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HIS-System: Meldungsgrund „bewusst falsche, für die Ersatzpflicht relevante Angaben zum Schadenshergang“

AG Landsberg, Az.: 2 C 916/12, Urteil vom 11.04.2013

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 4.000,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Der Kläger begehrt von der Beklagten den Widerruf sowie den Auftrag zur Löschung von an die … übermittelten Daten. Darüberhinaus verlangt er die Erstattung der ihm zur außergerichtlichen Durchsetzung seines Begehrens entstandenen Rechtsanwaltskosten.

Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht seit 17.08.2009 ein Wohngebäudeversicherungsvertrag. Versichert war das Wohngebäude des Klägers … Versicherungsschutz bestand danach unter anderem gegen Sturm und Hagel. Der Kläger hat weder im Antrag eine Einwilligung zur Übermittlung seiner Daten an das … erklärt noch ist eine solche Einwilligung in den Versicherungsbedingungen geregelt.

Am 21.06.2011 meldete der Kläger bei der Beklagten einen Schaden (Schadennummer G058813611SC SMH 8085). Bei der Schadensmeldung übersandte der Kläger Fotos der Schäden, die ein eingeblendetes Datum „11.03.2008“ zeigten.

Die Regulierung des Schadens wurde aufgrund dieses Widerspruchs von der Beklagten zunächst abgelehnt. Der Kläger beharrte aber auf eine Besichtigung des Schadens. Die Beklagte schickte sodann am 23.11.2011 einen Schadensregulierer, den Zeugen … zum Kläger.

Die Beklagte gab die Daten des Schadens an die … weiter, die ein … betreibt. Als Gründe für die Meldung wurden angegeben:

  • schlechter Zustand des versicherten Risikos
  • bewusst falsche, für die Ersatzpflicht relevante Angaben zum Schadenshergang
  • unglaubwürdige und widersprüchliche Angaben.

Mit Schreiben des Klägervertreters vom 24.05.2012 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Löschung der Meldung bis 08.06.2012 zu veranlassen. Dies lehnte die Beklagte ab.

HIS-System: Meldungsgrund "bewusst falsche, für die Ersatzpflicht relevante Angaben zum Schadenshergang"
Symbolfoto: tommaso79/Bigstock

Der Kläger behauptet, ihm sei nach einem Sturm im Frühjahr 2011 aufgefallen, dass sich Risse und Blasen im Putz der Wetterseite seines Hauses zeigten. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Risse und Blasen im Putz durch Sturm mit Regen verursacht worden seien.

Aus diesem Grund habe er am 21.06.2011 bei der Beklagten den Schaden gemeldet (Schadennummer …). Der Kläger habe keinen Hagelschaden gemeldet.

Die Fotos der Schäden zeigten zwar ein eingeblendetes Datum „11.03.2008“. Tatsächlich habe er die Fotos am 03.06.2011 aufgenommen.

Der Kläger behauptet, der Schadensregulierer habe ihm gegenüber erläutert, nachdem er die Risse und Blasen vom Garten aus besah, dass diese Schäden keine Sturmschäden darstellten und nicht versichert seien. Dadurch habe sich die nähere Besichtigung des Schadens erübrigt.

Der Kläger behauptet, dass die Westfassade nicht in schlechtem Zustand sei, insbesondere kein erheblicher Instandhaltungsrückstau bestehe. Es zeigten sich lediglich Blasen und Risse im Putz, sodass dies in nächster Zeit instandzusetzen und die Wand anschließend zu streichen sei.

Der Kläger habe keine unglaubwürdigen und widersprüchlichen Aussagen getätigt. Der Kläger habe keinen Hagelschaden gemeldet. Es sei daher unerheblich, dass an dem Schadenstag kein Hagelschlag festzustellen gewesen sei. Dem Schadensregulierer, Herrn … sei auch nicht der Zutritt zum Haus verwehrt worden. Der Zeuge habe sich auch nicht die Fensterelemente im Dachgeschoss ansehen wollen, sondern habe zunächst die Wand vom Fenster aus ansehen wollen. Der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Risse und Blasen im Putz durch Sturm mit Regen verursacht worden seien. Nachdem ihm aber von Herrn … erläutert worden sei, dass diese Schäden keine Sturmschäden darstellten und nicht versichert seien, hätte sich die nähere Besichtigung des Schadens erübrigt.

Die Mitteilung der Daten an das … sei zu unrecht erfolgt und noch dazu unter Verstoß gegen Datenschutzbestimmungen.

Der Kläger beantragt daher zu erkennen wie folgt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, die der … am 15.03.2012 übermittelten Daten des Klägers, d. h. Name, Anschrift, Geburtsdatum des Klägers, sowie den Meldegrund „Besonderheiten im Leistungsfall“, Sparte: SACH, Vorgangs-ID: … zu widerrufen.

II. Die Beklagte wird verurteilt, die … mit der Löschung der am 15.03.2012 übermittelten Daten des Klägers, d.h. Name, Anschrift, Geburtsdatum des Klägers, sowie den Meldegrund „Besonderheiten im Leistungsfall“, Sparte: SACH, … zu beauftragen.

III. Die Beklagte wird darüber hinaus verurteilt, an den Kläger 402,82 EUR zu zahlen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Die Beklagte beantragt, die kostenfällige Klageabweisung.

Die Beklagte trägt vor, die Meldung an das Hinweis- und Informationssystem sei rechtmäßig erfolgt. Ein Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz liege nicht vor. Die Meldung sei im Übrigen auch richtig gewesen.

Der Kläger habe am 21.06.2011 bei der Beklagten einen Sturm- und Hagelschaden gemeldet, und zwar telefonisch. Hierzu habe er mitgeteilt, dass ihm der Schaden bereits seit geraumer Zeit aufgefallen sei. Weiter habe er Fotos von den angeblichen Sturm- und Hagelschäden an der Giebelseite des nach Westen hin ausgerichteten Gebäudes mit dem Datum vom 11.03.2008 eingereicht. Die Beklagte habe daraufhin die Versicherungsleistung abgelehnt, da am 11.03.2008 der Versicherungsvertrag noch nicht bestanden habe.

Der Kläger habe sich sodann mit Schreiben vom 22.08.2011 gemeldet und nochmals betont, dass er bei seiner Schadensmeldung am 21.06.2011 angegeben habe, dass „unwetterartige Gewitter mit Hagelkörnern so groß wie Tischtennisbälle“ den Schaden verursacht hätten und dass der Schadenseintritt am 06.07.2011 erfolgt sein soll. Mit Schreiben vom 18.10.2011 lehnte die Beklagte erneut die Versicherungsleistung ab. Zum einen mit der Begründung, dass der Kläger undurchsichtige Angaben zum Datum des angeblichen Schadenstages gemacht habe und zum anderen die von der Beklagten zugesandten Fotos vom 11.03.2008 stammen.

Der Kläger habe daraufhin die nicht erfolgte Regulierung durch die Beklagte moniert, woraufhin die Beklagte als Schadensregulierer die … vor Ort geschickt habe. Der Zeuge … habe vor Ort festgestellt, dass es sich um ein Objekt in allenfalls durchschnittlicher Bauweise in einem allenfalls durchschnittlichen Gesamterhaltungszustand handele, und insbesondere an der nach Westen hin ausgerichteten Fassadenfläche ein erheblicher Instandhaltungsrückstau und eine erhebliche (Vor-) Schädigung erkennbar gewesen sei. Dazu habe der Zeuge … weiter festgestellt, dass der Fassadenanstrich ca. 15 Jahre alt gewesen sei sowie an der gesamten Fassadenfläche unterschiedliche Altschäden feststellbar gewesen seien. Neben verschiedenen baulich bedingten Rissbildern, die horizontal, vertikal und teilweise auch diagonal verliefen, seien massive Putzausbrüche im Bereich von Fensterelementen feststellbar gewesen. Teilweise habe sich sichtbarer Moos-/Algenbefall gezeigt. In weiten Teilen hätten sich ganze Farbschichten gelöst, der Putz zeige erhebliche feuchtigkeitsbedingte Beeinträchtigungen.

Der Einmeldegrund „schlechter Zustand des versicherten Risikos“ sei somit vorgelegen.

Der Kläger habe sodann dem Zeugen mündlich vorgetragen, dass an dem von ihm im angeführten Schadentag im Raum L. zu einem starken Unwetter in Verbindung mit Sturm und Hagelniederschlag gekommen sei. Er gab an, dass die nach Westen hin ausgerichtete Fassade durch Hagelniederschlag in Mitleidenschaft gezogen worden sei. Fakt sei aber, dass zu dem vom Kläger angegebenen angeblichen Schadentag für den Stadtbereich in L. kein Hagelniederschlag bekannt sei, der zu den Schäden hätte führen können.

Des Weiteren sei nach Inaugenscheinnahme der Hausseite von Außen dem Kläger durch den Zeugen dargelegt worden, dass die Fensterelemente im Dachgeschoss in Augenschein genommen werden müssten, um die Plausibilität von Hagelschäden prüfen zu können. Daraufhin habe der Kläger seine Schadensschilderung spontan dahingehend geändert, dass die Schäden an der Hauswand nicht mehr hagelbedingt eingetreten seien, sondern aufgrund von Sturmeinwirkung. Das Haus habe jedoch keinerlei Einwirkung eines Sturmschadens gezeigt, was der Zeuge dem Kläger ebenfalls darlegte.

Der Kläger sei vom Zeugen sogar befragt worden, welche Schäden an der Fassade konkret auf die Sturmeinwirkung zurückzuführen seien. Antworten habe der Zeuge daraufhin jedoch nicht erhalten, sondern der Kläger änderte erneut spontan seine Angaben zu der angeblichen Ursache der Schäden an der Hauswand. Nunmehr habe er vorgetragen, dass der Niederschlag, welcher am Schadenstag niedergegangen sein soll, die Schäden verursacht habe. Konkret habe er dazu angeführt, dass die in Teilbereichen erkennbaren dunklen Auswaschungen der Fassade seines Erachtens am Schadenstag entstanden seien. Diese stellten jedoch keinen Versicherungsfall dar, da es sich um einen andauernden Abnutzungsprozess handele.

Im Rahmen der Besichtigung habe der Zeuge den Kläger gebeten, um die Plausibilität von Hagelschäden zu prüfen, Zutritt zum Haus zu gewähren, damit die Fensterelemente im Dachgeschoss in Augenschein genommen werden könnten. Der Kläger habe jedoch dem Zeugen den Zutritt verweigert und seine Argumentationsgrundlage geändert.

Der schlechte Zustand sei deshalb angenommen worden, da der Schadensregulierer berichtet habe, dass die Westfassade einen erheblichen Instandhaltungsrückstau aufgewiesen habe. Aufgrund unglaubwürdiger und widersprüchlicher Angaben habe man den Meldegrund „bewusst falsche, für die Ersatzpflicht relevante Angaben zum Schadenshergang“ gewählt. An dem angegebenen Schadentag sei kein Hagel festzustellen gewesen.

Die Beklagte habe sich bei der Weitergabe von Daten an die „Checkliste für personenbezogene Meldungen an das Hinweis- und Informationssystem“ (Anlage G 4) gerichtet. Hieraus ergebe sich bei der Beurteilung des Sachverhalts eine Punktezahl von 100, sodass die Mindestpunktzahl von 60 Punkten überschritten sei und eine Meldung erfolge.

Nach Auffassung der Beklagten stehe fest, dass der Kläger auch die weiteren Einmeldegründe, nämlich bewusst falsche, für die Ersatzpflicht relevante Angaben zum Schadenshergang sowie unglaubwürdige und widersprüchliche Aussagen zum Schadenshergang und zur Ursache des angeblichen Schadens gemacht habe. Damit habe der Kläger einen Punktewert von insgesamt 100 Punkten erreicht, was nach Würdigung der Umstände und der Checkliste zu einer Einmeldung an das … ab einem Punktwert von 60 führt.

Die Beklagte habe die maßgeblichen Meldekriterien hinsichtlich des Datenschutzes und der Informationsfreiheit beachtet. Die Meldung sei insgesamt rechtmäßig erfolgt.

Das Gericht hat mündlich verhandelt.

Es wurde Beweis erhoben durch die uneidliche Einvernahme des Zeugen … sowie die Inaugenscheinnahme der Lichtbilder des Hauses des Klägers.

Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 21.02.2013.

Zur Vervollständigung des Tatbestandes wird Bezug genommen auf die in der Akte befindlichen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 21.02.2013.

Entscheidungsgründe

I.

Die ordnungsgemäß erhobene Klage ist zulässig.

Das Amtsgericht Landsberg am Lech ist sachlich gem. §§ 21, 73 GVG und örtlich gemäß § 215 VVG zuständig.

II.

Die Klage ist unzulässig.

Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Es liegt keine Rechtsgutverletzung des Klägers vor und die Beklagte hat auch keine unrichtigen personenbezogene Daten des Klägers veranlasst. Nach Auffassung des Gerichts hat die Beklagte die Daten ohne Rechtsverletzung im … gemeldet. Der Kläger hat demgegenüber nicht dargelegt, dass die Meldung des entsprechenden Sachverhalts mit der Folge der entsprechenden Eintragungen in dem … rechtswidrig war.

1.

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes hat der Kläger nach Überzeugung des Gerichts nicht nachgewiesen (vgl auch LG Dortmund, Urteil vom 20.07.2012, 21 O 55/12). Die Durchführung der Beweisaufnahme hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Meldegründe „schlechter Zustand des versicherten Risikos“, „bewusst falsche, für die Ersatzpflicht relevante Angaben zum Schadenhergang“ sowie „unglaubwürdige und widersprüchliche Aussagen“ tatsächlich vorgelegen haben. Auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich vorzunehmenden Abwägung der berechtigten Interessen aller Beteiligten bei der Weitergabe und Speicherung von Daten war hier nach Auffassung des Gerichts die Abwägung zugunsten der Beklagten vorzunehmen. Die Beklagte hat hierzu die Checkliste für personenbezogene Meldungen an das Hinweis- und Informationssystem (Anlage B 4) vorgelegt. Hieraus ergibt sich ein differenziertes Bild der Meldegründe, die mit verschiedenen Punkten bewertet sind. Betrachtet mach die Meldegründe und die dazugehörigen Punktewerte, ergibt sich nach Auffassung des Gerichts, dass hierbei eine nachvollziehbare Wertung und Bewertung der einzelnen Meldegründe vorliegt, so dass eine Übermittlung erfolgen kann.

2.

Im Übrigen hat die Durchführung der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass die Meldegründe vorlagen.

a) „schlechter Zustand des versicherten Risikos“

Der Zeuge … hat angegeben, dass an der Hausfassade des Klägers Blasen und Risse festzustellen gewesen wären. Zudem seien grünliche Verfärbungen festzustellen gewesen. Es habe sich ein erheblicher Instandhaltungsrückstau sowie signifikante Altschäden gezeigt. Hierunter seien Auswaschungen an der Fassade sowie Algen- und Moosbewuchs zu verstehen. Die Fassade habe ein sehr vielschichtiges Schadensbild aufgewiesen. Es habe viele typische verwitterungsbedingte Beeinträchtigungen gegeben.

Zudem hat das Gericht Lichtbilder der Fassade des klägerischen Hauses in Augenschein genommen. Die Bewertungen der Beklagten „schlechter Zustand des versicherten Risikos“ sind daher nachvollziehbar und richtigerweise angenommen.

b) „bewusst falsche, für die Ersatzpflicht relevante Angaben zum Schadenhergang“

Dem Kläger kam es insbesondere darauf an, klarzustellen, dass er vorliegend keinen Versicherungsbetrug habe begehen wollen. Hierzu gab er an, dass das Unwetter am 07.06.2011 gewesen sei. Er habe festgestellt, dass an der Hausfassade Blasen und Risse vorhanden sind, die in diesem Ausmaße vorher nicht vorhanden gewesen seien. Zwar sei ein länglicher Riss bereits vorher vorhanden gewesen, hinzugekommen seien aber Blasen im Putz und grünliche Verfärbungen.

Bei dem eingeblendeten Datum auf den Fotos sei es tatsächlich so gewesen, dass er die Fotos mit dem Fotoapparat der Tochter gefertigt habe, bei der das Datum falsch eingestellt gewesen sei. Bei der Schadensmeldung sei ihm dann auch noch ein Tippfehler unterlaufen und er habe statt „07.06.2011“ tatsächlich „06.07.2011“ geschrieben.

Er habe dem Zeugen … auch nicht den Zutritt verweigert. Vielmehr sei es so gewesen, dass Herr … ihm erklärt habe, der Schaden könne nicht so entstanden sein, wie der Kläger meint und er habe diese Meinung akzeptiert und dadurch habe sich für ihn das Ganze erledigt gehabt. Der Zeuge … habe dann schließlich auch gar nicht mehr ins Haus gehen wollen, um sich die Schäden anzusehen.

Insgesamt sei der Kläger auch noch heute davon überzeugt, dass der Schaden vom Sturm komme.

Der Zeuge … hat angegeben, er sei zur Besichtigung gefahren in der Annahme, dass ein Hagelschaden vorhanden sein soll. Er habe dem Kläger aber dann gesagt, er könne beim besten Willen keinen Hagelschaden nachvollziehen. Nachdem er das gesagt habe, seien seitens des Klägers unterschiedliche Varianten von Schadensarten an Fassadenputz und Anstrich gekommen. Bezüglich des Hagelschadens habe er zunächst an der Fassade keine typischen Hagelschäden ersehen können. Er habe deshalb dem Kläger vorgeschlagen, die Fenster im 1.Obergeschoss anzuschauen und auch im Dachgeschoss. Danach habe der Kläger seine Argumentationslage geändert und sinngemäß gefragt, ob es sich auch um einen Sturmschaden handeln könne. Der Zeuge habe ihm dann aber geantwortet, dass auch ein typischer Sturmschaden an der Fassade nicht erkennbar sei. Er habe dann beim Kläger nachgefragt, welche Schäden nach Ansicht des Klägers auf eine Sturmbeschädigung zurückzuführen sein könnten. Dann habe der Kläger wieder seine Argumentation geändert und gemeint, der Schaden könne durch den Niederschlag an dem Unwettertag entstanden sein. Er habe gesagt, dass in Teilbereichen der Fassade dunkle Auswaschungen erkennbar seien. Er habe auch gemeint, dass die horizontal verlaufenden Risse an der Fassade vor dem Schadensereignis nicht vorhanden gewesen seien. Der Zeuge habe dem Kläger dann erläutert, dass auch im Bereich des Wohnortes keine vergleichbaren Schäden von einem solchen Sturm bzw. Hagelsturm nach seiner Kenntnis vorhanden seien. Dann habe der Kläger gemeint, die Schäden an der Fassade könnten auch durch frühere Sturm- oder Hagelereignisse entstanden sein.

Er habe zwei- oder dreimal mit dem Kläger darüber gesprochen, sich die Fenster anzuschauen, aber man sei zu keinem Ergebnis gekommen. Der Kläger habe vielmehr gesagt, das sei ja jetzt nicht mehr nötig, weil es ohnehin egal sei.

Zusammenfassend gab der Zeuge an, dass das Schadensbild an der Fassade mit Sicherheit schon vor dem Juni 2011 vorhanden gewesen sei. Man könne dann nicht mehr differenzieren, wenn eine bereits ausgewaschene Fassade vorliege und noch durch ein weiteres Ereignis Auswaschungen hinzukämen. Seine Argumente seien immer versucht worden, durch neue Ansatzpunkte auszuhebeln. Insgesamt meinte der Zeuge, er mache dieses Geschäft schon lange und seines Erachtens sei es ein Fall gewesen, wo ein Versicherungsnehmer meine, man könne es einmal probieren. Dieses ausgeprägte Verhalten bei der Schadensbesichtigung sei häufiger anzutreffen und die Kunden versuchten es dann mit verschiedenen Argumentationen. An dieser Fassade habe es jedenfalls in jüngerer Zeit keine Schäden gegeben. Der Kunde müsse doch zumindest in der Lage sein, die Schäden zu definieren, die seines Erachtens aus dem gemeldeten Schadensereignis herrühren. Soweit sich der Kläger eben darauf berufen habe, dass die Risse in der Fassade vom Hagel herrühren, hat der Zeuge angegeben, dass diese Risse mit Sicherheit schon vor Juni 2011 vorhanden waren und außerdem auch erkennbar sei, da sie deutlich und auffällig seien.

Zu Beginn der Besichtigung habe der Kläger keine Eingrenzung des Schadens vorgenommen in der Weise, dass nur dies oder jenes auf den Hagel zurückzuführen sei. Er habe verschiedene Angebote vorgelegt, aus denen ersichtlich war, dass die gesamte Fassade der Schaden sein soll bzw. dass die ganze Fassade seine Forderung sei. Der Zeuge habe den Kläger gefragt, welche Schaden er meine, die durch den Hagelschlag entstanden sein sollen und auf diese Frage habe der Kläger keine Teilbereiche abgegrenzt.

Nach Auffassung des Gerichts hat der Zeuge … glaubwürdig und nachvollziehbar seine Feststellungen bei der Schadensbesichtigung geschildert. Der Zeuge konnte detailliert Angaben machen, auch aufgrund seiner eigenen Aufzeichnungen, die er nur wenige Tage nach der Besichtigung fertigte. Das Gericht hatte keinen Hinweis, dass der Zeuge nicht neutral gewesen sei. Insgesamt hatte das Gericht keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der Aussage des Zeugen … zu zweifeln.

Nach Überzeugung des Gerichts hat der Kläger demnach bei der Schadensmeldung bewusst falsche und für die Ersatzpflicht relevante Angaben zum Schadenshergang gemacht.

Nach Aussage des Zeugen … wies die Fassade ein Schadensbild auf, das schon seit längerer Zeit so bestanden haben muss. Der Kläger konnte auch nicht speziell angeben, welcher Schaden nun durch die letzten Ereignisse aufgetreten sein soll. Außerdem habe der Kläger stets seine Argumentation angepasst, wenn der Zeuge … die Schadensverursachung verneint habe. Das Gericht ist daher davon überzeugt, dass der Kläger den Hagelsturm, der im Juni 2011 nach Kenntnis des Gerichts in L. tatsächlich stattgefunden hat, zum Anlass nahm, einen versicherten Schadensfall feststellen zu lassen. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, zumindest von einer Verschlechterung des Schadensbildes durch den Hagelsturm überzeugt gewesen zu sein.

Wer einen Versicherungsschaden geltend macht, muss nach Auffassung des Gerichts zum einen feststellen und angeben können, wie der Zustand vor und wie der Zustand nach dem Schadensereignis war und dadurch eine Kausalität zwischen Schadensereignis und Schaden begründen können. Nach der Aussage des Zeugen … macht es aber vielmehr den Eindruck, dass der Kläger versuchen wollte, es dem Sachverständigen zu überlassen, den Schaden festzustellen und diesen dann von der Versicherung regulieren zu lassen. Der Kläger kann sich aber hier nicht darauf berufen, dass sein Verhalten allenfalls als „bewusste Fahrlässigkeit“ zu werten war. Vielmehr zeigt sein Verhalten gegenüber dem Zeugen … nämlich der mehrfache Argumentationswechsel, dass er letztlich selber nicht sicher war, woher der Schaden rührte und was überhaupt genau der aktuelle Schaden war, sondern dass er es dem Sachverständigen überlassen wollte, den Schaden aufgrund verschiedener Alternativen der Ursachen feststellen zu lassen. Die Herangehensweise muss aber gerade umgekehrt sein: Zuerst ist der Schaden festzustellen, und zwar auf Seiten des Klägers, und dann ist die Frage der Kausalität und damit des Vorliegens des versicherten Risikos zu klären. Macht der Kläger aber Angaben wie im vorliegenden Fall, müssen diese als bewusst falsch gewertet werden.

Hierzu ist auch einzubeziehen die Schadensmeldung, die der Kläger an die Beklagte mit Schreiben vom 22.08.2011 gesandt hat. Hierbei schilderte er, der Schaden, nämlich Risse in der Silikon-Fassadenfarbe, sei durch Hagelkörner so groß wie Tischtennisbälle aufgetreten. Demgegenüber hat der Zeuge … angegeben, dass der Kläger den Schaden zunächst gar nicht eingegrenzt hat, sondern die ganze Fassade quasi zur Disposition gestellt hat. Der Zeuge … gab auch an, dass die Schäden an der Fassade bereits älter seien und zudem auch so deutlich, dass sie dem Kläger vorher aufgefallen sein müssen. Dies konnte das Gericht aufgrund der eingesehenen Lichtbilder nachvollziehen.

Der Meldungsgrund „bewusst falsche, für die Ersatzpflicht relevante Angaben zum Schadenshergang“ ist daher nach Auffassung des Gerichts erfüllt.

c) „unglaubwürdige und widersprüchliche Aussagen“

Wie bereits festgestellt, hat der Kläger auch unglaubwürdige und widersprüchliche Aussagen bei der Schadensbesichtigung gemacht. Auf die obige Beweiswürdigung kann Bezug genommen werden.

d)

Im Übrigen ist festzustellen, dass bei der Checkliste die Kategorien „Schadeneintritt und Schadenhergang“ und „Schadenumfang und Schadennachweis“ getrennt behandelt werden. Die bewusst falschen Angaben sind hierbei jeweils mit 60 Punkten bewertet. Nachdem der Kläger nach Überzeugung des Gerichts aufgrund der Beweisaufnahme den Schaden vor dem Zeugen … nicht näher eingegrenzt hat, wäre auch eine Meldung wegen bewusst falscher Angaben zum Umfang des Schadens denkbar gewesen.

Insgesamt ist festzustellen, dass die Bewertung durch die Beklagte richtig war und deshalb die Meldung erfolgen durfte.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in §§ 91, 708 Ziff. 11, 711 ZPO.

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