Skip to content

Kaskoversicherer Regress bei Beschädigung Mietfahrzeug bei Trunkenheitsfahrt

Trunkenheitsfahrt und Versicherungsregress: Ein komplexer Fall von Haftung und Verjährung

Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Saarbrücken verhandelt wurde, dreht sich um einen Verkehrsunfall, der sich im Oktober 2019 ereignete. Der Beklagte war nach erheblicher Alkoholisierung von der Straße abgekommen und hatte ein Mietfahrzeug beschädigt, das bei der Klägerin versichert war. Die Klägerin, eine Versicherungsgesellschaft, verlangte Schadensersatz vom Beklagten. Das Hauptproblem in diesem Fall war die Frage der Haftung und der möglichen Verjährung des Anspruchs.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 5 U 2/22 >>>

Vertragsverletzungen und Obliegenheitspflichten

Kaskoversicherer Regress bei Beschädigung Mietfahrzeug bei Trunkenheitsfahrt
Trunkenheitsfahrt und Versicherungsregress: Ein Urteil, das die Wichtigkeit der Vertragstreue und die Komplexität von Haftungs- und Verjährungsfragen in Versicherungsfällen unterstreicht. (Symbolfoto: Feelimage /Shutterstock.com)

Die Klägerin argumentierte, dass der Beklagte durch seine Trunkenheitsfahrt und das anschließende Entfernen vom Unfallort gegen vertragliche Obliegenheiten verstoßen habe. Dies berechtige sie, die Versicherungsleistung zu kürzen und den Schaden vom Beklagten zurückzufordern. Der Beklagte berief sich auf die Einrede der Verjährung und argumentierte, dass er das Fahrzeug im Einverständnis mit dem Mieter, seiner Mutter, genutzt habe.

Verjährungsfragen und häusliche Gemeinschaft

Ein weiterer strittiger Punkt war die Frage der Verjährung. Der Beklagte argumentierte, dass der Anspruch der Klägerin verjährt sei, da mehr als sechs Monate seit der Rückgabe des beschädigten Fahrzeugs vergangen waren. Zudem wies er darauf hin, dass er mit seiner Mutter in einer häuslichen Gemeinschaft lebe, was nach § 86 Abs. 3 VVG einen Regressanspruch ausschließen könnte.

Gesamtschuldnerausgleich als zentraler Punkt

Das Landgericht Saarbrücken hatte den Beklagten zur Zahlung von 6.570,73 Euro nebst Zinsen verurteilt. Es stützte seinen Anspruch auf den Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 Abs. 1 BGB. Beide Parteien, sowohl die Klägerin als auch der Beklagte, hafteten gegenüber der Eigentümerin des Fahrzeugs als Gesamtschuldner. Da der Beklagte grob fahrlässig gehandelt hatte, war die Klägerin nicht zur Leistung verpflichtet.

Berufung ohne Erfolg

Der Beklagte legte Berufung gegen das Urteil des Landgerichts ein, jedoch ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht Saarbrücken wies die Berufung zurück und bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Es stellte klar, dass der Anspruch der Klägerin nicht verjährt sei und dass die Klägerin aufgrund der Obliegenheitsverletzungen des Beklagten berechtigt sei, den Schaden von diesem zurückzufordern.

Die Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken verdeutlicht die Komplexität von Haftungs- und Verjährungsfragen im Kontext von Verkehrsunfällen und Versicherungsansprüchen. Sie zeigt auch, wie wichtig die Einhaltung vertraglicher Obliegenheiten ist, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.

Problem: Regressanspruch des Kaskoversicherers bei Trunkenheitsfahrt und Mietfahrzeug

Haben Sie ein Mietfahrzeug bei einer Trunkenheitsfahrt beschädigt und nun fordert der Kaskoversicherer den Schadensersatz von Ihnen zurück? Die Rechtslage kann in solchen Fällen komplex sein, insbesondere wenn es um Vertragsklauseln und gesetzliche Bestimmungen geht. Ich biete Ihnen eine fundierte Ersteinschätzung Ihres Falles an, gefolgt von einer umfassenden Beratung. Gemeinsam erörtern wir Ihre Optionen und entwickeln eine Strategie, um Ihre Rechte effektiv zu verteidigen. Zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen, um Klarheit in dieser Angelegenheit zu schaffen.

➨ jetzt anfragen!


Das vorliegende Urteil

Oberlandesgericht Saarbrücken – Az.: 5 U 2/22 – Urteil vom 09.09.2022

I. Die Berufung des Beklagten gegen das am 21. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken – 14 O 19/21 – wird zurückgewiesen.

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last.

III. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

V. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 6.570,- Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin nimmt den Beklagten mit ihrer am 14. Januar 2021 eingereichten und am 20. Februar 2021 zugestellten Regressklage nach einem Verkehrsunfall vom 11. Oktober 2019 um 1h55 in S. auf Schadensersatz wegen der Beschädigung eines bei ihr versicherten Mietfahrzeugs in Anspruch.

Die T. GmbH war zum Unfallzeitpunkt Eigentümer des Fahrzeugs, eines PKW Mercedes CLA 200 mit dem amtlichen Kennzeichen …, für das bei der Klägerin eine Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 1.000,- Euro (Versicherungsschein Nr. …, Bl. 30 ff. Anlagenband) auf Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB, Bl. 34 ff. im Anlagenband) bestand. Das Fahrzeug war vor dem Unfall von der Mutter des Beklagten für ihre Praxis für Physiotherapie angemietet worden (Mietvertrag Nr. … vom 9. Oktober 2019, Bl. 23 GA), wobei Herr C. W. als einziger Fahrer berechtigt war, das Fahrzeug zu führen, und unter dem Vermerk „weiterer Fahrer“ niemand, insbesondere nicht der Beklagte, eingetragen ist. Aufgrund dessen, dass Herr C. W. als einziger Fahrer in den Mietvertrag aufgenommen wurde und seit 1998 im Besitz der Fahrerlaubnis war, wurde ein Sonderpreis für 30 Tage in Höhe von 336,33 Euro vereinbart; demgegenüber wäre der Mietvertrag mit dem Beklagten als berechtigtem Fahrer, der nur den Führerschein auf Probe hatte, nicht abgeschlossen worden. Der Beklagte hatte vor dem Unfall mit dem Fahrzeug die O.-Straße, in Richtung O. befahren, aufgrund seiner erheblichen Alkoholisierung mit einer BAK von 1,48 Promille war er am Ausgang einer Rechtskurve nach links von der Fahrbahn abgekommen und mit vier Leitschutzplankenelementen sowie sechs dazugehörigen Verankerungen kollidiert; im Anschluss daran stellte er das beschädigte Fahrzeug auf einem nahegelegenen Waldweg ab, entfernte sich vom Unfallort, später fuhr er mit dem Fahrzeug einer Freundin an die Unfallörtlichkeit zurück, um mit einem Besen auf der Fahrbahn die Unfallspuren zu beseitigen. An dem versicherten Fahrzeug, das einen Tag später an die Vermieterin zurückgegeben wurde, entstand Totalschaden. Ausgehend von Reparaturkosten (brutto) in Höhe von 41.650,- Euro, einem Wiederbeschaffungswert (netto) in Höhe von 23.443,- Euro und einem Restwert von (netto) 15.872,27 Euro zahlte die Klägerin nach Abzug der vereinbarten Selbstbeteiligung von 1.000,- Euro an die Eigentümerin 6.570,73 Euro aus. Ihre an den Beklagten gerichtete Aufforderung, diesen Schaden zu erstatten, lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 31. Juli 2020 ab; unter Hinweis auf § 548 Abs. 1 BGB hat er gegenüber dem geltend gemachten Anspruch die Einrede der Verjährung erhoben (Bl. 6 GA). Der Beklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Saarbrücken vom 20. Mai 2020 – 24 Ls 24 Js 1543/19 22/20 wegen des unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen; von einer Strafe wurde abgesehen, ihm wurde aufgegeben, eine Geldbuße in Höhe von 800,- Euro zu zahlen. Vor dem Amtsgericht St. Ingbert wurde der Beklagte nach teilweiser vorläufiger Einstellung des Verfahrens gemäß § 154 Abs. 2 StPO im Hinblick auf weitere Anklagepunkte durch Urteil vom 20. Juli 2020 – 3 DS 08 Js 1562/19 (41/20) wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr schuldig gesprochen; von einer Strafe wurde abgesehen, ihm wurde aufgegeben, nach näherer Weisung der AWO an einem „sozialen Trainingskurs Verkehr“ teilzunehmen, und ihm wurde die Fahrerlaubnis entzogen.

Die Klägerin, die mit ihrer Klage unter Hinweis auf § 86 VVG aus übergegangenem Recht die Erstattung des an ihre Versicherungsnehmerin ausgekehrten Betrages zzgl. Zinsen beansprucht, hat erstinstanzlich geltend gemacht, durch die Trunkenheitsfahrt und das anschließende Entfernen vom Unfallort habe der Beklagte gegen vertragliche Obliegenheiten (vgl. D.1.2, E.1.1.3 AKB) verstoßen mit der Folge, dass die Klägerin gemäß E.2.1 und E.2.5 AKB ihre Ansprüche nunmehr gegenüber dem Beklagten geltend machen könne. Diese seien auch nicht verjährt, nachdem es sich bei dem Beklagten – unstreitig – nicht um einen berechtigten Fahrer gehandelt und seine Mutter ihm – unstreitig – auch nicht erlaubt habe, das Fahrzeug zu führen, mithin „§ 558 BGB“ (richtig: § 548 BGB) nicht anwendbar sei. Der Beklagte hat behauptet, nicht wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort (§ 142 StGB) verurteilt worden zu sein. Angesichts des Zeitablaufes von mehr als sechs Monaten seit der Rückgabe des Fahrzeugs und der dadurch begründeten Verjährungseinrede könne dahinstehen, ob ein Regress gegen den Beklagten, der mit seiner Mutter – unstreitig – in häuslicher Gemeinschaft lebe, nach § 86 Abs. 3 VVG ausgeschlossen sei.

Mit dem angefochtenen Urteil (Bl. 72 ff. GA), auf dessen Inhalt auch hinsichtlich der darin enthaltenen Feststellungen gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 6.570,73 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. August 2020 verurteilt. Der Anspruch ergebe sich – insoweit vorrangig gegenüber § 86 VVG – unter dem Gesichtspunkt des Gesamtschuldnerausgleichs aus § 426 Abs. 1 BGB, weil die Klägerin und der Beklagte gegenüber der Eigentümerin des Fahrzeugs als Gesamtschuldner hafteten und die Klägerin im Verhältnis zum Beklagten, ohne Rücksicht auf dessen Stellung als nicht berechtigter Fahrer, die eine Anwendung der Verjährungsregelung des (richtig:) § 548 Abs. 1 BGB ausschließe, aufgrund von Obliegenheitsverletzungen nach den Klauseln D.1.2, E.1.1 und E.1.3 AKB diesem gegenüber nicht zur Leistung verpflichtet sei. Der Beklagte habe grob fahrlässig gehandelt, indem er das versicherte Fahrzeug nach Alkoholgenuss im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit im Straßenverkehr führte und dadurch den Unfall verursachte, was die Beklagte zu einer vollständigen Kürzung der Versicherungsleistung berechtigt habe.

Hiergegen wendet sich der Beklagte mit seiner Berufung, vorrangig mit dem Hinweis, das Landgericht habe die Grundsätze des Haftpflichtregresses unzulässigerweise auf den Kaskoregress angewandt. Nach der maßgeblichen Vorschrift des § 86 VVG scheide ein Rückgriff der Klägerin jedoch schon angesichts des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Beklagten und seiner Mutter, im Übrigen aber jedenfalls aufgrund von Verjährung, aus. Erstmals behauptet er außerdem, das Fahrzeug „mit Einverständnis des Mieters“ benutzt zu haben (Bl. 103 GA).

Der Beklagte beantragt (wörtlich, Bl. 102 GA), auf die Berufung hin die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt (Bl. 112 GA), die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil, das auch unter Anwendung der Grundsätze des Kaskoregresses richtig sei. Die – neue und von ihr ausdrücklich bestrittene – Behauptung, der Beklagte habe das Fahrzeug im Einverständnis mit seiner Mutter genutzt, hält sie für verspätet (Bl. 113 GA).

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschriften des Landgerichts vom 30. November 2021 (Bl. 62 f. GA) und des Senats vom 3. August 2022 (BI. 129 f. GA) verwiesen. Der Senat hat die Akten der Staatsanwaltschaft Saarbrücken – 08 Js 1562/19 – zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.

II.

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519 und 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat der zuletzt ausdrücklich auf § 823 Abs. 1 BGB gestützten Regressklage der Klägerin – im Ergebnis – zu Recht stattgegeben. Die Klägerin, die ihrer Versicherungsnehmerin den Fahrzeugschaden in Höhe von 6.570,73 Euro ersetzt hat, kann aus übergegangenem Recht (§ 86 Abs. 1 VVG) von dem Beklagten, der als Schadensverursacher gegenüber der Fahrzeugeigentümerin aus unerlaubter Handlung haftet, die Erstattung dieses Betrages verlangen. Ihr Anspruch ist weder aufgrund des Bestehens einer häuslichen Gemeinschaft zwischen dem Beklagten und seiner Mutter ausgeschlossen, noch wegen Verjährung undurchsetzbar geworden.

1.

Rechtsgrundlage des geltend gemachten Zahlungsanspruchs ist – wie auch die Klägerin in zweiter Instanz richtigerweise klarstellt – der auf sie nach § 86 Abs. 1 VVG übergegangene Anspruch ihrer Versicherungsnehmerin aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 Abs. 1 BGB, ggf. auch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB, gegen den Beklagten. Denn die Klägerin hat den Schaden am Fahrzeug ihrer Versicherungsnehmerin, einer gewerblichen Autovermieterin, aufgrund ihrer Leistungspflicht aus der Vollkaskoversicherung reguliert und nach Abzug des vereinbarten Selbstbehaltes von 1.000,- Euro einen Betrag in Höhe von 6.570,73 Euro an diese gezahlt. Auf die vom Landgericht herangezogenen Ausgleichsansprüche unter Gesamtschuldnern (§§ 426 Abs. 1, 426 Abs. 2 iV.m. §§ 823 ff. BGB) kann dagegen vorliegend nicht abgestellt werden. Denn zwischen der Klägerin und dem Beklagten besteht im Verhältnis zur Fahrzeugeigentümerin und Versicherungsnehmerin kein Gesamtschuldverhältnis i.S.d. §§ 421 ff. BGB. Die – hier allein in Rede stehende – vertragliche Leistungspflicht der Klägerin aus dem Kaskoversicherungsvertrag steht nicht gleichstufig neben dem deliktischen Schadensersatzanspruch des Eigentümers gegen den Beklagten als Schädiger einer unerlaubten Handlung: der Beklagte haftet als Schädiger, der Versicherer ist aus dem mit der Eigentümerin geschlossenen Versicherungsvertrag einstandspflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2009 – VII ZR 88/08, VersR 2009, 1130; Böttcher in: Erman, BGB 16. Aufl, § 421 Rn. 13). Auch ist die Klägerin ihrer Versicherungsnehmerin nicht neben dem Beklagten gemäß § 115 Abs. 1 VVG als Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer zum Schadensersatz verpflichtet. Ein solcher Direktanspruch würde voraussetzen, dass die Versicherungsnehmerin als „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift anzusehen wäre und sich die Schadensersatzleistung darüber hinaus „im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis“ bewegte (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 – IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202). Auch wenn der Beklagte als Fahrer des Fahrzeugs – ohne Rücksicht auf seine diesbezügliche Berechtigung – zu den in der Kfz-Haftpflichtversicherung mitversicherten Personen zählte (vgl. A.1.2 Abs. 1 Buchstabe c) AKB; dazu Maier, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung 19. Aufl., A1 AKB Rn. 148), wäre die Versicherungsnehmerin als Partei dieses Versicherungsvertrages hinsichtlich der ihr selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden nicht zugleich „Dritter“ im Sinne von § 115 Abs. 1 VVG. Denn nach dem Leistungsausschluss aus A.1.5.6 AKB besteht „kein Versicherungsschutz… für Sach- oder Vermögensschäden, die eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeuges zufügt. Infolgedessen stehen dem Versicherungsnehmer keine Rechte aus dem Versicherungsvertrag zu, die es erforderten, ihm auch den erweiterten Schutz eines Direktanspruchs zu gewähren. Zugleich verhindert der Leistungsausschluss, dass sich die vom Kläger erhobene Schadensersatzforderung noch im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis hält (BGH, Urteil vom 25. Juni 2008 – IV ZR 313/06, VersR 2008, 1202, zu § 11 Nr. 2 AKB a.F.).

2.

Der Beklagte war der Versicherungsnehmerin der Klägerin gemäß § 823 Abs. 1 BGB (bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 303 StGB) aus unerlaubter Handlung zum Schadensersatz verpflichtet.

a)

Unstreitig hat er das im Eigentum der Versicherungsnehmerin stehende Fahrzeug im Zustand der alkoholbedingten Fahruntüchtigkeit schwer geschädigt. Dabei handelte er auch zweifellos widerrechtlich und schuldhaft, nämlich, wie das Landgericht, freilich in anderem Zusammenhang, vollkommen zu Recht angenommen hat, in grob fahrlässiger Weise. Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt, wer nicht beachtet, was unter den gegebenen Umständen jedem einleuchten musste (BGH, Urteil vom 11. Mai 1953 – IV ZR 170/52, BGHZ 10, 14; Senat, Urteil vom 2. Oktober 2019 – 5 U 106/18, VersR 2020, 216). Das Führen eines Fahrzeugs im – wie hier – Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit (d.h.: mit einer BAK von mehr als 1,1 Promille) stellt einen schwerwiegenden Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts dar und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen (BGH, Urteil vom 22. Juni 2011 – IV ZR 225/10, BGHZ 190, 120 = VersR 2011, 1037; Senat, Urteil vom 28. Januar 2009 – 5 U 698/05-102, VersR 2009, 1068; LG Saarbrücken, RuS 2016, 343). Gründe, die das Verhalten des Beklagten – insbesondere subjektiv – in einem „milderen Licht“ erscheinen lassen könnten, hat dieser nicht dargelegt, und solche sind hier angesichts der Umstände auch nicht ersichtlich, wie in dem angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt wird. Infolgedessen ist der Beklagte verpflichtet, der Fahrzeugeigentümerin den durch sein schädigendes Verhalten zugefügten Schaden zu ersetzen, d.h. den zur Wiederherstellung der ursprünglichen Vermögenslage erforderlichen Geldbetrag zu zahlen (§ 249 Abs. 1 und 2 BGB). Dieser beläuft sich angesichts des – unstreitigen – wirtschaftlichen Totalschadens auf den Differenzbetrag aus Wiederbeschaffungswert und Restwert, den die Klägerin unwidersprochen mit 7.570,73 Euro beziffert hat.

b)

Entgegen der Ansicht des Beklagten ist dieser Schadensersatzanspruch der Fahrzeugeigentümerin gegen ihn nicht verjährt und infolgedessen gemäß § 214 Abs. 1 BGB undurchsetzbar geworden. Völlig zu Recht hat das Landgericht die von dem Beklagten eingewandte mietvertragliche Vorschrift des § 548 Abs. 1 BGB (= § 558 Abs. 1 BGB a.F.) im Streitfall nicht zur Anwendung gebracht. Der Beklagte verweist zwar im Ansatz richtig darauf, dass die dortige kurze mietvertragliche Verjährung auch dann gilt, wenn es um von § 548 BGB erfasste Ansprüche des Vermieters gegen einen Dritten geht, der – ohne Vertragspartei zu sein – in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogen ist. Eine von den Parteien gewollte Einbeziehung in den Schutzbereich des Mietvertrags ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung für zum Hausstand gehörende Personen, insbesondere Familienangehörige des Mieters, anerkannt. Dabei erfasst § 548 BGB auch solche Ansprüche des Vermieters wegen Veränderungen und Verschlechterungen der vermieteten Sache, die nicht auf Mietvertrag, sondern auf unerlaubte Handlung gestützt sind (zum Ganzen: BGH, Urteil vom 23. Mai 2006 – VI ZR 259/04, NJW 2006, 2399; Weidenkaff, in: Palandt, BGB 80. Aufl., § 548 Rn. 5a, jew. m.w.N.). Allerdings kann hier von einer „von den Parteien gewollten Einbeziehung“ des Beklagten in den Schutzbereich des Kfz-Mietvertrages keine Rede sein. Die Erstreckung der Schutzwirkungen eines Vertrages auf einen Dritten erfordern neben dem auf Seiten des Gläubigers notwendigen Einbeziehungsinteresse (früher: „Wohl und Wehe“) auf Seiten des Vertragspartners, dass dieser die Drittbezogenheit der Leistung und der Gläubigernähe des Dritten erkennen kann („Erkennbarkeit“; vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2010 – XII ZR 189/08, NJW 2010, 3152; Urteil vom 17. November 2016 – III ZR 139/14, VersR 2017, 839; Grüneberg, in: Palandt, a.a.O., § 328 Rn. 17a). Speziell für mietvertragliche Konstellationen ist entscheidender Gesichtspunkt für die Einbeziehung weniger das Bestehen einer Obhuts- und Fürsorgepflicht des Mieters für den Dritten als vielmehr der Umstand, dass nach dem Inhalt des Vertrages der Mietgebrauch durch den Dritten gewissermaßen bestimmungsgemäß ausgeübt wird und dass das erkennbar für den Dritten ebenso wie für den Mieter die Gefahr mit sich bringt, wegen Beschädigung der Mietsache auf Ersatz in Anspruch genommen zu werden (BGH, Urteil vom 7. Juli 1976 – VIII ZR 44/75, RuS 1977, 6). Lässt der Vertrag dagegen die Ausübung der Benutzung der gemieteten oder entliehenen Sache durch eine Hilfsperson nicht zu, so erscheint es grundsätzlich ausgeschlossen, dass die vom Vermieter oder Verleiher in Anspruch genommene Hilfsperson sich darauf berufen kann, auch sie genieße den Schutz des Vertrages (BGH, Urteil vom 7. Februar 1968 – VIII ZR 179/65, BGHZ 49, 278). So liegt es auch hier. Denn die Parteien hatten den Mietvertrag unter Beschränkung auf die Nutzung des Fahrzeugs – nur – durch Herrn C. W. als einzigen Fahrer abgeschlossen; die Nutzung durch einen weiteren Fahrer war nicht vorgesehen. Unstreitig geblieben ist auch, dass die Klägerin nur vor diesem Hintergrund bereit war, einen Sonderpreis für 30 Tage zu gewähren, und dass der Mietvertrag mit dem Beklagten als berechtigtem Fahrer, der nur den Führerschein auf Probe hatte, überhaupt nicht abgeschlossen worden wäre. Bei dieser Sachlage musste die Vermieterin nicht damit rechnen, dass andere Personen, insbesondere der Beklagte, das Fahrzeug in gleicher Weise wie der im Mietvertrag genannte Fahrer nutzen würden. Eine Einbeziehung des Beklagten in den Schutzbereich des Mietervertrages scheidet daher aus; dieser ist vielmehr im Verhältnis zur Fahrzeugeigentümerin als außenstehender Dritter anzusehen. Dementsprechend kommt eine Anwendung der mietvertraglichen kurzen Verjährung auf den Schadensersatzanspruch der Eigentümerin aus unerlaubter Handlung nicht in Betracht.

3.

Der Schadensersatzanspruch der Fahrzeugeigentümerin gegen den Beklagten ist in Höhe der von der Klägerin an ihre Versicherungsnehmerin erbrachten Leistungen, hier: dem nach Abzug des Selbstbehaltes verbleibenden Betrag in Höhe der Klageforderung – gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf diese übergegangen, und seiner Geltendmachung durch die Klägerin stehen vorliegend weder Einschränkungen aufgrund eines vertraglichen Regressverzichts noch das – vormals so bezeichnete – „Familienprivileg“ des § 86 Abs. 3 VVG entgegen.

a)

Die Klägerin ist im Umfange ihrer Leistung Inhaberin des Schadensersatzanspruches der Fahrzeugeigentümerin gegen den Beklagten geworden. Hat der Versicherungsnehmer einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten, so geht der Anspruch auf den Versicherer über, soweit dieser dem Versicherungsnehmer den Schaden ersetzt (§ 86 Abs. 1 Satz 1 VVG). Dem Versicherungsnehmer steht – sind Elemente einer Fremdversicherung gegeben – derjenige gleich, der die Rechtsstellung eines Versicherten hat. Es gehen dann auf den Versicherer im Umfang seiner Versicherungsleistungen auch die Schadensersatzansprüche des Versicherten gegen Dritte über. „Dritter“ i.S.v. § 86 VVG ist damit – im Grundsatz – jeder, der nicht Versicherungsnehmer oder Versicherter ist (BGH, Urteil vom 5. März 2008 – IV ZR 89/07, BGHZ 175, 374 = VersR 2008, 634; auch schon BGH, Urteil vom 30. April 1959 – II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 42 = VersR 1959, 500). Der Beklagte, der das Fahrzeug zum Unfallzeitpunkt fuhr, ist in diesem Sinne Dritter gewesen. Denn – im Gegensatz zur Kfz-Haftpflichtversicherung, vgl. A.1.2 Abs. 1 Buchstabe c) AKB – erstreckt sich der Versicherungsschutz aus der hier maßgeblichen Fahrzeug-Kaskoversicherung grundsätzlich nicht auf den (berechtigten oder nicht berechtigten) Fahrer (BGH, Urteil vom 30. April 1959 – II ZR 126/57, BGHZ 30, 40, 42; VersR 1972, 836 = NJW 1972, 1634; Stadler, in: Stiefel/Maier, a.a.O., A.2 AKB Rn. 388; Maier, a.a.O., A.2 AKB Rn. 878, 893). Vielmehr bestimmt A.2.3 AKB, dass der Schutz der Kaskoversicherung (nur) für den Versicherungsnehmer und, wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen ist, z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs, auch für diese Person gilt. Soweit danach die Auslegung des Vertrages im Einzelfall ergeben kann, dass in der Sachversicherung auch das Sachersatzinteresse eines Dritten mitversichert werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 5. März 2008 – IV ZR 89/07, BGHZ 175, 374; Senat, Urteil vom 11. September 2019 – 5 U 102/18, VersR 2020, 28), kommt dies hier in Ansehung des Beklagten nicht in Betracht, wie auch aus der Klausel A.2.8 AKB folgt, die einen auf bestimmte Handlungsformen beschränkten Regressverzicht u.a. gegenüber dem berechtigten Fahrer, den in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherten Personen sowie dem Mieter vorsieht (Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., F AKB Rn. 5). Denn die Rechtsstellung der in der Klausel genannten Personen wird insoweit durch eine Beschränkung des nach § 86 Abs. 1 VVG grundsätzlich möglichen Rückgriffs gekennzeichnet; eine Versicherteneigenschaft dieser Personen ist gerade nicht vorgesehen. Solche ausdrücklichen Regelungen stehen der Annahme, die Parteien des Versicherungsvertrages hätten den Versicherungsschutz stillschweigend auch auf diese anderen Personen erstrecken wollen, entgegen (vgl. zur Auslegung von Bedingungen der Haushalt-Glasversicherung auch Senat, Urteil vom 31. Januar 2018 – 5 U 25/17, VersR 2018, 1123).

b)

Die Klägerin ist aufgrund der Regelungen in ihren Versicherungsbedingungen auch nicht daran gehindert, bei dem Beklagten Rückgriff zu nehmen. Die Voraussetzungen der in der – für den Beklagten als in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person entsprechend geltenden – Klausel A.2.8 AKB vorgesehenen Regressbeschränkung liegen im Streitfall nicht vor. Wie das Landgericht, freilich in anderem rechtlichen Kontext, aufgrund des – unstreitigen – Unfallherganges mit nicht zu beanstandender, vom Senat vollumfänglich geteilter Würdigung festgestellt hat, hat der Beklagte den Unfall infolge des Genusses alkoholischer Getränke grob fahrlässig herbeigeführt, was die Beklagte im Streitfall zur vollständigen Kürzung ihrer Versicherungsleistungen berechtigte.

aa)

Die Klausel A.2.8 AKB enthält in ihren Absätzen 1 bis 3 einen beschränkten Regressverzicht für die darin genannten Personen (die dadurch nicht zu Mitversicherten werden; vgl. erneut: Maier, in: Stiefel/Maier, a.a.O., A.2 AKB Rn. 878, 893; Koch, in: Bruck/Möller, VVG 9. Aufl., A.2 Rn. 338 ff.). Fährt danach eine andere Person berechtigterweise das Fahrzeug und kommt es zu einem Schadenereignis, verzichtet die Klägerin auf die Rückforderung ihrer Leistungen bei schuldloser oder einfach fahrlässiger Herbeiführung des Schadens; jedoch behält sie sich vor, bei grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens die Leistung soweit zurückzufordern, wie dies der Schwere des Verschuldens entspricht, wobei dies insbesondere bei Schäden gilt, die infolge Genusses alkoholischer Getränke oder anderer berauschender Mittel eintreten. Die vorgenannten Regelungen der Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn eine in der Kfz-Haftpflichtversicherung gemäß A.1.2 mitversicherte Person, d.h. auch ein nichtberechtigter Fahrer, einen Schaden herbeiführt (A.2.8 Abs. 6 AKB). Danach fällt der Beklagte zweifellos unter diese Regelung, ohne Rücksicht darauf, dass ihm das Fahrzeug nach dem Mietvertrag nicht hätte überlassen werden dürfen, und auch unbeschadet der von ihm erstmals in zweiter Instanz erhobenen Behauptung, seine Mutter sei damit einverstanden gewesen.

bb)

Die Voraussetzungen des vertraglichen Regressverzichts liegen aber nicht vor; denn der Beklagte war, wie das Landgericht beanstandungsfrei festgestellt hat, gegenüber der Versicherungsnehmerin deshalb schadensersatzpflichtig, weil er den Verkehrsunfall grob fahrlässig dadurch verursacht hat, dass er im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit (1,43 Promille BAK) deren Fahrzeug im Straßenverkehr geführt und infolge Alkoholgenusses die Kontrolle über den Pkw verloren und diesen dadurch erheblich geschädigt hat; auf die obigen Ausführungen wird ergänzend verwiesen. Dafür, dass die absolute Fahruntüchtigkeit ursächlich für den Unfall gewesen ist, spricht der Beweis des ersten Anscheins (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 – IV ZR 264/90, NJW 1992, 119), den der Beklagte hier nicht entkräftet hat. Wie das Landgericht zutreffend ausführt und worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beklagte den Unfall hätte vermeiden können, wenn er nicht in so erheblichem Umfang alkoholisiert gewesen wäre (vgl. auch schon Senat, Urteil vom 14. November 2001 – 5 U 267/01-20, VersR 2002, 1415). Mit Recht nimmt das Landgericht auch an, dass die Klägerin unter diesen Voraussetzungen zu einer Kürzung der Versicherungsleistung auf null berechtigt war. Eine Leistungskürzung des Versicherers auf null ist in besonderen Ausnahmefällen möglich und kann etwa in Betracht kommen bei der Herbeiführung des Versicherungsfalls im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit, da sich derartige Fälle in der Regel im Grenzgebiet zwischen grober Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz bewegen (BGH, Urteil vom 11. Januar 2012 – IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037). Die gebotene Abwägung der Umstände des Einzelfalles hat das Landgericht in dem angefochtenen Urteil zu Recht und mit einer ausführlichen, vom Senat für zutreffend erachteten Begründung dahin getroffen, dass die Klägerin zu einer Kürzung der Versicherungsleistung gegenüber dem Beklagten auf null berechtigt war. Denn das Führen eines Kfz in alkoholbedingt fahruntüchtigem Zustand gehört nach der ständigen Rechtsprechung des BGH zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt und die ihm innewohnende Gefahr hat sich auch vorliegend in der Verursachung eines schweren Verkehrsunfalles mit der Gefährdung von Rechtsgütern Dritter verwirklicht. Gründe, die das Verhalten des Beklagten erklären und den Vorwurf der groben Fahrlässigkeit jedenfalls im subjektiven Bereich in milderem Licht erscheinen lassen könnten mit der Folge, dass lediglich eine anteilige Kürzung der Leistung gerechtfertigt wäre, sind weder dargetan noch ersichtlich.

c)

Das sog. „Angehörigenprivileg“ des § 86 Abs. 3 VVG, das die Versicherungsbedingungen in der Regressklausel ausdrücklich übernehmen (A.2.8 Abs. 4 und 5 AKB), steht einer Rückforderung durch die Klägerin nicht entgegen.

aa)

Danach kann der in § 86 Abs. 1 VVG (bzw. A.2.8 Abs. 1 bis 3, auch i.V.m. Abs. 6 AKB) vorgesehene Rechtsübergang dann nicht geltend gemacht werden, wenn der Schuldner des zum Übergang auf den Versicherer in Betracht kommenden Regressanspruchs – hier: der Beklagte – ein mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebender Familienangehöriger des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ist, und sofern er den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat. Diese Regelung will nach ihrem Sinn und Zweck verhindern, dass der Versicherungsnehmer oder der Versicherte auf dem Umweg über einen Rückgriff gegen den mit ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen selbst wirtschaftlich in Mitleidenschaft gezogen und dadurch mittelbar mit dem vom Versicherer regulierten Schaden belastet werden (BGH, Urteil vom 5. März 2008 – IV ZR 89/07, BGHZ 175, 374; vgl. auch BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 – IV ZR 33/93, VersR 1994, 85). Insoweit ist nämlich davon auszugehen, dass die in häuslicher Gemeinschaft zusammenlebenden Familienangehörigen meist eine gewisse wirtschaftliche Einheit bilden und dass bei der Durchführung des Rückgriffs der Versicherte im praktischen Ergebnis das, was er mit der einen Hand erhalten hat, mit der anderen wieder herausgeben müsste. Zugleich soll im Interesse der Erhaltung des häuslichen Familienfriedens verhindert werden, dass Streitigkeiten über die Verantwortung von Schadenzufügungen gegen Familienangehörige ausgetragen werden (BGH, Urteil vom 28. Juni 2011 – VI ZR 194/10, BGHZ 190, 131).

bb)

Im Streitfall liegen die Voraussetzungen für eine Anwendung des Angehörigenprivilegs auf die dort gegebene personelle Konstellation nicht vor. Der Beklagte lebte zum Schadenszeitpunkt weder mit der Versicherungsnehmerin – einem gewerblichen Autovermieter in Form einer Kapitalgesellschaft – noch mit einem Versicherten in häuslicher Gemeinschaft zusammen. Dass seine Mutter das Fahrzeug zuvor angemietet hatte, mit der der Beklagte – unstreitig – in häuslicher Gemeinschaft lebte, machte diese nicht zur versicherten Person des Kaskoversicherungsvertrages (Koch in: Bruck/Möller, a.a.O., A2 Rn. 345; vgl. – grundsätzlich – BGH, Urteil vom 8. November 2000 – IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94). Aus der vertraglichen Regelung in A.2.8. Abs. 6 AKB folgt vielmehr, dass die Regelungen in A.2.8 Abs. 1 bis 3 AKB über den Regressverzicht u.a. auch dann entsprechend gelten, wenn der Mieter oder der Entleiher einen Schaden herbeiführt; daraus ist, ebenso wie für den in A.2.8 Abs. 1 AKB genannten berechtigten Fahrer, zu schließen, dass der Ausgleich der Interessen auch dieser weiteren Beteiligten nur durch den beschränkten Regressverzicht erreicht werden soll und der Versicherungsvertrag deshalb nicht erweiternd dahin ausgelegt werden kann, dass auch der Mieter im Hinblick auf das Sachersatzinteresse versicherte Person sein soll (vgl. Klimke, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 43 Rn. 18; Koch in: Bruck/Möller, a.a.O., A2 Rn. 708 ff.). Eine entsprechende Anwendung der Regressbeschränkung gegenüber Haushaltsangehörigen des Versicherungsnehmers oder des Versicherten ordnet A.2.8 Abs. 6 AKB dagegen – mangels Verweises auch auf A.2.8 Abs. 4 und 5 AKB – ausdrücklich nicht an; deshalb ist diese Privilegierung vorliegend nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1993 – IV ZR 33/93, VersR 1994, 85, 87 unter II.3.b a.E.). Dementsprechend können Überlegungen, die aus § 86 Abs. 3 VVG folgende gesetzgeberische Wertung im Wege der Auslegung dergestalt in die vertraglichen Vereinbarungen einfließen zu lassen, dass Angehörige im Sinne dieser Regelung den vom Regressverzicht genannten Personen gleichgestellt sein sollen, d.h. ebenfalls nur unter den dort genannten Voraussetzungen belangt werden können (vgl. LG Krefeld, VersR 2017, 688; Armbrüster, in: Prölss/Martin, a.a.O., § 86 Rn. 89; Staudinger/Kassing, VersR 2007, 10, 12 f.; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. November 2000 – IV ZR 298/99, BGHZ 145, 393 = VersR 2001, 94; OLG Karlsruhe, OLGR 2007, 378), im vorliegenden Fall nicht fruchtbar gemacht werden. Denn die Bedingungen regeln den Fall einer Schädigung versicherter Sachen durch Haushaltsangehörige des Mieters im dargestellten Sinne abschließend; das schließt eine abweichende Auslegung des Vertrages unter Rückgriff auf die gesetzlichen Vorschriften aus.

4.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 ZPO nicht zuzulassen. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Wertfestsetzung beruht auf den §§ 3, 4 ZPO, §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 48 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Hinweis: Informationen in unserem Internetangebot dienen lediglich Informationszwecken. Sie stellen keine Rechtsberatung dar und können eine individuelle rechtliche Beratung auch nicht ersetzen, welche die Besonderheiten des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigt. Ebenso kann sich die aktuelle Rechtslage durch aktuelle Urteile und Gesetze zwischenzeitlich geändert haben. Benötigen Sie eine rechtssichere Auskunft oder eine persönliche Rechtsberatung, kontaktieren Sie uns bitte.

Unsere Hilfe im Versicherungsrecht

Egal ob Ihre Versicherung die Zahlung verweigert oder Sie Unterstützung bei der Schadensregulierung benötigen. Wir stehen Ihnen zur Seite.

 

Rechtsanwälte Kotz - Kreuztal

Wissenswertes aus dem Versicherungsrecht

Urteile aus dem Versicherungsrecht

Unsere Kontaktinformationen

Rechtsanwälte Kotz GbR

Siegener Str. 104 – 106
D-57223 Kreuztal – Buschhütten
(Kreis Siegen – Wittgenstein)

Telefon: 02732 791079
(Tel. Auskünfte sind unverbindlich!)
Telefax: 02732 791078

E-Mail Anfragen:
info@ra-kotz.de
ra-kotz@web.de

Rechtsanwalt Hans Jürgen Kotz
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Rechtsanwalt und Notar Dr. Christian Kotz
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Fachanwalt für Versicherungsrecht
Notar mit Amtssitz in Kreuztal

Bürozeiten:
MO-FR: 8:00-18:00 Uhr
SA & außerhalb der Bürozeiten:
nach Vereinbarung

Für Besprechungen bitten wir Sie um eine Terminvereinbarung!