Wir helfen bei rechtlichen Problemen mit der PKV
In Deutschland gibt es zweierlei Arten von Krankenversicherungen. Auf der einen Seite steht die gesetzliche Krankenversicherung, in welche jeder normale Arbeitnehmer grundsätzlich erst einmal aufgenommen wird. Auf der anderen Seite steht die private Krankenversicherung, welche sich grundsätzlich von der gesetzlichen Krankenversicherung stark unterscheidet. Diese muss in der Regel von einem Beamten im öffentlichen Dienst oder von einem Selbstständigen erst einmal beantragt werden, was durchaus Probleme mit sich bringen kann.
Die Probleme bei der Antragsstellung einer privaten Krankenversicherung sind durchaus vergleichbar mit den Problemen, die bei einer Berufsunfähigkeitsversicherung auftreten können. Da die private Krankenversicherung eine Personenversicherung ist, muss ein Antragssteller bei der Antragsstellung Fragen im Hinblick auf seine Person sowie den allgemeinen Gesundheitszustand machen. Hierbei können durchaus Fehler gemacht werden.
Diese Fehler können auf zweierlei Arten beruhen. Zum einen wären hier die bewusst falschen Aussagen des Antragsstellers wie
- das Verschweigen von jahrelangen chronischen Schmerzen
- Symptomen wie dem Husten als chronischer Raucher
- anderweitige Gesundheitsbeschwerden, die bereits seit längerer Zeit aufgetreten sind
Sollte der Antragssteller Kenntnis von diesen Dingen haben und er zudem auch wissen, dass die private Krankenversicherung wahrscheinlich eine Antragsablehnung erteilt, wenn diese Dinge offenbart werden, dann ist von bewusst falschen Aussagen auszugehen. Das Problem kann durchaus später stark zum Tragen kommen, wenn die Versicherung aufgrund einer Behandlung der oben genannten Symptome auf diesen Fall aufmerksam wird. Wenn die Versicherung feststellt, dass die Symptome bereits seit vielen Jahren vorhanden sind, kann der Versicherungsvertrag im Zuge des Gestaltungsrechts des Versicherungsgebers
- angefochten
- gekündigt
- angepasst
werden.
Gleichermaßen verhält es sich auch bei Falschaussagen, die von dem Antragssteller im Zuge der Beantragung einer privaten Krankenversicherung versehentlich getätigt wurden. Dies ist der Regelfall, allerdings hat auch hier der Versicherungsgeber das Recht zur Gestaltung des Versicherungsvertrages.
Um sicherzustellen, dass diese Fragen auch wirklich sorgfältig und korrekt beantwortet werden können, sollten alle involvierten Ärzte im Zuge des Antrags auf eine private Krankenversicherung zuvor angeschrieben und um Befunde gebeten werden. Diese ärztlichen Dokumente müssen dann dem Antrag auf eine private Krankenversicherung beigefügt werden. Auf diese Weise hat der Antragsteller seiner Sorgfaltspflicht Genüge getan und bietet dem Versicherungsgeber keinen Anlass zur Gestaltung des Versicherungsvertrages.
Wichtige Versicherungen im Zusammenhang mit der privaten Krankenversicherung
Bei aller Sorgfalt, die ein Antragsteller im Zuge des Antragsverfahrens auf eine private Krankenversicherung auch an den Tag legt, kann es immer wieder zu Streitigkeiten mit dem Versicherungsgeber kommen. Nicht selten enden derartige Streitigkeiten vor Gericht, sodass eine Rechtsschutzversicherung auf jeden Fall sehr ratsam ist. Diese Versicherung sollte bereits drei Monate Bestand haben, bevor es zu einem Gerichtsverfahren kommt, und überdies auch alle eventuellen Kosten abdecken.
In der gängigen Praxis kommt es mit der privaten Krankenversicherungen zu Streitigkeiten wegen
- Anfechtungen des Versicherungsvertrages
- dem Rücktritt des Versicherungsgebers vom Versicherungsvertrag
- der Kündigung des Versicherungsgebers
- einer Anpassung des Versicherungsvertrages aufgrund von Falschaussagen bei der Antragstellung
Die Rechtsschutzversicherung sollte auf jeden Fall bei einem anderen Versicherungsgeber abgeschlossen sein, damit es keine Probleme im Hinblick auf die Kostenübernahme geben kann.
Die Anfechtung von einem privaten Krankenversicherungsvertrag
Durch die Anfechtung wird es einem Versicherungsgeber ermöglicht, den privaten Krankenversicherungsvertrag rückwirkend unwirksam zu machen. Dies bedeutet, dass der Versicherungsnehmer sämtliche erhaltenen finanziellen Leistungen direkt an den Versicherungsgeber zurückzahlen muss. Gleichermaßen ist der Versicherungsgeber jedoch in der Lage, die erhaltenen Versicherungsprämien für sich zu behalten. Ein Anspruch auf Rückzahlung hat der Versicherungsnehmer nicht.
Für die Anfechtung eines Versicherungsvertrages gibt es gesetzliche Voraussetzungen. Jeder Versicherungsgeber prüft im Fall einer schweren Erkrankung des Versicherungsnehmers erst einmal, ob diese Voraussetzungen für eine Anfechtung des Versicherungsvertrages vorliegen.
Die Voraussetzungen sind
- eine Täuschung des Versicherungsnehmers
- die Arglist des Versicherungsnehmers
Die Täuschung bezieht sich auf die Angaben des Versicherungsnehmers im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand. Im Zusammenhang mit der Täuschung muss allerdings auch die Arglist des Versicherungsnehmers gegeben sein. Die Arglist bezieht sich dabei auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers, dass Falschaussagen im Hinblick auf den Gesundheitszustand getätigt wurden.
Es gibt im Zusammenhang mit der Anfechtung eines Versicherungsvertrages keine Formvorschriften. Sollte ein Versicherungsnehmer fernmündlich oder in einem persönlichen Gespräch Fragen zum Gesundheitszustand gestellt haben und der Antragsteller beantwortet diese Fragen nicht wahrheitsgemäß, so ist der Grund für eine Anfechtung bereits gegeben.
Für die Anfechtung hat der Versicherer jedoch nicht ewig Zeit. Um den Versicherungsnehmer vor unangemessenen Anfechtungen zu schützen hat der Gesetzgeber eine Höchstfrist festgelegt, welche 10 Jahre beträgt. Innerhalb dieser zehn Jahre hat der Versicherungsgeber somit die Gelegenheit, die möglichen Anfechtungsgründe zu prüfen und den Versicherungsvertrag bei Vorliegen der Voraussetzungen anzufechten.
Sollte der Versicherungsgeber die Zehn-Jahres-Frist versäumen, so wird eine spätere Anfechtung automatisch wirkungslos und der Versicherungsvertrag bleibt bestehen. Dabei ist es dann auch unerheblich, ob der Versicherungsnehmer zum Zeitpunkt des Antrags vorsätzlich gelogen hat oder nicht.
Im Vergleich zu dem Rücktritt von dem Versicherungsvertrag hat die Anfechtung für den Versicherungsnehmer den Vorteil, dass die Frist sehr lang ist. Bei einer Kündigung besteht eine Frist von einem Monat innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren beginnend mit dem Zeitpunkt der Kenntnis der Pflichtverletzung des Versicherungsnehmers bzw. dem Abschluss des Versicherungsvertrages.
Der Versicherungsgeber muss den Versicherungsnehmer nicht zwangsläufig im Zuge eines Antragsverfahrens belehren. Obgleich die Anfechtung ein Rechtsmittel des Versicherungsgebers ist, wird in der Regel im Zuge der Anfechtung auch direkt der Rücktritt von dem Versicherungsvertrag gegenüber dem Versicherungsnehmer erklärt.
Die Voraussetzungen für einen Rücktritt des Versicherungsgebers von dem Versicherungsvertrag
Die Voraussetzung für einen Rücktritt des Versicherungsgebers von dem Versicherungsvertrag ist der Umstand, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsgeber getäuscht hat. Arglist wird hier jedoch nicht vorausgesetzt und die Täuschung muss zwingend in Textform erfolgt sein. In diesem Zusammenhang wird dann auch geprüft, in welchem Umfang der Versicherungsnehmer den Versicherungsgeber getäuscht hat. Aus diesem Grund sind die Fragebögen, welche die Versicherungsgeber dem Versicherungsnehmer bei einem Antrag auf eine private Krankenversicherung zukommen lassen, in der Regel auch sehr umfangreich und sehr weit gestaltet. Auf diese Weise prüfen die Versicherungen den Umfang der bereits vorhandenen gesundheitlichen Beschwerden und Krankheitsbilder des Antragstellers. Sollte ein Antragsteller hier wahrheitswidrige Angaben machen oder Angaben unterlassen, so ist bereits Potenzial für einen späteren Rücktritt des Versicherungsgebers von dem Versicherungsvertrag innerhalb der gesetzlichen Frist von drei Jahren bzw. einem Monat vorhanden.
Sollte ein Antragsteller zum Zeitpunkt des Antrags keine Kenntnis von irgendwelchen Krankheitsbildern haben, so ist dies das Risiko des Versicherungsgebers. Bei Weitem nicht jeder Rücktritt von einem Versicherungsvertrag ist auch rechtlich begründet. Sollte der Versicherungsgeber im Zuge des Antragsverfahrens gar nicht nach einer derartigen Krankheit gefragt haben begründet sich ein Rücktritt aufgrund dieser Erkrankung nicht.
Die Täuschung des Versicherungsnehmers, welche gesetzlich gesehen eine Voraussetzung für den Rücktritt des Versicherungsgebers ist, muss sich auf einen gefahrerheblichen Umstand beziehen. Der Fragenkatalog soll dem Versicherungsgeber die Möglichkeit geben, das mit dem Versicherungsnehmer einhergehende wirtschaftlich Risiko einschätzen zu können. In der gängigen Praxis bewertet die Versicherung die Fragen, die in dem Fragenkatalog vorhanden sind, als gefahrerheblich. Darüber hinausgehende Krankheiten oder Beschwerden werden dann nicht als gefahrerheblich eingeschätzt.
Überdies wird auch vorausgesetzt, dass der Versicherungsnehmer die Fragen vorsätzlich falsch beantwortet hat. Auch die grobe Fahrlässigkeit ist als Grund für den Rücktritt zulässig.
Als Vorsatz wird dabei rechtlich gesehen die wissentliche Falschangabe angesehen. Der Versicherungsnehmer wollte durch die falsche Angabe den Versicherungsgeber täuschen. Im Gegensatz zu dem Vorsatz ist jedoch die grobe Fahrlässigkeit nicht allgemeingültig definiert. Hier kommt es stark auf die sogenannte Einzelfallprüfung an, da laut aktueller Rechtsprechung die grobe Fahrlässigkeit von einer einfachen Fahrlässigkeit abgegrenzt werden muss. Es gibt diesbezüglich sogenannte abstrakte Definitionen, welche die grobe Fahrlässigkeit darstellen. Grobe Fahrlässigkeit setzt voraus, dass die gebotene Sorgfalt von derjenigen Person in einem besonders schweren Umfang verletzt wurde. Dies bedeutet, dass diejenige Person die einfachsten Überlegungen unterlässt und die Tatsachen beiseite schiebt, die jedem Menschen klar sein müssten. Die einfache Fahrlässigkeit hingegen setzt einfach nur die Nichtbeachtung von einer erforderlichen Sorgfalt voraus. Dementsprechend bietet dieses Feld sehr viel Angriffsfläche für erfahrene Juristen, die auf diese Weise einen Rücktritt eines Versicherungsgebers von dem Versicherungsvertrag durchsetzen oder verhindern möchten.
Wenn ein Antragsteller einen sogenannten gefahrerheblichen Umstand schlicht und ergreifend einfach vergessen hat, obwohl mit ein wenig Aufwand dies hätte erkannt werden können, so ist der Rücktritt des Versicherungsgebers von dem Versicherungsvertrag sehr wahrscheinlich. Die Frage, ob dieser Umstand dann berechtigt ist oder nicht, wird im Zusammenhang mit der Fahrlässigkeitsfrage dann von einem Anwalt geklärt werden müssen. Wenn Sie gerade mit einem Antrag auf eine private Krankenversicherung beschäftigt sind, sollten Sie sich dringend vor Augen führen, dass auf gar keinen Fall vorschnelle und unüberlegte Äußerungen gegenüber dem Versicherungsgeber getätigt werden sollten. Im Zweifel ist es immer sehr ratsam, dass Sie zuvor einen Rechtsanwalt mit der Prüfung des Fragenkatalogs beauftragt und auf jeden Fall alle involvierten Mediziner um einen aktuellen Befund Ihres Gesundheitszustandes bitten. Wir als erfahrene Rechtsanwaltskanzlei stehen Ihnen diesbezüglich sehr gern zur Verfügung und gern überprüfen wir auch eine etwaig eingegangene Kündigung oder einen Rücktritt bzw. eine Anfechtung Ihres Versicherungsgebers zu Ihrem bereits bestehenden Versicherungsvertrag. In vielen Fällen kann ein derartiges Rechtsmittel, welches die Versicherungen sehr häufig im Wissen um die juristische Unkenntnis des Versicherungsnehmers aussprechen, durch einen erfahrenen Rechtsanwalt noch abgewendet werden. Als Fachanwalt für Versicherungsrecht stehe ich Ihnen gern zur Seite, wenn es zu Problemen mit Ihrer PKV kommt.