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Kaskoversicherung – Leistungsfreiheit bei Vorlage gefälschter Reparaturkostenrechnungen

OLG Frankfurt – Az.: 15 U 56/11 – Beschluss vom 04.07.2011

Gründe

I.

Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat davon überzeugt ist, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 522 Abs. 2 ZPO). Denn das angefochtene Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (vgl. § 513 Abs. 1 ZPO). Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, weil die Beklagte gegenüber dem Kläger leistungsfrei ist, nachdem der Kläger eine von ihm zu erfüllende vertragliche Obliegenheit arglistig verletzt hat (§ 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2 VVG in Verbindung mit Ziffer E 6.1 der zwischen den Parteien vereinbarten AKB 2008).

Der Senat ist an die Feststellung des Landgerichts gebunden, dass der Kläger die von ihm zu erfüllende Obliegenheit nach E 1.3 AKB 2008, alles zu tun, was der Aufklärung des Schadensereignisses dienen kann, arglistig verletzt hat. Das Berufungsvorbringen des Klägers zeigt keine konkreten Anhaltspunkte auf, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit dieser Feststellung begründen, so dass für den Senat eine erneute Feststellung nicht geboten ist. Mit der Vorlage der Rechnungen vom 7. März 2010 über 5.463,75 Euro und 13.680,56 Euro hat der Kläger objektiv diese Obliegenheit verletzt, weil die in den Rechnungen ausgewiesenen Reparaturarbeiten bei Weitem noch nicht vorgenommen worden waren. Das geschah auch arglistig. Eine arglistige Täuschung setzt eine Vorspiegelung falscher oder ein Verschweigen wahrer Tatsachen gegenüber dem Versicherer zum Zweck der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums voraus. Der Versicherungsnehmer muss vorsätzlich handeln, indem er bewusst und willentlich auf die Entscheidung des Versicherers einwirkt. Eine Bereicherungsabsicht ist nicht erforderlich. Es reicht aus, dass der Versicherungsnehmer einen gegen die Interessen des Versicherers gerichteten Zweck verfolgt, etwa in dem er Schwierigkeiten bei der Durchsetzung berechtigter Deckungsansprüche ausräumen will und weiß, dass sein Verhalten den Versicherer bei der Schadensregulierung möglicherweise beeinflussen kann (vgl. zu allem BGH VersR 2009, 986; 2007, 785). Mit der Vorlage der nicht gerechtfertigten Rechnungen über insgesamt 19.144,31 Euro hat der Kläger den Mitarbeitern der Beklagten vorspiegeln wollen, dass ihm aus Anlass des Versicherungsfalles dieser Betrag als Versicherungsleistung zusteht, obgleich er zu diesem Zeitpunkt allenfalls Anspruch auf Zahlung der im Gutachten ausgewiesenen Netto-Reparaturkosten in Höhe von 15.552 Euro hatte. Mit der Vorlage der Rechnungen wollte der Kläger auch bewusst und willentlich auf die Entscheidung der Mitarbeiter der Beklagten einwirken. Der Kläger räumt ein, dass er aufgrund der Rechnungen die Zahlung der darin ausgewiesenen Beträge erwartete. Der Kläger wusste auch, dass er die Zahlungen nicht erwarten konnte, wenn er der Beklagten mitgeteilt hätte, dass die Reparaturarbeiten in diesem Umfang noch gar nicht ausgeführt waren. Mit Vorlage der Rechnungen wollte der Kläger mithin gezielt eine Leistung erlangen, die ihm zu diesem Zeitpunkt in dieser Höhe nicht zustand und die er bei Offenbarung des wahren Sachverhaltes erkennbar nicht erhalten konnte.

An dem arglistigen Verhalten des Klägers ändert seine Behauptung, der Generalvertreter der Beklagten A habe ihm zu diesem Vorgehen geraten, nichts. Zunächst ist diese Behauptung des Klägers nicht bewiesen, weil er darauf verzichtet hat, den Generalvertreter als Zeugen zu benennen. Dass das Landgericht den Kläger nicht als Partei vernommen hat (§ 448 ZPO) ist nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen. Zu Unrecht beruft sich der Kläger darauf, das Landgericht habe aus Gründen der „Waffengleichheit“ eine Parteivernehmung von Amts wegen anordnen müssen, weil der Generalvertreter A im „Lager“ der Beklagten stehe. Es geht bereits nicht um eine diesem Grundsatz zugrunde liegende Fallgestaltung, dass sich eine Partei zum Inhalt eines so genannten Vier-Augen-Gesprächs auf einen Zeugen berufen kann, während auf Seiten der anderen Partei diese das Gespräch selbst führte. Denn die Beklagte macht aufgrund dieses Gesprächs gar nichts für sich geltend. Vielmehr geht es darum, dass der Kläger eine Behauptung aufstellt, die er zu beweisen hat. Allein der Umstand, dass sein Gesprächspartner Mitarbeiter der Beklagten ist, ohne dass er bei diesem Gespräch in deren Auftrag handelte, führt zu keiner Beweisnot. Vielmehr war es dem Kläger unbenommen, den Generalvertreter A als Zeugen zu benennen und – sollte er aus Sicht des Klägers wahrheitswidrig aussagen – mit entsprechenden Vorhalten zu konfrontieren. Aber selbst wenn sich der Kläger in der von ihm beanspruchten Beweisnot befunden hätte, hat das Landgericht nicht gegen den Grundsatz eines fairen Prozesses verstoßen. Denn in einem solchen Fall ist es nicht stets erforderlich, die beweisbelastete Partei als solche von Amts wegen zu vernehmen oder nach § 141 ZPO anzuhören. Es genügt vielmehr, dass die Partei im Termin zur mündlichen Verhandlung anwesend und in der Lage war, ihre Darstellung vom Verlauf eines Vier-Augen-Gesprächs durch eine Wortmeldung nach § 137 Abs. 4 ZPO persönlich vorzutragen (vgl. BVerfG NJW 2008, 2170).

Unabhängig davon, dass der Kläger prozessual in der Lage war, seinen Standpunkt dem Landgericht zu Gehör zu bringen, würde die vom Kläger behauptete Empfehlung des Generalvertreters A am arglistigen Verhalten nichts ändern. Denn dem Kläger musste sich ohne Weiteres aufdrängen, dass er dieser Empfehlung nicht Folge leisten durfte. Aus der maßgeblichen Sicht des Versicherers gibt es keinen vernünftigen Anlass, in einem Schadensfall dem Versicherungsnehmer zu empfehlen, unzutreffende Belege über die Höhe des versicherten Schadens vorzulegen, um dadurch eine überhöhte Versicherungsleistung zu erlangen. Es erschließt sich dem Senat nicht, warum der Kläger meinen will, darauf vertrauen zu dürfen, eine solche Vorgehensweise beeinträchtige die Interessen der Beklagten als Versicherer nicht.

Das Landgericht ist weiterhin zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger nicht aus freien Stücken von seinem arglistigem Verhalten dadurch abgerückt ist, dass er gegenüber der Beklagten von seinen Rechnungen durch Übersendungen von Stornos am 12. März 2010 abgerückt ist. Denn für diese Behauptung hat der Kläger keinen Beweis angetreten. Entgegen der Darlegung in der Berufungsbegründung enthält der erstinstanzliche Schriftsatz vom 18. Januar 2011 keinen dahingehenden Beweisantritt. Davon abgesehen ist das Vorbringen des Klägers nicht nachvollziehbar. Denn der Kläger bedurfte keines Hinweises seiner Buchhaltungsgehilfin, die Rechnungen dürften nicht gestellt werden, weil die Reparaturen noch gar nicht vollständig durchgeführt waren – wobei offen bleibt, woher diese das wusste -, weil dem Kläger das selbst bekannt war. Der Kläger als Inhaber der …reparaturwerkstatt und derjenige, der nach dem Wortlaut der Klageschrift die Reparatur durchführte, wusste selbst, wie weit die Reparaturarbeiten vorangeschritten waren und er wusste natürlich auch, dass er keine noch nicht durchgeführten Reparaturarbeiten abrechnen durfte.

Entgegen der Meinung des Klägers ist die Beklagte in vollem Umfang leistungsfrei, weil ihr Berufen auf Leistungsfreiheit nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstößt. Allerdings wird die Auffassung vertreten, dass – wie unter Geltung des Versicherungsvertragsgesetzes in der vorausgegangenen Fassung – es dem Versicherer ausnahmsweise wegen Treu und Glauben versagt sein kann, sich auf vollständige Leistungsfreiheit zu berufen, wenn aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles diese Sanktion unverhältnismäßig erscheint (vgl. Wand in Münchener Kommentar, VVG, § 28 Rdnr. 306; Schwintowski in Schwintowski/Brömmelmeyer, Praxiskommentar zum Versicherungsvertragsgesetz, § 28 Rdnrn. 103 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen). Aber ein solcher Ausnahmefall ist hier nicht gegeben. Ein solcher setzt nämlich nicht nur voraus, dass etwa nur ein geringer Teil des versicherten Schadens betroffen ist oder

der Verlust des Versicherungsschutzes für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellt, sondern es müssen weitere Gesichtspunkte zugunsten des Versicherungsnehmers ins Gewicht fallen (vgl. BGH RuS 2005, 420 mit weiteren Nachweisen). Bei der Gesamtwürdigung ist auch zu berücksichtigen, dass es sich bei der Leistungsfreiheit auch im Falle folgenloser Obliegenheitsverletzung um einen Verwirkungstatbestand mit Strafcharakter handelt (vgl. zum alten Recht BGH VersR 2001, 1020), der nach dem Willen des Gesetzgebers auch der notwendigen Generalprävention dient (vgl. Begründung des Gesetzentwurfes BT-Drucksache 16/3945 S. 69) und auf diese Weise das Betrugsrisiko begrenzt werden soll (vgl. Schwintowski aaO Rdnr. 93). Dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag zustand – trotz der von der Beklagten beiläufig geäußerten Bedenken am Vorliegen eines Versicherungsfalles -, genügt für die Annahme eines treuwidrigen Verhaltens der Beklagten allein nicht. Anderenfalls bliebe in solchen Fällen das arglistige Vorgehen des Versicherungsnehmers grundsätzlich folgenlos und wären arglistig begangene Obliegenheitsverletzungen risikolos möglich. Das ist mit dem Zweck der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren. Andere für den Kläger sprechende Gesichtspunkte sind nicht ersichtlich und werden von ihm auch nicht vorgetragen.

II.

Da eine Entscheidung des Senats auf einer Würdigung von Tatsachen im Einzelfall beruht und der Sache auch sonst keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist eine Entscheidung erst nach mündlicher Verhandlung vor dem Senat nicht veranlasst.

III.

Die Beklagte erhält Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorstehenden Hinweis und gegebenenfalls zur Rücknahme der Berufung bis zum 1. August 2011.

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