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Kaskoversicherung – Fahrzeugverwertung/Reparatur vor Weisungseinholung bei Versicherung

Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht: Kläger scheitert vor Kammergericht Berlin

Das Kammergericht Berlin wies die Berufung des Klägers gegen ein Urteil des Landgerichts Berlin zurück, da sie offensichtlich unbegründet war. Der Kläger verletzte vorsätzlich seine Obliegenheit, vor der Reparatur und Veräußerung seines Fahrzeugs Weisungen der Versicherung einzuholen, was zur Leistungsfreiheit der Versicherung führte. Trotz fehlender Kenntnis spezifischer Versicherungsbedingungen, hätte der Kläger als durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer die Notwendigkeit der Rücksprache mit der Versicherung erkennen müssen.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 6 U 122/14 >>>

✔ Das Wichtigste in Kürze

Die zentralen Punkte aus dem Urteil:

  1. Berufung zurückgewiesen: Das KG Berlin bestätigte die Entscheidung des Landgerichts Berlin.
  2. Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung: Der Kläger missachtete die Vertragspflicht, vor Reparatur und Verkauf des Fahrzeugs die Versicherung zu informieren.
  3. Unkenntnis der AKB irrelevant: Mangelnde Kenntnis spezifischer Versicherungsbedingungen schützt nicht vor den Folgen der Verletzung.
  4. Allgemeinwissen von Versicherungsnehmern: Es wird erwartet, dass ein durchschnittlich verständiger Versicherungsnehmer die Notwendigkeit der Kommunikation mit der Versicherung versteht.
  5. Verkauf des Fahrzeugs: Der Verkauf des Fahrzeugs nach Kasachstan nahm der Versicherung die Möglichkeit, eigene Feststellungen zu treffen.
  6. Fehlende Objektivität bei eigener Begutachtung: Die vom Kläger veranlasste Begutachtung ersetzt nicht die Untersuchung durch einen von der Versicherung beauftragten Sachverständigen.
  7. Folgen der Obliegenheitsverletzung: Die Handlungen des Klägers hatten direkte Auswirkungen auf den Versicherungsfall und dessen Bewertung.
  8. Grundsätzliche Bedeutung verneint: Das Gericht sah keine Notwendigkeit zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung durch ein Urteil.

Kaskoversicherung: Die Bedeutung der Weisungseinholung bei Fahrzeugreparatur und -verwertung

Ein Unfall mit dem eigenen Fahrzeug ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch finanzielle Belastungen mit sich bringen. Eine Kaskoversicherung sollte in solchen Fällen einspringen und die Kosten für Reparatur oder Fahrzeugverwertung übernehmen. Allerdings gibt es auch hier rechtliche Herausforderungen, die es zu beachten gilt. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Einholung von Weisungen durch die Versicherung vor einer Reparatur oder Verwertung des Fahrzeugs.

Eine aktuelle Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az.: 6 U 122/14) hat noch einmal verdeutlicht, wie wichtig es ist, die Versicherung vorab zu informieren und deren Weisungen einzuholen. In dem Fall hatte der Kläger die Reparatur seines Fahrzeugs quasi sofort in Auftrag gegeben, ohne die Versicherung zu informieren. Dies führte dazu, dass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit wurde, da der Kläger vorsätzlich die vereinbarte Obliegenheit verletzt hatte, vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des versicherten Fahrzeugs Weisungen der Versicherung einzuholen.

Es ist daher ratsam, sich im Schadensfall unbedingt an die Versicherung zu wenden und deren Weisungen einzuholen, um spätere rechtliche Auseinandersetzungen und mögliche Leistungsfreiheiten der Versicherung zu vermeiden. Eine frühzeitige Information der Versicherung und die Einhaltung der vertraglichen Pflichten können dazu beitragen, dass der Schaden schnell und unkompliziert reguliert wird.

Vorsätzliche Obliegenheitsverletzung im Versicherungsrecht: Der Fall des KG Berlin

Im Mittelpunkt des Urteils des Kammergerichts Berlin, Az.: 6 U 122/14, steht eine komplexe Situation, in der ein Kläger die grundlegenden Pflichten einer Kaskoversicherung missachtete. Der Fall dreht sich um die vorsätzliche Verletzung von Weisungsobliegenheiten durch den Kläger, nachdem er ohne vorherige Rücksprache mit seiner Versicherung Reparaturen an seinem Fahrzeug vornahm und dieses später veräußerte. Die Kaskoversicherung spielte dabei eine zentrale Rolle, da sie für Schäden am eigenen Fahrzeug des Versicherten aufkommt, sofern die vertraglichen Bedingungen eingehalten werden.

Verfahrensablauf und Gerichtsentscheidung

Der Konflikt begann, als der Kläger nach einem Unfall im April 2013 das Fahrzeug reparieren ließ und es anschließend verkaufte, ohne vorher die Versicherung zu informieren oder deren Weisungen einzuholen. Diese Handlungen erfolgten, obwohl der Versicherungsfall der Versicherung erst Ende April gemeldet wurde. Der Kläger argumentierte, dass ihm spezifische Versicherungsbedingungen nicht bekannt waren, was das Gericht jedoch als irrelevant erachtete. Es wurde festgestellt, dass es zum Allgemeinwissen eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers gehört, vor solchen Maßnahmen Rücksprache mit der Versicherung zu halten. Das Gericht bestätigte damit die Entscheidung des Landgerichts Berlin, die Berufung des Klägers gegen die ursprüngliche Entscheidung zurückzuweisen.

Die Rolle der Obliegenheiten im Versicherungsfall

Im Zentrum des Urteils stand die vorsätzliche Verletzung der Weisungsobliegenheit gemäß § 28 Abs. 2 VVG. Die Weisungsobliegenheit verlangt von Versicherungsnehmern, in bestimmten Situationen die Anweisungen der Versicherung einzuholen und zu befolgen. Im vorliegenden Fall führte die Missachtung dieser Pflicht zur Leistungsfreiheit der Versicherung. Das bedeutet, dass die Versicherung aufgrund des Verhaltens des Klägers nicht zur Leistung verpflichtet war. Dies verdeutlicht, wie wichtig es für Versicherungsnehmer ist, die Vertragsbedingungen genau zu verstehen und einzuhalten.

Bedeutung der Obliegenheitsverletzung für die Rechtsprechung

Dieses Urteil unterstreicht die Bedeutung der Einhaltung vertraglicher Pflichten im Versicherungsrecht. Es zeigt, dass Unkenntnis über spezifische Vertragsklauseln keine Entschuldigung für die Nichteinhaltung von Vertragspflichten darstellt. Zudem betont der Fall die Notwendigkeit für Versicherungsnehmer, aktiv mit ihrer Versicherung in Kontakt zu treten und deren Anweisungen einzuholen, insbesondere wenn es um signifikante Veränderungen wie Reparaturen oder den Verkauf des versicherten Gegenstandes geht.

Fazit: Das Urteil des Kammergerichts Berlin stellt klar, dass die vorsätzliche Verletzung von Weisungsobliegenheiten schwerwiegende Folgen haben kann und unterstreicht die Bedeutung der Kommunikation zwischen Versicherungsnehmern und Versicherern. Es verdeutlicht die Verantwortung von Versicherungsnehmern, sich über ihre Rechte und Pflichten im Klaren zu sein und diese einzuhalten.

Das vollständige Urteilstext des Urteils kann weiter unten nachgelesen werden.

✔ FAQ: Wichtige Fragen kurz erklärt

Welche rechtlichen Folgen hat die vorsätzliche Verletzung von Weisungsobliegenheiten in einer Versicherungspolice?

Die vorsätzliche Verletzung von Weisungsobliegenheiten in einer Kaskoversicherung kann schwerwiegende rechtliche Folgen für den Versicherungsnehmer haben. Gemäß § 28 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) kann der Versicherer bei einer vorsätzlichen Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer von der Leistungspflicht befreit sein. Dies bedeutet, dass der Versicherer im Schadensfall nicht zur Zahlung verpflichtet ist, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheiten vorsätzlich missachtet hat.

Zu den Obliegenheiten, die vor einem Versicherungsfall zu beachten sind, gehören unter anderem die Anzeigepflicht, Aufklärungspflicht und Schadenminderungspflicht. Bei einer Kaskoversicherung sind diese Pflichten besonders relevant, da sie dazu dienen, den Schaden möglichst gering zu halten und eine zügige Schadensregulierung zu ermöglichen.

Bei einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheiten ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. Das bedeutet, dass der Versicherer bei grober Fahrlässigkeit zwar nicht vollständig von der Leistung befreit ist, aber die Entschädigung reduzieren kann.

Im Falle einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung, wie beispielsweise dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort oder dem Verschleiern der Unfallbeteiligung, kann die Versicherung die Zahlung der Kaskoentschädigung vollständig verweigern. Dies gilt auch für mitversicherte Personen, für die die gleichen Anzeigepflichten und Rechtsfolgen ihrer Verletzung gelten.

Es ist auch zu beachten, dass der Versicherer im Außenverhältnis zu Dritten, die durch den Versicherungsnehmer geschädigt wurden, weiterhin in vollem Umfang leistungspflichtig bleibt. Allerdings kann der Versicherer im Innenverhältnis zum Versicherungsnehmer Regress nehmen, wenn dieser eine Obliegenheit verletzt hat.

Zusammenfassend führt eine vorsätzliche Verletzung von Weisungsobliegenheiten in einer Kaskoversicherung dazu, dass der Versicherer von der Leistungspflicht befreit sein kann und im Schadensfall keine Entschädigung leisten muss. Bei grober Fahrlässigkeit kann die Leistung gekürzt werden. Diese Regelungen sollen sicherstellen, dass Versicherungsnehmer ihre Pflichten ernst nehmen und im Schadensfall kooperativ mit dem Versicherer zusammenarbeiten.

Welche Bedeutung hat die fristgerechte Anzeige eines Versicherungsfalls für den Versicherungsanspruch?

Die fristgerechte Anzeige eines Versicherungsfalls ist eine wesentliche Obliegenheit des Versicherungsnehmers und hat erhebliche Bedeutung für den Versicherungsanspruch. Gemäß den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) ist der Versicherungsnehmer verpflichtet, einen Versicherungsfall unverzüglich, das heißt ohne schuldhaftes Zögern, dem Versicherer anzuzeigen. Diese Anzeigepflicht ermöglicht es dem Versicherer, den Sachverhalt zeitnah zu prüfen und über die Leistungspflicht zu entscheiden.

Eine verspätete Anzeige kann unter Umständen dazu führen, dass der Versicherer die Leistung kürzt oder sogar ganz verweigert, insbesondere wenn durch die Verzögerung die Feststellungsmöglichkeiten des Versicherers beeinträchtigt wurden und eine konkrete Kausalität zwischen der verspäteten Anzeige und der Beeinträchtigung der Feststellungsmöglichkeiten besteht. Allerdings hat das Saarländische Oberlandesgericht entschieden, dass eine Kürzung der Versicherungsleistung wegen einer grob fahrlässigen Obliegenheitsverletzung des Klägers nicht gerechtfertigt war, da es an der konkreten Kausalität der Verzögerung für die Möglichkeit des Versicherers fehlte, das Vorliegen des Versicherungsfalls und den Umfang der Leistungspflicht zu prüfen.

Es ist also entscheidend, dass der Versicherer nachweisen kann, dass die verspätete Anzeige seine Untersuchungen konkret beeinträchtigt hat. Fehlt dieser Nachweis, kann der Versicherer nicht einfach die Leistung kürzen oder verweigern. Die Rechtsprechung verlangt somit einen klaren Zusammenhang zwischen der verspäteten Meldung und einem dadurch entstandenen Nachteil für den Versicherer.

Zusammenfassend ist die fristgerechte Anzeige eines Versicherungsfalls für den Versicherungsanspruch von großer Bedeutung, da sie die Grundlage für die Prüfung und Regulierung des Schadens durch den Versicherer bildet. Eine verspätete Anzeige kann unter bestimmten Voraussetzungen zu einer Kürzung oder Verweigerung der Versicherungsleistung führen, allerdings nur, wenn der Versicherer durch die Verspätung konkret in seiner Leistungsprüfung beeinträchtigt wurde.

Was bedeutet Leistungsfreiheit in der Versicherung und unter welchen Umständen tritt sie ein?

Leistungsfreiheit in der Versicherung bedeutet, dass ein Versicherungsunternehmen von seiner grundsätzlich bestehenden Verpflichtung zur Leistung im Falle eines Versicherungsfalls befreit wird. Dies kann unter verschiedenen Umständen eintreten, die meistens mit einem Fehlverhalten des Versicherungsnehmers in Verbindung stehen.

Die Umstände, unter denen Leistungsfreiheit eintreten kann, umfassen:

  • Verletzung von Anzeigepflichten: Wenn der Versicherungsnehmer es versäumt, einen Versicherungsfall unverzüglich zu melden, kann dies zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
  • Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalls: Wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt, kann der Versicherer leistungsfrei werden.
  • Nichtzahlung der Prämie: Bei einem Verzug in der Zahlung der Erst- oder Folgeprämie kann der Versicherer leistungsfrei werden, insbesondere wenn der Versicherungsfall eintritt und die Prämie noch immer nicht gezahlt wurde.
  • Verletzung vertraglicher Obliegenheiten: Wenn der Versicherungsnehmer vertragliche Pflichten nicht einhält, wie beispielsweise die Pflicht zur Schadenminderung oder zur wahrheitsgemäßen Angabe von relevanten Informationen, kann dies zur Leistungsfreiheit führen.

Es ist zu beachten, dass die Leistungsfreiheit nicht automatisch eintritt, sondern vom Versicherungsunternehmen geltend gemacht werden muss. Der Versicherer muss sich auf sein Leistungsverweigerungsrecht berufen. Zudem kann die Leistungsfreiheit sowohl vollständig als auch teilweise sein, je nachdem, ob es sich um eine vollständige oder nur teilweise Verletzung der Obliegenheiten handelt.

Die genauen Voraussetzungen und Rechtsfolgen einer Leistungsfreiheit sind in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und im Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt. Im Falle einer Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer muss der Versicherer in der Regel nachweisen, dass die Verletzung vorsätzlich oder grob fahrlässig war, um leistungsfrei zu werden.


Das vorliegende Urteil

KG Berlin – Az.: 6 U 122/14 – Beschluss vom 12.12.2014

Gründe

I.

Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers vom 28. August 2014 gegen das am 22. Juli 2014 verkündete und am 28. Juli 2014 zugestellte Urteil der Zivilkammer 43 des Landgerichts Berlin gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil der Senat nach Vorberatung der Auffassung ist, dass das Rechtsmittel in der Sache offensichtlich unbegründet ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Zu Recht hat das Landgericht die Klage auf Zahlung einer Vollkaskoversicherungsleistung abgewiesen. Die gegen diese Entscheidung vorgebrachten Berufungsangriffe greifen im Ergebnis nicht durch.

Gemäß § 513 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Diese Voraussetzungen legt der Kläger nicht dar. Selbst wenn der in 2. Instanz neue Vortrag zum Umfang und zur Beseitigung des Vorschadens vom 19. Dezember 2011 einschließlich der mit der Berufungsbegründung eingereichten Unterlagen (BK 1 und BK 2) gemäß § 531 Abs. 2 ZPO bei der Entscheidung zu berücksichtigen wäre und dem Kläger zudem der Nachweis des bestrittenen Unfallereignisses vom 18. April 2013 und der Höhe der Kosten, die für die Beseitigung der dabei entstandenen Schäden erforderlich waren, gelingen würde, wäre die Beklagte nach Aktenlage gemäß § 28 Abs. 2 VVG leistungsfrei geworden. Denn der Kläger hat vorsätzlich die unter E. 3.2 der in den Versicherungsvertrag einbezogenen Versicherungsbedingungen (AKB Oktober 2012) vereinbarte Obliegenheit, vor Beginn der Verwertung oder der Reparatur des versicherten Fahrzeugs Weisungen der Beklagten einzuholen, verletzt; die gemäß § 28 Abs. 2 VVG notwendige Vereinbarung der Leistungsfreiheit in diesem Fall findet sich unter E.6.1 S. 1 der AKB.

Bereits nach dem Vortrag des Klägers hat er die Reparatur des Fahrzeugs quasi sofort, am 20. April 2013 – und damit deutlich vor Anzeige des Versicherungsfalls bei der Beklagten, die erst am 30. April 2013 erfolgte -, in Auftrag gegeben. Zudem hat er den PKW im Anschluss an die Reparatur bereits am 18. Mai 2014 – und damit zu einer Zeit, in der er der Beklagten den Versicherungsfall zwar mündlich angezeigt, das ihm mit Schreiben vom 02. Mai 2013 überlassene Schadensanzeigeformular jedoch weder ausgefüllt noch zurückgeschickt hatte – nach Kasachstan veräußert.

Die Verletzung der Weisungsobliegenheit erfolgte zumindest bedingt vorsätzlich im Sinne des § 28 Abs. 2 VVG. Darauf, ob der Kläger, wie er behauptet, von der konkreten Vereinbarung unter E. 3.2 der AKB keine Kenntnis hatte, kommt es nicht an. Denn unabhängig davon, dass die AKB durch Einbeziehung Bestandteil des von ihm geschlossenen Versicherungsvertrages geworden waren, gehört es zum Allgemeinwissen eines durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers, dass Versicherungen, wenn sie auf Zahlung einer Entschädigung in Anspruch genommen werden, regelmäßig eigene Feststellungen zum Eintritt des Versicherungsfalls und zum Umfang der möglicherweise berechtigten Entschädigungsleistung treffen wollen. Über diese Aufklärungsinteresse des Versicherers hat sich der Kläger bewusst hinweggesetzt, indem er das Fahrzeug am 20. April 2013 selbst begutachten ließ und nach seinem Vorbringen unmittelbar danach einen Reparaturauftrag erteilte. Indem er nach dem Erhalt des Schreibens der Beklagten vom 02. Mai 2013, mit dem ihm diese um Rückruf wegen der Beauftragung eines Sachverständigen gebeten und ihm ein mehrere Seiten umfassendes Schadensanzeigeformular mit Fragen zum gemeldeten Versicherungsfall zugeleitet hatte, das Fahrzeug in ein Land verkaufte, in dem es für die Beklagte nicht mehr erreichbar ist, hat er es zumindest billigend in Kauf genommen, dass er der Beklagten jede weitere Möglichkeit, noch eigene Feststellungen zu treffen, völlig abschneidet.

Insofern ist die Obliegenheitsverletzung auch nicht folgenlos im Sinne des § 28 Abs. 3 S. 1 VVG i.V.m. E.6.2 der AKB geblieben. Denn hätte der Kläger der Beklagten die beabsichtigte Reparatur und den anschließenden Verkauf jeweils vorher mitgeteilt und um Weisungen gebeten, hätte die Beklagte den Kläger von seinem weiteren Vorgehen abhalten und einen Sachverständigen ihrer Wahl mit der Begutachtung beauftragen können. Nach Zugang der schriftlichen Schadensanzeige am 05. Juni 2013 hatte die Beklagte dagegen keine Möglichkeit mehr, eigene Feststellungen zum Eintritt und zum Umfang der behaupteten Unfallsschäden zu treffen, weil diese zwischenzeitlich beseitigt worden waren und das Fahrzeug zudem wegen der Veräußerung nach Kasachstan für die Beklagte nicht mehr erreichbar war. Die Tatsache, dass der Kläger am 20. April 2013 seinerseits eine Begutachtung der Schäden beim Sachverständigen J… in Auftrag gegeben hatte, lässt nicht die Feststellung zu, dass die Verletzung der Weisungsobliegenheit folgenlos geblieben ist. Denn unabhängig davon, dass Versicherungen eigene Gutachter mit wiederum eigenen Weisungen zur Frage der Feststellungen beauftragen, ist die Bewertung der Reparaturkosten durch Herrn J… für die Beklagte schon deshalb nicht mit einer eigenen Begutachtung vergleichbar, weil sie Zweifel an der Objektivität des Gutachters weckt. Dies schon deshalb, weil das Gutachten vom 20. April 2013 die Vorschädigung aus dem Jahr 2011 an keiner Stelle erwähnt, obwohl Herr J… auch diesen Altschaden – sowohl vor als auch nach der Reparatur – begutachtet hatte.

2. Auch die weiteren Voraussetzungen für eine Zurückweisung der Berufung gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind erfüllt. Weder kommt der Rechtssache nach den vorstehenden Ausführungen grundsätzliche Bedeutung zu (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 ZPO), weshalb auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist (§ 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 ZPO).

II.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, binnen dreier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen oder – schon aus Kostengründen – eine Berufungsrücknahme zu erwägen. In diesem Zusammenhang weist der Senat darauf hin, dass sich im Falle der Berufungsrücknahme die Gerichtskosten auf die Hälfte reduzieren würden (vgl. KV 1222 zum GKG, dort Anlage 2).

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