatlich 517,80 Euro und ein monatlicher Beitrag in Höhe von 120,00 Euro vereinbart. Dem Vertrag liegen die Bedingungen für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung zugrunde.

Der Kläger, der gelernter Rohrinstallateur ist, arbeitete zuletzt als Betriebsschlosser bei der Firma DPD GeoPost GmbH & Co. KG in Wechselschicht ohne Nachtschicht.

Durch sozialmedizinisches Gutachten vom 02.04.2008 wurde diagnostiziert, dass der Klägern an einem chronischen degenerativen Halswirbelsäulensyndrom mit Mehretagenbandscheibenvorfall leidet. Es besteht ein Zustand nach Operation mit Cageinterponat in Höhe der Wirbelkörper C5/C6, also im Bereich der Halswirbelsäule. Aufgrund dieser Schädigung ist eine Nervenschädigung im Bereich des rechten Auges entstanden (sog. nachfolgendes Horner-Syndrom). Zudem treten bei dem Kläger wegen des Halswirbelsäulensyndroms wiederkehrend Schmerzen im Arm und Schulter auf (sog. wiederkehrende Brachiocephalgien).

Aus dem Gutachten ergibt sich, dass für die letzte Tätigkeit Arbeitsunfähigkeit auf nicht absehbare Zeit bestehe. Eine Arbeitsunfähigkeit auf Dauer sei dabei nicht ausgeschlossen. In dem Gutachten heißt es wörtlich: „Das Restleistungsvermögen des Versicherten ist mit dem Anforderungsprofil der letzten maßgeblichen Tätigkeit nicht vollständig in Übereinstimmung zu bringen. Das letzte Wort sollte hier jedoch vorbehalten bleiben den Rehamedizinern des RVT.“

In der Zeit vom 04.08. bis zum 22.08.2008 befand sich der Kläger in stationärer Behandlung in der Fachklinik Bad Bentheim. Aus dem Entlassungsbericht der Klinik am 10.09.2008 geht die Einschätzung hervor, dass der Kläger für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsschlosser und für eine mittelschwere Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ein Leistungsvermögen von sechs und mehr Stunden täglich aufweise. In dem Bericht heißt es wörtlich: „Aus orthopädischer Sicht ist die Trage- und Bewegungsfunktion des Achsenorgans (betont HWS und LWS) gemindert. Zum Erhalt des Restleistungsvermögens sollten daher Tätigkeiten gemieden werden, die das ständige schwere Heben und Tragen sowie Bewegen von Lasten, häufiges Bücken, häufige einseitige Körperhaltung, häufige über Kopfarbeit, Haltearbeiten in Anteversionsstellung der Arme, Tätigkeiten, die die grobe Kraft der Arme erfordern. Bei einer überwiegend sitzenden Tätigkeit sollte die Möglichkeit von Sitz- Bewegungspausen gegeben werden.“

Im Jahr 2008 machte der Kläger gegenüber der Beklagten den Eintritt bedingungsgemäßer Berufsunfähigkeit geltend. Wegen der Fortdauer der Leistungsprüfung bot die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 03.07.2008 den Abschluss einer zeitlich gebundenen Vereinbarung an. Unter dem 07./11.07.2008 schlossen die Parteien eine Vereinbarung, nach welcher die Beklagte für den Kläger die Beitragszahlung vom 01.03.2008 bis längstens zum 30.09.2008 übernahm und ihm eine monatliche Rente von 517,80 Euro zahlte. Diese Zahlungen erfolgten vereinbarungsgemäß ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und unter Zurückstellung einer eventuellen Verweisungsmöglichkeit. Sollten über den 01.10.2008 hinaus Zahlungen beansprucht werden, sei ein erneuter Leistungsantrag zu stellen, für den die Kriterien der Erstprüfung gälten.

Die Beklagte zahlte vom 01.03.2008 bis zum 30.09.2008 monatlich 517,80 Euro an den Kläger. Der Kläger zahlte in dieser Zeit keine Versicherungsbeiträge. Mit Schreiben vom 09.09.2008 kündigte die Beklagte dem Kläger an, dass er ab dem 01.10.2008 die Beiträge wieder selber zahlen müsse und die Rentenzahlung entfalle. Sollte er über diesen Zeitpunkt hinaus Leistungen beanspruchen, müsse er einen neuen Antrag stellen.

Am 06.03.2009 fand eine sozialmedizinische Leistungsbeurteilung des Klägers statt. Mit Datum vom 01.03.2009 gelangte der untersuchende Facharzt für Orthopädie, Chirotherapie und physikalische Therapie Dr. F zu dem Ergebnis, dass der Kläger aus fachorthopädischer Sicht in der Lage sei, in wechselnden Körperhaltungen, insbesondere im Wechsel von Gehen, Stehen, Sitzen, mittelschwere Tätigkeiten, insbesondere die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Betriebsschlosser, vollschichtig, das bedeutet sechs Stunden täglich und mehr zu verrichten. Glaubhafte Beschwerden bestünden indes bei schwerer körperlicher einseitiger Belastung, insbesondere bei Tätigkeiten in vornehmlich gebückter oder sonstiger fixierter Körperhaltung, bei fortlaufenden Überkopfarbeiten und bei einseitigen Hebe- und Tragebelastungen über 15 Kilogramm.

Unter dem 24.04.2009 reagierte die Beklagte auf einen neuen Leistungsantrag des Klägers. Sie verwies ihn auf eine Tätigkeit als Hausmeister und zeigte ihm diese auf.

Im Auftrag des Sozialgerichts Münster erstattete Dr. L (Arzt für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie) am 21.07.2010 ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten über den Kläger (Bl. 17-59 d. A.). Er gelangte zu dem Ergebnis, dass der Kläger an einem degenerativen HWS-Syndrom mit Schulter-Nacken-Kopfschmerzen sowie Nervenwurzelreizsyndrom C7/C8 bei Zustand nach Bandscheibenoperation am 01.10.2007 sowie weiteren degenerativen HWS-Veränderungen mit Bandscheibenprolaps (Bandscheibenvorfall) im Bereich der Wirbelkörper C3/C4 und weiterer Bandscheibenprotrusion (Bandscheibenvorwölbung) im Bereich der Halswirbelsäule leide. Zudem bestehe ein degeneratives Lendenwirbelsäulensyndrom mit Bandscheibenschäden und eine Somatisierungsstörung. Der Kläger könne nur noch leichte Arbeiten und gelegentlich mittelschwere Arbeiten ausführen, nur noch Arbeiten im Sitzen oder in wechselnden Körperpositionen beziehungsweise Arbeiten ohne einseitige körperliche Belastungen oder Zwangshaltungen. Die derart noch zumutbaren Tätigkeiten könne der Kläger in zeitlicher Hinsicht sechs Stunden oder mehr arbeitstäglich verrichten, denn Einschränkungen ergäben sich lediglich bezüglich der qualitativen Leistungsfähigkeit, nicht bezüglich der zeitlich-quantitativen Leistungsfähigkeit.

Mit einer „Selbstauskunft zur Berufsunfähigkeit“ vom 14.02.2011 beantragte der Kläger erneut Leistungen aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung. Er sei berufsunfähig wegen „Bandscheibenvorfällen Zustand nach OP“. Mit Schreiben vom 07.04.2011 verwies die Beklagte den Kläger bezugnehmend auf einen neuen Antrag auf Leistungen wegen Berufsunfähigkeit darauf, dass sie bereits am 24.04.2009 über den damaligen Leistungsantrag entschieden habe. Da auch im aktuellen Prüfungsverfahren keine neuen medizinischen Nachweise vorlägen, lehne sie Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erneut ab.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 14.10.2011 ließ der Kläger die Beklagte auffordern, an ihn ab dem 01.10.2008 die monatliche Berufsunfähigkeitsrente zu zahlen und ihn von den Beiträgen freizustellen, da er ab diesem Zeitpunkt zu mehr als 50 Prozent berufsunfähig sei. Auf eine Tätigkeit als Hausmeister könne er nicht verwiesen werden, da diese Arbeiten in Zwangshaltung mit sich bringe, die er nicht mehr auszuführen im Stande sei.

Unter dem 09.11.2011 verwies die Beklagte den Kläger zudem auf eine Tätigkeit als Schlossmacher und Montierer von Kleinteilen und schilderte die jeweiligen Tätigkeiten, die Zugangsvoraussetzungen, verwertbare Kenntnisse des Klägers, die Arbeitsbedingungen, Anforderungen sowie das Entgelt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 06.12.2011 ließ der Kläger die Verweisungen beanstanden. Zu der Tätigkeit als Schlossmacher sei er körperlich nicht in der Lage, da diese Tätigkeit nahezu ausnahmslos in der dem Kläger nicht möglichen Anteversionsstellung der Arme durchgeführt werde, und er zudem unter einer Rot-Grün-Schwäche leide, weshalb ihm das erforderliche Seh- und Farbunterscheidungsvermögen fehle. Gleiches gelte für den Beruf des Montierers von Kleinteilen. Die Beklagte blieb mit Schreiben vom 03.01.2012 bei ihrer ablehnenden Haltung.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei bedingungsgemäß berufsunfähig, da er wegen seiner Erkrankung nicht in der Lage sei, seiner früheren Tätigkeit oder einer anderen, verweisbaren Tätigkeit nachzugehen. Er sei seit dem 15.09.2007 ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt. Der Kläger behauptet, seine letzte Tätigkeit habe im Grundsatz das Besteigen von Leitern und Treppen erfordert, zudem ein regelmäßiges Arbeiten in Zwangshaltung und Vorhaltehaltungen, auch über Kopf. Auch habe er regelmäßig Lasten bis zu 50 Kilogramm von Hand heben, tragen und bewegen müssen und Arbeiten mit Schlagbohrschraubern ausführen müssen. Das Heben und Tragen von Lasten über 20 Kilogramm sei eine prägende Tätigkeit gewesen. Sein Berufsbild als Betriebsschlosser habe der Darstellung in der Anlage K 14 (Bl. 83-85 d. A.) entsprochen.

Der Kläger behauptet, die Tätigkeit als Hausmeister könne er nicht ausüben, da er nicht auf Leitern steigen könne, um Leuchtmittel auszuwechseln. Die Tätigkeiten, die ein Hausmeister ausführen müsse, könne er nicht ausführen, da er keine Montagetätigkeiten von sanitären Bereichen wie Waschbecken oder Toilettenschüsseln, keine Annahme schwerer Warenlieferungen, keine körperlich anstrengende Pflege von Außenanlagen und auch nicht die erforderlichen körperlich anstrengenden Arbeiten in Zwangshaltung durchführen könne. Ein sinnvolles Arbeitsergebnis könne er daher nicht erzielen. Zudem habe er nicht die für den Zugang zu diesem Beruf typische Ausbildung und die erforderlichen Kompetenzen

Der Kläger behauptet, als Schlossmacher könne er nicht arbeiten, da dieser ehemalige Ausbildungsberuf nicht mehr existiere und von dem Beruf des Industriemechanikers der Fachrichtung Geräte- und Feinwerktechnik abgelöst worden sei. Die entsprechende Ausbildung habe er nicht und er habe deswegen keinen Zugang zu dem entsprechenden Arbeitsmarkt, falls ein solcher noch existiere. Die erforderlichen Fähigkeiten habe der Kläger zudem nicht, außerdem lägen die Verdienstmöglichkeiten diesem Beruf um mehr als 25 Prozent unter seinem letzten Einkommen.

Der Kläger behauptet, eine Tätigkeit als Montierer von Kleingeräten könne er nicht ausüben, da sie Haltearbeiten in Anteversionsstellung der Arme erfordere, die ihm unmöglich sei, und da er eine Rot-Grün-Schwäche habe, so dass ihm das Montieren von Kleingeräten wegen der bei diesen Geräten üblichen farbigen Stromkabel nicht möglich sei. Zudem vertritt der Kläger die Auffassung, dass die Beklagte das Berufsbild nicht ausreichend klar vorgetragen habe.

Der Kläger beantragt mit Klageschrift vom 09.03.2012, die Beklagte zu verurteilen, an ihn vom 01.10.2008 bis zum Vertragsende oder, sofern der er zuvor berufsfähig werden oder versterben sollte, bis zu diesem Zeitpunkt, monatlich 517,80 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag in Höhe von 21.233,90 Euro seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagte zu verurteilen, ihn von den Kosten der Rechtsanwälte C, I, F-Straße ##-18,48599 Gronau, in Höhe von 1.41,96 Euro freizustellen sowie

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn von der Beitragszahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung vom 01.10.2008 bis zum Vertragsende oder, sofern er zuvor berufsfähig werden oder versterben sollte, bis zu diesem Zeitpunkt, freizustellen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hält den Feststellungsantrag für unzulässig und beruft sich auf den Vorrang der Leistungsklage in Form der Klage auf zukünftige Leistungen. Außerdem bestreitet die Beklagte eine Berufsunfähigkeit des Klägers. Seine Angaben zur zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit als Betriebsschlosser bestreitet die Beklagte mit Nichtwissen.

Die Beklagte ist der Ansicht, den Kläger zulässig auf die Tätigkeiten als Hausmeister, Schlossmacher und Montierer von Kleingeräten verwiesen zu haben. Die Beklagte vertritt die Auffassung, die Tätigkeiten entsprächen den Kenntnissen und Fähigkeiten des Klägers und wahrten seine Lebensstellung. Die Beklagte bestreitet, dass der Kläger an einer Rot-Grün-Schwäche leide und dass diese der Ausübung der Verweisungsberufe entgegenstehe.

Das Gericht hat den Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung am 27.11.2012 persönlich zu dem vorgetragenen Berufsbild angehört. Außerdem hat es in dem Termin Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Q. Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Anhörung und Zeugenvernehmung wird auf das Protokoll zur öffentlichen Sitzung vom 27.11.2012 (Bl. 159-161 d. A.) verwiesen.

Sodann hat das Gericht zu der Frage der bedingungsgemäßen Berufsunfähigkeit des Klägers wegen eines im Einzelnen dargestellten Rückenleidens Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Zu dieser Frage hat der gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. S unter dem 27.03.2013 ein Sachverständigengutachten und unter dem 17.07.2013 ein Ergänzungsgutachten erstattet. Die Gutachten hat Prof. Dr. S im Termin zur mündlichen Verhandlung am 28.01.2014 erläutert. Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der schriftlichen Gutachten sowie der Erläuterung vom 28.01.2014 wird auf Bl. 174-186, 202-203R, 214-219 d. A. verwiesen.

Mit Beschluss vom Tag der mündlichen Verhandlung am 28.01.2014 hat das Gericht weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Behauptung des Klägers, er leide unter einer Rot-Grün-Schwäche. Hierzu hat der Sachverständige Dr. C nach Untersuchung des Klägers am 05.05.2014 schriftlich Stellung bezogen (Bl. 226-228 d. A.). Die schriftlichen Ausführungen hat der Sachverständige Dr. C im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18.08.2015 erläutert. Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs seiner Ausführungen wird auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 277-284 d. A.) verwiesen.

Nachfolgend hat das Gericht weiter Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob der Kläger wegen eines Rückenleidens ab Oktober 2008 oder zu einem späteren Zeitpunkt voraussichtlich dauernd oder mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande war, den Beruf als Hausmeister auszuüben. Hierzu ist erneut der Sachverständige Prof. Dr. S befragt worden, der mit Datum vom 02.12.2015 ein Ergänzungsgutachten erstattet hat. Hinsichtlich des Inhalts und Umfangs der Ausführungen des Sachverständigen S wird auf das Ergänzungsgutachten (Aktenbestandteil) verwiesen. Schließlich hat im Termin vom 21.06.2016 eine Erläuterung des Ergänzungsgutachtens durch Prof. Dr. S stattgefunden, hinsichtlich derer auf das Sitzungsprotokoll (Bl. 126-332 d. A.) verwiesen wird.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Der Kläger hat gegen die Beklagte trotz der festgestellten Berufsunfähigkeit in dem Beruf als Betriebsschlosser keinen Anspruch auf Zahlung von Berufunfähigkeitsleistungen seit dem 01.10.2008 oder zu einem späteren Zeitpunkt, da die Beklagte ihn zulässig auf eine Tätigkeit als Hausmeister verweisen kann.

Zwischen den Parteien ist unstreitig eine sog. abstrakte Verweisungsklausel vereinbart worden. Danach liegt eine vollständige Berufsunfähigkeit nur vor, wenn der Versicherte in Folge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfalls, die ärztlich nachzuweisen sind, voraussichtlich dauernd außerstande ist, seinen Beruf oder eine andere Tätigkeit auszuüben, die aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausgeübt werden kann und seiner bisherigen Lebensstellung entspricht. Bei der Tätigkeit als Hausmeister handelt es sich um eine berufliche Tätigkeit, die diese Anforderungen erfüllt.

Die Verweisungstätigkeit darf nicht mehr an Kenntnissen und Fähigkeiten erfordern, als sie beim Versicherten nach seiner Ausbildung und seinen – nicht notwendigerweise daraus gewonnenen – Erfahrungen gegeben sind. Es scheiden als Vergleichsberufe Tätigkeiten aus, deren Ausübung deutlich geringere Kenntnisse und Fähigkeiten erfordern als der bisherige Beruf (Prölss/Martin/Lücke, VVG, 29. Aufl. 2015, § 2 BU Rn. 41-42). Dies ist vorliegend bei der Arbeit als Hausmeister nicht der Fall.

Der Kläger ist gelernter Rohrinstallateur und hat zuletzt als Betriebsschlosser gearbeitet. Er hat vorgetragen, für seinen letzten Arbeitgeber die Paketsortieranlage gewartet, repariert und optimiert zu haben. Außerdem habe er sonstige Reparaturen durchgeführt, die im Betrieb angefallen seien, wie beispielsweise die Reparatur von Rolltoren, die von den Lkw-Fahrern immer mal wieder beschädigt worden seien, von Schreibtischstühlen, von Ersatzteilen für die Paketsortieranlage und von weiteren Dinge. Neben der Reparaturtätigkeit war der Kläger ausweislich seines Vortrags mit Wartungsarbeiten befasst. Diese habe sich auf die ausgesprochen groß dimensionierte Paketsortieranlage bezogen, die eine ganze Arbeitshalle gefüllt habe. Der Kläger habe die Förderbänder gewartet, hier beispielsweise die Antriebsketten und Antriebswellen, und Schaltschränke kontrolliert. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anhörung vom 27.11.2012 (Bl. 159R, 160 d. A.) verwiesen.

Das Tätigkeitsprofil eines Hausmeisters beinhaltet ganz ähnliche durchzuführende Verrichtungen. So fallen in den Tätigkeitsbereich Arbeiten im Gehen und Stehen, Arbeit unter Zwangshaltungen wie beispielsweise bei Reparaturen und Wartungsarbeiten (diese können Tätigkeiten im Knien, Bücken und Hocken erfordern), Handarbeit wie beispielsweise die Montage sanitärer Einrichtungen und die Durchführung einfacher Reparaturen, Arbeit im Freien wie beispielsweise Schneeräumen und Außenanlagen pflegen, Arbeit bei Kälte, Hitze, Nässe, Feuchtigkeit und Zugluft, Schmutzarbeit wie beispielsweise die Reinigung verstopfter Abflüsse und Trennung von Müll, Kundenkontakt beispielsweise anlässlich der Durchführung von Reparaturen und kleineren Transportarbeiten. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlagen zur Klageschrift K 17 bis K 19 (Bl. 90-92 d. A.) verwiesen. Bei diesen Arbeiten kommt es wie auch bei der bisherigen Tätigkeit des Klägers entscheidend auf handwerkliche Kenntnisse an.

Zwar handelt es sich bei der Tätigkeit des Hausmeisters nicht um einen Ausbildungsberuf. Allerdings ist es aufgrund der Bandbreite der obliegenden Aufgaben nötig, umfassende Kenntnisse im Bereich Überwachung, Sicherheit und Funktionskontrolle beispielsweise von haustechnischen Einrichtungen oder Heizungsanlagen, im Reinigungsdienst und den Wege- und Gartenanlagen zu besitzen. Dem Hausmeister obliegen nach Bedarf ebenfalls Arbeiten an Bauelementen und Fenstern. Entsprechend werden als Hausmeister vorrangig solche Personen angestellt, die eine handwerkliche Tätigkeit erlernt haben und die über die praktischen Fähigkeiten verfügen, die üblicherweise anfallenden Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten weitgehend selbstständig erledigen zu können (OLG Hamm, Beschluss vom 17.07.2015, Az. 26 U 144/14). Der Beruf des Hausmeisters setzt sowohl technische und handwerkliche Fähigkeiten voraus als auch ein hohes Maß an Organisationsvermögen, Flexibilität und sozialer Kompetenz (OLG Hamm aaO unter Hinweis auf OLG Koblenz, Beschluss vom 11.04.2003, Az. 10 U 768/02 = VersR 2003, 1431). Angesichts der Ausbildung des Klägers als Rohrinstallateur und den im Rahmen der Berufsausübung als Betriebsschlosser erworbenen Fähigkeiten ist vorliegend davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Erfahrungen und Kenntnisse dazu in der Lage ist, die Anforderungen an eine berufliche Tätigkeit als Hausmeister zu erfüllen. Die Tätigkeit als Hausmeister weist ein besonderes Maß an Eigenverantwortlichkeit auf und belässt dem Kläger die Möglichkeit, seine Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem alten Beruf in vielfältiger Weise einzubringen (vgl. OLG Hamm aaO).

Eine Tätigkeit als Hausmeister entspricht auch der bisherigen Lebensstellung des Klägers. Sie liegt hinsichtlich ihrer Wertschätzung nicht spürbar unter dem Niveau des bislang ausgeübten Berufs, zumal Letzterer nach dem Tätigkeitsbild eine ganz ähnliche Beschäftigung darstellt. Es ist davon auszugehen, dass das Einkommen eines Hausmeisters in etwa dem Einkommen des Klägers als Betriebsschlosser entspricht, so dass die Lebensstellung des Klägers auch in finanzieller Hinsicht gewahrt ist.

Hinsichtlich der Verweisungstätigkeit „Hausmeister“ ist der Kläger nicht zu mindestens 50 Prozent berufsunfähig. Nach Durchführung der Beweisaufnahme, insbesondere der Einholung des schriftlichen fachorthopädisch-unfallchirurgischen Gutachtens vom 02.12.2015 nebst mündlicher Erläuterung des Gutachtens durch Prof. Dr. S am 21.06.2016 (Bl. 326-332 d. A.), geht die Kammer davon aus, dass der Kläger wegen des bei ihm vorliegenden Rückenleidens – insbesondere des HWS-Syndroms, des LWS-Syndroms und Bandscheibenschäden – ab Oktober 2008 oder zu einem späteren Zeitpunkt nicht voraussichtlich dauernd oder mindestens sechs Monate ununterbrochen außerstande war, den Beruf als Hausmeister zumindest zu 50 Prozent auszuüben. Dies gilt auch in Ansehung der beim Kläger vorliegenden Rot-Grün-Schwäche, die durch den Sachverständigen Dr. C medizinisch bestätigt wurde.

Der Sachverständige schätzte die Tätigkeit als Hausmeister als eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit ein, bei der man sich gelegentlich bücken müsse, gelegentlich Gegenstände bis 25 Kilogramm heben müsse und die ansonsten ein Leistungsbild aufweise, dass der Kläger erfüllen könne. Er gelangt zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit als Hausmeister aus orthopädisch-unfallchirurgischer Sicht mit dem Restleistungsvermögen des Klägers ausübbar sei. In diesem Zusammenhang stellte der Sachverständige dar, dass der Kläger unregelmäßig Gegenstände mit einem Gewicht von 15-25 Kilogramm heben könne. Der Sachverständige führte aus, dass er unter „unregelmäßig“ verstehe, dass der Kläger ein bis zweimal pro Stunde eine solche belastende Tätigkeit durchführen könne. Er dürfe zwar nicht in einem Lager arbeiten, in dem er beispielsweise Getränkekisten stapeln müsse. Allerdings könne er im Rahmen der frei gestaltbaren Hausmeistertätigkeit, die keine Arbeiten unter Zeitdruck voraussetze und in der er sich die Arbeit frei einteilen könne, durchaus zwischenzeitlich einen etwas schwereren Gegenstand heben. Dies lasse seine gesundheitliche Disposition ohne weiteres zu.

Der Sachverständige führte zwar aus, dass der Kläger seine Bandscheibe nur noch auf niedrigem Niveau belasten dürfe und dass die Bandscheibe schneller verschleiße, als das bei einem gesunden Menschen der Fall sei. Er stellte jedoch gleichzeitig klar, dass jeder Mensch einen Verschleiß an den Bandscheiben aufweise und dass die Belastung, die im Fall des Klägers noch als zulässig erachtet werde, nicht dazu führe, dass seine Bandscheibe durch den Beruf schneller verschleiße, als sie sowieso durch das ganz normale Leben verschleißen würde.

Ähnliche Ausführungen machte der Sachverständige bezüglich der Frage, ob der Kläger im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit noch auf eine Leiter steigen dürfe. Zwar dürfe er keine Leiterarbeiten durchführen, in dem Sinne, dass er als Fensterputzer permanent damit beschäftigt sei, auf einer Leiter zu stehen und sich in alle Richtungen zu strecken und zu recken. Aufgrund der Schädigung der Halswirbelsäule des Klägers könne er nicht dauerhaft Arbeiten in Armvorhaltung oder Überkopfarbeiten durchführen. Auf Leitern steigen könne er jedoch.

Auch sei er gesundheitlich dazu in der Lage, zwischenzeitlich Arbeiten im Freien durchzuführen. Hingegen grenzte der Sachverständige im Hinblick auf die draußen möglicherweise bestehende Temperaturbelastung Tätigkeiten mit dauerhaften Temperaturschwankungen als nicht durch den Kläger durchführbar ab. So könne der Kläger zwar zwischenzeitlich mal für eine Stunde draußen arbeiten, dauerhafte Arbeiten wie beispielsweise eine achtstündige Tätigkeit in einem Kühlhaus seien jedoch zu vermeiden.

Auch bezüglich der Zwangshaltungen, die der Kläger nicht dauerhaft durchführen kann, betonte der Sachverständige, dass Arbeiten im Knien, Bücken oder Hocken nicht die Haupttätigkeit sein dürften. Der Kläger könne sich aber ohne weiteres einmal zwei Minuten oder eine Viertelstunde hinknien, bücken oder hocken. Er könne sich ohne gesundheitliche Probleme in die erforderliche Position bringen und arbeiten. Es dürfe aber eben nicht die Haupttätigkeit sein. In diesem Zusammenhang ging der Sachverständige für das Gericht nachvollziehbar davon aus, dass ein Hausmeister nicht jeden Tag alle Waschbecken eines Gebäudes auswechsele. Die Tätigkeit des Hausmeisters sei sehr abwechslungsreich und bereits aus diesem Grund durch den Kläger zu bewältigen. Auch könne der Kläger auf eine Leiter steigen und Glühbirnen, Lampen oder Leuchtstoffröhren auswechseln, denn dies nehme zeitlich nicht so einen großen Raum in Anspruch, dass die Wirbelsäule zu stark belastet werde.

Die Kammer schließt sich den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. S nach eigener Prüfung an. Der Sachverständige ist in überzeugender Weise zu dem Ergebnis gelangt, dass die Rückenbeschwerden des Klägers ihn nicht daran hindern, die im Tätigkeitsprofil des Hausmeisters spezifizierten tatsächlichen Anforderungen zu erfüllen. Der Sachverständige hat sich mit dem Anforderungsprofil an den Beruf des Hausmeisters auseinandergesetzt und ausgeführt, dass die einzelnen Tätigkeiten des Hausmeisters für den Kläger trotz seiner Rückenbeschwerden noch durchführbar sind. In diesem Zusammenhang hat er darauf abgestellt, dass der Kläger gelegentlich schwerere Gegenstände heben und tragen könne und auch gelegentlich in Zwangshaltung arbeiten könne. Dauertätigkeiten in diesem Bereich sind ihm hingegen nicht möglich. Für den Körper des Klägers ist es in diesem Zusammenhang besonders gut, dass die Tätigkeit als Hausmeister, die bei größtmöglicher Freiheit selbst geplant werden kann, in wechselnden Körperhaltungen stattfinden kann. Eine Berufsunfähigkeit des Klägers bezüglich des Verweisungsberufs ist nach Durchführung der Beweisaufnahme nicht anzunehmen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hat ihre Grundlage in § 709 ZPO. Der Streitwert wird auf einen Betrag in Höhe von 53.575,20 Euro festgesetzt. Zum Zeitpunkt der Klageerhebung begehrte der Kläger die Zahlung rückständiger Renten und Beiträge für 42 Monate (Zeitraum 01.10.2008-01.03.2012), dies entspricht einem Streitwert in Höhe von 26.787,60 Euro (517,80 Euro + 120,00 Euro = 637,80 Euro * 42 = 26.787,60). Soweit die Anträge auf zukünftige Leistungen gerichtet waren, war gem. § 9 ZPO der 3,5-fache Jahreswert von Prämie und Leistungen zu Grunde zu legen. Dies entspricht bei gleicher Berechnung ebenfalls einem Betrag in Höhe von 26.787,60 Euro. Die Summe der Werte macht den Gesamtstreitwert aus.

 

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!